Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1991:1990020203.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 10. November 1988 um 15.42 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Linz einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 60 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52a Z. 10a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Übertragung des gegen ihn geführten Strafverfahrens von der Bundespolizeidirektion Linz an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im Grunde des § 29a VStG 1950 rechtens. Sein Vorbringen, diese Übertragung sei zum Zwecke der "Erhebung der Personalien, Einkommensverhältnisse, Führerscheindaten und Rechtfertigung des schuldtragenden Lenkers" erfolgt, steht mit der Aktenlage nicht im Einklang, weil in dem entsprechenden Vordruck der erwähnte Satzteil gestrichen wurde. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0050, geht fehl, weil dem ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Im Beschwerdefall hat nämlich die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1989, Zl. 88/10/0026) den Beschwerdeführer, der auch Zulassungsbesitzer war, als Tatverdächtigen angesehen und das gegen ihn durchzuführende Strafverfahren sohin an die sachlich zuständige Wohnsitzbehörde abgetreten. Ob der Unterfertiger des diesbezüglichen Vordruckes hiezu "zuständig und bevollmächtigt" war, ist nicht näher zu erörtern, weil es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0200) stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; weiters ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. Auch hat es der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. September 1989, Zl. 89/18/0108, - damals schritt derselbe Beschwerdevertreter ein - für unbedenklich gefunden, daß für ein Radargerät bisher keine Verwendungsbestimmungen erlassen wurden; weiters wurde in diesem Erkenntnis das Unterbleiben der Beischaffung der Bedienungsanleitung nicht als wesentlicher Verfahrensmangel qualifiziert, weil sich daraus nicht zwangsläufig ergebe, daß - entgegen der diesbezüglichen Zeugenaussage des Meldungslegers - bei der Aufstellung und Bedienung des gegenständlichen Radargerätes ein das Meßergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen sei. Gleiches gilt für den vorliegenden Beschwerdefall.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte sich die belangte Behörde zum Beweis, daß das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug entsprechend der Radarmessung die im Spruch genannte Geschwindigkeit eingehalten habe, auf das keineswegs als unschlüssig zu erkennende Gutachten des technischen Amtssachverständigen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen stützen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang geht das Vorbringen des Beschwerdeführers - sollte es so zu verstehen sein -, er sei infolge der Nichtaushändigung der entsprechenden Unterlagen (Bedienungsanleitung, Radarfilm) nicht in der Lage gewesen, ein Gegengutachten vorzulegen, fehl, weil die Frage, welche Unterlagen für die Erstellung eines solchen Gutachtens erforderlich sind, gleichfalls nicht laienhaft beantwortet werden kann und es daher auch hiefür einer entsprechenden Aussage des vom Beschwerdeführer allenfalls betrauten technischen Sachverständigen bedurft hätte. Weiters sei vermerkt, daß es bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Meßergebnisses nicht um "denkbare" oder "mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene geht (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0200). Das Vorbringen des Beschwerdeführers lief vielmehr im wesentlichen darauf hinaus, die Behörde zur Aufnahme von unzulässigen Erkundungsbeweisen zu veranlassen, was diese sohin zu Recht unterlassen hat. Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht erkennbar. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Selbst wenn keine weiteren erschwerenden Umstände festgestellt worden sein sollten, ist nicht zu übersehen, daß der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h, sohin exorbitant, überschritten hat. Ein Ermessensfehler der belangten Behörde ist sohin keineswegs gegeben.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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