VwGH 91/02/0091

VwGH91/02/009120.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde der Johanna D in L, vertreten durch Dr. C und Dr. G, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Februar 1991, Zl. VerkR-13.171/7-1991-II/Sch, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 11. Dezember 1989 um 23.50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort (der Anhaltung) in Linz einen Pkw gelenkt, und dabei trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung, wie deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer bzw. schwankender Gang, veränderte Aussprache etc, die von einem von der Behörde hiezu besonders geschulten und besonders ermächtigten Wachebeamten geforderte Alkomatuntersuchung am 12. Dezember 1989 um 0.20 Uhr auf einem bestimmten Linzer Wachzimmer verweigert. Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 11. Juni 1991, B 470/91, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bemängelt, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Begründung des Straferkenntnisses verwiesen hat. Sie erkennt aber selbst, daß die Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch mit einem solchen Verweis (unter bestimmten Voraussetzungen) ihrer Begründungspflicht genügen kann (vgl. die Judikaturhinweise in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, § 60 AVG E.16-18, § 67 AVG E.2 und 9).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde aber lediglich "eingangs" auf die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen. In der Folge hat sie ausgeführt, daß sie sämtlichen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgekommen sei. Diese Beweisaufnahmen hätten jedoch keinerlei Anhaltspunkt für eine anders lautende Entscheidung als jene der Erstbehörde ergeben. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens könne eine fehlerhafte Bedienung bzw. ein sonstiger Mangel des Testgerätes ausgeschlossen werden.

Richtig ist, daß die belangte Behörde in ihrer Begründung die von ihr aufgenommenen Beweise nicht im einzelnen angeführt und gewürdigt hat. In der Beschwerde wird aber die Wesentlichkeit des behaupteten Begründungsmangels nicht dargetan. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß insoweit ein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG relevanter Verfahrensmangel vorläge (vgl. auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 600 ff).

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, daß das von ihr in ihrem Schriftsatz vom 15. Jänner 1991 beantragte medizinische Sachverständigengutachten nicht eingeholt wurde. Hiezu hatte sie vorgebracht, daß es ihr "aus physiologischen Gründen" gar nicht möglich sei, die bei einer Alkomatuntersuchung geforderte Blaszeit von drei Sekunden einzuhalten. Welche "physiologischen Gründe" dies sein sollten, wurde nicht ausgeführt. Bis zur Einbringung des genannten Schriftsatzes hatte die Beschwerdeführerin nie vorgebracht, zur ordnungsgemäßen Beatmung des Atemalkoholmeßgerätes nicht in der Lage gewesen zu sein. Ein dies verhindernder konkreter Leidenszustand wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0316). Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf Grund eines noch dazu mehr als ein Jahr nach der Tat gestellten Antrages auf etwaige, zur Zeit der Amtshandlung bestandene gesundheitliche Behinderungen untersuchen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat zwar unter Berufung auf Literaturmeinungen ausgeführt, daß 15 % aller Lenker nicht in der Lage wären, ruhig und ohne abzusetzen zu blasen. Es haben sich aber im Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie zu einem Personenkreis gehörte, der das Erfordernis einer Blaszeit von drei Sekunden nicht erfüllen könne. Erkundungsbeweise mußte die belangte Behörde nicht aufnehmen.

Die "Vernichtung eines Beweismittels" erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß nach den Blasversuchen, bei denen laut Anzeige und Zeugenaussage des Meldungslegers die Blasdauer zu kurz war, keine Fehlermeldung ausgedruckt wurde.

Es trifft zwar zu, daß bei einem Gerät wie dem im Beschwerdefall verwendeten "Alcomat M 52052-A 15" des Herstellers Siemens AG es nach der Bedienungsanleitung möglich ist, auch Protokolle über ungültige Blasversuche ausdrucken zu lassen. Es besteht aber nach der geltenden Rechtslage weder ein Rechtsanspruch des Probanden auf Herstellung eines derartigen Ausdruckes noch eine diesbezügliche Verpflichtung des Straßenaufsichtsorganes zur amtswegigen Veranlassung; dies jedenfalls, so lange es auf Grund der Funktionsweise des Gerätes davon ausgehen kann, daß dieses einwandfrei funktioniert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0175). Im Beschwerdefall hatte der Meldungsleger keinen Grund zur Annahme, dies wäre nicht der Fall, zumal seiner Aussage zufolge nach jedem der vier Blasversuche der Beschwerdeführerin das Gerät eine zu kurze Blasdauer anzeigte. Im übrigen hat der Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß einem zur Vornahme einer derartigen Untersuchung ermächtigten und hiefür besonders geschulten Meldungsleger die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0006, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Schließlich bestand auch keine Verpflichtung, vor den Blasversuchen der Beschwerdeführerin am - nach den Beweisergebnissen ständig eingeschalteten - Gerät ein Einschaltprotokoll ausdrucken zu lassen. Irgendwelche konkreten Bedenken gegen die Funktionsfähigkeit des Gerätes konnte die Beschwerdeführerin nicht vorbringen.

Soweit sie den Grundsatz "in dubio pro reo" für sich in Anspruch nehmen will, genügt es, ihr entgegenzuhalten, daß im Beschwerdefall keine Zweifel an der Richtigkeit des Tatvorwurfes verblieben sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 90/03/0266).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Aufwandersatz wurde lediglich im beantragten, die verordneten Pauschbeträge nicht ausschöpfenden Ausmaß zugesprochen.

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