VwGH 88/10/0120

VwGH88/10/012027.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde der Z G in S, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 28. April 1987, Zl. III‑4033/87, betreffend 1.) Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung und 2.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, jeweils in Angelegenheit einer Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39a
AVG §62 Abs1
AVG §66 Abs4
AVG §71 Abs1 lita
AVG §71 Abs4
AVG §72 Abs1
AVG §72 Abs3
B-VG Art8
MRK Art6 Abs3 litc
MRK Art6 Abs3 lite
VolksgruppenG 1976 §13
VStG §24
VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs4
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs1 implizit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988100120.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 24. Juni 1986 wurde die Beschwerdeführerin der Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 schuldig erkannt und über sie eine Geld‑ sowie Ersatzarreststrafe verhängt. Die Strafverfügung wurde - unbestrittenermaßen - am 27. Juni 1986 durch Hinterlegung an die Beschwerdeführerin zugestellt. Am 24. November 1986 überreichte die Beschwerdeführerin bei der genannten Behörde einen Einspruch gegen diese Strafverfügung, verbunden mit einem „vorsichtshalber“ gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist.

Die belangte Behörde wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. April 1987 1.) gemäß § 49 Abs. 4 VStG 1950 den Einspruch als verspätet eingebracht, zurück und 2.) den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 ab.

Mit Beschluß vom 25. Februar 1988, B 602/87‑7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde ab. In der Folge trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 8. Juli 1988 antragsgemäß die Beschwerde nach Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages ergänzte Beschwerde erwogen:

Zu den vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aufrechterhaltenen, in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist zu bemerken, daß der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Ablehnung der Beschwerde die darin vorgebrachten Bedenken offensichtlich nicht geteilt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1989, Zl. 88/18/0376). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu keiner anderen Betrachtungsweise veranlaßt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/10/0046).

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe nicht annehmen können, daß ihr in einer völlig fremden Sprache eine Strafverfügung zugestellt werde und sie habe auf Grund der nur in der deutschen Sprache gehaltenen Rechtsmittelbelehrung nicht gewußt, daß sie gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ein „Rechtsmittel“ einzubringen habe bzw. einbringen könne. Die Abfassung der Rechtsmittelbelehrung in einer für einen Ausländer nicht verständlichen Sprache widerspreche Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK und § 39a AVG 1950 iVm § 24 VStG 1950.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, weil gemäß Art. 8 B‑VG Amtssprache der Republik Österreich die deutsche Sprache ist, soweit nicht eine der - hier nicht in Frage kommenden - Ausnahmen nach dem Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, gegeben ist (vgl. in diesem Sinne auch die hg. Erkenntnisse vom 13. Februar 1985, Zlen. 84/01/0375, 0376, vom 28. November 1984, Zlen. 84/01/0340‑0343, und vom 10. Juni 1983, Slg. Nr. 11.081/A). Der Hinweis auf § 39a Abs. 1 AVG 1950 geht deshalb fehl, weil es sich hier um eine Vorschrift handelt, die das Verfahren und nicht die Wirksamkeit einer Bescheiderlassung durch Zustellung betrifft.

Wie der Gerichtshof schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, stellen fehlende deutsche Sprachkenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1985, Zlen. 84/04/0234, 0235, und vom 20. Dezember 1971, Zl. 1603/71). In der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde ist daher kein Rechtsirrtum zu erblicken.

Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A, ist ein Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig, wenn zur Zeit seiner Erlassung die beantragte Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Da zur Zeit der Erlassung des Zurückweisungsbescheides auch die begehrte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens gegen die - nach den obigen Ausführungen rechtswirksam zugestellten - Strafverfügung nicht bewilligt war, handelte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum, wenn sie in ihrer Berufungsentscheidung die Zurückweisung des verspäteten Einspruches durch die erste Instanz bestätigte.

Im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides gehen im übrigen die Beschwerdeausführungen, mit denen die Rechtswidrigkeit des Schuldspruches geltend gemacht wird, ins Leere.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 27. Februar 1989

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