VwGH 89/04/0059

VwGH89/04/00592.10.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde 1.) der MF, 2.) des Ing. KF, 3.) des FR und 4.) des JL, alle in G, alle vertreten durch Dr. Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried i. I., Bahnhofstraße 59, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Jänner 1989, Zl. 310.696/1- III-3/88, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. HL in W),

I) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.

II) zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42;
ForstG 1975 §49;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §356 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §75 Abs1;
GewO 1973 §75 Abs2;
VwGG §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer sowie vom Drittbeschwerdeführer erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Jänner 1989 wurde der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsrechtszug gemäß § 77 GewO 1973 und § 27 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Schotterabbaues auf bestimmten Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Zur Begründung wurden die im Zuge der Augenscheinsverhandlung vom 1. September 1988 erstatteten Befunde und Gutachten u.a. wie folgt wiedergegeben:

Befund des hydrologischen Amtssachverständigen:

"Der geplante Schotterabbau soll im Bereich eines von Südosten nach Nordwesten verlaufenden Geländerückens erfolgen. Ca. 2/3 dieses Rückens wurde bereits in den Jahren 1983 bis 1986

durch die Fa. ... abgebaut. Die" mitbeteiligte Partei

"beabsichtigt nunmehr den in einer Dreiecksform vorliegenden Rest in der nordwestlichen Ecke auf den Grundstücken 280, 568/1 und 568/2 abzubauen. Die Abbautiefe beträgt im Mittel ca. 16 m ab GOK (Geländeoberkante). Die Sohle der Grube liegt nach den Abbauplänen bei 401,0 m üA (über Adria). Hydrologisch gesehen liegt das Gebiet im Bereich der Oö. Molassezone. Nach der geologischen Karte ... Baumgartner-Tichy 1981 ... stellt die Basis der Schotterkuppen im gegenständlichen Bereich der sogenannte ‚... Schlier' dar. Es handelt sich hiebei um einen tertiären Tonmergel, der allgemein als Grundwasserstauer für einen oberen quartären Horizont fungiert. Er kann jedoch auch in seinem Oberflächenrelief zerklüftet sein und dort Wasser führen. Charakteristisch ist auch das Vorhandensein gespannten (unter Druck stehenden) Grundwassers in feinen Sandeinlagerungen, welche eine Stärke von mm bis cm besitzen können. Dieses Wasser, welches unter Druck steht, kann beim Erbohren des Untergrundes bis über die Geländeoberkante austreten und liegt dann als artesisches Wasser vor. Sein Einzugsgebiet hat dieses gespannte Wasser im Schlier (nach Untersuchungen des Institutes für Geothermie und Hydrologie Graz ...) und dürfte vor 25 bis 30.000 Jahren dort versickert sein. Voraussetzung für gespannte Grundwasserverhältnisse ist immer ein höher gelegenes Einzugsgebiet. Die Dichtheit des Schliers, welcher in ungestörtem Zustand einem Gestein gleichzusetzen ist, verhindert das Austreten nach oben. Die Entstehung des Schliers als Meeressedimentation erfolgte vor ca. 20 Millionen Jahren. Er weist eine Mächtigkeit von ca. 800 m auf und liegt auf den sogenannten Jurakalken. Diese haben wiederum das kristalline Grundgebirge (entstanden vor 500 bis 600 Millionen Jahren) als Untergrund. Die über dem Schlier liegenden Schotterkuppen entstanden während der Günzeiszeit vor ca. 900.000 Jahren und werden in der Literatur als ‚ältere Deckenschotter' bezeichnet. Sie bestehen im allgemeinen aus gut gerundeten, mehr oder weniger lehmig gebundenen sandigen Kiesen, welche wasserdurchlässig sind. Im gegenständlichen Fall bilden sie aber keinen geschlossenen Grundwasserkörper und haben als Porengrundwasserleiter keine wesentliche Bedeutung. Das zur Versickerung gelangende Niederschlagswasser wird nach Sättigung der Kappillaren und Hohlräume bis zum Schlier absinken, in dort eventuell vorhandenen Klüften zirkulieren oder an seiner Oberfläche dem Gefälle nach abfließen. Generell besitzt die Schlieroberfläche eine Neigung Richtung Nordwest. Auch das gespannte Grundwasser im Schlier weist

eine Strömungsrichtung nach Nordwest ... auf (Untersuchungen

artesischer Wässer im oberösterreichischen Alpenvorland; Goldbrunner-Zöttel, 1983). Ein Zusammenhang zwischen Porengrundwasserleiter in den älteren Deckenschottern und dem gespannten Grundwasserhorizont im Schlier ist aus physikalischen und geologischen Gegebenheiten nicht möglich.

Der Brunnen" der Erstbeschwerdeführerin (und des Zweitbeschwerdeführers) "ist als Tiefbrunnen (Bohrbrunnen) bis 60 m in den Schlier abgetäuft und im oberen Bereich ca. 15 m verrohrt, sodann ist die Bohrung freistehend. Er bezieht daher lediglich gespanntes Wasser aus den Sandeinlagerungen im Schlier. Der Wasserspiegel steigt laut Auskunft des Brunnenbesitzers bis ca. 1,5 m unter Gelände in der Bohrung auf. Der Brunnen war am

heutigen Tage nicht einmeßbar. Im Bereich des Brunnens ... dürfte

der Schlier bis unter die geringe Humus- und Lehmüberdeckung bis zur Oberfläche anstehen. Dies geht auch daraus hervor, daß aufgrund der Schichtenlinien in der Österreich-Karte 50.000 die Lage der Grubensohle und des Anwesens" der Erstbeschwerdeführerin (und des Zweitbeschwerdeführers) "auf einer Höhenlinie (ca. 400 üA) liegen. In der abgebauten Grubensohle ... weht der Schlier bereits an der Oberfläche an (graublaue Färbung). Dies war bei der Begehung sichtbar und wurde auch durch das Nichtversickern des Niederschlagswassers erhärtet. Am Nachbargrundstück (565/2 ...) besteht ebenfalls ein Bohrbrunnen mit einer Tiefe von 75 m. Laut Auskunft der Eigentümer wurden in den letzten Jahren keine Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung festgestellt. Ca. 200 m westlich des Brunnens" der Erstbeschwerdeführerin (und des

Zweitbeschwerdeführers) "befindet sich der Schachtbrunnen ... auf

Grundstück 44/2. Er weist eine Tiefe von 13,8 m auf. Der Wasserspiegel befand sich am heutigen Tage 11,7 m unter GOK, die Temperatur betrug 9,4 Grad C. Dieser Brunnen ist ca. 2 bis 3 m höher gelegen als der Brunnen" der Erstbeschwerdeführerin (und des Zweitbeschwerdeführers), "durchläuft die über dem Schlier liegenden Humus- und Schotterauflagen und reicht oberflächlich einige Meter in den Schlier hinein. Diese Vertiefung dient einerseits als Reservoir für das versickerte Niederschlagswasser, ebenfalls könnte eine Hangspeisung aus oberflächlichen Schlierklüften, wo noch ungespanntes Grundwasser vorliegt, erfolgen. Der Brunnen" der Erstbeschwerdeführerin (und des Zweitbeschwerdeführers) "liegt 130 m in südlicher Richtung von der nächsten Ecke des geplanten Abbaugebietes entfernt, jedoch nur ca. 100 m in westlicher Richtung von der bereits abgebauten Grube ... Die Lage der genannten Brunnen befindet sich am Fuße des Richtung Westen abfallenden Schotterrückens.

Der Brunnen" des Drittbeschwerdeführers "auf Grundstück 313

... ist als Schachtbrunnen aus gemauerten Ziegeln bis zu einer

Tiefe von 22,9 m unter Deckeloberkante abgetäuft. Der

Wasserspiegel befand sich am heutigen Tage 20,55 m unter

Deckeloberkante, sodaß ein Wasserstand von 2,35 m vorlag. Die

Temperatur des Grundwassers betrug 8,8 Grad C. (Deckeloberkante -

 30 cm ober Gelände.) Der Brunnen entstand ungefähr um die

Jahrhundertwende und wurde seither baulich nicht mehr

verändert. Lediglich im Jahre 1987 wurde nach Aussagen" des

Drittbeschwerdeführers "die Pumpe im Brunnen tiefer gesetzt, da

laut Aussage der Wasserspiegel abgesunken war. Der Brunnen" des

Drittbeschwerdeführers "befindet sich ca. 350 m südsüdöstlich der

nächsten Abbaugrenze des geplanten Vorhabens und ca. 150 m von der

bereits bestehenden Schottergrube entfernt. Er liegt ca. 2 m höher

als die Abbausohle in der alten Grube, welche auch mit der neuen

Grubensohle ident ist. Dieser Brunnen ist ebenfalls nach der

Durchörterung von geringen Schotterauflagen (ca. 2 bis 3 m) in den

Schlier abgetäuft. Zu Beginn der alten Schottergrube ca. 240 m

nordnordwestlich des Brunnens" des Drittbeschwerdeführers "liegt

geländemäßig höher der Schachtbrunnen des Anwesens ... Grundstück

298/1. Er weist eine Tiefe von 31,25 m auf. Der Wasserspiegel lag

am heutigen Tage 29,7 m unter Deckeloberkante, sodaß ein

Wasserstand von 1,55 m vorlag. (Deckeloberkante = 50 cm über

Gelände). Laut Auskunft des Brunnenbesitzers ... ist der Brunnen

ebenfalls einige Meter nach der Schotterschicht in den Schlier abgetäuft. Er hatte bis jetzt keine Schwierigkeiten mit der Wasserversorgung."

