VwGH 88/13/0073

VwGH88/13/007325.1.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde der Versicherungsbüro K-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in Wien, vertreten durch Dr. Theresa Jordis, Rechtsanwalt in Wien IX, Universitätsstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Februar 1988, Zl. 6/3-3488/87, betreffend Gewerbesteuer 1984 und Feststellung von Einkünften 1984, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §6 Z1;
VwRallg;
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §6 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die ein Versicherungsbüro betreibt, machte in ihrer Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 1984 unter anderem einen "Sponsorbeitrag für die Anschaffung von Tennisanzügen des Tennisvereins RS-Wien (Gebäudeverwalter)" in der Höhe von S 12.096,-- sowie Aufwendungen für Weihnachtsgeschenke in der Höhe von S 48.214,82 (darunter S 10.000,-- für die Anschaffung einer modernen Keramik) gewinnmindernd geltend. Das Finanzamt anerkannte im Feststellungsbescheid und im Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1984 diese Beträge als Werbeaufwand.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Bescheide aus einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr relevanten Grund Berufung.

Nachdem die Beschwerdeführerin über Ersuchen der belangten Behörde die Ablichtungen der Belege zum gesamten "werbeähnlichen" Aufwand vorgelegt hatte, führte sie in ihrem Schreiben vom 19. November 1987 aus, die Tennisbekleidung sei der Kampfmannschaft des Tennisclubs RS-Wien zur Verfügung gestellt worden, wobei zur Werbung auf den Dressen der Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin angebracht worden sei. In der Vereinsführung dieses Tennisclubs seien zwei "große Hausverwalter" tätig, die Kunden der Beschwerdeführerin seien. Diese seien an die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Aufwendungen herangetreten, sodaß die Aufwendungen auch auf die Erhaltung von Geschäftsbeziehungen zu diesen beiden Kunden ausgerichtet gewesen seien. Die Keramik sei als Weihnachtsgeschenk für einen potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin gedacht gewesen, mit dem vor Weihnachten 1984 intensive Akquisitionsgespräche geführt worden seien und der besonderes Interesse an Werken der modernen Kunst gezeigt habe. Nach Anschaffung dieser Keramik seien die Gespräche seitens des potentiellen Kunden unerwartet abgebrochen worden, sodaß kein Anlaß mehr für die Überreichung dieses teuren Weihnachtsgeschenkes gegeben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe seither diese Keramik in einem Archiv aufbewahrt. Die Keramik sei für sie wertlos, da einem anderen Kunden ein derartiges Kunstwerk nicht zugemutet werden könne. Die Keramik sei "quasi als zur Gänze abgeschrieben in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt worden". Ein "objektiver Wert dieser Keramik sei kaum möglich".

In ihrem Vorhalt vom 9. Dezember 1987 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die nicht übergebene Keramik sei als Teil des gewillkürten Betriebsvermögens zu aktivieren. Hinsichtlich der Tennisbekleidung sei beim Spiel einer Hobbytennismannschaft nicht damit zu rechnen, daß ein entsprechender Kreis von Interessenten angesprochen werde. Dafür spreche auch, daß die Kunden an die Beschwerdeführerin herangetreten seien. Derartige Kosten seien Repräsentationsaufwendungen und somit nicht abzugsfähig.

In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 14. Dezember 1987 meinte die Beschwerdeführerin, die Keramik könne mit einem Anschaffungspreis von S 10.000,-- aktiviert werden, sei aber im Jahr der Anschaffung auf den Teilwert von einem Schilling abzuschreiben. Hinsichtlich der Tennisbekleidung wurde ausgeführt, die Mitglieder der Clubmannschaft seien mit der Tennisbekleidung als Werbeträger für die Beschwerdeführerin aufgetreten. Es sei zu einer Werbewirkung gegenüber den 100 bis 150 Mitgliedern des Tennisclubs gekommen, die als potentielle Kunden angesprochen worden seien, aber auch in den Clubs, in denen die von der Beschwerdeführerin gesponserte Mannschaft ihre Auswärtsspiele bestritten habe, sei ein Werbeeffekt eingetreten. Die Werbung habe somit ca. 200 bis 300 potentielle Kunden erreicht. Die Tatsache, daß zwei Kunden der Beschwerdeführerin an diese wegen der Tragung dieser Kosten herangetreten seien, spreche nicht gegen die Anerkennung dieses Aufwandes als Betriebsausgabe.

Die belangte Behörde erließ die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung, in der sie den Kosten für die Tennisbekleidung die Abzugsfähigkeit versagte. Sie vertrat die Auffassung, bei einem Hobbytennisclub handle es sich nicht um einen potentiellen Werbeträger. Insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - auch Repräsentationsüberlegungen hinzuträten, müßten die wirtschaftlichen Überlegungen im Vordergrund stehen. Die Kosten für die Tennisbekleidung seien auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie möglicherweise geeignet seien, die Tätigkeit des Unternehmens zu fördern. Hinsichtlich der Keramik vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß es auf den objektiven Wert und nicht auf die persönliche Auffassung des einzelnen Steuerpflichtigen ankomme. Da bei künstlerischen Keramiken nicht davon ausgegangen werden könne, daß sie objektiv binnen einem Monat einem Wertverfall unterlägen, und auch eine Absetzung für Abnutzung nicht in Frage komme, sei die Keramik mit dem Anschaffungspreis in das Betriebsvermögen zum 31. Dezember 1984 aufzunehmen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1972 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt worden sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1972 dürfen weder bei den einzelnen

Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:

Laut Ziffer 3: Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden.

