VwGH 90/08/0022

VwGH90/08/002217.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Maria M in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 17. November 1989, Zl. 124.104/5-7/89, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Ingrid B in B, 2. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in St. Pölten

3. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FinStrG §114 Abs2;
VwRallg;
ASVG §4 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FinStrG §114 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Februar 1988 stellte die zweitmitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse fest, daß die Erstmitbeteiligte in ihrer Tätigkeit als Hausgehilfin im Haushalt der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. September 1986 bis 16. Jänner 1987 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

Nach der Bescheidbegründung habe die Erstmitbeteiligte im Februar 1987 bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich vorgesprochen und bekanntgegeben, daß sie in der im Spruch genannten Zeit von der Beschwerdeführerin im Haushalt beschäftigt, also als Hausgehilfin im Sinne des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes tätig geworden sei. Sie habe hiefür jedoch bisher kein Entgelt erhalten, sondern es sei ihr lediglich das kostenlose Wohnrecht im Hause B (das unbestritten nicht identisch ist mit jenem Haus in B, in dem die Beschwerdeführerin wohnt) zugestanden worden. Dieser der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gebrachte Sachverhalt habe umfangreiche Erhebungen ausgelöst. (Nach der Aktenlage wurde die Erstmitbeteiligte dreimal vernommen; der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstattete drei Schriftsätze und es wurde überdies die Zeugin V, eine Nachbarin der Beschwerdeführerin, vernommen.)

Diese Erhebungen hätten letztendlich zu folgendem Ergebnis geführt: Zu den täglichen Aufgaben der Erstmitbeteiligten im Haushalt der Beschwerdeführerin (die unbestritten seit vielen Jahren querschnittgelähmt und an den Rollstuhl gefesselt ist und deshalb einer Person bedarf, die ihren Haushalt in Ordnung hält und sie verpflegt) hätten nach der Aussage der Erstmitbeteiligten die Zubereitung des Frühstücks für die Beschwerdeführerin, die Zubereitung des Katzen- und Hundefutters, die Lüftung des Bettzeugs, die Vorbereitung des Wassers zum Waschen, die Wundbehandlung usw. gezählt. Sie habe fallweise aber auch Schnee zu schaufeln oder Arbeiten im Garten zu verrichten gehabt. Die Erstmitbeteiligte sei am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils 11 Stunden sowie an den übrigen Wochentagen je 6 Stunden im Hause der Beschwerdeführerin tätig gewesen.

Hiezu habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bemerkt, daß es sich bei den von der Erstmitbeteiligten im Haushalt erbrachten Leistungen keinesfalls um Dienstleistungen im arbeitsrechtlichen Sinn gehandelt habe; sie hätten lediglich die Gegenleistung für das der Erstmitbeteiligten zugestandene Benützungsrecht des genannten Hauses dargestellt. Weiters habe die Erstmitbeteiligte zweimal einen Geldbetrag als Anerkennungsgeschenk erhalten, habe einige Festmeter Holz für die Winterheizung verwenden dürfen und es sei ihr ferner erlaubt worden, das Obst des zum gemieteten Haus gehörenden Gartens zu ernten. Obwohl selbstverständlich am Morgen dieses oder jenes Detail besprochen worden sei und es der Beschwerdeführerin nicht habe verborgen bleiben können, inwieweit die Arbeit gut oder schlecht ausgeführt worden sei, könne hiebei weder von Weisungsgebung noch von Kontrolle gesprochen worden. Der erforderliche Zeitaufwand für die Arbeiten am Vormittag habe rund 1 1/2 Stunden betragen. Am Montag, Mittwoch und Freitag habe die Erstmitbeteiligte auch am Nachmittag und Abend tätig zu werden gehabt, wobei jeweils rund 1 1/2 Stunden aufzuwenden gewesen seien.