Befund des forsttechnischen Sachverständigen:

"Aus forstfachlicher Sicht ist im gegenständlichen Verfahren nur die Berufung des" Viertbeschwerdeführers "relevant. Dieser ist Eigentümer der Waldparzelle (WP) Nr. 569/4 ..., welche ca. 120 m südlich der geplanten Abbaufläche situiert ist. In seiner Berufungsschrift führt er im wesentlichen aus, daß durch den Abbau auf der Parz. Nr. 280 ... kein Oberflächenwasser mehr auf sein Waldgrundstück fließen könne. Außerdem werde das Niederschlagswasser als Grundwasser einen anderen Weg nehmen. Er befürchte daher eine große Gefahr für seinen Wald und eine Zuwachsminderung. Die Waldparzelle Nr. 569/4 liegt westlich des

stillgelegten Abbaugebietes ... auf einem mäßig steilen Westhang.

Der Untergrund besteht aus Moränenschottern mit einer Lehmauflage. Der Bestand besteht aus Fichte, Tanne, Kiefer und einzelnen Eichen, ist ca. 60-jährig undurchforstet und von geringer Bonität. Der Bestand wurde sowohl vom Schneedruck 1979 als auch vom Eisregen 1987 geschädigt. An lichten Stellen kommt Naturverjüngung von Tanne, Fichte und Eiche vor. Der Bestand zeigt weiters Kronenverlichtungen, wie sie in der Umgebung an vergleichbaren Westhängen überall beobachtet werden können. Die Parzelle grenzt auf 50 m Länge an die bestehende Schottergrube an. Der dortige Trauf zeigt jedoch keine Schäden, wie sie etwa sonst an Rändern von Schottergruben feststellbar sind."

Befund des ärztlichen Amtssachverständigen:

"Während des Lokalaugenscheines am 1. September 1988 vormittags konnte ich von meinen beiden Beobachtungsstandpunkten aus subjektiv folgende Lärmwahrnehmungen machen:

Beobachtungsstandpunkt 1: Terrasse des Anwesens" der Erstbeschwerdeführerin (und des Zweitbeschwerdeführers).

"Ständiger Traktorenlärm (kontinuierliches Motorengeräusch), lautes Vogelgezwitscher (Impulslärm), mehrere dumpfe Knallereignisse wie von entfernten Sprengungen (Impulslärm), Hundegebell, Trittschall beim Vorbeigehen von Passanten auf dem Schotterweg beim Haus, Hammerschläge vom Nachbarhaus her (Impulslärm), das simulierte Beladen eines Lkw im Bereich der Schottergrube (dumpf polterndes Impulsgeräusch).

2. Beobachtungsstandpunkt: Garten vor dem Haus" des Drittbeschwerdeführers.

"Ständiges, lautes Traktorengeräusch (kontinuierliches Motorengeräusch), an- und abschwellende Kfz-Geräusche von der Gemeindestraße herrührend, Eisenbahngeräusche von der" (Eisenbahn-) "Linie, mehrere dumpfe Knallereignisse wie von entfernten Sprengungen (Impulslärm), lautes Blätterrauschen, Vogelgezwitscher (Impulslärm), das simulierte Beladen eines Lkw im Bereich der Schottergrube (dumpf polterndes Impulsgeräusch)."

Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen:

"Zu den Befürchtungen bzw. Beschwerden" der Erstbeschwerdeführerin (und des Zweitbeschwerdeführers) "wird folgendes festgestellt:

Aufgrund der im Befund bereits erfolgten Darstellung der

hydrogeologischen Verhältnisse besteht zwischen dem Horizont, aus

dem der Brunnen ... sein Trink- und Nutzwasser bezieht, und dem

Schotterkörper des geplanten Abbaugebietes kein Zusammenhang. Es

handelt sich hiebei um zwei völlig getrennte Grundwasserleiter,

die jeweils ein anderes Einzugsgebiet haben. Wie bereits erwähnt,

wird der Brunnen ... aus den Sandeinlagerungen im Schlier, welche

grundwasserführend sind, angespeist.

Dieses Wasser steht unter Druck (gespanntes Grundwasser) und weist ein Alter von 25.000 bis 30.000 Jahren auf. Der obere Bereich der Bohrung ist verrohrt, sodaß auch keine Wässer aus dem Bereich über dem Schlier bzw. den Klüften einspeisen können. Dies wird auch dadurch nachgewiesen, daß das gespannte Wasser bis knapp unter Gelände aufsteigt und der freie Wasserspiegel im benachbarten Brunnen ... ca. 11 bis 12 m unter Gelände liegt. Eine Beeinträchtigung des Brunnens" der Erstbeschwerdeführerin (und des Zweitbeschwerdeführers) "durch den geplanten Abbau bzw. die Erweiterung der Schottergrube ist daher auszuschließen.

Bezüglich des Brunnens" des Drittbeschwerdeführers "wird gutächtlich festgehalten:

Die Anspeisung des Brunnens erfolgt durch versickerndes Niederschlagswasser im Bereiche der näheren Umgebung, welches sich im schlieraufliegenden Schotterkörper zum Brunnen bewegt. Außerdem wirkt die Abtäufung des Brunnens in den Schlier als Zisterne, ebenso ist die Möglichkeit des Eintretens von freiem Grundwasser über Klüfte im oberen Schlierbereich möglich. Generell gesehen verläuft die Grundwasserströmungsrichtung im Schlierkörper als auch im darüber befindlichen Schotterkörper über dem Schlier in nordwestlicher Richtung ..., sodaß eine Anspeisung des Brunnens, falls sich über dem Schlier ein Grundwasserkörper ausbildet, aus Richtung Südwesten erfolgt. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten und des nicht vorhandenen großen Grundwasserkörpers - wie allgemein in der Molassezone üblich - ist der Brunnen wesentlich von den Niederschlagsereignissen abhängig und es ist mit Grundwasserschwankungen, die niederschlagsbedingt sind, stets zu rechnen. Aufgrund der Abbaggerung des Schotterkörpers in nordwestlicher Richtung ist keine geringere Grundwasserzuströmung zum Brunnen" des Drittbeschwerdeführers " zu erwarten. Noch dazu

hat sich nach Abbau durch die Fa. ... kein weiteres Absinken in

der letzten Zeit feststellen lassen. Seit dem Tiefersetzen der Pumpe im Brunnen" des Drittbeschwerdeführers "konnte die Wasserversorgung des häuslichen und landwirtschaftlichen Anwesens ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden. Es ist durch die Erweiterung im wesentlich weiter entfernten Bereich vom Brunnen keine Beeinträchtigung für die Wasserversorgung des Anwesens" des Drittbeschwerdeführers "zu erwarten. Der neue Abbaubereich entwässert ebenfalls in nordwestlicher Richtung. Ein Zurückströmen von Grundwasser in Richtung des Brunnens" des Drittbeschwerdeführers "kann ausgeschlossen werden. Dies geht auch aus der Messung im wesentlich näher gelegenen Schachtbrunnen ... hervor, der noch dazu einen geringeren Grundwasserstand aufweist und mit der Wasserversorgung bis dato keine Schwierigkeiten hatte. Das Niederbringen von Probebohrungen würde keine neuen Erkenntnisse zum gegenständlichen Fall beibringen. Lediglich ein genaues Bohrprofil könnte festgestellt werden, welches Aufschluß über die genaue Lage der Schlieroberkante in diesem Bohrpunkt bringt. Die Lage des Schliers sowie das Bodenprofil ist jedoch im aufgeschlossenen Probenbereich ersichtlich und würde in der näheren Umgebung keine wesentlichen und für das Verfahren wichtigen Erkenntnisse bringen. Beweissicherungsmessungen in den Brunnen sind im Brunnen" der Erstbeschwerdeführerin (und des Zweitbeschwerdeführers) "von vornherein nicht mit dem Verfahren in Einklang zu bringen, da das Einzugsgebiet für sein gespanntes Wasser nie im Einzugsbereich des Abbaues liegen kann. Ebenso würde im Brunnen" des Drittbeschwerdeführers "wohl ein Schwanken des Grundwassers festgestellt werden können, das jedoch niederschlagsbedingt ist, da die Dotation des Brunnens ebenfalls

nicht von dem Bereich des zukünftigen Schotterabbaues ... erfolgt."

Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen:

"Die zum Abbau vorgesehene Grundfläche liegt, wie bereits erwähnt, ca. 120 m nördlich der Waldparzelle 569/4 ... Dazu ist festzuhalten, daß zwischen diesen beiden Grundflächen noch die auf ca. 16 m Tiefe abgebaute Schottergrube liegt. Es kann weder Oberflächenwasser noch Grundwasser von der Parzelle 280 zur Parzelle 569/4 fließen. Durch den geplanten Schotterabbau sind zwar Schäden in einem max. 10 m breiten dem zukünftigen Abbau

zugewandten Streifen" (Eigentümer ... am verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nicht beteiligt) " nicht ganz auszuschließen, doch bei Einhaltung des vorgeschriebenen Abstandes zwischen Abbaugrenze und Waldrand eher nicht anzunehmen. Ein negativer Einfluß durch den geplanten Schotterabbau auf der Parzelle Nr. 280 ... auf die Waldparzelle" des Viertbeschwerdeführers " ist aus forstfachlicher Sicht jedenfalls auszuschließen. Die vom" Viertbeschwerdeführer "im Zuge des Lokalaugenscheines geäußerte Befürchtung, daß ein Befall durch den Borkenkäfer auf der Waldparzelle Nr. 566/2 infolge von schädlichen Einflüssen durch den Schotterabbau auch auf sein Waldgrundstück übergreifen könnte, ist hypothetischer Natur. Im übrigen wird auf die Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen."

Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen:

"Durch den Betrieb der Schottergrube können Staub- und Lärmemissionen verursacht werden.

Zu Staub:

Aufgrund der Erfahrungen mit ähnlich gelagerten Schottergruben ist eine Staubausbreitung in einem Umkreis von ca. 10 bis 20 m rund um die Staubquelle in Abhängigkeit der Windrichtung zu erwarten. Dabei ist jedoch im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, daß der Schotterabbau auf einem tieferen Niveau als das direkt umgebende Niveau stattfinden soll, wodurch selbst bei Staubquellen am Rande der Schottergrube nur mit einer geringeren Ausbreitung des Staubes über den Grubenrand und dann nur bei Windwetterlage zu rechnen ist. Als Staubquellen kommen der Abbau und das Verladen des Schotters sowie das Befahren der Schottergrube in Betracht. Auf Grund der großen Entfernungen zu den Nachbarn" Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer Mindestentfernung ca. 196 m, Drittbeschwerdeführer Mindestentfernung ca. 330 m) " und der Tatsache, daß dazwischen noch bewaldete Rücken liegen, kann für die Nachbarn eine Staubimmission herrührend von den oben beschriebenen Staubquellen ausgeschlossen werden.

Zu Lärm:

Die Lärmemissionen aus dem Bereich der geplanten Schottergrube werden durch den Betrieb des Radladers und das Befahren der Schottergrube mit Lkw, weiters durch das Abgraben und Verladen des Kies und schließlich durch das Ausfahren der

beladenen Lkw aus der Schottergrube auf die Straße ... verursacht.

Um eine fundierte Lärmprognose erstellen zu können, wurde von folgenden Daten ausgegangen:

Betrieb des Radladers mit einem Schalleistungspegel von 119 dB bei Vollgas; Fahren eines beladenen Lkw bergauf, wodurch ein Schallpegel von 90 dB in 10 m Abstand verursacht wird. Diese beiden Werte sind die aufgrund der bisherigen Meßerfahrung höchsten Werte, die für Radlader bzw. Lkw bekannt sind. Weiters wurde den Berechnungen zugrundegelegt, daß das Aus- bzw. Einfahren von Lkw einen Zeitraum von ca. 10 Sekunden in Anspruch nimmt. Bei den Arbeiten durch den Radlader wurde ein ständiges Arbeiten mit Vollgas über die Dauer von 8 Stunden angenommen. In diesen Arbeiten inkludiert ist auch bereits das durch den Abbau und durch das Verladen verursachte Geräusch, da aufgrund der Gesetze der Akustik Geräusche, die um 10 dB niedriger sind als das lauteste Geräusch, keinen Beitrag zur Erhöhung des lautesten Geräusches mehr leisten. Das Knirschen des Kieses beim Abbau sowie das Abkippen auf den Lkw wird jedoch keinen Schallpegel erreichen, der höher als 10 dB unter dem Schallpegel des Radladers liegt. Ausgehend von diesen Voraussetzungen sowie von den im Befund genannten Entfernungen und unter Berücksichtigung der durch die zwischen der Schallquelle und dem Immissionsort liegenden Höhenrücken verursachten Abschirmung ergibt sich für den" Drittbeschwerdeführer "ein Immissionspegel von 40 bis 44 dB durch den Schotterabbau und von 45 dB für Lkw-Aus- oder -Einfahrt, und daraus ergibt sich ein Gesamtbeurteilungspegel bezogen auf 8 Stunden Arbeitszeit am Tag von 43 dB." Für die Erstbeschwerdeführerin (und den Zweitbeschwerdeführer) "ergibt sich ein Immissionspegel von 39 bis 47 dB für den Schotterabbau und von 36 dB für Lkw-Aus- und -Einfahrt. Daraus läßt sich ein Gesamtbeurteilungspegel für 8 zusammenhängende Arbeitsstunden am Tag von 44 dB errechnen. Bei dieser Berechnung wurden für den Schotterabbau sowohl die maximale als auch die minimale Entfernung und ebenso auch die verschiedenen Niveaus der Abbauphase 1 und Abbauphase 2 berücksichtigt. Für den Lkw-Verkehr wurden 150 Fuhren im Laufe von 8 Stunden angenommen, woraus sich insgesamt 300 Fahrbewegungen a 10 Sekunden für das Ein- und Ausfahren ergeben. Diese berechneten Werte stellen Maximalwerte dar, da einerseits von den lautest möglichen Lärmereignissen in der Schottergrube ausgegangen wurde, und andererseits die Dämpfung der Schallausbreitung durch den Bodenbewuchs (Wald, Wiese, landwirtschaftliche Nutzung ergeben eine Dämpfung von ca. minus 5 dB pro 100 m) nicht berücksichtigt wurde. Weiters können die obgenannten Immissionswerte auch noch witterungsbedingt (Wind- und Temperatur) um +/- 10 dB schwanken, diese Auswirkung würde jedoch wieder durch die Dämpfung durch den Bewuchs kompensiert werden. Die oben angeführten Berechnungsergebnisse decken sich weitgehend mit dem beim simulierten Probebetrieb gemessenen Schallimmissionspegel. So wurde auf dem Grundstück" des Drittbeschwerdeführers "das Verladen des Schotters mit 44 dB gemessen und die errechneten Immissionswerte ergaben Werte von 40 bis 44 dB. Ebenso wurde auf dem Grundstück" der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers "das Verladen des Schotters mit 40 dB und das Motorgeräusch des Radladers mit 34 bis 36 dB gemessen und die errechneten Werte liegen zwischen 39 bis 47 dB. Das Abräumen der Humusschicht und des darunterliegenden Abraumes wurde in die Berechnungen nicht einbezogen, da dies verglichen mit dem gesamten Schotterabbau nur kurzfristig und nicht für den Schotterabbau charakteristische Schallpegelemissionen verursacht. ..."

Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen:

"Für den medizinischen Sachverständigen stellt sich im gegenständlichen Fall die Frage, ob der geplante Schotterabbau ... mit der damit verbundenen betriebsspezifischen Lärmkulisse eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder eine Schädigung der Gesundheit bei einer Bezugsperson, das ist der gesunde, normalempfindende Mensch, d.h. der Mensch ohne besondere Überempfindlichkeiten im Bereiche der Liegenschaften" der Erstbeschwerdeführerin (und des Zweitbeschwerdeführers) sowie des Drittbeschwerdeführers "bewirken kann. ...

