Normen
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §80 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §80 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/04/0013, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis ist der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. April 1988, mit dem die Berufung des MN gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. September 1987 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.
Im fortgesetzten Verfahren erging der nunmehr angefochtene Bescheid, dessen Abspruch wie folgt lautet:
"Über die Berufung des MN, vertreten durch N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14.9.1987, Zl. 04-15 Ma 10/14-1987, erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm §63 VwGG den nachstehenden Bescheid:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insoferne abgeändert, als im Spruchteil I. 'MN in Nachfolge zu O' gestrichen wird und im Spruchteil II. MN (in Nachfolge zu O) hinzugefügt, sodaß der Spruchteil II. nunmehr zu lauten hat:
'Die Berufungen des P und des MN (in Nachfolge zu O) gegen den Bescheid des Bürgermeistes der Stadt Graz vom 25.6.1985, Zl. A 4-K 885/b/1981/307, werden gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1973 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.'
Die Berufung des MN, vertreten durch N, wird abgewiesen."
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem in der vorliegenden Angelegenheit ergangenen Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/04/0013, ausschließlich bemängelt, daß die Gewerbebehörde dritter Instanz ein Berufungsrecht des Berufungswerbers verneint habe, obwohl die Behörde zweiter Instanz eine Sachentscheidung getroffen habe und dem Berufungswerber dagegen ein Berufungsrecht zustehe. Der Bescheid der Behörde zweiter Instanz sei daher im Hinblick auf die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend abzuändern, daß bereits die Berufung des "MN in Nachfolge zu O" gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz als unzulässig zurückzuweisen und folgerichtig die Berufung gegen den abgeänderten Bescheid der Behörde zweiter Instanz abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des N. In diesem Zusammenhang wird - abgesehen vom meritorischen Beschwerdevorbringen - ausgeführt, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens sei "O grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 216 Gp 63/106, BG für ZRS Graz, mit dem Haus X, F-Gasse 45," gewesen, an welcher in der Folge "MN durch Kaufvertrag mit dem Masseverwalter G, im Konkursverfahren S 111/81 des LG für ZRS Wien, über das Vermögen der O Alleineigentum" erworben habe. Auf Grund des Tauschvertrages vom 24. Juni 1988 zwischen MN und N sei N Alleineigentümer dieser Liegenschaft geworden. Auf Grund einer Verzögerung im Bemessungsverfahren der Grunderwerbsteuer sei N erst am 13. Juni 1989 grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft geworden. Der Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer der in Frage stehenden Liegenschaft halte sämtliche Anträge der Voreigentümer O, MN, als nunmehriger Eigentümer aufrecht und sei durch den angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 1990 in seinen Rechten als Liegenschaftsnachbar verletzt. Zum Zeitpunkt "des angefochtenen Bescheides am 19.7.1990" sei MN nicht grundbücherlicher Eigentümer, sondern der Beschwerdeführer gewesen, sodaß ein Bescheid gegen MN zu diesem Zeitpunkt gar nicht hätte erlassen werden dürfen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde der angefochtene Bescheid vom 19. Juli 1990 sowohl MN zu Handen seines Vertreters N als auch der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Genehmigungswerber zugestellt. Jedenfalls in Ansehung der Zustellung an die mitbeteiligte Partei ist der angefochtene Bescheid somit als erlassen anzusehen.
Im Grunde des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Bei der Beurteilung der zunächst zu prüfenden Beschwerdeberechtigung kommt es danach lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte und nicht etwa darauf, ob ihm in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt bzw. eine Ausfertigung des verwaltungsbehördlichen Bescheides zugestellt wurde (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluß vom 4. Juli 1968, Slg. N. F. Nr. 7387/A).
Nach dem Inhalt des normativen Abspruches des angefochtenen Bescheides - dem im übrigen auch dessen Begründung entspricht - wurde damit ausschließlich über eine gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. September 1987 erhobene Berufung des MN, vertreten durch N, abgesprochen.
Daraus folgt aber, daß der Beschwerdeführer durch den von ihm als angefochten bezeichneten Bescheid nicht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sein konnte.
Soweit der Beschwerdeführer aber nunmehr erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbringt, er sei seit 13. Juni 1989 grundbücherlicher Eigentümer der in Frage stehenden Nachbarliegenschaft zur Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei, und offenkundig seine Beschwerdeberechtigung daraus abzuleiten sucht, der Beschwerdeführer sei "Rechtsnachfolger" des Berufungswerbers MN, so ist vom Grundsatz auszugehen, daß sich die (subjektiven) Bescheidwirkungen nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen. Zum Unterschied von einem Wechsel in der Person des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage im Grunde des § 80 Abs. 4 GewO 1973 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0125) sieht die Gewerbeordnung 1973 - im Hinblick auf Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, sind im Beschwerdefall die das Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen in ihrer Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 anzuwenden - eine Erweiterung der Bescheidwirkungen bezogen auf die Nachbarn nicht vor. Insbesondere kennt das Gesetz keine Regelung über eine "Rechtsnachfolge" in eine im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 durch entsprechend qualifizierte Einwendungen - bezogen auf Sachverhaltsumstände, die den Eintritt einer PERSÖNLICHEN Gefährdung oder Belästigung möglich erscheinen lassen - erworbene Parteistellung. In der Beschwerde wird diesbezüglich auch nichts vorgebracht.
Eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte wurde aber vom "Rechtsvorgänger" des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und insofern eine Parteistellung nie begründet. Abgesehen davon, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, eine Eintrittserklärung abgegeben zu haben (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0125).
Die Beschwerde war daher zufolge des Mangels der Berechtigung ihrer Erhebung ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens macht eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
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