VwGH 92/03/0038

VwGH92/03/003825.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des A in O, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in O, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §34 Abs2;
AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §11 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §34 Abs2;
AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §11 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Über den Beschwerdeführer wurde - wie sich aus der vorliegenden Beschwerde ergibt und durch eine Rücksprache mit der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters klargestellt wurde - von der Bundespolizeidirektion Salzburg im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens mit Bescheid vom 28. März 1991 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 500,-- verhängt, weil er als Zeuge in diesem Verfahren die Aussage zu den an ihn gerichteten Fragen ohne Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen verweigert habe.

Da über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde, macht der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg geltend.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 132 zweiter Satz B-VG ist in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig (die von dieser Regelung ausgenommenen Fälle der Privatanklage- und Finanzstrafsachen kommen im Beschwerdefall nicht zum Tragen). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluß vom 25. Februar 1985, Slg. Nr. 11.682/A, ausgesprochen hat, ist der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art. 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen". Der Verwaltungsgerichtshof hielt auch in der Folge daran fest (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/03/0152, sowie die weiteren in diesem Beschluß angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, im Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen.

Die Verhängung der Ordnungsstrafe stellt einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, der im Beschwerdefall in einem Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen erging und grundsätzlich denselben Vorschriften unterliegt, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind. Er ist solcherart eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des Art. 132 zweiter Satz B-VG, hinsichtlich der eine Beschwerdeführung nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist, auch wenn die Ordnungsstrafe selbst keine Strafe im Sinne des VStG ist.

Da somit der Beschwerde die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegensteht, war sie in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG jedenfalls schon aus diesem Grunde in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

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