Die genannten Objekte befinden sich in einer relativ ruhigen ländlichen Wohngegend, wobei ein Grundgeräuschpegel von 30 bis 32 dB" bei der Erstbeschwerdeführerin (und beim Zweitbeschwerdeführer) "gemessen wurde (Leq 35,7) und" beim Drittbeschwerdeführer "ein Grundgeräuschpegel von 36 und 39 dB (Leq 48 dB). Während des Lokalaugenscheines am 1. September 1988 vormittags konnte bei den Liegenschaften der beiden Berufungswerber ein ständig deutlich wahrnehmbares kontinuierliches Traktorengeräusch beobachtet werden. Auffallend waren außerdem die bei beiden Anrainern relativ häufig auftretenden dumpfen Knallereignisse wie bei entfernten Sprengungen, welche offensichtlich auf Manöverübungen des Bundesheeres zurückzuführen waren. Beim Anwesen" der Erstbeschwerdeführerin (und des Zweitbeschwerdeführers) "war außerdem lautes Vogelgezwitscher, Hundegebell, Hämmern vom Nachbarn her sowie deutliche Schrittgeräusche von Passanten, welche am Anwesen vorbeigingen, feststellbar. Der betriebsspezifische Lärm, welcher durch Beladen eines Lkw mit Schottermaterial simuliert wurde, stach rein subjektiv aus der übrigen Geräuschkulisse nicht wesentlich hervor. Es handelte sich um ein eher kurzes dumpf polterndes Geräusch, wobei ein Lärmpegel von 40 dB gemessen wurde. Beim Anwesen des" Drittbeschwerdeführers "war das Spektrum der Lärmereignisse insoferne etwas anders zusammengesetzt, als hier die ... Gemeindestraße vorbeiführt, von welcher aus an- und abschwellender Kraftfahrzeuglärm zu hören ist. Außerdem passiert hier in einiger

Entfernung die ... Eisenbahnlinie, von welcher aus bisweilen

Zuggeräusche zum Haus des Berufungswerbers dringen. Ansonsten war das Geräuschspektrum in etwa dasselbe wie beim Anwesen" der Erstbeschwerdeführerin (und des Zweitbeschwerdeführers) "mit einem deutlichen Traktorengeräusch, Vogelgezwitscher und lautem Blätterrauschen. Das simulierte betriebsspezifische Geräusch des Aufladens von Schotter auf einen Lkw konnte auch hier nicht wesentlich auffallend aus der Gesamtlärmkulisse herausgehört werden. Es handelt sich wiederum um ein kurzes dumpf polterndes Geräusch, welches von mir rein subjektiv eher weniger laut wahrgenommen wurde als das analoge Geräusch" bei der Erstbeschwerdeführerin (und dem Zweitbeschwerdeführer). "Es wurden 44 dB gemessen.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die durch den

geplanten Schotterabbau ... von der Schottergrube herrührenden, zu

erwartenden betriebsspezifischen Geräusche bei den Anwesen der Berufungswerber keine Störung des Wohlbefindens oder eine Gesundheitsschädigung bei einer Bezugsperson erwarten lassen, und es bestehen somit ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Durchführung des geplanten Schotterabbaues."

Der Bundesminister habe folgende Erwägungen angestellt:

Der Viertbeschwerdeführer habe vorgebracht, daß er durch den geplanten Schotterabbau eine Gefährdung seines Eigentumes, nämlich seines Waldbesitzes, auf der Parzelle 569/4 ... befürchte. Dazu habe der forsttechnische Amtssachverständige ausgeführt, daß ein negativer Einfluß durch den geplanten Schotterabbau auf der ca. 120 m entfernten Parzelle 280 ... auf die Waldparzelle des Viertbeschwerdeführers aus forstfachlicher Sicht auszuschließen sei, zumal weder Oberflächenwässer noch Grundwasser von der Parzelle 280 zur Parzelle 569/4 flössen. Es sei daher auf Grund der gutachtlichen Äußerung des forsttechnischen Sachverständigen auszuschließen, daß durch den geplanten Schotterabbau die Wasserversorgung des Waldgrundstückes des Viertbeschwerdeführers beeinträchtigt werden würde. Aus rechtlicher Sicht sei dazu festzuhalten, daß von einer Gefährdung des Eigentums nur dann gesprochen werden könne, wenn dieses in seiner Substanz bedroht sei. Das bedeute auf den konkreten Fall angewendet, daß der Viertbeschwerdeführer einen Anspruch auf Schutz vor solchen Immissionen habe, die bewirken würden, daß sein Wald zugrunde gehe. Eine Zuwachsminderung oder gewisse Einbußen im Ertrag des Waldgrundstückes seien jedoch nicht als Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 zu qualifizieren, sondern als bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums (§ 75 Abs. 1 leg. cit.). Eine solche könne unter Umständen im zivilgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch im gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden. Mit der im Zuge des Lokalaugenscheines geäußerten Befürchtung, daß durch Befall durch den Borkenkäfer auf der Liegenschaft Nr. 566/2 infolge von schädlichen Einflüssen durch den Schotterabbau auch sein Grundstück von diesem Schädling befallen werden könnte, sei der Viertbeschwerdeführer im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 i. V.m. § 42 AVG 1950 präkludiert, weil er einen solchen Einwand spätestens in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz und nicht erst in der Verhandlung vor der Behörde dritter Instanz mit Erfolg geltend machen hätte können. Diese Befürchtung sei im übrigen vom forsttechnischen Amtssachverständigen als rein hypothetische Annahme qualifiziert worden und könne daher im vorliegenden Verfahren außer Betracht bleiben. Dem Antrag auf Beiziehung eines forsttechnischen Sachverständigen im Verfahren vor der Behörde dritter Instanz sei stattgegeben worden. Warum der Viertbeschwerdeführer darüber hinaus einen biologischen Sachverständigen beigezogen haben wollte, sei nicht einsichtig, weil auch der Viertbeschwerdeführer selbst nicht erklären habe können, welche Sachverhaltsfeststellungen ein biologischer Sachverständiger im vorliegenden Fall zur Berufung des Viertbeschwerdeführers betreffend die Gefährdung seines Eigentums am Wald machen hätte können, die ein forsttechnischer Sachverständiger, der sich auf Grund seines Wissens, seiner Erfahrung und seiner Tätigkeit mit Einflüssen auf den Wald und nicht nur auf die Natur im allgemeinen beschäftige, nicht hätte machen können. Einem Berufungswerber stehe kein subjektivöffentliches Recht auf Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen zu. Von der Behörde seien gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig sei, Amtssachverständige beizuziehen. Dem Antrag auf Beiziehung des Prof. Dr. ..., bei dem es sich nicht um einen Amtssachverständigen handle, habe daher nicht stattgegeben werden können. Abschließend sei zur Berufung des Viertbeschwerdeführers festzuhalten, daß durch den forsttechnischen Sachverständigen im Verfahren der Behörde dritter Instanz wohl eine gewisse Schädigung des Waldbestandes des Berufungswerbers festgestellt habe werden können, herrührend sowohl vom Schneedruck 1979 als auch vom Eisregen 1987, im Bereich der Kronen, wie sie "in der Umgebung an vergleichbaren Westhängen jedoch überall beobachtet werden kann", wobei jedoch kein Zusammenhang mit dem bisherigen Schotterabbau bestehe und mit dem projektierten verfahrensgegenständlichen Schotterabbau nicht zu besorgen sei.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gliedere sich in Einwendungen betreffend behaupteter negativer Einwirkungen auf den Wasserstand ihrer Hausbrunnen einerseits und betreffend Lärm- und Staubimmissionen andererseits.

Zum Hausbrunnen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers habe der hydrologische Sachverständige im Verfahren der Behörde dritter Instanz ausgeführt, daß zwischen dem Horizont, aus dem dieser Brunnen sein Trink- und Nutzwasser beziehe, und dem Schotterkörper des geplanten Abbaugebietes auf Grund der hydrogeologischen Verhältnisse, die im Befund ausführlich dargestellt worden seien, kein Zusammenhang bestehe. Dabei handle es sich nämlich um zwei völlig getrennte Grundwasserleiter, die jeweils ein anderes Einzugsgebiet hätten. Daraus habe der hydrologische Amtssachverständige den nachvollziehbaren Schluß gezogen, daß eine Beeinträchtigung des Brunnens durch den geplanten Abbau daher mit Sicherheit auszuschließen sei. Zum Antrag, Probebohrungen vorzunehmen, habe der hydrologische Amtssachverständige ausgeführt, daß diese im gegenständlichen Fall keine neuen Erkenntnisse bringen würden.

Der Brunnen des Drittbeschwerdeführers erhalte nach den gutächtlichen Ausführungen des hydrologischen Amtssachverständigen sein Trink- und Nutzwasser aus versickerndem Niederschlagswasser im Bereich der näheren Umgebung, das sich im aufliegenden Schotterkörper bewege. Auf Grund der hydrogeologischen Verhältnisse erfolge eine Anspeisung dieses Brunnens aus Richtung Südwesten, sodaß eine Abbaggerung in nordwestlicher Richtung nach dem schlüssigen Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen keine geringere Grundwasserströmung zum Brunnen bewirken werde. Beweissicherungsmessungen und Probebohrungen könnten lediglich ein niederschlagsbedingtes Schwanken des Grundwassers feststellen, jedoch ebenfalls für das vorliegende Verfahren keine zusätzlichen Ergebnisse bringen.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer (§ 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973) dergestalt, daß der Wasserspiegel in den Hausbrunnen sinken würde, durch den projektierten, verfahrensgegenständlichen Schotterabbau auszuschließen seien.

