Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lita;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;
AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lita;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 11. März 1988 erteilte die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Änderung der Art des Verwendungszweckes durch Einbau einer Wohnung in das bestehende Wirtschaftsgebäude sowie zur Schaffung eines oberirdischen Verbindungsganges auf GP 272/2. Dagegen erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung. Aus Anlaß dieser Berufungen wurde von der belangten Behörde am 9. August 1989 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach dem im Zuge dieser mündlichen Verhandlung erstatteten Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen habe das Wirtschaftsgebäude ein Ausmaß von ca. 12,70 x 5,20 m und bestünde im Untergeschoß in Massivbauweise. Der über dem Untergeschoß befindliche Teil des Objektes bestünde zur Gänze aus Holz, d.h. die tragende Konstruktion sowie der Dachstuhl sei mit Holzdrämen ausgeführt (Säulenstreben udgl.). Diese Konstruktion sei außenseitig verschalt (an 3 Seiten mit einer stehenden und an der Westseite mit einer liegenden Schalung). Der Dachstuhl sei mit Dachziegeln eingedeckt (auf Dachlattung). Der Raum sei früher als Heulagerraum (bis 1974) genützt worden; zur Zeit sei er ungenützt bzw. würden Dinge, die nicht sehr oft benützt würden, gelagert. Bei einem Umbau dieses Geschoßes für Wohnzwecke sei es notwendig, die Außenwände entsprechend § 9 des Bautechnikgesetzes für den Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz neu zu errichten, d.h. es könnten nur mehr die Tragkonstruktion und eventuell die Außenschalung verwendet werden, die Wand selbst zwischen den Tragkonstruktionen müßte zur Gänze neu errichtet werden. Aufgrund der gegebenen Situation müsse man - so der Gutachter - bei der Errichtung der Außenwand auch unter der Annahme, daß die Tragkonstruktion bestehen bleibe, von einer Neuerrichtung der Außenwände sprechen.
Mit Schreiben vom 6. April 1990 wurde vom Beschwerdeführer der Antrag zurückgezogen; daraufhin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Mai 1990 die von der Bezirkshauptmannschaft erteilte Baubewilligung vom 11. März 1988 ersatzlos aufgehoben.
2. Aufgrund eines neuerlichen Ansuchens des Beschwerdeführers erteilte die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 6. August 1990 dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 2 Abs. 1 lit. e, 9 Abs. 2, 22 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, in Verbindung mit § 1 der Delegierungsverordnung, LGBl. Nr. 100/1968, in der geltenden Fassung, die baubehördliche Bewilligung zur Änderung der Art des Verwendungszweckes des Objektes auf LN 272/2 von "Landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude" in "Lagerraum für Pflanzen, Personalzimmer und Wasch- und Bügelraum" unter Vorschreibung verschiedener Auflagen. Die von den mitbeteiligten Parteien mit Schreiben vom 22. Mai 1990 erhobenen Einwendungen, wonach das Projekt bereits verhandelt und abgelehnt worden sei und wonach einer ausnahmsweisen Zulassung zur Unterschreitung (der Mindestabstände) nicht zugestimmt werde, wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendungen, daß die Decke des Gaslagerraumes nicht als Terrasse genützt werden dürfe, ein Fenster in der nordseitigen Wand vorgesehen sei und die Baubeschreibung vom Bauplan abweiche, wurden als unbegründet abgewiesen.
Die Bezirkshauptmannschaft stellte als maßgeblichen Sachverhalt fest, daß das Objekt im Erdgeschoß in Massivbauweise hergestellt sei und eine Hohlkörperdecke besitze. Das Obergeschoß (Tenne) sei in Riegelbauweise mit außenliegender senkrechter Schalung hergestellt und als Dach sei ein Satteldach mit einer Neigung von ca. 35 Grad vorhanden. Das vorliegende Projekt würde den Einbau eines Personalzimmers, von Räumen für Waschen und Bügeln und einen Abstellraum-Lagerraum vorsehen. Es sei vorgesehen, nach der Treppe einen überdachten Freiraum zu belassen und danach den Eingang in einem parallel zur Grundgrenze an der Außenwand liegenden Gang herzustellen. Aus diesem Gang sollte das Personalzimmer mit angeschlossener Naßzelle, der Bereich Waschen und Bügeln und der Lager- bzw. Abstellraum aufgeschlossen werden. Die Bauausführung erfolge laut Baubeschreibung in gemischter Bauweise. Dies bedeute, daß die den Nachbarn zugewandte Außenwand von innen mit einer zweiten Wand in Massivbauweise versehen werde. An der äußeren Gestaltung würden Änderungen vorgenommen. Diese Änderungen würden die Ost-, Süd- und Westseite betreffen, die zum Nachbarn gewandte Außenwand bleibe wie im Bestand