VwGH 89/04/0121

VwGH89/04/012119.9.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, in der Beschwerdesache des HS in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juli 1988, Zl. Ge- 30.300/8-1988/Pan/Lb, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der GewO 1973, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juli 1988 vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Beschwerde erhoben, die der Gerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/04/0197, als unbegründet abgewiesen hat.

Mit Beschluß vom 4. Juli 1989 trat der Verfassungsgerichtshof die bei ihm gegen denselben Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Ein Beschwerdeführer kann den Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde anfechten. Bei Vorliegen zweier Beschwerden ist die zweite Beschwerde wegen Verbrauches des Beschwerderechtes als unzulässig zurückzuweisen. Auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie im Beschwerdefall - neben einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eine (Parallel)-Beschwerde erhob, ist seine Beschwerdeberechtigung im Sinne des Art. 131 B-VG nicht anders zu beurteilen, sodaß sich die vom Verfassungsgerichtshof nach bereits erfolgter Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof - über die im übrigen die bereits vorangeführte Entscheidung ergangen ist - diesem abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 1. Oktober 1985, Zl. 85/04/0014).

Die vorliegende Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 1989

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