Was die Befürchtung zusätzlicher Staubimmissionen durch die gegenständliche Betriebsanlage anlange, habe der gewerbetechnische Amtssachverständige der Behörde dritter Instanz schlüssig ausgeführt, daß auf Grund der großen Entfernungen zu den Nachbarn (Mindestentfernung zur Erstbeschwerdeführerin und zum Zweitbeschwerdeführer ca. 196 m, wobei dazwischen noch ein bewaldeter Rücken liege; Mindestentfernung zum Drittbeschwerdeführer 330 m) eine Staubimmission auf Grund des Abbaues bzw. Abtransportes des Schotters ausgeschlossen werden könne. Auf Grund des Wissens und der Erfahrung des genannten Sachverständigen bei vergleichbaren Betriebsanlagen sei nämlich eine Staubausbreitung nur in einem Umkreis von 10 bis 20 m rund um die Staubquelle in Abhängigkeit von der Windrichtung zu erwarten und überdies zu berücksichtigen, daß der Schotterabbau auf einem tieferen Niveau erfolge, als die Liegenschaften der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie des Drittbeschwerdeführers situiert seien. Die bereits angeführten großen Entfernungen zu diesen Liegenschaften ließen somit jedenfalls eine unzumutbare Belästigung durch Staubimmissionen mit Sicherheit ausschließen.

In Entsprechung eines Antrages der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie des Drittbeschwerdeführers sei mittels Radlader während der Augenscheinsverhandlung vom 1. September 1988 Schotter abgegraben und dieser verladen worden auf einen Lkw, der sodann weggefahren sei. Die Beurteilung des gewerbetechnischen Sachverständigen sei auf Grund der am Verhandlungstag gewonnenen Meßergebnisse erfolgt, zu denen auszuführen sei, daß die simulierten Betriebsvorgänge vom Verhandlungsleiter überwacht und durchaus realistisch vorgenommen worden seien, wobei keinerlei Maßnahmen zur Schalldämmung gesetzt worden seien und eine Kontrolle durch die Berechnung der Immissionspegel auf Grund der für solche Geräte maximal möglichen Schalleistungspegel erfolgt sei. Der gewerbetechnische Amtssachverständige sei mit Absicht von den Maximalwerten ausgegangen und habe die Dämpfung der Schallausbreitung durch den Bodenbewuchs nicht berücksichtigt. Die gemessenen und die errechenbaren Werte stimmten weitgehend überein; so seien auf dem Grundstück der Erstbeschwerdeführerin (und des Zweitbeschwerdeführers) bei Verladen des Schotters Immissionen von 40 dB und vom Motorgeräusch des Radladers von 34 bis 36 dB gemessen worden; die errechneten Werte lägen zwischen 39 und 47 dB. Diesen Werten seien die Schallpegelwerte für die Umgebungsgeräusche gegenüberzustellen: dabei seien für Traktorgeräusche Werte bis 40 dB, durch das Muhen einer Kuh bis 36 dB, durch vorbeigehende Fußgänger Schrittgeräusche bis 54 dB und Spitzen durch Schlagen von Aufbauten bis 52 dB gemessen worden. Es könne daher festgehalten werden, daß sich die zu erwartenden Schallimmissionen im Bereich der bisher, insbesondere durch die landwirtschaftliche Nutzung der Umgebungsliegenschaften, sich ergebenden Schallimmissionen bewegen würden und etwa durch das Vorbeigehen von Fußgängern höhere Schallimmissionen bewirkt würden, als durch den projektierten Betrieb überhaupt möglich seien. Hinsichtlich der Liegenschaft des Drittbeschwerdeführers seien Immissionen beim Verladen des Schotters von 44 dB gemessen worden. Es hätten sich errechnete Maximalimmissionswerte von 40 bis 44 dB ergeben, die bei dem projektierten Schotterabbau zu erwarten seien, und bis 45 dB für die Lkw-Ein- und -Ausfahrt. Diese Werte bewegten sich ungefähr in der Höhe jener Lärmimmissionen, die durch das Rauschen der Blätter im Birkenbaum vor der Meßstelle (ebenfalls ca. 40 bis 42 dB) bewirkt, und die durch Vogelgezwitscher mit 50 dB und dem Fallen einer Birne vom Baum mit 54 dB übertroffen worden seien, ebenso durch das Vorbeifahren einer Draisine auf der ca. 270 m entfernten Bahnlinie (mit 55 bis 57 dB). Es könne daher hinsichtlich der Liegenschaft des Drittbeschwerdeführers festgehalten werden, daß die bestehenden Umgebungsgeräusche jedenfalls höher seien als die zu erwartenden Schallimmissionen durch den projektierten Schotterabbau. Darauf aufbauend sowie auf Grund seiner eigenen subjektiven Wahrnehmungen habe der ärztliche Amtssachverständige den durchaus nachvollziehbaren Schluß gezogen, daß auf Grund der von dem geplanten Schotterabbau zu erwartenden betriebsspezifischen Lärmimmissionen weder eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn noch eine Störung des Wohlbefindens zu erwarten sei.

Es könnten daher nach dem Maßstab eines gesunden, normalempfindenden Kindes und eines gesunden, normalempfindenden Erwachsenen (§ 77 Abs. 2 GewO 1973 i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1988) negative Folgen der zu erwartenden Lärmimmissionen auf den menschlichen Organismus ausgeschlossen und daher nach diesem Maßstab als zumutbar bezeichnet werden.

Der projektierte Schotterabbau möge wohl den bei dem Anwesen des Drittbeschwerdeführers vorbeifahrenden Verkehr in seiner Frequenz erhöhen, diese dadurch hervorgerufenen Lärmimmissionen seien jedoch nicht der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen (siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 9943/A, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1988, Zl. 87/04/0134). Vorstehend sei wohl das Ein- und Ausfahren der Betriebsanlage zugerechnet und bei den oben dargestellten Lärmimmissionen mitberücksichtigt worden, nicht jedoch das Vorbeifahren der Lkw auf der öffentlichen Straße, die beim Anwesen des Drittbeschwerdeführers vorbeiführe. Die diesbezüglichen Einwendungen hätten daher außer Betracht zu bleiben. Zusammenfassend sei daher hinsichtlich der durch den geplanten Schotterabbau zu erwartenden Lärmimmissionen festzuhalten, daß eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne, weiters würden die zu erwartenden Lärmimmissionen durchwegs im Bereich bzw. sogar unter dem bestehenden Umgebungsgeräuschpegel liegen. Sie seien als zumutbar zu qualifizieren.

Bei dem gegenständlichen Verfahren handle es sich um eine "Neugenehmigung" einer Schottergewinnungsanlage und nicht um die Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage. Rechtsgrundlage des vorliegenden Verfahrens sei daher nicht § 81, sondern § 77 GewO 1973 i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1988. Wie aus dem gesamten Verfahrensgang ersichtlich sei, sei ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt worden, nicht ein solches nach § 81. Es sei daher kein Wechsel des Verfahrens erfolgt, sondern es sei gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 eine lediglich unrichtig zitierte Gesetzesstelle durch den gegenständlichen Bescheid ausgetauscht worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei gab in ihrer Äußerung vom 7. Juni 1989 zum Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine "Stellungnahme" zur Beschwerde ab.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem gesamten Vorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid in den sich aus der Gewerbeordnung 1973 ergebenden Nachbarrechten, der Viertbeschwerdeführer überdies in dem Recht auf eine dem Schutz der Waldkultur im Sinne des § 49 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Abspruch als verletzt.

In Ausführung des erstangeführten Beschwerdepunktes machen sie zunächst geltend, es würden zwei wesentliche Aktenwidrigkeiten vorliegen.

Die belangte Behörde stelle fest, daß auf Grund des Wissens und der Erfahrung des gewerbetechnischen Sachverständigen davon auszugehen sei, daß eine Beeinträchtigung zufolge Staub durch die Betriebsanlage nicht zu befürchten sei. Insbesondere werde dies damit begründet (siehe S. 27 des Bescheides), daß der Schotterabbau auf einem tieferen Niveau erfolge, als die Liegenschaften der berufungswerbenden Nachbarn situiert seien. Diese Feststellung sei aktenwidrig und stehe in Widerspruch zu den Feststellungen (siehe S. 5 und 6), wonach die geographische Höhe des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ca. 400 m betrage und die geographische Höhe des Grundstückes des Drittbeschwerdeführers 403 m über dem Meeresspiegel liege. Dem gegenüber stehe die Feststellung (S. 10), wonach die Abbautiefe mit ca. 16 m, beginnend von einer Geländeoberkante von 417 m, daher bis zur Sohle der Grube auf 401 m erfolgen solle. Daran zeige sich, daß die Feststellung, wonach der Schotterabbau auf tieferem Niveau als die Liegenschaften der Beschwerdeführer erfolge, aktenwidrig sei. Vielmehr hätte festgestellt werden müssen, daß der Abbau, beginnend auf einer Höhe von 417 m ü.M., auf einem höheren Niveau erfolge als die Liegenschaften der Nachbarn, insbesondere auch die Liegenschaft des Viertbeschwerdeführers, weil ja das Waldgrundstück nach den schlüssigen Feststellungen auf diesem Niveau beginne und dann auf ein niedrigeres Niveau abfalle.