In rechtlicher Hinsicht bewertete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse diesen Sachverhalt dahin, daß die Erstmitbeteiligte ihre Tätigkeit als Dienstnehmerin im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ausgeübt habe und daher der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Wie den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärungen zu entnehmen sei, sei die von der Erstmitbeteiligten ins Treffen geführte Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt worden. Daß der als Hausgehilfin Tätigen hiefür lediglich das Benützungsrecht für ein Haus zugestanden worden sei, könne auf den Umstand des Vorhandenseins einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit keinen Einfluß haben. Auf Grund der Art der Tätigkeit, die auch die Pflege der Beschwerdeführerin beinhaltet habe, sei für die Erstmitbeteiligte wohl persönliche Arbeitsleistungspflicht gegeben gewesen. Ebenso sei aus den übereinstimmenden Aussagen, daß die Erstmitbeteiligte täglich zu einer festgesetzten Zeit im Haus der Beschwerdeführerin zu erscheinen gehabt habe, die Bindung an den Arbeitsort und eine bestimmte Arbeitszeit abzulesen. Die Beschwerdeführerin habe weisunggebend gewirkt und habe auch die Kontrollbefugnis gehabt. Da die Erstmitbeteiligte bei Nichterfüllung der von ihr zu erbringenden Pflichten mit einer Aberkennung des kostenlosen Wohnrechts zu rechnen gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin ebenfalls in der Lage gewesen, disziplinäre Maßnahmen zu setzen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch.

Darin sowie in drei weiteren Schriftsätzen während des Einspruchsverfahrens nahm sie zur Begründung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sowie zum durchgeführten ergänzenden Ermittungsverfahren während des Einspruchsverfahrens (nämlich zur Vernehmung der Zeuginnen R und M, die vor der im Beschwerdefall strittigen Zeit sowie während dieser Zeit im Falle der Behinderung der Erstmitbeteiligten die Beschwerdeführerin betreut hatten, sowie zur neuerlichen Vernehmung der Erstmitbeteiligten) Stellung. Hiebei hielt sie ihre Auffassung aufrecht, daß die Arbeitsleistungen der Erstmitbeteiligten nur Gegenleistungen für die Vermietung des gegenständlichen Hauses, also der Mietzins, gewesen seien. Der Erstmitbeteiligten sei das Recht der Nutzung des Hauses nur deswegen gewährt worden, weil sie sich verpflichtet habe, Arbeitsleistungen zu erbringen. Sie habe für ihre Tätigkeit weder entlohnt werden sollen noch habe das Gebrauchsrecht am Haus ein Entgelt dargestellt. Sie habe anstelle eines in Geld ausgedrückten Mietzinses Arbeitsleistungen zu erbringen gehabt. Es seien ja auch keine Zusagen von Geldbezügen für ihre Arbeitsleistungen gegeben worden. Ihre Tätigkeit habe nicht das von ihr behauptete, sondern nur das von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse dargestellte Ausmaß erreicht. Auch habe keine Bindung der Erstmitbeteiligten an eine starre Zeiteinteilung bestanden, seien ihr keine "Weisungen" erteilt worden, habe die Beschwerdeführerin keine "Kontrolle" ausgeübt und habe die Erstmitbeteiligte ihre Arbeiten auch nicht ausschließlich und einschränkungslos persönlich zu verrichten gehabt. Als Mieterin des Hauses sei ihr kein "kostenloses Wohnrecht" zugestanden. Daß die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, gegenüber der Erstmitbeteiligten "disziplinäre Maßnahmen" zu setzen. entbehre jeder Begründung. Hinsichtlich des Beginnes der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten behauptete die Beschwerdeführerin im Einspruch, diese Tätigkeit habe erst ab Ende des Monats Oktober 1986 begonnen. Im Schriftsatz vom 6. Juli 1988 sprach sie davon, die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten habe am 15. September 1986 "formell begonnen", im November 1986 habe sie lediglich an 12 Tagen, im Dezember 1986 gar nur an 7 Tagen gearbeitet. Im Schriftsatz vom 26. Jänner 1989 brachte sie vor, die Erstmitbeteiligte habe nie eine kontinuierliche Tätigkeit für die Beschwerdeführerin entfaltet. Sie habe Arbeitsleistungen (als Mietzins) lediglich an folgenden Tagen erbracht: 15 September bis 28. September, 1. Oktober bis 10. Oktober, 1. November bis 10. November, 1. Dezember bis 7. Dezember, 25. Dezember bis 28. Dezember 1986 und 6. bis 22. Jänner 1987. Die Arbeit an diesen Tagen habe nur das schon genannte Ausmaß erreicht.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß die Versicherungspflicht der Erstmitbeteiligten auf Grund dieser Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zu verneinen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Entgeltlichkeit einer Tätigkeit eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 ASVG. Gegen Entgelt beschäftigt im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG sei eine Person nur dann, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch habe. Bei Beurteilung dieser Frage sei von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen. Im allgemeinen Zivilrecht sei aber das Institut eines Mietvertrages, bei dem der Mietzins statt in Geld in Arbeitsleistungen bestehe, unbestritten anerkannt. Auf den Abschluß eines solches Vertrages sei der Wille der Parteien gerichtet gewesen. Demnach habe die Erstmitbeteiligte die Arbeitsleistungen im Rahmen des Bestandverhältnisses zu erbringen gehabt; der Naturalmietzins sei aber nicht, was ihr aus einem Dienstverhältnis als Entgelt zugestanden sei.