erhalten. An der Trauf- und Firsthöhe und an den Ausmaßen würden keine Veränderungen durchgeführt. Nach dem in der Begründung des Bescheides wiedergegebenen Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen würde durch die Änderung des Verwendungszweckes des Raumes im Dachgeschoß des bestehenden Objektes, durch Einbau eines Wohnraumes mit Naßzelle, eines Wasch-, Bügel- und Trockenraumes und eines Lagerraumes für den Nachbarn keine nachteiligen Wirkungen eintreten. Die äußeren Ausmaße des bestehenden Objektes würden bei der Länge, Breite, Traufhöhe, beim höchsten Punkt nicht verändert. Die Dachneigung bleibe wie im Bestand erhalten. Weiters werde die bestehende Öffnung in der nordseitigen Außenwand verschlossen. Im Objekt werde lediglich ein Wohnraum zur normalen Nutzung eingebaut, im Wasch- bzw. Bügel- und Trockenraum sei beabsichtigt, handelsübliche Haushaltsgeräte (Waschmaschine und Trockenmaschine) aufzustellen. Durch die bauliche Ausbildung gegenüber dem Nachbargrundstück - Einbau einer brandbeständigen, massiven Wand - sei eine nachteilige Beeinträchtigung des Nachbarn nicht gegeben. Bisher sei das Projekt als Lagerraum für landwirtschaftliche Erntegüter genutzt worden; da die Außenwand zum Nachbarn nunmehr innen brandbeständig ausgebildet werde, trete durch die geänderte Nutzung zum Nachbarn hin keine Änderung der Emissionssituation ein. Die Bezirkshauptmannschaft begründete ihren Bescheid weiters im wesentlichen damit, daß das gegenständliche Objekt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 30. Juli 1955 bewilligt worden sei. Das Objekt sei Teil einer Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973; es finde daher die Delegierungsverordnung, LGBl. Nr. 100/1968, in der geltenden Fassung, Anwendung. Gemäß § 27 Abs. 1 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) würden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, seinen Bestimmungen nicht entsprechenden Bauten durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit für diese Bauten die für sie erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt seien. Auf Änderungen und Erweiterungen von Bauten fänden die Bestimmungen des BGG Anwendung. Das Baupolizeigesetz unterscheide im § 2 zwischen der Änderung von Bauten und der Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten. Im gegenständlichen Fall sei vorgesehen, das Objekt zu sanieren und den Verwendungszweck von landwirtschaftlicher Nutzung auf Personalzimmer, Lagerraum für Pflanzen sowie Wäsche- und Bügelraum zu ändern. Weder der Abstand zur Bauplatzgrenze noch die Traufhöhe und Firsthöhe würden verändert. Änderungen an der Front zum Nachbarn würden somit nicht erfolgen. Da die Lage des Objektes im Bauplatz nicht verändert werde und an den äußeren Abmessungen keine Änderungen erfolgen würden, kämen die Bestimmungen des § 25 BGG aufgrund des § 27 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Die Gutachten der Amtssachverständigen hätten ergeben, daß die Festigkeit und Brandsicherheit des Baues durch die Art der Verwendung nicht beeinflußt werde. Der Wärme-, Schall- und auch der Erschütterungsschutz werde verbessert, die Sicherheit und Hygiene werde nicht beeinträchtigt. Der § 2 Abs. 1 lit. d Baupolizeigesetz komme somit nicht zur Anwendung. Durch die Verbesserung der Wände und der Verwendung als Personalzimmer und Lagerraum sowie durch die vorgesehene Verwendung von haushaltsüblichen Waschmaschinen und Wäschetrocknern würde keine Änderung der Emissionen am Nachbargrundstück auftreten. Öffnungen zum Nachbarn hin seien nicht vorgesehen;
nachbarseitig liege im Objekt der Aufschließungsgang. Laut Aussage des Beschwerdeführers sei eine Benützung des Nachbargrundstückes bei den Sanierungsarbeiten nicht erforderlich. Da durch die Änderung des Verwendungszweckes keine subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn berührt würden, seien die Einwendungen der mitbeteiligten Parteien, wonach das eingereichte Projekt bereits verhandelt worden sei und einer ausnahmsweisen Zulassung zur Unterschreitung der Mindestabstände nicht zugestimmt werde, als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Einwendungen, daß die Decke des Gaslagerraumes nicht als Terrasse benützt werden dürfe, ein Fenster an der nordseitigen Wand vorgesehen sei und die Baubeschreibung vom Bauplan abweiche, seien als unbegründet abzuweisen gewesen, da das Beweisverfahren eindeutig ergeben habe, daß kein Fenster in der nordseitigen Wand eingebaut werde, die nordseitige Fassade erhalten bleibe und innen eine brandbeständige Wand errichtet werde; die Decke des Gaslagerraumes dürfe nicht als Terrasse genützt werden; eine diesbezügliche Auflage sei im Spruch enthalten.
3. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 6. August 1990 erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung. Ihre Berufungen begründeten sie damit, daß sich ihre Einwendungen vom 22. Mai 1990 gegen das eingereichte Projekt mit den dazugehörigen Planunterlagen, aus denen die Nutzung der Decke des Gaslagerraumes als Terrasse, das Fenster an der Nordseite und der falsche Lageplan eindeutig hervorginge, gerichtet hätten. Erst bei der Verhandlung seien verschiedene Änderungen in Aussicht gestellt worden, für die ein Austauschplan vorzulegen sei. Der Austauschplan liege noch immer nicht vor, daher könne nur vom eingereichten Projekt ausgegangen werden. Es seien rechtlich einwandfreie Lagepläne zu fordern, insbesondere dann, wenn es um die Unterschreitung von Nachbarabständen ginge. Die Behörde unterliege einem Rechts- und Sachirrtum, wenn sie in dem Vorhaben nur eine Änderung des Verwendungszweckes sehen würde, denn das eingereichte Projekt sei eindeutig ein Neubau. Ein fast gleichlautendes Projekt sei bereits von der Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 11. März 1988 bewilligt worden; dagegen hätten die mitbeteiligten Parteien Berufung erhoben; zurecht sei das Projekt damals in der Berufungsverhandlung am 9. August 1989 vom Amt der Salzburger Landesregierung zurückgewiesen worden. Der Bescheid spreche von einer Objektsanierung und Änderung des Verwendungszweckes von landwirtschaftlicher Nutzung auf Personalzimmer usw. Die vorgesehenen Baumaßnahmen würden eindeutig einem Neubau entsprechen; dies ergebe sich auch aus dem Befund und dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, die in der Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 9. August 1989 wiedergegeben seien. Sie hätten mit "der Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung der Funktion" des bestehenden Baues im Sinne des § 25 Abs. 8 lit. a BGG nichts zu tun. Das Obergeschoß des Baues sei seit ca. 15 Jahren Gerümpellager; für diesen Zweck genüge der bestehende Bau vollauf.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 1991 wurde aufgrund der Berufungen der mitbeteiligten Parteien im Spruch I der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 6. August 1990 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen. Nur auf diesen Teil des Bescheides der belangten Behörde vom 23. April 1991 bezieht sich die Beschwerde des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde begründetete ihren Bescheid zu Spruch I im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer u.a. Eigentümer eines Wirtschaftsgebäudes auf Grundstück Nr. 272/2 sei, welches im Grenzbereich zur Nachbarparzelle 275/4 der mitbeteiligten Parteien innerhalb des gemäß § 25 Abs. 3 BGG freizuhaltenden Mindestabstandes von 4 m liege. Der Altbestand dieses Objektes stamme aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bebauungsgrundlagengesetzes und sei durch eine Baubewilligung gedeckt. Das Ansuchen um Bewilligung des Ausbaues des gegenständlichen Wirtschaftsgebäudes sei gleichzeitig mit einem Ansuchen um Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes verbunden worden. Offenkundig aufgrund der von der Bezirkshauptmannschaft vertretenen Rechtsansicht, wonach die Bestimmung des § 25 BGG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 leg. cit. nicht zur Anwendung käme, sei von einem Abspruch über die beantragte Ausnahme zur Unterschreitung des Mindestabstandes gemäß § 25 Abs. 8 BGG Abstand genommen worden. Vom Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seiner im Zuge des Verfahrens vertretenen Auffassung, daß es sich bei seinem Vorhaben neben der Änderung der Art des Verwendungszweckes lediglich um Sanierungsmaßnahmen handle, ein Gutachten des Zimmermeisters M. vorgelegt worden. Nach diesem Gutachten sei das Wirtschaftsgebäude vor ca. 40 Jahren an der Grundgrenze zur erstmitbeteiligten Partei errichtet worden. Der Bauzustand sei noch als sehr gut zu bezeichnen und entspreche den statischen Erfordernissen. Da die Räume im Obergeschoß bewohnbar gemacht werden sollten, sei es notwendig, an den Riegelwänden entsprechende Wind- und Wärmeschutzisolierungen anzubringen. Diese Außenarbeiten könnten von innen durchgeführt werden, sodaß das Nachbargrundstück in keiner Weise gebraucht werde. Der hochbautechnische Sachverständigendienst des Amtes der Salzburger Landesregierung habe zum Gegenstand des Berufungsverfahrens ein Gutachten erstattet. Darin werde festgestellt, daß das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 9. August 1989 zum gegenständlichen Bauvorhaben vollinhaltlich aufrecht bleibe. Weiters werde auf die am 9. August 1989 abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers verwiesen, in der er auf die Abstandsunterschreitung gemäß § 25 Abs. 8 BGG eingehe. Nach Ansicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen handle es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um eine Änderung der Art des Verwendungszweckes und um eine Neuerrichtung der Außenwände im Mindestabstand zur GP 275/4. Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid in der Folge damit, daß mit dem Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968, ab 1. Jänner 1969 u. a. Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz eingeführt worden seien. Gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. müßten Bauten im Bauplatz so gelegen sein, daß ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von 3/4 ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m hätten. Nach den Übergangsbestimmungen des § 27 leg. cit. würden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, seinen Bestimmungen nicht entsprechenden Bauten durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit für sie die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt worden seien oder soweit sie nachweislich mehr als 30 Jahre bestünden. Auf Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten fänden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Unbestritten sei nun der rechtmäßige Altbestand des gegenständlichen, aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bebauungsgrundlagengesetzes stammenden Objektes. Unbestritten sei auch dessen Lage innerhalb des Viermeter-Bereiches zum Nachbargrundstück der mitbeteiligten Parteien. Strittig sei hingegen, ob es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Änderung eines solchen Altbestandes handle, auf den gemäß § 27 Abs. 1 BGG nunmehr auch die Abstandsbestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden seien. Letzteres treffe nun nach Ansicht der belangte Behörde aus folgenden Gründen zu: Wesentliches Merkmal einer bewilligungsfreien, nicht als Änderung geltenden Instandsetzung sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt würden. Im gegenständlichen Fall erfolge aber nicht eine bloße Ausbesserung von Schäden oder die Ersetzung einzelner Bausubstanzen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes, sondern es würden vor allem auch die Außenwände des gesamten Obergeschoßes bautechnisch so umgestaltet, daß sie den gegenüber dem bisherigen Verwendungszweck wesentlich höheren Anforderungen für Aufenthaltsräume entsprechen würden. Wenn auch Teile des Altbestandes für diese Umgestaltung mitverwendet würden, so sei das Ergebnis doch so, daß bautechnisch und damit auch rechtlich von einem Neubau des Obergeschoßes gesprochen werden müsse. Für einen derartigen Neubau komme aber ohne Zweifel nunmehr die Abstandsbestimmung des § 25 Abs. 3 BGG zur Anwendung. Da das gegenständliche Bauvorhaben innerhalb des von einer Verbauung freizuhaltenden Viermeter-Abstandes zum Nachbargrundstück der mitbeteiligten Parteien liege, sei seine Bewilligung nur im Zusammenhang mit einer Ausnahme gemäß § 25 Abs. 8 des zitierten Gesetzes zulässig. Um eine derartige Ausnahme sei vom Bauwerber zwar angesucht worden, über dieses Ansuchen sei jedoch von der Bezirkshauptmannschaft nicht entschieden worden, da sie offenbar eine derartige Ausnahme als nicht erforderlich erachtet habe. Da aber die Entscheidung über das gegenständliche Bauansuchen von der Entscheidung über das Ausnahmeansuchen abhängig sei, sei das von der Bezirkshauptmannschaft durchgeführte Verfahren in einem wesentlichen Punkt mangelhaft geblieben. Der angefochtene Bescheid sei daher spruchgemäß zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft zurückzuverweisen gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem gesetzlichen Recht verletzt, daß ihm die von ihm beantragte baubehördliche Bewilligung des eingereichten Projektes zur Änderung des Verwendungszweckes des Objektes auf Grundstück Nr. 272/2 von "Landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude" in "Lagerraum für Pflanzen, Personalzimmer und Wasch- und Bügelraum" erteilt wird und daß daher die von der Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 6. August 1990 erteilte baubehördliche Bewilligung aufrecht bleibt und den von den mitbeteiligten Parteien gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen keine Folge gegeben wird. Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlichen Recht darauf verletzt, daß die von den mitbeteiligten Parteien im Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwendungen mangels Parteistellung zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werden, sowie in seinem weiteren gesetzlichen Recht, daß eine Überprüfung von der Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 6. August 1990 erteilten baubehördlichen Konsenses nur insoweit erfolgen dürfe, als dadurch subjektive öffentliche Nachbarrechte der mitbeteiligten Parteien berührt würden. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge funktioneller Unzuständigkeit der belangten Behörde bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen, kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht der Beschwerdeführer zunächst darin, daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung die belangte Behörde die Berufungen als unzulässig zurückweisen hätte müssen, weil den mitbeteiligten Parteien, welche als Berufungswerber aufgetreten seien, im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren in Wahrheit nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften überhaupt keine Parteistellung zugekommen sei. Eine Parteistellung wäre den Berufungswerbern gemäß den Bestimmungen des § 7 des Salzburger Baupolizeigesetzes nach Auffassung des Beschwerdeführers nur dann zugekommen, wenn die verfahrensgegenständliche bauliche Maßnahme als Neuerrichtung eines oberirdischen Bauwerkes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes einzustufen gewesen wäre. Von einem derartigen Neubau könne jedoch nicht die Rede sein. Wie sich aus der Beschreibung der baulichen Maßnahme durch den Sachverständigen im Verfahren erster Instanz zweifelsfrei ergebe, seien lediglich Änderungen eines bereits bestehenden Bauwerkes vorgesehen. Diese Änderungen bestünden in einer Sanierung der bereits vorhandenen Außenwände und des Daches, wobei das Erdgeschoß bereits jetzt in Massivbauweise hergestellt sei und lediglich im Bereich des Obergeschoßes, wo derzeit eine Riegelbauweise mit außenliegender senkrechter Schalung vorhanden sei, auch hinsichtlich der Bausubstanz größere Änderungen vorgesehen seien. Dabei trete jedoch hinsichtlich der Länge, Breite, Höhe und Traufhöhe des höchsten Punktes und der Dachneigung keinerlei Änderung zur bestehenden Situation gemäß dem vorhandenen Bauwerk ein; die Sanierung erfolge im Bereich der nordseitigen, für die Nachbarschaft relevanten Gebäudeseite allein im Gebäudeinneren, also unter Beibehaltung der an der Außenseite vorhandenen Holzschalung. An der nordseitigen Außenfassade werde der derzeit bestehende Zustand nur in der Weise abgeändert, als beabsichtigt sei, eine dort derzeit vorhandene Fensteröffnung im Zuge der baulichen Maßnahmen zu verschließen. Der von der Behörde erster Instanz beigezogene, bautechnische Amtssachverständige habe die geplanten baulichen Maßnahmen erschöpfend beschrieben. Es stelle nunmehr eine Frage der rechtlichen Beurteilung, sohin eine Rechtsfrage dar, ob die durch das Projekt bewirkten Abänderungen des bestehenden Bauwerkes auf Grundstück Nr. 272/2 nun als "Änderung eines bestehenden Gebäudes" oder als "Neubau" eingestuft würden. Von einem "Neubau" könne im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht keine Rede sein. Es handle sich vielmehr eindeutig um eine Änderung eines bestehenden Gebäudes. Dies ergebe sich allein schon daraus, daß die Bausubstanz des erdgeschoßigen Teiles des gegenständlichen Gebäudes vollständig erhalten bleibe und sich die Änderungen auf das Obergeschoß, und hier wiederum auf das Gebäudeinnere, konzentrieren würden. Auch die gesamte Dachkonstruktion bleibe bestehen. Des weiteren werde die nordseitige Außenwand des Gebäudes, also jene Wand, welche gegenüber dem benachbarten Grundstück Nr. 275/4 in Erscheinung trete, äußerlich unverändert in ihrem Bestand belassen. Ausgehend von dieser Sachlage könne jedoch von einer Neuerrichtung eines oberirdischen Bauwerkes im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Es sei vielmehr offenkundig, daß die durch das Projekt bewirkten baulichen Maßnahmen nur als Änderungen eines bereits bestehenden Bauwerkes anzusehen seien. Selbst der im Verfahren zweiter Instanz beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige spreche in seiner Stellungnahme nur von einer "Neuerrichtung der Außenwände im Mindestabstand zur Grundparzelle Nr. 275/4". Auch wenn diese Stellungnahme inhaltlich unrichtig, sachlich unrichtig und unschlüssig sei (worauf noch unter dem Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens näher eingegangen werde), so stelle selbst diese gutachterliche Äußerung nicht in Zweifel, daß das gegenständliche Bauvorhaben insgesamt als Änderung der Art des Verwendungszweckes eines bestehenden Gebäudes anzusehen sei. Es ginge nicht an, ein Bauvorhaben gedanklich in seine Einzelbestandteile aufzuteilen, um sodann einzelne bauliche Baumaßnahmen isoliert dahingehend zu betrachten, ob sie als "Neubau" oder "bauliche Änderung" einer bestehenden Anlage einzustufen seien. Vielmehr sei das Projekt als Ganzes zu beurteilen; es könne bei einer derartigen Gesamtbetrachtung wohl nicht der geringste Zweifel daran bestehen, daß nur die Änderung eines bestehenden Bauwerkes vorgesehen sei. Dies werde besonders deutlich, wenn man sich auf den nordseitigen Gebäudeteil und die Gebäudemauer, also jenen Teil des Gebäudes, welcher nach außen hin gegenüber dem benachbarten Grundstück 275/4 in Erscheinung trete, konzentriere: In diesem Bereich sei von außen her überhaupt keine Änderung vorgesehen, sehe man von der Schließung eines Fensters, welches derzeit an der Nordseite des Gebäudes bestünde, ab. Es bleibe somit sogar das äußere Erscheinungsbild des derzeit vorhandenen Bauwerkes nach Norden hin unverändert. Es wäre daher geradezu absurd und abwegig, wollte man das verfahrensgegenständliche Bauprojekt als Neuerrichtung eines oberirdischen Bauwerkes einstufen. Somit stünde aber bei richtiger Gesetzesanwendung fest, daß § 2 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei. Es könne sohin eine Parteistellung der mitbeteiligten Parteien auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes nicht gestützt werden. Folglich komme jedoch aufgrund der taxativen Aufzählung der im Baubewilligungsverfahren Parteistellung genießenden Nachbarn, wie sie im § 7 Abs. 1 leg. cit. enthalten sei, nur mehr eine Parteistellung der mitbeteiligten Parteien gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Salzburger Baupolizeigesetzes in Betracht. In dieser Richtung fehle es aber zum einen bereits an jeglichem Parteienvorbringen, sodaß allein schon deshalb eine Parteistellung nach dieser Gesetzesstelle ausscheide. Die mitbeteiligten Parteien hätten nämlich in ihrer Berufung als Berufungsgründe - sehe man vom Argument der angeblichen Mangelhaftigkeit der Pläne ab - lediglich geltend gemacht, daß das eingereichte Projekt als "Neubau" einzustufen sei. Sie hätten nicht vorgebracht, daß sie ihre Parteistellung aus einen der in § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit. angeführten Umstände ableiten würden. Auch im Verfahren erster Instanz hätten die mitbeteiligten Parteien keinerlei in Richtung des § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit. gehenden Vorbringen erhoben. Davon abgesehen sei es ohnehin unmöglich, daß durch die verfahrensgegenständliche Änderung des Verwendungszweckes des bestehenden Gebäudes auf Grundstück Nr. 272/2 die im § 9 Abs. 1 lit. a und lit. b des Salzburger Baupolizeigesetzes angeführten Belange berührt würden, sei doch das gegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesen; es handle sich um ein bestehendes Gebäude, welches bereits im Jahre 1955 baubehördlich bewilligt worden sei, sodaß auch von einem Widerspruch zu einem bestehenden Bebauungsplan oder zu einer Bauplatzerklärung keine Rede sein könne. Somit zeige sich aber, daß auch aus der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Salzburger Baupolizeigesetzes eine Parteistellung der mitbeteiligten Parteien im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht abgeleitet werden könne. Es hätte daher die belangte Behörde die von den mitbeteiligten Parteien eingebrachten Berufungen zur Gänze als unzulässig zurückweisen müssen.
1.2. Nach § 2 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 117/1973, in der (für den Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 100/1992, bedürfen u.a. einer Bewilligung der Baubehörde
- "a) die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;
.............
- c) die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußerliche Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, isbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;
- d) die sonstige Änderung von Bauten und Nebenanlagen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs. 1 lit. a des Bautechnikgesetzes erheblich zu beeinträchtigen;
- e) die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen."
Nach § 7 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz sind Parteien im Bewilligungsverfahren unter anderem "außerdem
1. als Nachbarn
a) bei den im § 2 Abs. 1 lit. a angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind als die nach § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes
maßgebenden Höhen der Fronten betragen......
b) bei den im § 2 Abs. 1 lit. e angeführten baulichen Maßnahmen die in lit. a angeführten Personen, soferne die Zweckänderung die im § 9 Abs. 1 lit. a und b angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann;"
Bei bewilligungspflichtigen Bauführungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c und d leg. cit. ist eine Parteistellung von Nachbarn nicht vorgesehen.
Nach § 9 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz ist die Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist u.a. der Fall, wenn
- "a) die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung widerspricht,
...;
- b) die bauliche Maßnahme mit dem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht;"
Nach § 25 Abs. 3 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968, in der (für den Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 34/1991, müssen Bauten im Bauplatz so gelegen sein, daß ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Auf Antrag kann die für die Baubewilligung zuständige Behörde gemäß § 25 Abs. 8 leg. cit. u.a. die Unterschreitung der im Abs. 3 festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen, wenn
- "a) die Einhaltung nach der besonderen Lage des Einzelfalles für den Ausnahmewerber eine unbillige Härte darstellt, wie etwa, wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre;
- b) benachbarte Grundstücke oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht ihre Bebaubarkeit bzw. das gewährleistete und erforderliche Tageslicht verlieren oder in diesen Belangen wesentlich beeinträchtigt werden;
- c) insgesamt der Vorteil des Ausnahmewerbers größer ist als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen und
- d) die Lage des Baues sich nicht aus einem Bebauungsplan ergibt."
Nach § 25 Abs. 8 leg. cit. kann die Ausnahme mit der Baubewilligung verbunden werden; Parteien sind die Parteien des Baubewilligungsverfahrens.