Des weiteren sei die Feststellung, auf der die Überlegungen hinsichtlich der Lärmemissionen beruhten, ebenfalls aktenwidrig. Der medizinische Amtssachverständige sei bei seinen Berechnungen, aus denen zwingendermaßen die Grenzen der Tolerierbarkeit resultierten, von einer durchschnittlichen Arbeitsdauer von 8 Stunden ausgegangen. Tatsächlich sei im Bescheid der Erstbehörde, mit welchem die Betriebsanlage genehmigt worden sei und der insofern in den angefochtenen Bescheid übernommen worden sei, eine Betriebsdauer von 14 Stunden angegeben worden (6.00 bis 20.00 Uhr). Dies sei als Auflage zu Pkt. 2 des Erstbescheides festgelegt worden.

Der Viertbeschwerdeführer trägt weiters unter dem Gesichtspunkt einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt vor, er habe seinerseits beantragt, daß zusätzlich zum forsttechnischen Sachverständigen ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Biologie beigezogen werde. Dieser Antrag sei von der belangten Behörde verworfen worden. Diese Verwerfung sei damit begründet worden, daß kein diesbezüglicher Grund, insbesondere kein Grund für die Anhörung eines bestimmten Sachverständigen, der nicht Amtssachverständiger sei, vorliege. Wenn man davon ausgehe, daß es sich um die "Neugenehmigung" einer Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1973 handle, zeige sich, daß bei Einhaltung sämtlicher relevanten Bestimmungen, insbesondere auch des materiell-rechtlichen Teiles des § 49 des Forstgesetzes 1975, eine umfassende Klärung des Sachverhaltes vorzunehmen gewesen wäre. Da zufolge der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine gesonderte forstrechtliche Bewilligung einzuholen sei, wäre bei Bewilligung auch insbesondere der forstrechtliche Komplex erschöpfend und abschließend zu klären und zu erörtern gewesen. Es wären daher im Sinne des § 49 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 zusätzlich zu den eingeholten Befundaufnahmen und gutachterlichen Stellungnahmen insbesondere auch die klimatologischen Verhältnisse zu berücksichtigen gewesen und die durch den Betrieb der Anlage zu erwartenden Auswirkungen auf den Wald des Viertbeschwerdeführers. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und umfassender Klärung des Sachverhaltes wäre auch die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Anlage zu berücksichtigen gewesen. Es dürfe in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden, daß auch den Intentionen des OÖ Naturschutzgesetzes Rechnung zu tragen gewesen wäre. Insbesondere wäre daher - nachdem es sich um eine Genehmigung gemäß § 77 GewO 1973 handle - auch die gesamte ökologische Auswirkung dieses Abbauvorhabens auf den Wald des Viertbeschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Der Viertbeschwerdeführer habe sich in seiner Stellungnahme, nachdem er rechtlich nicht vertreten gewesen sei, nur für die Einholung des biologischen Gutachtens ausgesprochen bzw. dieses beantragt, mit dem Hinweis auf Erfahrungswerte. Wenn man sich vor Augen halte, daß der Großteil der gutachtlichen Schlüsse, die in diesem Verfahren gezogen worden seien, ebenfalls auf Erfahrungswerten beruhe, wäre gerade die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Biologie zur Darlegung der Erfahrungswerte im gesamtwirtschaftlichen Bereich, auch unter Berücksichtigung der klimatologischen Verhältnisse, notwendig gewesen. Durch die Verwerfung dieses Antrages sei das Verfahren derart mangelhaft geblieben, daß eine abschließende und erschöpfende Erörterung, und damit eine vollständige Klärung des Sachverhaltes, nicht vorgenommen habe werden können.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sowie der Drittbeschwerdeführer tragen unter dem Gesichtspunkt einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt vor, die belangte Behörde habe zwar ausgeführt, daß der "... Schlier" zumindest im Oberflächenrelief zerklüftet sein könne und dort Wasser führe. Allerdings habe die Behörde dann weiter festgestellt, daß durch die Dichtheit des Schliers (der sogar im verdichteten Zustand einem Gestein gleichgesetzt werde) das Austreten von Wasser nach oben verhindert werden könne. Unbestrittenermaßen stehe fest, daß insbesondere in der Gegend, in der diese Anlage errichtet werden solle, starke vertikale Zerklüftungen im Untergrund auftreten, die eine entsprechende Austrittsmöglichkeit für Grundwasser böten. Es hätten daher die Beschwerdeführer den Antrag gestellt, im gegenständlichen Bereich, um eine Klärung der Untergrundverhältnisse herbeiführen zu können, Probebohrungen durchzuführen. Dieser Antrag sei von der Behörde verworfen worden. Dies sei damit begründet worden, daß auf Grund der vorliegenden Karten die Klärung der Grundwasserverhältnisse ausreichend möglich sei. Wenn man sich aber vor Augen halte, daß naturgemäß die Schichten auch kleinräumig sehr verschieden sein könnten, zeige sich, daß eine letztliche Sicherheit nicht auf Grund von Kartenmaterial erreicht werden könne, sondern im gegenständlichen Bereich eben nur durch Probebohrungen. Nur dadurch hätte geklärt werden können, ob tatsächlich durch den geplanten Abbau keinerlei Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Beschwerdeführer eintreten würde. Es sei zwar nicht expressis verbis vom Sachverständigen ausgeführt, allerdings doch zugestanden worden, daß zumindest an der Oberfläche vertikale Zerklüftungen vorliegen könnten. Nunmehr habe aber nicht geklärt werden können, wie sich diese Zerklüftungen in vertikaler Richtung in die Tiefe hin fortsetzten. Es gebe außer dem vorgelegten Kartenmaterial keinerlei Hinweis oder Bestätigung dafür, daß der Untergrund tatsächlich so sei, daß durch die geplante Abbaumaßnahme keinerlei Beeinträchtigung der Hausbrunnen der Beschwerdeführer eintrete. Für den Fall, daß horizontal gelagerte Schlierschichten von tieferen vertikalen Klüften oder auch Sandschichten oder sonstigen wasserdurchlässigen Schichten durchzogen seien, ergebe sich, daß die Annahme, wonach im gegenständlichen Bereich eine ausreichende Dichtigkeit des Schliers vorliege, nicht gegeben sei. Für diesen Fall wäre naturgemäß nur durch eine Probebohrung die entsprechende Feststellung möglich gewesen. Durch die Verwerfung des diesbezüglichen Antrages bzw. Nichtaufnahme dieses Beweises habe sich die belangte Behörde selbst der Möglichkeit begeben, eine umfassende Klärung des Sachverhaltes durchzuführen.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sowie der Drittbeschwerdeführer tragen weiters vor, daß der Schallpegel, der bei einem Normalbetrieb zu erwarten sei, wesentlich über dem Grundgeräuschpegel liege. Es stehe unbestrittenermaßen fest, daß die beantragte Anlage in einer ruhigen, landwirtschaftlich genutzten Gegend liege. Nunmehr werde ein Grundgeräuschpegel von etwa 30 dB bei der Erstbeschwerdeführerin und beim Zweitbeschwerdeführer und ein solcher Pegel von 38 dB beim Drittbeschwerdeführer festgestellt. Wenn man sich die Meßergebnisse, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden seien, vor Augen halte, ergebe sich, daß bei den Fahrten des Lkw in der Nähe des Wohnhauses des Drittbeschwerdeführers Schallpegelspitzen zwischen 69 und 75 dB auftreten würden; der höchste Geräuschpegel, nämlich das Aufladen von Schotter auf die Lkw-Ladefläche, sei 42 dB gewesen. Bei Gegenüberstellung dieser Werte zeige sich, daß eine sehr erhebliche Überschreitung des Grundgeräuschpegels bereits durch diese Messung hervorgekommen sei. Dabei dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß diese Geräuschmessungen durchgeführt worden seien, als nur ein Radlader und nur 1 Lkw tätig gewesen seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß natürlich dieses Betriebsgeräusch nicht als normaler Betriebslärm während eines Vollbetriebes in der Schottergrube angesehen werden könne. Wenn man sich vor Augen halte, daß die Berechnungen davon ausgehen, daß 300 Lkw-Fuhren pro Tag (nicht gerechnet die wesentlich längere mögliche Betriebszeit) fahren würden, zeige sich, daß wohl Abbaumaßnahmen zugrunde zu legen seien, die eine wesentlich größere Lärmentwicklung, jedenfalls eine wesentlich intensivere und durchgehende Lärmentwicklung, nach sich ziehen würden. Diese Umstände hätten dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt und ihnen hätte Rechnung getragen werden müssen. Bei Berücksichtigung des normalerweise bei Vollbetrieb zu erwartenden Betriebslärmes sei davon auszugehen, daß der Lärm jedenfalls solche Ausmaße erreiche, daß von einer Zumutbarkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Dabei hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung insbesondere der Umstand stärkere Beachtung finden müssen, daß der Umgebungslärm sehr gering sei und nur sporadisch größere Lärmquellen feststellbar seien. Jedenfalls habe auf Grund der durchgeführten Messungen kein länger andauerndes, stärkeres Geräusch festgehalten werden können. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wäre daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen gewesen, daß die Überschreitung des Lärmpegels derart sei, daß der durch die Genehmigung der Anlage auftretende Betriebslärm das zumutbare Ausmaß überschreite. Es wäre daher eine Versagung der Genehmigung auszusprechen gewesen.

