VwGH 91/04/0161

VwGH91/04/01615.7.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache von 14 Beschwerdeführern sämtliche in G und vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in E, gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit eines Ansuchens um Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde ist folgendes Sachverhaltsvorbringen zu entnehmen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. November 1987 sei der R-reg. Gen.m.b.H. als Bewilligungswerberin die Änderung der Lagerhausbetriebsanlage in G durch Umtausch der vorhandenen Trocknungsanlage mit einer Stundenleistung von 6 t durch eine neue Anlage mit einer Stundenleistung von 12 t genehmigt worden. Infolge dagegen erhobener Berufung habe der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 6. Juni 1989 den vorbezeichneten Antrag der R-reg. Gen.m.b.H. vom 7. April 1986 "gemäß § 74 Abs. 2, § 81 Gewerbeordnung 1973" abgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe die genannte Genossenschaft Berufung erhoben, die bis jetzt unerledigt geblieben sei. Aus dem Akt ergebe sich - dies sei auch in der Begründung des zweitbehördlichen Bescheides festgehalten worden -, daß die geplante Betriebsanlage aus zweierlei Gründen gesundheitsschädlich sei. Einerseits sei eine Staubemission gegeben, "die über den tollerierbaren und den Stand der Technik entsprechenden Werten entspricht" und andererseits sei eine Lärmbelästigung gegeben, welche sich nach dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen als gesundheitsschädigend erweise. Auch die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten hätten keine Änderung im Sachverhalt ergeben. Auf Grund des bisherigen Akteninhaltes sei somit "die Erteilung einer Betriebsbewilligung" für die Bewilligungswerberin auszuschließen. Bis zum heutigen Tag habe die belangte Behörde über die Berufung der Bewilligungswerberin nicht entschieden.

Unter Hinweis auf dieses Sachverhaltsvorbringen wird mit der vorliegenden, auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den "Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" geltend gemacht.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Säumnisbeschwerde ist demnach insbesondere nur zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über einen bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach - abgesehen von einer etwaigen ausdrücklichen ausschließenden Geltendmachung der Zuständigkeit einer bestimmten Behörde - im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist in Beschwerden nach Art. 132 B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.

Der Antrag der bezeichneten Genossenschaft, hinsichtlich dessen Säumnis behauptet wird, bezieht sich nach dem dargestellten Beschwerdevorbringen auf Angelegenheiten des Gewerbes (§ 2 Abs. 6 GewO 1973), die nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen und für die somit die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gegeben ist (§ 381 Abs. 3 GewO 1973).

Da somit dem von den Beschwerdeführern als belangte Behörde bezeichneten Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in dem hier in Rede stehenden Vollzugsbereich keine Behördenzuständigkeit zukommt, ist auch nicht von einer Säumnis der belangten Behörde auszugehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zl. 86/04/0202, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war somit ausgehend von ihrem hiefür bestimmenden Vorbringen schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

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