Mit Bescheid vom 28. April 1989 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch nicht statt und bestätigte den bekämpften Bescheid.

In der Bescheidbegründung legte er - der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse folgend - die in ihrem Bescheid angeführten Aussagen der Erstmitbeteiligten seiner Entscheidung als Feststellungen zugrunde. Dazu gelangte er - in ausführlicher Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen, insbesondere den wiederholten Äußerungen der Beschwerdeführerin und den Aussagen der obgenannten Zeuginnen - vor allem deshalb, weil er die Aussagen der Erstmitbeteiligten glaubwürdiger erachtete als die "immer wieder unterschiedlichen Äußerungen" der Beschwerdeführerin, "ohne daß dieser Argumentationswechsel entsprechend fundiert wird". Die vernommenen Zeuginnen R und M hätten in ihren Vernehmungen ausdrücklich festgehalten, daß sie ihrer diesbezüglichen Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin "entkleidet" worden seien, als diese sich der Dienste der Erstmitbeteiligten bedient habe; der Erstmitbeteiligten sei seitens der Beschwerdeführerin für die zu leistenden Haushaltsarbeiten sehr wohl das kostenlose Wohnen in ihrem Zweithaus zugestanden worden; darüberhinaus hätten die Zeuginnen aber zum Gegenstand selbst keine wie immer gearteten Äußerungen tätigen können. Im einzelnen setzte sich die Einspruchsbehörde unter anderem mit dem Beginn der Beschäftigung der Erstmitbeteiligten auseinander und stützte die diesbezügliche Feststellung auf deren Aussage, die durch die Aussage der im Verfahren vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vernommenen Zeugin V, die die Erstmitbeteiligte vermutlich schon im September 1986 gesehen habe, erhärtet werde. Die nunmehrige Behauptung der Beschwerdeführerin über den 15. September 1986 als "formellen Beginn" der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten könne offensichtlich nur als weiterer Versuch gewertet werden, die entsprechende Versicherungspflicht für die Beschwerdeführerin "kostengünstig einzuschränken". Der Bestreitung der Erteilung von Weisungen und der Ausübung von Kontrollen durch die Beschwerdeführerin stünden ihre eigenen Angaben entgegen, wonach selbstverständlich täglich dieses oder jenes kleinere Detail besprochen worden sei und ihr natürlich keineswegs verborgen geblieben sei, ob die Arbeit gut oder schlecht ausgeführt worden sei; dies sei sehr wohl unter die Begriffe "Weisung" und "Kontrolle" zu subsumieren. Die Behauptung der Beschwerdeführerin über den Mangel einer kontinuierlichen Tätigkeit der Erstmitbeteiligten scheine bereits auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin insoweit mit den Realitäten nicht vereinbar, als sie als Querschnittgelähmte sehr wohl auf die Hilfe der Erstmitbeteiligten angewiesen gewesen sei, ansonsten sie diese ja nicht als Hausgehilfin beschäftigt hätte. Ausgehend von diesem Sachverhalt bejahte die Einspruchsbehörde die Vollversicherungspflicht der Erstmitbeteiligten auf Grund ihrer Beschäftigung als Hausgehilfin bei der Beschwerdeführerin, weil sie danach in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden sei. Hiebei sei das ihr eingeräumte Nutzungsrecht am mehrfach genannten Haus als Abgeltung ihrer Leistungen bzw. als Sachbezug zu werten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte die Beschwerdeführerin in Punkt 1 unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und der unrichtigen Beweiswürdigung Nachstehendes ein:

