VwGH 92/03/0006

VwGH92/03/000625.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des M in K, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Fernmeldeangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art132 Satz2 idF 1984/296;
B-VG Art132;
FG 1949 §28 Abs2;
VStG §17 Abs3;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VStG §39;
VwGG §11 Abs1 impl;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132 Satz2 idF 1984/296;
B-VG Art132;
FG 1949 §28 Abs2;
VStG §17 Abs3;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VStG §39;
VwGG §11 Abs1 impl;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. März 1990 sprach die Fernmeldebehörde erster Instanz aus, daß der (am 22. Dezember 1988 von der Bundespolizeidirektion Salzburg beim Beschwerdeführer vorläufig beschlagnahmte) Multi-Band-Empfänger der Type International zugunsten des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) gemäß § 17 Abs. 3 VStG in Verbindung mit § 28 des Fernmeldegesetzes für verfallen erklärt wird.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) geltend gemacht, weil über die Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wurde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 132 zweiter Satz B-VG ist in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig (die von dieser Regelung ausgenommenen Fälle der Privatanklage- und Finanzstrafsachen kommen im Beschwerdefall nicht zum Tragen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art. 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen" und davon sind auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung im Sinne des § 39 VStG erfaßt (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 8. April 1987, Zl. 86/01/0276). Der umfassende Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art. 132 B-VG schließt auch den gemäß § 17 Abs. 3 VStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes ausgesprochenen (objektiven) Verfall - im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer wegen Verjährung nicht weiter verfolgt werden - ein, sodaß eine Beschwerdeführung nach der angeführten Gesetzesstelle ausgeschlossen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/03/0152, betreffend einen gleichgelagerten Sachverhalt).

Der Beschwerde steht somit die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Sie war daher in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

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