Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988110143.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1986, Zl. 85/11/0230, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 20. Mai 1985 als unbegründet abgewiesen, abgesehen von einem Betrag von S 7.684,--, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer durch einen späteren Bescheid der belangten Behörde klaglos gestellt worden war und das Beschwerdeverfahren daher eingestellt wurde. Mit dem Bescheid vom 20. Mai 1985 hatte das Landesarbeitsamt Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld für Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. August bis 30. September 1977 (diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer dann klaglos gestellt), für Kündigungsentschädigung einschließlich aliquoter Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 31. Juli 1979 sowie für Zinsen aus dieser Kündigungsentschädigung abgewiesen. Das Landesarbeitsamt war in diesem Bescheid davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber, der C-Gesellschaft m.b.H., hinsichtlich deren ein Antrag auf Konkurseröffnung mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25. April 1979, AZ …, mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keinen mit fünf Jahren befristeten Dienstvertrag geschlossen, sondern ein unbefristetes Dienstverhältnis begründet hatte. Im Hinblick auf seine mit 31. Juli 1977 wirksame Austrittserklärung sei ihm Kündigungsentschädigung nur für die Zeit bis 30. September 1977 zugestanden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis vom 11. Juni 1986 die Beweiswürdigung der belangten Behörde für schlüssig erachtet und deshalb die Beschwerde, die sich gegen die Richtigkeit der Feststellung wandte, es sei ein unbefristetes Dienstverhältnis begründet worden, (soweit nicht eine Einstellung des Verfahrens erfolgte) als unbegründet abgewiesen.
In dem Bescheid vom 20. Mai 1985 vorangegangenen Ermittlungsverfahren hatte J. J. …, der Vorstandsdirektor der Alleingesellschafterin der C-Gesellschaft m.b.H., als Zeuge angegeben, er habe mit dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Dienstvertrag geschlossen.
In dem am 21. August 1986 beim Arbeitsamt Versicherungsdienste eingelangten, als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuerlicher Aussage des Herrn J.J. derzeit Wiener Landesgericht“ bezeichneten Schreiben vom 19. August 1986 führte der Beschwerdeführer aus:
„Herr J. J. hat mir mitgeteilt, daß er heute sehr wohl bestätigen kann und eine schriftl. Erklärung wird in Kürze eintreffen, daß er seinerzeit mit mir einen 5‑Jahresvertrag abgeschlossen habe, der im Falle eines Vertragsbruches von einer Seite aus eine sofortige Fälligstellung aller restl. Bezüge beinhalte, sodaß mir richtigerweise S 1,5 Mio. zustehen, die ich seinerzeit auch im IESG-Verfahren angemeldet habe.
Ihr Amt hat mir ja nur deshalb die 1,5 Mio. abgesprochen, weil behaupet wurde, J. habe diese Vereinbarung bestritten, was bisher ja auch richtig war. J. hat mir aber mitgeteilt, daß er nur deshalb die Richtigkeit dieser Vereinbarung bestritten habe, weil er sich dafür Vorteile in seiner Haftstrafe erwarten durfte oder konnte.
Offenbar hat man J. gewisse Erleichterungen oder sogar eine Enthaftung versprochen, wenn er meine berechtigten Ansprüche bestreite. Es wird anscheinend alles unternommen, um der Rep. Österreich eine Auszahlung an mich zu ersparen auch im Gegensatz zu allen bisherigen Zeugenaussagen und zu den arbeitsgerichtl. Urteilen.
Letztlich ist ja herausgekommen, daß alle Doktoren (zB B.) und Dkfm. K. und S. und auch ich Lügner sind, nur der inhaftierte Herr J. sei der einzige Ehrenmann!
Nun hat aber Herr J. erklärt, warum es zur seinigen Falschaussage kam, sodaß ich Antrag auf Wiederaufnahme stelle!
(Neue Tatsachen- u. Beweismittel)“
Diesen Antrag wies das Landesarbeitsamt Wien nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 4. August 1987 ab und führte begründend u.a. aus, die bisherigen Angaben und Aussagen des Zeugen J.J. seien glaubwürdiger als seine Angaben vom 17. November 1986, weshalb seine Aussage, die dem Bescheid vom 20. Mai 1985 zugrunde gelegen sei, kein falsches Zeugnis im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 darstelle. Mangels Vorhandenseins eines Wiederaufnahmsgrundes sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Sie erachtete die Auffassung des Landesarbeitsamtes, daß die nunmehrige Aussage des Zeugen J.J. unglaubwürdig sei, für richtig und wies darauf hin, daß sich der Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 20. Mai 1985 nicht ausschließlich auf die Aussage dieses Zeugen gestützt habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach § 69 Abs. 2 AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Der Wiederaufnahmsantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmsgrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme trägt der Antragsteller, dieser muß schon im Antrag angeben, wann er vom Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis erlangt hat. Das Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als Formmangel angesehen und dementsprechend behandelt werden (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1967, Slg. Nr. 7158/A, und vom 24. April 1974, Slg. Nr. 8605/A).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 19. August 1986 keine Angaben darüber gemacht, wann ihm der Zeuge J.J. mitgeteilt hat, daß er nun bestätigen könne, mit ihm einen 5‑Jahresvertrag abgeschlossen zu haben. Infolge des Fehlens derartiger Angaben wäre der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß die belangte Behörde den Antrag wegen Fehlens eines Wiederaufnahmsgrundes abgewiesen und somit über ihn meritorisch entschieden hat, anstatt ihn zurückzuweisen, wurde jedoch der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt, weil sein Antrag zu einer aufrechten Erledigung nicht geeignet war und ihm daher jedenfalls kein Erfolg hätte beschieden sein können (vgl. das die meritorische Entscheidung über einen verspätet gestellten Wiedereinsetzungsantrag betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1982, Zl. 82/11/0080).
Die Beschwerde war daher, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen und damit auf die Begründung des angefochtenen Bescheides einzugehen gewesen wäre, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 3. März 1989
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