VwGH 91/11/0014

VwGH91/11/001418.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Jochen R gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Oktober 1990, Zl. MA 70-8/368/90, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §57 Abs3;
KFG 1967 §75 Abs1;
VVG §5 Abs2;
AVG §56;
AVG §57 Abs3;
KFG 1967 §75 Abs1;
VVG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 2. Juli 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B vorübergehend für die Dauer von 10 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Zugleich wurde er unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 4 KFG 1967 aufgefordert, den Führerschein binnen drei Tagen nach Erhalt dieses Bescheides abzuliefern.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Vorstellung, die am 16. Juli 1990 bei der erstinstanzlichen Behörde einlangte. Mit Schreiben vom 27. Juli 1990 ersuchte die erstinstanzliche Behörde das Bezirkspolizeikommissariat Favoriten um Bekanntgabe der den Beschwerdeführer betreffenden Vormerkungen.

Mit Schreiben vom 31. August 1990 drohte die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- an, falls er seiner Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines nicht binnen drei Tagen nachkomme.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Oktober 1990 wurde über den Beschwerdeführer die ihm angedrohte Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, daß sich die vorliegende Beschwerde erkennbar nicht gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von S 3.000,-- richtet. Der Androhung einer Zwangsstrafe kommt zudem kein Bescheidcharakter zu (siehe Erkenntnis vom 17. Oktober 1983, Zl. 83/10/0244), sodaß die Beschwerde, wenn sie sich dagegen gerichtet hätte, in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil der Mandatsbescheid vom 2. Juli 1990 gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

Aus dem eingangs geschilderten Sachverhalt ergibt sich, daß die erstinstanzliche Behörde durch die Anfrage betreffend die Vormerkungen des Beschwerdeführers innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist von zwei Wochen mit den Ermittlungen begonnen hat. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, daß sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befaßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1987, Zl. 87/11/0115). Der Mandatsbescheid vom 2. Juli 1990 ist somit nicht außer Kraft getreten, sodaß entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein gültiger Titelbescheid vorlag.

Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit des Mandatsbescheides vom 2. Juli 1990. Dieser Bescheid ist vollstreckbar, weil der dagegen erhobenen Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zukam. Mit diesem Beschwerdevorbringen kann daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem auf Grund des vollstreckbaren Mandatsbescheides eine Zwangsstrafe verhängt wurde, nicht dargetan werden.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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