VwGH 90/16/0102

VwGH90/16/010212.7.1990

HS gegen Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom 6. März 1990, Zl. Jv 406 - 33a/90, betreffend Gerichtsgebühren

Normen

GEG §1;
GEG §13;
GEG §6;
Geo §215 Abs2;
GGG 1984 §1;
GOG 1945 §73 Abs1;
VwRallg;
ZPO §63;
GEG §1;
GEG §13;
GEG §6;
Geo §215 Abs2;
GGG 1984 §1;
GOG 1945 §73 Abs1;
VwRallg;
ZPO §63;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Die Beschwerdeführerin war Klägerin in dem zivilgerichtlichen Verfahren AZ. 2 C 1559/88 des BG. Bad Ischl (Streitwert: S 29.000,--) gewesen. Ihr Antrag, ihr für dieses Verfahren die Verfahrenshilfe zu bewilligen war (rechtskräftig) wegen ihrer nicht ungünstigen Vermögensverhältnisse abgewiesen worden.

Mit Zahlungsauftrag vom 14. Februar 1990 veranlaßte der Kostenbeamte des genannten BG. die Einbringung der gemäß TP 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs auf Grund des angeführten Streitwertes für dieses zivilgerichtliche Verfahren vorgesehenen Pauschalgebühr (S 750,-- zuzüglich S 50,-- Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG 1962) bei der Beschwerdeführerin.

Mit ihrem gegen diesen Zahlungsauftrag rechtzeitig eingebrachten Berichtigungsantrag begehrte sie die Erlassung dieser Schuld im Sinne des § 215 Abs. 2 Geo. und des § 13 Abs. 1 GEG 1962 (die damals gleichzeitig aufgestellte Behauptung, die betreffende Pauschalgebühr entstehe nur dann, wenn im Prozeß eine sachliche Erledigung erfolgt sei, wird in der Beschwerde nicht aufrechterhalten).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Kreisgerichtes Wels den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Die Beschwerdeführerin, die sich zunächst auf § 73 Abs. 2 GOG beruft, weil der angefochtene Bescheid nicht vom Präsidenten des Kreisgerichtes Wels selbst, sondern "im Auftrag" nur von einem Mitglied des nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Verwaltungssenates unterschrieben sei, übersieht hier folgendes:

Ganz abgesehen von der Frage, ob in Justizverwaltungssachen nicht grundsätzlich monokratisch zu entscheiden ist oder nicht, beginnt der § 73 Abs. 2 GOG mit den Worten: "Soweit nichts anderes bestimmt ist, ..." Daher ist diese Bestimmung wegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz GEG 1962, wonach der Präsident des

Gerichtshofes erster Instanz ... über einen Berichtigungsantrag

zu entscheiden hat, hier auf keinen Fall anwendbar.

Abgesehen davon, daß in Vollziehung des GGG und des GEG 1962 der Kostenbeamte und der ihm übergeordnete Gerichtshofpräsident, dessen diesbezügliche Zuständigkeiten auch vertretungsbefugte weisungsgebundene Organwalter ausüben können (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1987, Zl. 86/16/0096, ÖStZB 3/1988, S. 80), an die Entscheidungen des GERICHTES (u.a. auch hinsichtlich der Verfahrenshilfe) gebundene JustizVERWALTUNGsorgane sind (siehe z. B. das Erkenntnis vom 8. September 1988, Zl. 88/16/0130, ÖStZB 7/1989, S. 107), gewährt der (gleichlautend wie § 13 GEG 1948 formulierte) § 13 GEG 1962 auch einem vermögenslosen Gebührenschuldner keinen Anspruch darauf, daß die Erlassung eines Zahlungsauftrages unterbleibt (siehe z.B. das Erkenntnis vom 10. Juli 1962, Zlen. 1484/60, 1911/61), und aus § 215 Abs. 2 Geo. kann die Beschwerdeführerin kein Recht auf Abstandnahme von der Eintreibung einer Gerichtsgebühr ableiten (siehe z.B. das Erkenntnis vom 20. November 1957, Zl. 926/57). Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch weder einen Ermessensmißbrauch noch einen -irrtum zu erkennen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde insgesamt erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - also auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (und ohne weitere Belastung der Beschwerdeführerin mit Verfahrenskosten in voraussichtlicher Höhe von S 2.760,--) - in nichtöffentlicher Sitzung durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

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