VwGH 88/10/0170

VwGH88/10/017021.3.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des F B in A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 10. August 1988, Zl. St 102‑1/88/A, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1
Behörden-ÜG §15
EGVG Art9 Abs1 Z1
SDionV §3
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988100170.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. April 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. August 1986 gegen 17.00 Uhr in Axams, Burglechnerstraße im Bereich des Postamtes, durch Würgen der H H sowie durch Bedrohen der Genannten ein Verhalten gesetzt, das geeignet gewesen sei, Ärgernis zu erregen und er habe dadurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 begangen; es wurde über ihn eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. August 1988 in bezug auf die verhängte Ersatzarreststrafe teilweise Folge und änderte den Schuldspruch dahin, daß der Beschwerdeführer schuldig befunden wurde, am 17. August 1986 um ca. 17.00 Uhr in Axams, Burglechnerstraße, bei dem beim Geschäft „Braunegger“ befindlichen Zigarettenautomaten seine damalige Lebensgefährtin H H gewürgt und sie dabei mit dem Umbringen bedroht zu haben; der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten, das geeignet gewesen sei, Ärgernis zu erregen, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 begeht, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört.

Die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion, über die Berufung gegen ein Straferkenntnis in einer Angelegenheit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit - ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei -, wozu auch der Tatbestand einer Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 gehört, zu entscheiden, beruht auf § 15 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, und auf § 3 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen, BGBl. Nr. 74/1946. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, nicht die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol, sondern das Amt der Tiroler Landesregierung (gemeint offenbar: die Tiroler Landesregierung) wäre zur Entscheidung zuständig gewesen, erweist und daher als verfehlt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Tatbild der „Ordnungsstörung“ durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum ersten muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen (dem Täter zur Schande gereichenden) hervorzurufen geeignet ist. Dafür, daß durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort tatsächlich gestört wird, ist es erforderlich, daß dieses unmittelbar oder mittelbar die Schaffung eines Zustandes zur Folge hat, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht, also eines Zustandes, der die gewöhnlichen Verhältnisse in wahrnehmbarer Weise negativ verändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1989, Zl. 88/10/0059). Dafür, daß durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort tatsächlich gestört worden ist, ist es nicht erforderlich, daß das Verhalten zu Aufsehen oder einem Zusammenlauf von Menschen führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1988, Zlen. 87/10/0179‑0183).

Gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur Last gelegte Tat im Spruch so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das bedeutet zum einen, daß entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich sind, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen muß (a) im Spruch dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und (b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. dazu die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, und vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Die Umschreibung der Tat lediglich in der Begründung des Bescheides genügt dem Gebot des § 44 a lit. a VStG 1950 nicht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1988, Zlen. 87/10/0179‑0183).

Die im Spruch enthaltene Tatumschreibung entspricht im Beschwerdefall nicht den dargestellten Erfordernissen. So fehlt in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung eine Aussage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers einschließlich seiner Drohungen von anderen Personen als der unmittelbar betroffenen H H wahrgenommen werden konnte und ob bzw. in welcher Weise allenfalls diese Personen darauf reagierten (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 20. Juni 1988).

Bereits aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er ist daher, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf, gemäß § 42 Abs. 2 Z.1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren sei auf folgendes hingewiesen: Was den Tatort anlangt, so geht aus dem im Instanzenzug abgeänderten Schuldspruch nicht hervor, ob es sich hiebei um eine und dieselbe Örtlichkeit handelt. Die Behörde wird prüfen müssen, ob innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 von sechs Monaten eine entsprechende Verfolgungshandlung im Sinne der angelasteten Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 gesetzt wurde. Dies deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente, also auch auf den Tatort bezogen hat.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil der Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur einmal gebührt und dieser Aufwand pauschaliert ist. Ein Aufwandersatz für die Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde, die Umsatzsteuer und eine nicht vorgesehene Pauschalgebühr sowie ein Einheitssatz können deshalb nicht zusätzlich zugesprochen werden.

Wien, am 21. März 1989

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