Die Einspruchsbehörde übernehme im wesentlichen begründungslos die Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse über den Beginn des angeblichen Dienstverhältnisses der Erstmitbeteiligten sowie über die Dauer der täglichen Arbeitszeit. Damit verstoße sie gegen § 58 Abs. 2 AVG. Sie lege insbesondere nicht dar, warum sie - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - den detaillierten Angaben der Erstmitbeteiligten über die tägliche Arbeitszeit mehr Glauben schenke als den ebenso detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin. Die Einspruchsbehörde "begründe" dies vor allem damit, die Zeugin Voitl habe die Erstmitbeteiligte vermutlich schon im Dezember 1986 bei Gartenarbeiten gesehen bzw. die Zeuginnen R und M hätten über die Details der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten nichts gewußt. Unklar bleibe, wie sich daraus ein Versicherungsbeginn per 1. September 1986 ergeben solle. Unbegründet bleibe auch, warum die Darlegung der Beschwerdeführerin über den formellen Beginn der Tätigkeit der Erstmitbeteiligten mit 15. September 1986 "offensichtlich" nur ein weiterer Versuch sein solle, ihre Versicherungspflicht "kostengünstig einzuschränken". Augenscheinlich sehe die Einspruchsbehörde die Äußerungen der Beschwerdeführerin als Partei nicht als Beweismittel an. Aktenwidrig sei, daß die Beschwerdeführerin ihre bisherige Argumentation in bezug auf die Gewährung des Nutzungsrechtes am Haus geändert habe; sie habe bereits in ihrer ersten Eingabe an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mitgeteilt, daß die Erstmitbeteiligte Mieterin ihres Hauses sei und ihre "Dienstleistungen" den Mietzins darstellten. Bei ihrer Argumentation, es seien die Ausführungen der Erstmitbeteiligten über Inhalt ihrer Tätigkeit, Wohnrecht, Mietzins, Dauer der täglichen Arbeitszeit und Entlohnung deswegen glaubwürdiger als die - vollkommen entgegengesetzten - Ausführungen der Beschwerdeführerin, weil deren Äußerungen "im Zuge des Einspruchsverfahrens immer wieder unterschiedlich" gewesen seien, ohne daß "dieser Argumentationswechsel entsprechend fundiert" worden sei, übersehe die Einspruchsbehörde, daß die den Sachverhalt betreffenden schriftlichen Äußerungen der Beschwerdeführerin zum Teil Wiederholungen, zum Teil Präzisierungen des von ihr seit Beginn des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Tatsachen sei. Die Notwendigkeit von Präzisierungen habe sich im Lauf des Verfahrens durch die jeweils zur Kenntnis gebrachten weiteren Verfahrensergebnisse ergeben. Sie habe bereits in ihrer Eingabe vom 11. April 1988 darauf hingewiesen, daß die Beweislage wegen der völlig konträren Aussagen das Durchführen einer mündlichen Verhandlung erforderlich mache. Der bekämpfte Bescheid leide ebenso wie der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse unter dem "weitergeschleppten" Mangel des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung. Zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens mache sie noch als Zeugin D namhaft und beantrage deren Einvernahme.

Im Punkt 2 der Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ihren schon wiedergegebenen Rechtsstandpunkt. Dementsprechend argumentiere die Einspruchsbehörde rechtlich verfehlt, wenn sie meine, der Naturalmietzins sei unter den Begriff der Sachbezüge zu subumieren. Sie verkenne dabei, daß die Tätigkeiten der Erstmitbeteiligten (die sie als Mietzins zu leisten gehabt habe) keine Tätigkeiten gewesen seien, auf die sie einen Anspruch gehabt habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner allerjüngsten Judikatur auch zu erkennen gegeben, daß es bei Prüfung des Vorliegens einer Versicherungspflicht ganz wesentlich auf den sich im konkreten Vertrag äußernden Willen der Parteien ankomme (Erkenntnis vom 29. September 1986, Zl. 82/08/0208). Diesen Vertragswillen habe die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren inhaltlich vollkommen unverändert in der bereits wiedergegeben Weise dargestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den Einspruchsbescheid "aus seinen zutreffenden Gründen".

Zu den Berufungsausführungen, die nicht geeignet seien, eine Abänderung des Einspruchsbescheides zu bewirken, werde noch folgendes bemerkt:

Das Vorbringen unter Punkt 1 der Berufung gehe völlig ins Leere, weil die Einspruchsbehörde in ausführlicher und keiner Ergänzung bedürfender Form begründet habe, warum sie den seit 1987 stets gleichlautenden Angaben der Erstmitbeteiligten mehr als den differierenden Angaben der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt habe. Hingegen erweckten die von der Beschwerdeführerin als "Präzisierung" bezeichneten mehrmals geänderten Sachverhaltsdarstellungen den Eindruck, als sollten dadurch die tatsächlichen Verhältnisse ihren Vorstellungen angepaßt werden.