Schließlich legt § 27 Abs. 1 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz fest, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, seinen Bestimmungen nicht entsprechenden Bauten durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt werden, soweit für sie die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind oder soweit sie nachweislich mehr als 30 Jahre bestehen; auf Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
1.3. Im Beschwerdefall handelt es sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme nach § 2 Abs. 1 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz und nicht etwa bloß um eine "sonstige Änderung von Bauten" nach § 2 Abs. 1 lit. d leg.cit. bzw. lediglich um eine "Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e leg.cit. Wie der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht bestreitet, sollen neben der geplanten Änderung des Verwendungszweckes u.a. bauliche Maßnahmen in der Weise getroffen werden, daß innerhalb des Gebäudes Außenwände (darunter auch jene zur Grundgrenze der mitbeteiligten Parteien) den Vorschriften des § 9 des Bautechnikgesetzes entsprechend neu errichtet werden, sodaß der vorhandenen Tragkonstruktion nur mehr die Funktion einer Außenschalung zukäme. Dieses Bauvorhaben ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bewilligungspflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes, weil eine Bauführung, bei der die Außenwände neu errichtet werden, unabhängig davon als "Errichtung von Bauten" angesehen werden muß, ob bestehende Außenwände zuvor abgerissen werden oder ob sie in der Funktion einer Verschalung erhalten bleiben. Es kann dahinstehen, ob dieser Vorgang als Umbau oder als Neubau zu bezeichnen ist, da jedenfalls schon in Verbindung mit dem ursächlich mit der geplanten Änderung des Verwendungszweckes in Zusammenhang stehenden Funktionsverlust der bisherigen Außenwände eine funktionell errichtungsgleiche Bauführung vorliegt.
Der vom Beschwerdeführer aus dem Umstand des Bestehenes eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes an der Stelle der Bauführung gezogene Schluß, diese baulichen Maßnahmen hätten keine wie immer gearteten Nachteile und Beeinträchtigungen für das Grundstück der mitbeteiligten Parteien zur Folge, übergeht den Umstand, daß im Seitenabstand entgegen § 25 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz ein bewohnbares Gebäude errichtet werden soll und übersieht, daß für die Parteistellung der mitbeteiligten Parteien im Baubewilligungsverfahren nicht erforderlich ist, daß tatsächlich eine (zusätzliche) Auswirkung auf ihr Grundstück von der Bauführung ausgeht.
Da schon auf Grund der bisherigen Erwägungen die Parteistellung der mitbeteiligten Parteien von der belangten Behörde im Ergebnis zurecht bejaht wurde, erweist sich entgegen dem Beschwerdevorbringen das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren vor dem Hintergrund dieser - derzeit allein entscheidungswesentlichen - Frage als ausreichend und mängelfrei.
2.1. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Auffassung, daß selbst dann, wenn man von einer Parteistellung der Nachbarschaft ausgehen würde, die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einem anderen Bescheid gelangen hätte müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei in den Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei auf Grund der von dieser Partei eingebrachten Berufung das Berufungsverfahren auf jenen Themenkreis zu beschränken, innerhalb dessen die berufungswerbende Partei mitzuwirken berechtigt sei. Die Berufungsbehörde dürfe dabei eine Prüfungsbefugnis nur in jenem Bereich ausüben, in dem Präklusion nicht eingetreten sei. Unterziehe man nunmehr die von den mitbeteiligten Parteien im Verfahren I. Instanz mit Schriftsatz vom 22. Mai 1990 erhobenen Einwendungen einer näheren inhaltlichen Überprüfung, so zeige sich, daß die mitbeiligten Parteien dabei überhaupt keine zulässigen Einwendungen im rechtlichen Sinne vorgebracht hätten. Sie hätten insbesondere auch nicht geltend gemacht, daß das Bauvorhaben als Bau im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes einzustufen wäre. Auch der Einwand, daß das Projekt gegen die Abstandsbestimmungen des § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes verstoßen würde, hätten die mitbeteiligten Parteien in ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 1990 nicht ausdrücklich erhoben. Eine Einwendung sei das Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach die Behauptung enthalte, das Vorhaben des Antragstellers entspreche zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung. Gerade ein derartiges Vorbringen hätten jedoch die mitbeteiligten Parteien in ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 1990 nicht aufgestellt. Sie hätten auch ihre Parteistellung darin nicht auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes gestützt und auch nicht vorgebracht bzw. behauptet, daß das eingereichte Bauprojekt als Bau im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a leg.cit. einzustufen wäre. Somit sei es jedoch der belangten Behörde verwehrt gewesen, im Berufungsverfahren die Frage der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 3 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes zu relevieren. Selbst wenn man also von einer Parteistellung der Nachbarschaft ausgehen würde, hätte die belangte Behörde bei richtiger Gesetzesanwendung nach Auffassung des Beschwerdeführers infolge eingetretener Präklusion die Berufung der Nachbarn abweisen müssen; es wäre der belangten Behörde auch aus diesem Grund verwehrt gewesen, in eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit des von der Behörde I. Instanz erlassenen, positiven Baubewilligungsbescheid einzugehen.
