VwGH 94/03/0238

VwGH94/03/023821.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 8. Juli 1994, Zl. 53.071/3-7/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Luftfahrtgesetzes (mitbeteiligte Partei: Fluggemeinschaft O in N, vertreten durch den Obmann E), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Inhalts des vorgelegten Bescheides der belangten Behörde ergibt sich folgendes:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Mai 1994 wurde der mitbeteiligten Partei als Halterin des Zivilflugplatzes N die Bewilligung zur Errichtung einer zivilen Bodeneinrichtung (Hangar) erteilt, wobei entsprechende Auflagen zur Vermeidung von Gefahren und zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes in den Bescheid aufgenommen worden sind. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1994 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung aufgrund des § 8 AVG in Verbindung mit den §§ 78 und 79 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), mangels Legitimation zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Hinsichtlich der Vorgeschichte dieses Bescheides kann auf das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0108, verwiesen werden; der Beschwerdeführer war dort mitbeteiligte Partei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis unter anderem insbesondere ausgeführt, daß für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommt und damit seine Berufung zulässig ist oder nicht, von entscheidender Bedeutung die Feststellung ist, inwieweit konkret das vorliegende Grundstück bereits von der Zivilflugplatz-Bewilligung (oder einer allfälligen Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges des Zivilflugplatzes) umfaßt ist. In die Rechte des Beschwerdeführers als Eigentümer eines Grundstückes, das im Genehmigungsverfahren nach den §§ 78, 79 LFG berührt wird, werde nämlich dann nicht eingegriffen, wenn es sich bloß um die Folgewirkung eines Bescheides handelt, durch den das in Rede stehende Grundstück zur Gänze in den Flugplatz einbezogen wurde, sodaß es innerhalb der Flugplatzgrenzen liegt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1987, Zl. 86/03/0168).

Die belangte Behörde führt im nunmehr angefochtenen Bescheid unter anderem aus:

"Daß es sich im gegenständlichen Fall um die Errichtung einer zivilen Bodeneinrichtung handelt, ist unbestritten, DA

DER HANGAR AUF EINEM GRUNDSTÜCK ERRICHTET WERDEN SOLL, DAS ZUR

GÄNZE INNERHALB DER VON DER FLUGPLATZBEWILLIGUNG UMFAßTEN FLÄCHE LIEGT (GRUNDPARZELLE 1.300 KG L)."

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde damit im Sinne des bereits erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die konkrete Grundfläche im Hinblick auf die (seinerzeitige) Flugplatzbewilligung zur Gänze in den Flugplatz einbezogen worden war. Daß diese Feststellung unrichtig wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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