Unbestritten sei, daß die Erstmitbeteiligte für die Beschwerdeführerin nach deren Weisungen und unter deren Kontrolle in deren Wohnung zu bestimmten Zeiten bestimmte Leistungen persönlich erbracht habe. Dafür habe sie kostenlos in einem der Beschwerdeführerin gehörenden Haus wohnen dürfen. Unter Berücksichtigung der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 19. März 1984, Zl. 81/08/0061) könne gesagt werden, daß die Erstmitbeteiligte ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher - und damit in der Folge auch in wirtschaftlicher - Abhängigkeit ausgeübt habe. Da es für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit den Eintritt der Sozialversicherungspflicht bewirke, ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme, sei das von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Berufung in den Vordergrund gerückte Motiv für die von der Erstmitbeteiligten erbrachten Leistungen ohne Belang. Als Gegenleistung für ihre Dienste habe die Erstmitbeteiligte für die ihr zur Verfügung gestellte Wohnung keine Miete zu bezahlen gehabt. Eine Regelung in dieser Form komme einem Sachbezug und damit einem Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gleich. Bei rechtlicher Würdigung all dieser aufgezeigten Umstände gelange die belangte Behörde zur Auffassung, daß die Erstmitbeteiligte bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei.

Die von der Beschwerdeführerin global "zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens" beantragte Einvernahme der Zeugin D erachte die belangte Behörde als entbehrlich, zumal der maßgebliche Sachverhalt bereits ausreichend ermittelt worden sei, die Beschwerdeführerin kein konkret abgegrenztes Beweisthema angeführt habe und daher nicht zu erwarten sei, daß die Angaben der Zeugin neue Aufschlüsse bringen würde, die die getroffene Entscheidung maßgeblich beeinflussen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete aber keine Gegenschrift. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sowie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter beantragten in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet die Beschwerdeführerin ein, die belangte Behörde setze sich argumentativ keineswegs in substantieller Weise mit ihren Ausführungen unter Punkt 1 der Berufung auseinander. Damit übernehme sie die bereits in der Berufung gerügten Mängel in ihren Bescheid. Wieso die von ihr beantragte Einvernahme der Zeugin D zu "global" sein solle, sei unerfindlich. Das Beweisthema ergebe sich zwanglos aus dem nur sehr wenige Fragen beinhaltenden Verfahrensgegenstand. Soweit die belangte Behörde ausführe, es sei unbestritten, daß die Erstmitbeteiligte nach den Weisungen der Beschwerdeführerin und unter ihrer Kontrolle Leistungen erbracht habe, entspreche dies nicht der Aktenlage. Hätte die belangte Behörde alle maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten, insbesondere die von der Beschwerdeführerin in der Berufung namhaft gemachte Zeugin befragt und eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so hätte sie zu einem anderen Bescheid kommen müssen.

Der Vorwurf einer unzureichenden Auseinandersetzung mit dem oben wiedergegebenen Punkt 1 der Berufung ist unbegründet.

Denn darin hat zwar die Beschwerdeführerin zunächst die angeblich begründungslose Übernahme der Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse über den Beginn des angenommenen Dienstverhältnisses der Erstmitbeteiligten sowie über die Dauer ihrer täglichen Arbeitszeit gerügt, diesen Einwand aber in der Folge selbst dadurch widerlegt, daß sie die Gründe der Einspruchsbehörde wiedergab, aus denen diese die diesbezüglichen Angaben der Erstmitbeteiligten für glaubwürdiger erachtete als jene der Beschwerdeführerin, und sich mit diesen Gründen (der Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde) auseinandersetzte. Die belangte Behörde brauchte sich daher im Rahmen der ihr nach § 67 in Verbindung mit den §§ 58 Abs. 2, 60 AVG obliegenden Begründungspflicht nicht mit dem Vorwurf der fehlenden Begründung des Einspruchsbescheides, sondern lediglich mit den Einwänden gegen die Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde zu befassen; dies freilich nur insoweit, als die Berufung diesbezüglich neue, von der Einspruchsbehörde noch nicht behandelte (und von der belangten Behörde für zutreffend erachtete) Gesichtspunkte enthielt (vgl. zur Art und zum Ausmaß der Begründungspflicht der Berufungsbehörde nach § 67 AVG zuletzt das Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0208).

