Normen
KFG 1967 §103 Abs1 Z1 idF 1986/106 ;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VStG §5 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1 idF 1986/106 ;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer dem XY einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 33.000 kg laut Abwaage mittels Radlastwaagen am 8. Oktober 1987 um 12.00 Uhr zur Lenkung auf der Wörther See Südufer Landesstraße durch den Bereich von Velden, Augsdorferstraße in Höhe des Strkm 19,8 in Richtung Rosegg überlassen, wobei er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß das Kraftfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes laut Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. April 1987, Zl. Bau 19-831/3/87, von 26.000 kg in Bezug auf die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, zumal der Lastkraftwagen um 7.000 kg überladen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt. In der Begründung seines Bescheides verwies der Landeshauptmann auf die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und führte darüber hinaus aus, daß der Beschwerdeführer den im § 103 Abs. 1 KFG genormten Sorgfaltspflichten nicht entsprochen habe. Zwar habe er behauptet, daß es ihm nicht möglich sei, alle Vorgänge selbst zu überprüfen, und daß er deshalb wiederholt strikte Dienstanweisungen an alle Fahrer hinausgegeben sowie regelmäßige Kontrollen vorgenommen habe. Ferner sei der in Rede stehende Lkw-Fahrer ausgesprochen verläßlich. Damit habe der Beschwerdeführer zwar die Behauptung aufgestellt, für die Einhaltung der Beladungsvorschriften die notwendigen Maßnahmen getroffen zu haben. Er habe es aber unterlassen, diese Maßnahmen detailliert anzugeben und unter Beweis zu stellen, wobei ihn die Beweislast darüber treffe, daß er die Übertretung nicht habe verhindern können. Er hätte initiativ alles darlegen müssen, was beweisen solle, daß ihm die Einhaltung dieser Vorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Dieser Beweis sei ihm nicht gelungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oderbewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achstlasten und die größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten werden.
Die Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1984, Zl. 83/03/0272, zu der insoweit inhaltlich gleichen Bestimmung des § 103 Abs. 1 KFG in der Fassung vor der 10. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986). Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter gemäß § 5 Abs. 1 VStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1987 glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Beschuldigten, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Transportunternehmer und habe in seinem Unternehmen ständig mehrere Lastkraftwagen im Einsatz. Es sei ihm schlechthin unmöglich, aber auch nicht zusinnbar, jede Fahrt jedes im Betrieb eingesetzten Kraftfahrzeuglenkers auf die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Jeder der bei ihm beschäftigte ausgebildete Fahrzeuglenker werde anläßlich des Dienstantrittes nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich eingehend darüber belehrt, daß er die für die Bedienung eines Lastkraftfahrzeuges geltenden Vorschriften zu beachten und insbesondere auch dafür zu sorgen habe, daß das Ladegewicht eingehalten wird. Von ihm werde die Einhaltung dieser dienstlichen Anordnung durch Einsichtnahme und Kontrolle der Liefer- und Wiegescheine regelmäßig überprüft. Es sei hiebei noch nie vorgekommen, daß der Lenker des überladenen Fahrzeuges diese Anordnung nicht befolgt habe. Es sei somit auch kein Grund vorgelegen, daß der Beschwerdeführer davon auszugehen gehabt hätte, der Fahrzeuglenker würde die an ihn ergangenen Weisungen nicht beachten, weil er eine derartige Einstellung in der Vergangenheit bereits habe erkennen lassen. Dennoch sei auch im vorliegenden Fall der Fahrzeuglenker vor Beginn der Arbeiten wiederum auf die Notwendigkeit der Beachtung der Beladung des Lastkraftfahrzeuges unbestritten besonders hingewiesen worden. Zudem habe es im Beschwerdefall an einem Motiv für den Beschwerdeführer und für den Fahrzeuglenker gefehlt, nicht um die Einhaltung des höchstzulässigen Ladegewichtes besorgt gewesen zu sein, weil nach Zeitaufwand und nicht nach dem Gewicht des Transportgutes mit dem Auftraggeber abgerechnet worden sei.
Die im § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die bloß nachträgliche, durch Einsichtnahme in die Liefer- und Wiegescheine vorgenommene "Überprüfung" stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, da es ja darauf ankommt, daß die Überladung von vornherein vermieden wird (vgl. dazu unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1987, Zl. 86/02/0193, und vom 30. September 1987, Zl. 87/03/0155, zu der insoweit inhaltlich gleichen Regelung vor der 10. KFG-Novelle).
Nach dem Vorgesagten stellt demnach die Erteilung einer Dienstanweisung, die Beladungsvorschriften einzuhalten, auch wenn der Kraftfahrer vor Antritt der jeweiligen Fahrt noch einmal daran erinnert wird, ebensowenig wie die nachträgliche Kontrolle der Liefer- und Wiegescheine eine wirksame Vorkehrung zur Hintanhaltung einer Überladung dar, wie gerade der Beschwerdefall zeigt. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, daß er die Tätigkeit der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer (auch sonst) regelmäßig überprüfe, doch blieb diese Behauptung im allgemeinen. Der Beschwerdeführer unterließ es insoweit, die für eine wirksame Kontrolle entscheidenden Maßnahmen detailliert anzugeben, die von ihm über die vorstehend angeführten, aber - wie dargelegt - nicht genügenden Vorkehrungen hinaus getroffen wurden. Mit der bloßen Behauptung weiterer regelmäßiger Überprüfungen, ohne diese näher zu präzisieren, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr von sich aus, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, konkret darlegen müssen, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm derartige Kontrollen, die sich im übrigen nicht nur auf Anweisungen vor und Überprüfungen nach der Fahrt beschränken dürfen, vorgenommen wurden, um der ihm nach § 5 Abs. 1 VStG auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Da der Beschwerdeführer dies unterließ, vermag der Verwaltungsgerichtshof es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen annahm, daß dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, weshalb er die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 206/1989.
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