European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988110270.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 19. September 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 (vollständig: Abs. 1) KFG 1967 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG 1950 die Lenkerberechtigung für die im einzelnen bezeichneten Gruppen „für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung“ entzogen. In der Begründung dieses Bescheides wurde abschließend ausgeführt, wegen Gefahr im Verzug sei die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 AVG 1950 als unaufschiebbare Maßnahme ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren anzuordnen gewesen. In der diesem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, daß gegen diesen Bescheid gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1950 binnen zwei Wochen ab Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung schriftlich oder telegrafisch die Vorstellung eingebracht werden könne, die jedoch keine aufschiebende Wirkung habe. Werde keine Vorstellung eingebracht, so sei die Entziehung der Lenkerberechtigung endgültig.
Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter, ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ein. Darin bezeichnete sich der Beschwerdeführer wiederholt als „Berufungswerber“ und erklärte am Beginn seiner Rechtsmittelausführungen, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der „Berufung an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung“ zu erheben. Abschließend stellte er die „Berufungsanträge“, das „Amt der Steiermärkischen Landesregierung möge in Stattgebung dieses Rechtsmittels 1. den angefochtenen Bescheid dahingehend beheben, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung entfällt, in enventu 2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen“.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1988 wurde dieses als Berufung gewertete Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gegen Bescheide im Mandatsverfahren könne nur die Vorstellung, nicht aber Berufung erhoben werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung muß jedenfalls gefordert werden, daß das Rechtsmittel nicht so abgefaßt ist, daß aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht. Dies insbesondere dann, wenn schon auf Grund der Begründung und Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides von Anfang an kein Zweifel aufkommen konnte, daß es sich um einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG 1950 handelt. Es kann nicht genügen, daß der Rechtsmittelwerber mit seinem Rechtsmittel die Überprüfung und Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides angestrebt hat und darin sein Rechtsmittelinteresse gelegen ist, sondern der Inhalt dieses Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde (siehe zum Ganzen die Erkenntnisse vom 22. Februar 1984, Zl. 82/11/0255, vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/11/0257, und vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152).
Im Lichte dieser Rechtsprechung, an der der Verwaltungsgerichtshof festhält, hat die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässige Berufung gewertet und zurückgewiesen. Der im Rechtsmittelschriftsatz zum Ausdruck kommende Wille des Beschwerdeführers war darauf gerichtet, eine Berufung zu erheben. Das zeigen nicht nur die wiederholte Verwendung dieses Wortes im Rechtsmittelschriftsatz, sondern auch die Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Berufungswerber“ sowie der Rechtsmittelanträge als „Berufungsanträge“, das in diesen zum Ausdruck kommende Begehren auf Entscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde und das im Eventualantrag enthaltene Verlangen, „die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen“. Eine Umdeutung des Rechtsmittels als Vorstellung, über die nach dem Begehren des Beschwerdeführers die Behörde erster Instanz neuerlich zu entscheiden hätte, wäre daher unzulässig gewesen.
Die in der Beschwerde enthaltenen Einwände gegen die Begründung des angefochtenen Bescheides sind nicht berechtigt. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers konnte es im Hinblick auf die Zitierung des § 57 Abs. 1 AVG 1950 im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, die Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle in der Begründung und den Inhalt der diesem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung keinem Zweifel unterliegen, daß es sich um einen Mandatsbescheid gehandelt hat. Daß diesem Bescheid ein in der Einholung von Gutachten bestehendes, jedoch schon wegen der Unterlassung des Parteiengehörs unvollständiges Ermittlungsverfahren vorangegangen ist, nimmt ihm nicht den Charakter als Mandatsbescheid.
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf den oben erwähnten, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsatz berufen, daß ein bloßes Vergreifen im Ausdruck nicht schadet. Wie oben bereits gezeigt wurde, liegt hier kein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, sondern kam auf Grund des Inhaltes des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittels eine Umdeutung als Vorstellung nicht in Betracht.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 28. März 1989
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