Dem von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang mit Recht als entscheidend herausgestellten Argument der Einspruchsbehörde für die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Erstmitbeteiligten, nämlich daß ihren stets gleichlautenden Angaben die divergierenden der Beschwerdeführerin gegenüberstünden, hat die Beschwerdeführerin in Punkt 1 der Berufung entgegengehalten, es handle sich nicht um einen "Argumentationswechsel", sondern um Wiederholungen und Präzisierungen angesichts ihr im Laufe des Verfahrens zur Kenntnis gebrachter Verfahrensergebnisse. Wenn die belangte Behörde demgegenüber die Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde übernommen und den Berufungseinwand damit abgetan hat, es erweckten die von der Beschwerdeführerin als "Präzisierung" bezeichneten mehrmals geänderten Sachverhaltsdarstellungen den Eindruck, als sollten dadurch die tatsächlichen Verhältnisse ihren Vorstellungen angepaßt werden, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin im Rahmen der ihm in bezug auf die Beweiswürdigung zukommenden eingeschränkten Befugnis einer Prüfung auf Schlüssigkeit und Mängelfreiheit des zugrunde liegenden Verfahrens (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, sowie das darin verwiesene Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A) keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Denn die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich gerichteten Schriftsatz vom 6. März 1987, es sei das der Erstmitbeteiligten über deren Ersuchen eingeräumte Benützungsrecht am gegenständlichen Haus unter der ausdrücklichen Bedingung gestanden, daß die Erstmitbeteiligte ihr den Haushalt in Ordnung halte und bei der Führung ihres - mit unvorstellbaren Einschränkungen verbundenen - Lebens eine Hilfe darstelle. Im Schriftsatz an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vom 10. September 1987 erklärte sie, sie habe dem Ersuchen der Erstmitbeteiligten um ein Wohnrecht im gegenständlichen Haus unter der Voraussetzung zugestimmt, daß die Erstmitbeteiligte für sie bestimmte Tätigkeiten verrichte und ihr als Querschnittgelähmten - ganz allgemein ausgedrückt - eine Hilfe im Haushalt sei. In dem einen Fragenkatalog der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse beantwortenden Schriftsatz vom 12. Jänner 1988 behauptete sie, die Erstmitbeteiligte sei erst Ende Oktober 1986 in das gegenständliche Haus eingezogen und sei auch erst ab diesem Zeitpunkt für sie tätig gewesen. Über Inhalt und Ausmaß dieser Tätigkeit machte sie nähere Angaben. Noch im Einspruch warf sie der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vor, sie erkläre nicht, wieso sie die Darstellung der Beschwerdeführerin, daß die Erstmitbeteiligte ihre Tätigkeit erst ab Ende Oktober 1986 begonnen habe, übergehe. Im Schriftsatz vom 6. Juli 1988 erklärte sie aber, die Tätigkeit der Erstmitbeteiligten habe "am 15.9.1986 formell begonnen", und im letzten Schriftsatz während des Einspruchsverfahrens vom 26. Jänner 1989 sprach sie von tatsächlichen Arbeitsleistungen ab 15. September 1986. Angesichts dieser zweifellos nicht als "Präzisierungen" verstehbaren geänderten Behauptungen der Beschwerdeführerin zum Beginn der Beschäftigung der Erstmitbeteiligten ist es nicht als unschlüssig zu erachten, wenn die Einspruchsbehörde (und ihr folgend die belangte Behörde) von immer wieder unterschiedlichen Äußerungen der Beschwerdeführerin ohne Begründung des Argumentationswechsels ausgegangen ist, in der Vorverlegung des behaupteten Beginns der Beschäftigung der Erstmitbeteiligten von ursprünglich Ende Oktober 1986 auf den

15. (aber nicht den 1.) September 1986 einen offensichtlichen weiteren Versuch erblickt hat, "die entsprechende Versicherungspflicht" für die Beschwerdeführerin "kostengünstig einzuschränken", und sie bei den von der Erstmitbeteiligten von Anfang an gleichgebliebenen Angaben über den Beginn der Beschäftigung auch im Haushalt der Beschwerdeführerin mit 1. September 1986 geblieben ist. Es entbehrt aber ebensowenig der Schlüssigkeit, wenn die Einspruchsbehörde (und ihr folgend die belangte Behörde) im Hinblick auf diese wiederholten Änderungen der Behauptungen der Beschwerdeführerin zu einem wesentlichen Punkt die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin insgesamt als erschüttert angesehen hat und mangels anderer sachdienlicher Ermittlungsergebnisse den von Anfang an gleichgebliebenen (unter Bedachtnahme auf die von Beschwerdeführerin selbst herausgestellte Pflegebedürftigkeit, auf die üblicherweise in einem von einer Pflegebedürftigen bewohnten Haus anfallenden Arbeiten und die von der Beschwerdeführerin in den ursprünglichen Schriftsätzen aufgestellte Behauptung, die Erstmitbeteiligte habe ihr "ganz allgemein eine Hilfe im Haus und Haushalt" sein sollen, als nicht von vornherein als unrichtig zu erachtenden) Angaben der Erstmitbeteiligten über die getroffenen Vereinbarungen, den Inhalt, die Art und den Umfang der erbrachten Arbeiten als glaubwürdig erachtet hat.

