VwGH 91/03/0110

VwGH91/03/011022.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Fallschirmspringerclubs I, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. April 1991, Zl. VI/2-862/12-1991, betreffend eine generelle Außenlandegenehmigung mit Fallschirmen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem mit 22. Februar 1991 datierten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer generellen und unbefristeten Außenlandegenehmigung mit Fallschirmen für das Burgenland, wobei er sich zu verschiedenen Auflagen bereit erklären würde. Weiters wurden die Namen der Fallschirmspringer, die zu verwendenden Flugzeuge und die Piloten genannt.

Einer Aufforderung der belangten Behörde vom 13. März 1991, Landeplätze und Zeiträume bekanntzugeben, da sonst mit einer Abweisung vorgegangen werden müsse, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Der Landeshauptmann von Burgenland wies mit Bescheid vom 4. April 1991 das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Bewilligung für das gesamte Gebiet des Bundeslandes Burgenland gemäß § 9 Abs. 2 und 5 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253 (LFG), ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, gemäß § 9 Abs. 1 LFG dürfen zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und im § 10 etwas anderes bestimmt sei, nur Flugplätze (§ 58 LFG) benützt werden. Für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und -landungen) sei im Sinne des Abs. 2 des § 9 LFG eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung sei zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiege. Zufolge § 9 Abs. 5 LFG gelten für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Aus § 9 Abs. 1 LFG gehe hervor, daß grundsätzlich nur Flugplätze benützt werden dürften (Flugplatzzwang), Ausnahmen bedürften einer Bewilligung des Landeshauptmannes, wobei Abs. 2 normiere, wann eine derartige zu erteilen sei. Aus der Regelung sei zu schließen, daß Dauerbewilligungen nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen seien. Es sei bei unbefristeten Dauerbewilligungen auf nicht vorausbestimmten Landeplätzen der Luftfahrtbehörde die Möglichkeit genommen, zu prüfen, ob ein allfälliger Außenabflug bzw. eine Außenlandung im öffentlichen Interesse gelegen sei bzw. öffentliche Interessen entgegenstünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstattetenGegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, daß generelle und unbefristete Dauerbewilligungen in der von ihm beantragten Art zulässig seien.

Dem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Gemäß § 9 Abs. 2 LFG ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um zivile Luftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenladung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Gemäß Abs. 5 gelten diese Bestimmungen für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen sinngemäß.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 4. März 1992, Zl. 92/03/0014, betreffend einen im wesentlichen gleichgelagerten Fall (Verweigerung der Erteilung einer generellen Genehmigung zur Durchführung von Außenstarts mit Heißluftballonen für ein ganzes Bundesland), dargelegt hat, ist vom Landeshauptmann auf Grund eines Antrages um Erteilung einer Bewilligung für Außenabflüge und Außenladungen zu prüfen, ob der Erteilung der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen, wobei der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt, zu dem auch die Hintanhaltung von Gefährdungen und Belästigungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenabflügen und Außenladungen gehört, grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Überhaupt stellt § 9 Abs. 2 LFG auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab. Ob aber und gegebenenfalls welche öffentliche Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen, so auch von der Lage des Startplatzes und Landeplatzes und seiner Umgebung, ab und kann demgemäß auch nur in bezug darauf beurteilt werden, was nur bei Bekanntgabe der jeweiligen für die Außenabflüge und die Außenlandungen vorgesehenen Plätze möglich ist. Die der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 LFG auferlegte Berücksichtigung entgegenstehender öffentlicher Interessen schließt die Erteilung einer Bewilligung für ein gesamtes Bundesland ohne nähere Konkretisierung der für die Außenabflüge und Außenladungen bestimmten Plätze aus.

Der vorliegende Antrag ist auf die Erteilung einer unbefristeten Außenlandebewilligung für Fallschirmabsprünge für das gesamte Bundesland Burgenland gerichtet. Er enthält keine Anführung der Landeplätze und der Dauer der beantragten Bewilligung. Trotz Aufforderung erfolgte keine Konkretisierung. Es war daher der belangten Behörde auch nicht möglich, zu beurteilen, ob öffentliche Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen oder nicht. Solcherart war die belangte Behörde ferner nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer - wie er meint - die konkreten entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu benennen und - mangels Kenntnis dieser Interessen - zu prüfen, ob ein solches Genehmigungshindernis durch Vorschreibung von Auflagen beseitigt werden kann. Schließlich ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers in Anbetracht der gegebenen Rechtslage auch mit dem Vorbringen, es seien in Oberösterreich und Vorarlberg, ja sogar vor Jahren auch einmal im Burgenland, generelle Bewilligungen erteilt worden, nichts zu gewinnen (vgl. abermals das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 4. März 1992).

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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