Rechtlich verfehlt sei die Ansicht der belangten Behörde, daß der beim Anwesen des Drittbeschwerdeführers vorbeifahrende Verkehr nicht der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre davon auszugehen gewesen, daß Ausgangspunkt für diese Lärmimmission natürlich die Betriebsanlage sei. Die Fahrten am Anwesen des Drittbeschwerdeführers stünden in einem derart engen (siehe Feststellungen hinsichtlich der Entfernung) Zusammenhang mit der Betriebsanlage, daß wohl nicht von einem normalen Verkehr, der nicht unmittelbar mit dem Betriebsgeschehen zusammenhänge, gesprochen werden könne. Es wäre daher davon auszugehen gewesen, daß der örtliche Zusammenhang derart eng sei und dieser Lärm natürlich nur im Zusammenhang mit der Betriebsanlage stehe und daher auch dieser Lärmquelle zuzurechnen sei. Es sei ja festgestellt worden, daß die Betriebsanlage in einer relativ abgelegenen, landwirtschaftlich genutzten Gegend liege und daher ein sonstiges Verkehrsaufkommen praktisch nicht gegeben sei. Allein daraus zeige sich, daß durch die Genehmigung der Anlage eine derart gravierende Änderung eintrete, daß von einem tolerierbaren und zumutbaren Ausmaß nicht mehr gesprochen werden könne.

Es sei angeführt worden, daß der abgeschobene Humus entlang der Grundgrenze zur bestehenden aufgelassenen Schottergrube sowie entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze zu einem ca. 2 m hohen Wall aufgeschoben werden solle. Dies offensichtlich als zusätzlicher Schutz vor Lärmemissionen. Wenn man sich vor Augen halte, daß das südlich gelegene Grundstück bereits abgebaut sei und daher eine Höhendifferenz von ca. 16 m bestehe, ergebe sich, daß durch die Aufschüttung dieses Walles an der Sohle (sohin ca. 16 m tiefer) wohl der beabsichtigte Zweck nicht erreicht werden könne. Diese Maßnahme sei derart unklar skizziert, daß nicht nachvollzogen werden könne, welcher Erfolg hinsichtlich dieser Aufschüttung erzielt werden solle. Es sei nicht geklärt bzw. gar nicht vorgebracht worden, daß für eine derartige Ablagerung in der südlich gelegenen Schottergrube eine Erlaubnis oder Genehmigung vorliege. Auf der anderen Seite könnte ein derartiger Wall auf dem jetzigen Niveau des abzubauenden Grundstückes naturgemäß den beabsichtigten Zweck nicht erreichen, weil damit zwangsläufig ja ein Teil nicht abgebaut werden könne. Es hätte daher auch davon ausgegangen werden müssen, daß diese als Schutzwall für Lärmimmissionen gedachte Aufschüttung ungeeignet sei. Zusammenfassend zeige sich daher, daß durch die von der belangten Behörde genehmigte Anlage die Beschwerdeführer in ihren Rechten derart beeinträchtigt werden, daß von einem zumutbaren Ausmaß nicht mehr gesprochen werden könne.

Die vorliegende Beschwerde ist, soweit sie vom Viertbeschwerdeführer erhoben wurde, unzulässig.

Vom Viertbeschwerdeführer wurde in der von der Erstbehörde am 20. Mai 1986 auf Grund der § 356 durchgeführten Augenscheinsverhandlung folgende Einwendung vorgebracht:

"Ich bin Besitzer der Parz. Nr. 569/4 ...

Diese Parzelle grenzt an den ursprünglichen Schotterabbau auf Parz. Nr. 298/2 an.

Ich sehe keinen volkswirtschaftlichen Grund, diesen Schotter abzubauen. Ich glaube, daß auf Grund von Erfahrungswerten aus dem Freistaat Bayern durch die vorhandene geologische Formation mein Waldwachstum durch den weiteren Abbau auf Parz. Nr. 280 - zwar im geringeren Maße - beeinträchtigt werde.

Die öffentliche Wegparzelle darf durch den Abbau nicht unterbrochen werden."

(Eine Unrichtigkeit der den Bestimmungen des § 14 AVG 1950 entsprechenden Niederschrift über die von der Erstbehörde am 20. Mai 1986 durchgeführte Augenscheinsverhandlung wurde vom Viertbeschwerdeführer weder in der vorliegenden Beschwerde noch nach der Aktenlage im Zuge des Verwaltungsverfahrens dargetan.)

Namens des Viertbeschwerdeführers wurden in der vorliegenden Beschwerde die Beschwerdeausführungen im Abschnitt 1. a) "Aktenwidrigkeit", betreffend Staub und Lärm, und im Abschnitt 1. b) "Unvollständige Klärung des Sachverhaltes", betreffend die Frage der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Biologie und die Anwendung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des § 49 des Forstgesetzes 1975, erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst nicht zu erkennen, daß der Viertbeschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde eine Verletzung des Rechtes auf Abwehr einer Gefährdung seines Eigentums, wie es von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als Inhalt der Einwendung betrachtet wurde, geltend machen würde. Dem auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen des § 49 des Forstgesetzes 1975 abgestellten Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, daß sich aus diesen forstrechtlichen Bestimmungen als solchen kein subjektives Recht ergibt, welches im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als Nachbarrecht im Sinne des § 356 GewO 1973 geltend gemacht werden könnte.

Der Viertbeschwerdeführer hatte andererseits in seiner Einwendung vom 20. Mai 1986 auf Immissionen durch Staub und Lärm nicht Bezug genommen. Somit kommen dem Viertbeschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt befürchteter Immissionen durch Staub und Lärm keine subjektiven Rechte zu, die durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden sein hätten können.

Die vorliegende Beschwerde war somit, soweit sie vom Viertbeschwerdeführer erhoben wurde, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Im vorliegenden Beschwerdefall sind - abgesehen von den die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen (siehe hiezu Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988) - die Bestimmungen der §§ 74 und 77 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 anzuwenden.

Nach § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; ...

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Im Grunde des § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch

Rechtsvorschriften verboten ist. ... Ob Belästigungen der Nachbarn

im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 leg. cit. danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vorangeführten Bestimmung des § 74 GewO 1973 im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 9943/A, dargetan hat, ist zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen liegt, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist.

Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 entsprechend deren Art. VI Abs. 4) sind im Verfahren nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Nach § 359 Abs. 4 GewO 1973 steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. April 1985, Slg. N. F. Nr. 11745/A, unter Bezugnahme auf seine dort angeführte Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne der vordargestellten Gesetzeslage nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. D.h. es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1985, Zlen. 84/04/0069, 0111, u.a.). Nur insoweit derart qualifizierte Einwendungen vorliegen und dementsprechend Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 Parteistellung erlangt haben, könnte ein späteres Vorbringen eine Konkretisierung von (erhobenen) Einwendungen darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1988, Zl. 88/04/0073).

Von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer sowie vom Drittbeschwerdeführer wurde in der von der Erstbehörde am 20. Mai 1986 auf Grund des § 356 durchgeführten Augenscheinsverhandlung (die unter Hinweis auf die sich aus § 42 AVG 1950 ergebenden Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen versendete Ladung zu dieser Verhandlung war den drei Beschwerdeführern nach der Aktenlage am 9. Mai 1986 zugekommen) folgende "gemeinsame Äußerung" vorgetragen:

"Wir sprechen uns gegen die Erteilung der Bewilligung der gewerblichen Betriebsanlage gemäß dem eingereichten

Projektsvorhaben der Fa. ... aus. Die gewerbepolizeiliche

Genehmigung für die Grundstücke 280, KG. ..., und 568/1, KG. ..., haben für uns Belästigungen und Beeinträchtigungen bzw. derart nachteilige Einwirkungen zur Folge, die das zumutbare Maß gemäß § 77 GewO 1973 weit überschreiten. Auch nach Beurteilung der örtlichen Verhältnisse - die genannten Liegenschaften sind als landwirtschaftlicher Nutzgrund (Wiese) gewidmet - werden bei weitem die ortsüblichen Werte überschritten.

Nachdem für die Haushalte das Trinkwasser aus eigenen Hausbrunnen bezogen wird, die im Grundwasserstrom liegen, der auch die gegenständliche Liegenschaft tangiert, ergibt sich weiters die Gefahr, daß ein Absinken des Grundwasserspiegels zu einer Versiegung des Hausbrunnens führt. Bereits durch den seinerzeit

genehmigten Abbau für die Fa. ... haben sich gravierende

Absenkungen des Grundwasserspiegels ergeben, die nur durch den Abbau zu erklären sind. Es wurden bei diesem Projekt dann keinerlei Maßnahmen getroffen, um eine weitere Absenkung des Grundwasserspiegels hintanzuhalten. Es ist daher auch im gegenständlichen Fall zu besorgen, daß ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels eintritt und daher die Folgen für die Hausbrunnenanlagen sehr gravierend sind.

Des weiteren ist durch den Abtransport des zu gewinnenden Schotters über die Gemeindestraße eine Staub- und Lärmentwicklung zu besorgen, die weit über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht und das zumutbare Ausmaß überschreiten wird. Es war bereits im Rahmen des derzeitigen Abbaues so, daß praktisch bei jedem Fahrzeug eine derartige Staubbeeinträchtigung gegeben war, die ein Gehen auf der Straße unmöglich machte. Des weiteren ein Wohnen am Straßenrand oder in Straßennähe mit argen Beeinträchtigungen verbunden war.

Durch die Abbaumaßnahmen sind des weiteren aufgrund der Schwere der eingesetzten Betriebsgeräte Erschütterungen gegeben, die eine weitere Belästigung der Nachbarn mit sich ziehen.

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Belästigungen, wie

oben angeführt, ein derartiges Ausmaß haben, daß sie unter

Zugrundelegung des Maßstabes eines gesunden, normal empfindenden

Menschen und aufgrund der örtlichen Verhältnisse, unter besonderer

Berücksichtigung der bisherigen Widmung der Liegenschaft als

derartige Belästigung zu qualifizieren sind, die eine Genehmigung

der beantragten Betriebsanlage nicht rechtfertigen. Eine neue

Grubenausfahrt, noch dazu in der Straßenkrümmung, würde eine

weitere Gefährdung und Beeinträchtigung des Straßenverkehrs auf

der ...-Gemeindestraße bedeuten, eine besondere Absicherung (GW-

Beschränkung 30 km/h) und fortlaufende Reinigung dieses

Straßenstückes bis zum Waldende in Richtung ... sind daher

unerläßlich. Der Abtransport des Schottermateriales soll

ausschließlich in Richtung ... erfolgen, auf dieser Gemeindestraße

mit gewachsenen Böschungen. Der Durchzugsverkehr auf dieser

Gemeindestraße darf nicht unterbrochen werden.

Auf die Nichteinhaltung der Auflagen für den Betrieb der

bestehenden Grube der Fa. ... - Abbautiefe zu groß, kein

Böschungswinkel, kein Schutzstreifen, bisher keine Rekultivierung, Müllablagerung - wird besonders hingewiesen (Waldbäume sterben im angrenzenden Bereich bereits ab.) Es besteht daher die begründete Befürchtung einer Wiederholung dieses untragbaren Zustandes. Wegen der dadurch zu erwartenden weiteren Beeinträchtigung der Wasserqualität und des Absinkens des Wasserspiegels im Brunnen (seit der letzten Messung August 1985 wird ein weiteres Absinken des Wasserspiegels im Brunnen" des Drittbeschwerdeführers "festgestellt), ist ebenso eine Genehmigung der beantragten Betriebsanlage nicht gerechtfertigt. Laut Aussagen bei den

vorhergegangenen Verhandlungen sind im Bezirk ... ausreichende

Schotterabbaumöglichkeiten vorhanden. Es besteht keine volkswirtschaftliche Notwendigkeit für diese Abbauerweiterung."

Am Maßstab des § 356 Abs. 3 GewO 1973 betrachtet, ergibt sich aus dieser "gemeinsamen Äußerung" folgendes: Der erste Absatz spricht von "Belästigungen und Beeinträchtigungen" ohne jede Anführung des Gegenstandes der befürchteten Belästigungen und Beeinträchtigungen. In diesem ersten Absatz liegt somit keine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973. Der zweite Absatz hat ein auf § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 gestütztes Recht zum Gegenstand. Der dritte Absatz bezieht sich insgesamt entsprechend der ausdrücklichen Anführung an seinem Anfang auf den Abtransport über die Gemeindestraße, d.h. auf ein Verkehrsgeschehen im Vorbeifahren außerhalb der gewerblichen Betriebsanlage auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des vorangeführten hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 9943/A. Ein subjektives Recht im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 wurde in diesem dritten Absatz somit nicht geltend gemacht. Der vierte Absatz bezieht sich auf Erschütterungen und ist, ausgehend davon, daß das Beschwerdevorbringen auf derartige Immissionen nicht abgestellt ist, im vorliegenden Beschwerdefall ohne Bedeutung. Der fünfte Absatz bezieht sich auf die Verkehrsverhältnisse auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (Gemeindestraße) und hat im Hinblick auf § 356 Abs. 3 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1973 kein subjektives Recht zum Gegenstand. Der letzte Absatz be-zieht sich auf die Befürchtung einer Nichteinhaltung von Auflagen und nochmals auf die Rechtsstellung nach § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973.

Das Berufungsvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in der gegen den Erstbescheid und in der gegen den zweitbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung und das Berufungsvorbringen des Drittbeschwerdeführers in der gegen den zweitbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung geht hinsichtlich der geltend gemachten Abwehr von Betriebslärm (und - vom Drittbeschwerdeführer geltend gemacht - insbesondere von Lärm im Zuge des Anfahrens und Abbremsens bei der Grubeneinfahrt) über dieses Einwendungsvorbringen hinaus. (Insoweit sich das Berufungsvorbringen des Drittbeschwerdeführers auf Staub und Lärm, verursacht durch das Vorbeifahren auf der Gemeindestraße bezieht, geht es aus den im vorangeführten Erkenntnis vom 10. Oktober 1979, Slg. N. F. Nr. 9943/A, angeführten Gründen an der für das gewerbliche Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren maßgebenden Fragestellung vorbei.) Es wurde jedoch weder in der vorliegenden Beschwerde noch nach der Aktenlage im Zuge des Verwaltungsverfahrens etwa eine Unrichtigkeit der den Bestimmungen des § 14 AVG 1950 entsprechenden Niederschrift über die von der Erstbehörde am 20. Mai 1986 durchgeführte Augenscheinsverhandlung dargetan. Mangels Erhebung entsprechender Einwendungen wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sowie der Drittbeschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des sich auf Immissionen durch Staub und Lärm beziehenden Beschwerdevorbringens somit in ihren Rechten nicht verletzt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auf dieses Beschwerdevor-bringen meritorisch nicht einzugehen hat.

Was die im angefochtenen Bescheid in Anwendung des nach § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 geltend gemachten Rechtes getroffenen Sachverhaltsfeststelllungen anlangt, hatte sich der zugrunde liegende Befund des hydrologischen Amtssachverständigen nicht nur auf die geologische Karte Baumgartner-Tichy 1981, sondern auch einerseits, was die für das Grundwasser maßgebenden Gebietsverhältnisse anlangt, auf Untersuchungen des Institutes für Geothermie und Hydrologie Graz ..., und auf Goldbrunner-Zöttel, Untersuchungen artesischer Wässer im oberösterreichischen Alpenvorland, 1983, und andererseits auf die konkreten Wahrnehmungen hinsichtlich der betroffenen Brunnen gestützt. Ausgehend von den Darlegungen des Amtssachverständigen über den Schlier mit seinen Sandeinlagerungen, über die Wasserführung im zerklüfteten Oberflächenrelief und über die verschiedenen Grundwasserkörper in der Schicht des Schotters (sandiger Kies) und deren Strömungsrichtung nach Nordwest, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Begutachtung des Sachverständigen über das Verhältnis des Brunnens der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers einer-seits und der Betriebsanlage andererseits dahin, daß es sich um zwei völlig getrennte Grundwasserleiter, die jeweils ein anderes Einzugsgebiet haben, über die von der Abbaggerung des Schotterkörpers in nordwestlicher Richtung unabhängige Grundwasserzuströmung zum Brunnen des Drittbeschwerdeführers und darüber, daß das Niederbringen von Probebohrungen keine neuen Erkenntnisse zum gegenständlichen Fall beibringen würde, nicht als unschlüssig zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht zu erkennen, daß etwa die Aufnahme eines zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlichen Beweises unterblieben wäre. Darin, daß die belangte Behörde die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auf die dargelegte Begutachtung stützte, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit, soweit auf sie meritorisch einzugehen war, als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Wien, am 2. Oktober 1989

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