Aber auch die gerügte Unterlassung der von der Beschwerdeführerin zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens beantragten Vernehmung der Zeugin D ist nicht rechtswidrig. Ein Beweisantrag darf zwar nur dann von vornherein abgelehnt werden, wenn er - objektiv gesehen - nicht geeignet ist, über den maßgeblichen Sachverhalt Beweis zu liefern, sei es, weil es auf die Beweistatsachen nicht ankommt, sei es weil das Beweismittel - ohne Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 8. Oktober 1987, Zl. 86/08/0233, und vom 14. Jänner 1988, Zl. 87/16/0127). Insofern stellte die Ablehnung des gegenständlichen Beweisantrages mit der Begründung, es sei der maßgebliche Sachverhalt bereits ausreichend ermittelt worden, - die objektive Eignung des Beweisantrages im eben genannten Sinn vorausgesetzt - eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar. Dem Beweisantrag fehlte aber, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, mangels Anführung eines konkret abgegrenzten Beweisthemas die objektive Eignung im genannten Sinn. Denn die Beschwerdeführerin stellte diesen Beweisantrag in der Berufung nach den oben wiedergegebenen Ausführungen zur Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde und dem Hinweis, es habe die Beweislage wegen der völlig konträren Aussagen das Durchführen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht. Angesichts der zahlreichen und in vielfacher Weise unterschiedlichen Aussagen hätte es einer solchen Eingrenzung des Beweisthemas unter Hinweis auf die Beziehung der beantragten Zeugin zu diesen Themen bedurft, um der belangten Behörde eine Prüfung der objektiven Eignung des beantragten Beweismittels im dargestellten Sinn zu ermöglichen.

Schon wegen des der Beschwerdeführerin gewährten und von ihr auch durch die Einbringung zahlreicher Schriftsätze wahrgenommenen Parteiengehörs stellt es auch keinen Verfahrensmangel dar, daß die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin für erforderlich erachtete (nicht ausdrücklich beantragte) mündliche Verhandlung nicht durchführte.

Der mit "unbestritten" eingeleitete Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides legt zwar, wenn man das Hauptaugenmerk auf das Wort "unbestritten" richtet, die Deutung nahe, es handle sich dabei um eine Feststellung. Die Stellung dieses Satzes im Gefüge der Begründung (in einem von der Beweiswürdigung getrennten, eindeutig rechtliche Ausführungen enthaltenden Absatz) erweist aber, daß es sich dabei sowie beim folgenden Satz über das kostenlose Wohnrecht der Erstmitbeteiligten um eine Zusammenfassung der als erwiesen erachteten und bereits zum Teil rechtlich gewerteten Feststellungen handelte, die sodann im Hinblick auf § 4 Abs. 2 ASVG beurteilt wurden.

Ist aber demnach vom festgestellten Sachverhalt auszugehen, wonach die Erstmitbeteiligte vom 1. September 1986 bis 16. Jänner 1987 jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag 11 Stunden und an den übrigen Wochentagen 6 Stunden im Haushalt der Beschwerdeführerin mit den festgestellten Arbeiten beschäftigt war, so vermögen auch die von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen, mit ihren Darlegungen im Einspruch und in der Berufung weitgehend identen Einwände zum Begriff der Entgeltlichkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG und zur Bedeutung des Vertragswillens für das Vorliegen der Versicherungspflicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Denn vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Dienstnehmerbegriff nach § 4 Abs. 2 ASVG (vgl. außer dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) kann angesichts der Art und des Umfangs der von der Erstmitbeteiligten ausgeübten Tätigkeit nicht an der Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit durch ihre und während ihrer Beschäftigung zufolge ihrer Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht gezweifelt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich ausdrückliche Weisungen in bezug auf das Arbeitsverfahren und das arbeitsbezogene Verhalten wegen der Art der Tätigkeit erübrigt haben und effektive Kontrollen nicht immer ausgeübt worden sein sollten (vgl. zu diesem von der Rechtsprechung unter der Bezeichnung "stille Autorität des Arbeitgebers" abgehandelten Problemkreis zuletzt das Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0152, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen, insbesondere in bezug auf Haushaltsarbeiten die Erkenntnisse vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0153, vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, und vom 25. Februar 1988, Zl. 86/08/0242).