Laut Ziffer 4: Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer den Zuwendenden verpflichtenden Vereinbarung beruhen.

Für Zuwendungen eines Sponsors an Sportvereine sind oft sowohl betriebliche Erwägungen im Hinblick auf die Werbewirkung als auch private Motive (Unterstützung des Sportvereins aus Sportbegeisterung oder infolge persönlicher Beziehung zu Mitgliedern des Sportvereins) maßgeblich. Um solche Zuwendungen als betrieblich veranlaßt ansehen zu können, müssen schon von vornherein die gegenseitigen Verpflichtungen eindeutig fixiert sein. Außerdem müssen die Leistungen des Vereines geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Nur wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch vorliegt, kann eine betriebliche Veranlassung der Zuwendungen angenommen werden. Dabei wird insbesondere in Betracht gezogen werden müssen, ob auch andere Wirtschaftstreibende unter denselben Voraussetzungen einen gleichartigen Sponsorvertrag abgeschlossen hätten. Tragen die Leistungen nach dem Gesamtbild der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Empfängers, so sind die Leistungen als freiwillige Zuwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig. Nur wenn die Merkmale einer auf wirtschaftlicher Basis abgeschlossenen Vereinbarung überwiegen, können die Aufwendungen des Sponsors insoweit als Betriebsausgaben anerkannt werden, als sie angemessen sind (siehe Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, III B, § 20 Tz 6, Seite 34/2; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, § 20 Tz 35).

Berücksichtigt man, daß die Beschwerdeführerin im Verfahren vor den Abgabenbehörden nur von der Anschaffung von Trainingsanzügen des Tennisclubs RS-Wien gesprochen und von einer vertraglichen Verpflichtung des Tennisclubs zur Erbringung von Werbeleistungen nichts erwähnt hat und erstmals in der Beschwerde behauptet, zwischen ihr und dem Tennisclub sei eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, nach der die Spieler der Tennismannschaft die Dressen bei Mannschaftsspielen und Trainingsspielen zu tragen haben, und stellt man ferner in Rechnung, daß der genannte Tennisclub nur einem sehr kleinen Kreis von Personen bekannt ist und die Beschwerdeführerin erst auf Ersuchen von Clubmitgliedern die Zuwendung geleistet hat, dann kann der Auffassung der belangten Behörde, daß es sich bei der Zuwendung an den Tennisclub nicht um Betriebsausgaben handelt, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. An diesem Ergebnis hätte sich auch nichts geändert, wenn tatsächlich die in der Beschwerde behauptete mündliche Vereinbarung getroffen worden wäre, sodaß der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel nicht relevant ist.

Hinsichtlich der Keramik ist davon auszugehen, daß dann, wenn keine Fehlinvestition vorliegt, angenommen werden muß, daß der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes mit dem Anschaffungspreis übereinstimmt. Eine Fehlinvestition liegt nur vor, wenn nach der Anschaffung Umstände hervorkommen, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen (siehe hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1983, Zl. 14/1419, 1540 bis 1542/79; Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, III A, § 6 allgemein Tz 32, Seite 24). Diese Umstände müssen objektiver Natur sein, weil es sich beim Teilwert um einen objektiven Wert handelt, der nicht von der persönlichen Auffassung des einzelnen Steuerpflichtigen abhängt (siehe Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, § 6 Tz 41). Bei den für den Betrieb entbehrlichen Wirtschaftsgütern entspricht der Teilwert dem Einzelveräußerungspreis.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Auffassung, es handle sich bei der Anschaffung der Keramik um eine Fehlinvestition, damit, daß der potentielle Kunde, für den sie angeschafft worden sei, in der Folge seine Gespräche mit der Beschwerdeführerin abgebrochen habe. Sie hat im abgabenbehördlichen Verfahren ausgeführt, die Keramik sei für sie wertlos, weil sie dieses moderne Kunstwerk keinem anderen Kunden als Geschenk zumuten könne. Sie hat damit nur subjektive Gründe geltend gemacht, nämlich daß die Keramik für sie oder für einen ihrer Kunden keinen Wert hat. Es mag im Falle der genannten Keramik zutreffen, daß diese - wie auch andere Werke der modernen Kunst - nur ein beschränktes Käuferpublikum hat. Aus der Tatsache, daß ein Kunstgegenstand nur von einem zahlenmäßig geringen Publikum, nicht aber von der Allgemeinheit geschätzt wird, folgt im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin aber noch nicht, daß der Gegenstand unverkäuflich und daher zur Gänze abzuschreiben ist. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Keramik innerhalb weniger Wochen objektiv an Wert eingebüßt hat, hat die belangte Behörde zu Recht den Wert der Keramik per 31. Dezember 1984 mit den Anschaffungskosten angesetzt.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 25. Jänner 1989

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