In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde im Zusammenhang mit diesem Beschwerdevorbringen darauf hin, daß die mitbeteiligten Parteien in ihrem vor der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 1990 rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz vom 22. Mai 1990 ausdrücklich erklärt hätten, daß ihrer Ansicht nach eine ausnahmsweise Zulassung zur Unterschreitung des Mindestabstandes gemäß § 25 Abs. 8 des Bebauungsgrundlagengesetzes nicht möglich sei. Laut Verhandlungsausschreibung sei dies Teil des Verhandlungsgegenstandes gewesen. Die mitbeteiligten Parteien hätten in ihrem Schriftsatz auch erklärt, daß das Bauvorhaben einem Neubau entspreche und mit der Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung der Funktion des bestehenden Baues nichts zu tun habe. Nach Auffassung der belangten Behörde hätten daher die Nachbarn mit diesen Einwendungen ihr Recht auf Geltendmachung des Mindestabstandes eindeutig gewahrt.
2.2. Damit ist die belangte Behörde im Recht. Im Schriftsatz der mitbeteiligten Parteien vom 22. Mai 1990 ist zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf jene einschlägigen Bestimmungen unterblieben, die Basis für derartige Einwendungen sind. Es reicht jedoch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell aus, daß erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 3. Aufl., S. 66). Diesen Erfordernissen haben die mitbeteiligten Parteien entsprochen, sodaß von einer Präklusion in ihrem Fall keine Rede sein kann.
3. Der Beschwerdeführer verweist schließlich auf § 27 Abs. 1 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, wonach die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, seinen Bestimmungen nicht entsprechenden Bauten durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt würden, soweit für sie die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt seien. Auf Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten würden die Bestimmungen dieses Gesetzes jedoch Anwendung finden. Aufs Wesentlichste zusammengefaßt bringt der Beschwerdeführer dabei zum Ausdruck, daß seiner Meinung nach - mangels Veränderung der Lage des Bauwerkes - § 25 Abs. 3 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes betreffend die Abstandsbestimmungen im Beschwerdefall "im Lichte seines Schutzzweckes" deshalb nicht zur Anwendung komme, weil keine Änderung im Sinne des § 27 leg.cit. vorliege. Dazu ist auf die einleitenden Ausführungen zu verweisen, wonach im Beschwerdefall eine errichtungsgleiche Bauführung vorliegt und nicht bloß eine Änderung eines bestehenden Bauwerkes, sodaß dem Beschwerdeführer der Schutz des § 27 nicht zugute kommt.
4. Schließlich ist noch zu prüfen, ob nicht der angefochtene Bescheid deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist, weil er gegen § 66 Abs. 2 AVG verstößt, wonach die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz nur dann verwiesen werden darf, wenn der Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist (vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., 1990, S. 528, und die dort unter Nr. 34 zitierte hg. Judikatur).
Die belangte Behörde hat die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorrangig darauf gestützt, daß die Behörde I. Instanz über die beantragte Ausnahme gemäß § 25 Abs. 8 BGG (noch) nicht entschieden habe, davon aber die Entscheidung über das Bauansuchen abhänge, sodaß das Verfahren erster Instanz in einem wesentlichen Punkt mangelhaft geblieben sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß § 25 Abs. 8 BGG eine derartige zwingende Verknüpfung gerade nicht vorsieht, ermächtigt sie die für die Baubewilligung zuständige Behörde
doch lediglich dazu, die "Ausnahme ... mit der Baubewilligung"
zu verbinden, enthält aber dafür keine Verpflichtung. Dies bedeutet, daß ein Ansuchen um Baubewilligung, dem § 25 Abs. 3 BGG über die Mindestabstände entgegensteht, abzuweisen ist, solange eine durch eigenen Bescheid zuzulassende Ausnahme gemäß § 25 Abs. 8 BGG nicht vorliegt. Aus dieser Sicht wäre daher für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Beschwerdefall kein Raum.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verstoßes gegen § 66 Abs. 2 AVG liegt aber trotzdem deshalb nicht vor, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung erkennbar auch darauf gestützt hat, daß - als Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 1990 im Verfahren
I. Instanz - vom Beschwerdeführer sowohl ein richtiger Lageplan als auch Austauschpläne über die Änderungen im Obergeschoß und der Fassaden vorzulegen waren; dies ist unterblieben. Ausdrücklich hat der bautechnische Amtssachverständige in dieser mündlichen Verhandlung am 29. Mai 1990 die Erstellung des Gutachtens "nach Vorlage der Projektausfertigung" in Aussicht gestellt. Es handelt sich beim Lageplan und bei den Projektunterlagen um für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wesentliche Sachverhaltselemente, sodaß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG vorliegen.
5. Die Beschwerde war daher aus den unter 1. bis 4. dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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