Ausgehend von der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeführten Beschäftigung kommt insbesondere dem von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Vertragswillen, nämlich der Gewährung des Nutzungsrechts am gegenständlichen Haus an die eine Wohnung suchende Erstmitbeteiligte "im Gegenzug gegen Arbeitsleistungen" der festgestellten Art, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bedeutung eines der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertrages bei Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt es nicht entscheidend darauf an, auf welche Weise ein Beschäftigungsverhältnis vertraglich fundiert ist und wie es von den Vertragspartnern angesehen oder bezeichnet wird, sondern darauf, ob die (auf Grund des Vertrages durchgeführte) Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung im oben dargestellten Sinn vor sich geht. Die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung ist allerdings in diese Beurteilung mit einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Vertragspartnern in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden läßt, die wiederum bei Deutung von Einzelmerkmalen der (entsprechend dieser vertraglichen Gestaltung durchgeführten) Beschäftigung relevant sein können. Das vertraglich Vereinbarte hat zunächst die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0057, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; das von der Beschwerdeführerin wiederholt zitierte Erkennntnis vom 29. September 1986, Zl. 82/08/0208, geht von keinen anderen Grundsätzen aus).

Daraus folgt für den Beschwerdefall zweierlei: Erstens rechtfertigt unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze auch die Mitberücksichtigung des behaupteten Vertragswillens, daß nämlich das Nutzungsrecht am Haus "im Gegenzug gegen Arbeitsleistungen gewährt" worden sei, keine andere rechtliche Beurteilung der festgestellten Beschäftigung der Erstmitbeteiligten unter den sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten des § 4 Abs. 2 ASVG. Zweitens spricht - auch vertragsrechtlich - die synallagmatische Verknüpfung zwischen der Einräumung des Wohnrechtes und der Begründung der Arbeitspflicht nicht notwendig für die Deutung des Vertrages als Bestandvertrag. Jedenfalls dann, wenn einander Gebrauchsüberlassung und Arbeit in persönlicher Abhängigkeit als korrespondierende Vertragspflichten gegenüberstehen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ein Arbeitsvertrag anzunehmen (vgl. dazu Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages 122 ff, vor allem 127; derselbe, Arbeitsrecht 1, Seite 70; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3, 41; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 103 ff zu § 1151, sowie Würth in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 1090). Da die Arbeitsleistungen der Erstmitbeteiligten, zu denen sie sich "im Gegenzug" zur Gebrauchsüberlassung des Hauses verpflichtete, vor allem in Tätigkeiten im Haushalt der Beschwerdeführerin einschließlich ihrer Pflege bestanden (vgl. die obzitierten Behauptungen der Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom 6. März und 10. September 1987), ist auch an der Vertragspflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit nicht zu zweifeln. Dementsprechend trifft auch die von der belangten Behörde übernommene Wertung zu, daß die Erstmitbeteiligte im fraglichen Zeitraum als Hausgehilfin im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, tätig war.

Ausgehend von der Wertung dieses Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis, ist auch die Beurteilung des Nutzungsrechtes am Haus als Sachbezug zutreffend. Auf die von der Deutung des Rechtsverhältnisses als Mietverhältnis ausgehenden Beschwerdeeinwände zum Entgeltbegriff braucht daher nicht eingegangen zu werden. Da unter dem Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nach § 49 Abs. 1 leg. cit. die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, zu verstehen sind, ist für die (zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gar nicht strittige, aber für die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG) weiters zu klärende Frage, ob die Erstmitbeteiligte wegen der Geringfügigkeit ihrer Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen war, nicht bloß auf ihren tatsächlichen Sachbezug, sondern darauf abzustellen, auf welche Bezüge sie aus dem Hausgehilfendienstverhältnis nach den für dieses Rechtsverhältnis geltenden Entgeltbestimmungen Anspruch hatte. Daß dieser Anspruch angesichts des Ausmaßes ihrer Beschäftigung nach den in Betracht kommenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen die Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs. 2 ASVG überstiegen hat, ist aber offenkundig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte