VwGH 88/08/0132

VwGH88/08/013225.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer‑Blaschka, über die Beschwerde des O P in K, vertreten durch Dr. Klaus Messiner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Burggasse 25/1, gegen den auf Grund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Kärnten vom 8. März 1988, Zl. IVal 7022 B‑Vers.Nr. 2645 090655, betreffend Ruhen des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §16 Abs1 litl idF 1987/615
AlVG 1977 §16 Abs4 idF 1987/615
AlVGNov 1987 Art3 Abs2
B-VG Art7 Abs1
UrlaubsG 1976 §10
UrlaubsG 1976 §10 Abs1
UrlaubsG 1976 §9
UrlaubsG 1976 §9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988080132.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 4. Jänner 1988 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Nach der von ihm vorgelegten, von der Firma F m.b.H. ausgestellten Arbeitsbescheinigung vom 19. Jänner 1988 war der Beschwerdeführer bei dieser Gesellschaft vom 1. August 1985 bis 31. Dezember 1987 als Vertreter im Angestelltenverhältnis beschäftigt (eine entsprechende Angabe findet sich auch im Antrag des Beschwerdeführers selbst); das Dienstverhältnis habe durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet; die Bezüge seien dem Beschwerdeführer bis 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden; „Urlaubsabfindung bzw. Entschädigung“ sei für 50 Werktage gezahlt worden.

Mit Bescheid vom 4. Februar 1988 sprach das Arbeitsamt Klagenfurt aus, daß der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. 1 AlVG für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 27. Februar 1988 ruhe. Dies wurde damit begründet, daß nach der angeführten gesetzlichen Bestimmung der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes ruhe, für den eine Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung gebühre.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, er sei am 22. Oktober 1987 von der obgenannten Gesellschaft gekündigt worden. Sein letzter Arbeitstag sei der 31. Oktober 1987 gewesen. Danach habe er sich bis zum 31. Dezember 1987 auf Urlaub befunden und sei mit 31. Dezember 1987 „bei der Firma ausgeschieden“. Er habe von ihr eine freiwillige Sonderzahlung, offensichtlich von ihr als Urlaubsabfindung deklariert, erhalten. Dieses Geld habe er während seines Urlaubes verbraucht. Es folgen Ausführungen über seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse.

Während des Berufungsverfahrens wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 1988 an den Bundesminister für Arbeit und Soziales mit dem Ersuchen, ihm im vorliegenden Fall zu helfen. In diesem Schreiben brachte er vor, er sei auf Grund einer Umstrukturierung „per 31.10.1987 mit Wirkung per 31.12.1987 gekündigt“ worden. Da er noch 50 Tage Urlaubsanspruch gehabt habe, habe die Firma auf eine Arbeitsleistung bis 31. Dezember 1987 verzichtet und ihn in den sogenannten Zwangsurlaub geschickt. Es sei ihm aber dann von einem Juristen der Kammer für Arbeiter und Angestellte mitgeteilt worden, daß er Anspruch auf Urlaubsabfertigung habe, da ein Urlaub für ihn in dieser Zeit keinen Erholungswert habe. Daraufhin habe er der genannten Gesellschaft seine Forderung bekanntgegeben. Auf Grund dessen habe sie ihm eine Abfindung gezahlt. Mit diesem Geld sei er nichtsahnend auf Urlaub gefahren, da die Firma, obwohl er arbeitsbereit gewesen sei, auf seine Arbeitsleistung verzichtet habe. Das Geld habe er in seinem Urlaub verbraucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Wie aus der Aktenlage hervorgehe, sei der Beschwerdeführer vom 1. August 1985 bis einschließlich 31. Dezember 1987 bei der Firma F als Vertreter beschäftigt gewesen. Dieses Beschäftigungsverhältnis habe am 31. Dezember 1987 durch Kündigung durch den Dienstgeber geendet. Da aus der Arbeitsbescheinigung ersichtlich gewesen sei, daß dem Beschwerdeführer für 50 Tage Urlaubsabfindung zustehe, sei von der erstinstanzlichen Behörde der bekämpfte Bescheid erlassen worden. Wie im Berufungsverfahren hervorgekommen sei, sei der Beschwerdeführer von der Firma F mit 31. Oktober 1987 per Wirkung mit 31. Dezember 1987 gekündigt worden. Da er noch 50 Tage Urlaubsanspruch gehabt habe, sei ihm von der Firma angeboten worden, diesen Urlaub ab 31. Oktober 1987 zu konsumieren. Da ein Urlaub in dieser Zeit jedoch für den Beschwerdeführer keinen Erholungswert gehabt habe, habe er ihn nicht konsumiert. Auf Grund seiner weiteren Schritte (Kontaktaufnahme mit der Arbeiterkammer) sei ihm durch die Firma die Urlaubsabfindung gezahlt worden. Da unbestritten sei, daß die Firma F dem Beschwerdeführer für 50 Werktage Urlaubsabfindung gezahlt habe und das Dienstverhältnis mit 31. Dezember 1987 durch Kündigung durch den Dienstgeber geendet habe, sei der Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. 1 A1VG verwirklicht. Da der Ruhenszeitraum der Urlaubsabfindung 5 Werktage überschreite, sei für jeweils 6 Werktage (dies entspreche einem vollen Wochenentgelt) ein weiterer Tag (nämlich der Sonntag) als Ruhenszeitraum hinzuzurechnen. Dies ergebe im Fall des Beschwerdeführers einen Gesamtruhenszeitraum von 58 Tagen. Dies entspreche der Zeit vom 1. Jänner bis 27. Februar 1988. Da der Gesetzgeber eine Ausnahmemöglichkeit nicht kenne, habe der Berufung der Erfolg versagt bleiben müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde bedeutsamen, mit Art. I Z. 6 lit. b und d der Novelle BGBl. Nr. 615/1987 in das AlVG eingefügten Bestimmungen des § 16 Abs. 1 lit. 1 und § 16 Abs. 4 A1VG, die gemäß Art. III Abs. 1 der genannten Novelle mit 1. Jänner 1988 in Kraft traten, lauten:

„(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während ...

1) des Zeitraumes, für den Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses ... gebührt bzw. gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.

(4) Gebührt Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt...“

Gemäß Art. III Abs. 2 der genannten Novelle findet Art. I Z. 6 lit. b und d auf jene Fälle Anwendung, in denen der Ruhenszeitraum nach dem 31. Dezember 1987 beginnt.

Zum Zweck der neuen Bestimmungen führen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (282 BlgNR XVII GP ., 8) aus:

„Die derzeitige Gewährung von Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung und der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld führen zu einer nicht vertretbaren Doppelversorgung. Das Arbeitslosengeld soll daher in Hinkunft während der Zeit, die der Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung entspricht, ruhen.“

Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde nicht in Abrede, daß sein Arbeitsverhältnis mit der Firma F unter Einhaltung einer entsprechenden Kündigungsfrist zum 31. Dezember 1987 aufgekündigt worden sei und er eine „entsprechende Urlaubsabfindung und zwar insgesamt für 50 Tage“ erhalten habe. Er bestreitet aber die Anwendung der obzitierten Bestimmungen des AlVG mit der Begründung, daß der Ruhenszeitraum nicht nach dem 31. Dezember 1987, sondern schon im Jahre 1987 begonnen habe, da er den Urlaub bereits im Jahre 1987 verbraucht und die „Urlaubsabfindung“ bzw. die „Urlaubsabfertigung“ auch vor Ablauf des 31. Dezember 1987 erhalten habe (eingangs der Beschwerde spricht er allerdings davon, nach der Kündigung bis 31. Dezember 1987 dienstfreigestellt worden zu sein).

Dieses Beschwerdevorbringen ist aus nachstehenden Gründen einerseits vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Urlaubsentschädigung bzw. die Urlaubsabfindung nach den §§ 9, 10 des Urlaubsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 390 (UrlG), in sich widersprüchlich und steht andererseits nicht mit den Feststellungen der belangten Behörde, die sich erkennbar (und in der Gegenschrift auch ausgesprochen) auf das Schreiben des Beschwerdeführers an den Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 12. Februar 1988 stützen, im Einklang:

Nach § 9 Abs. 1 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes in einer der in den Ziffern 1 bis 5 angeführten Arten endet, so nach Z. 3 durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt. Nach § 10 Abs. 1 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes. Beide Ansprüche setzen demnach voraus, daß das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches (und zwar nicht nur desjenigen aus dem laufenden Urlaubsjahr, sondern auch des noch nicht verjährten aus vergangenen Urlaubsjahren: vgl. Cerny, Seite 113), jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet, und entstehen daher nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers zur obgenannten Gesellschaft auf Grund ihrer Kündigung vom 31. Oktober 1987 zum 31. Dezember 1987 ‑ entsprechend dem § 20 Abs. 2 des Angestelltengesetzes ‑ mit Ablauf des 31. Dezember 1987 endete und der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch einen offenen Urlaubsanspruch von 50 Werktagen hatte (der unter Beachtung des § 2 Abs. 1 UrlG nicht nur aus dem laufenden, am 1. August 1987 begonnenen Urlaubsjahr, sondern auch aus vergangenen Urlaubsjahren stammen mußte).

Sollte der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde behauptet, diesen Urlaub bereits vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verbraucht haben, so wäre ihm demnach weder eine Urlaubsentschädigung noch eine Urlaubsabfindung, sondern das auf diesen Zeitraum entfallende Urlaubsentgelt nach § 6 UrlG zugestanden. Das aber steht 1. mit der von der obgenannten Gesellschaft ausgestellten Arbeitsbescheinigung (und zwar sowohl mit der ausdrücklichen Angabe, es sei dem Beschwerdeführer „Urlaubsabfindung bzw. Entschädigung für 50 Werktage“ gezahlt worden als auch mit den in dieser Arbeitsbescheinigung angeführten Bezügen, die der Beschwerdeführer daneben erhielt) im Widerspruch, 2.nicht im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, aus dem sich ergibt, daß er mit dem „Zwangsurlaub“ nicht einverstanden war und daher eine „Urlaubsabfertigung“ bzw. “Urlaubsabfindung“ erhielt und damit auf „Urlaub“ fuhr (worunter ‑ sachverhaltsbezogen ‑ nur eine Dienstfreistellung gemeint sein kann, von der er auch eingangs der vorliegenden Beschwerde spricht) und ist 3. mit dem Beschwerdevorbringen, wonach er eine „Urlaubsabfindung“ bzw. “Urlaubsabfertigung“ erhielt, unvereinbar. (Daß die Leistung bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1987, also vor ihrer Entstehung, bezahlt wurde, ist für ihre rechtliche Einordnung belanglos.) Der Verwaltungsgerichtshof erachtet daher die Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer den Urlaub nicht vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses konsumiert hat (und er demnach in der Zeit nach der Kündigung nur dienstfreigestellt war) als mängelfrei und schlüssig.

Hat aber der Beschwerdeführer daher seinen Urlaub im Ausmaß von 50 Werktagen nicht bis zum 31. Dezember 1987 verbraucht, so gebührte ihm ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (mit Ablauf des 31. Dezember 1987 = mit Beginn des 1. Jänner 1988) nach § 9 Abs. 1 Z. 3 UrlG eine Urlaubsentschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes für 50 Werktage und waren deshalb die obzitierten Bestimmungen des AlVG auch dann anwendbar, wenn dem Beschwerdeführer die Urlaubsentschädigung bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sein sollte, weil die Urlaubsentschädigung erst mit Ablauf des 31. Dezember 1987 entstand und demnach der Ruhenszeitraum nach dem 31. Dezember 1987 begonnen hat. Daß die belangte Behörde davon ausgeht, es habe dem Beschwerdeführer eine „Urlaubsabfindung“ für 50 Werktage gebührt, und auch der Beschwerdeführer teils von einer „Urlaubsaubsabfindung“ teils von einer „Urlaubsabfertigung“ spricht, obwohl ihm, bei Zugrundelegung der sonstigen Feststellungen, eine Urlaubsentschädigung zustand, ist für die Erledigung des vorliegenden Beschwerdefalles ohne Bedeutung, weil es sich dabei erkennbar um eine unrichtige Bezeichnung handelt, geht doch der Beschwerdeführer selbst davon aus, daß ihm eine „Urlaubsabfindung“ bzw. “Urlaubsabfertigung“ für „insgesamt 50 Tage“ (also in der Höhe eines Urlaubsentgeltes für 50 Tage) gebührte.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die Ermittlung des Ruhenszeitraumes mit 58 Kalendertagen nicht rechtsirrig. Denn die Urlaubsentschädigung (als „Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes“) für 50 Werktage entspricht dem Entgelt für jenen Zeitraum, der 50 Werktage umfaßt, demnach (gleichgültig ob man eine Umrechnung von einem Werktag auf einen Kalendertag auf die Woche bezogen mit 7/6tel oder auf das Monat bezogen mit 30/26te1 vornimmt: vgl. Czerny, Urlaubsrecht, Seite 112 f) für 58 Kalendertage. Für diesen Zeitraum bestand ja auch im Sinne des obgenannten Zweckes der gesetzlichen Regelung eine „Versorgung des Beschwerdeführers“.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber auch nicht die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit der obzitierten Bestimmungen des AlVG.

Der im Art. 7 B‑VG verankerte Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Gleiches ungleich zu behandeln, verwehrt ihm aber nicht, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Er kann bei seinen rechtspolitischen Überlegungen ‑ ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen ‑ auch von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Der Umstand, daß eine ‑ an sich sachliche ‑ Regelung in Einzelfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt nicht die Sachlichkeit der Regelung (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, Slg. 9645/1983, und vom 14. Dezember 1978, Slg. Nr. 8457/1978). In der Frage der sogenannten wohlerworbenen Rechte hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß der Gesetzgeber solche Rechte verändern kann, hat aber in diesem Zusammenhang stets betont, daß er hiebei im besonderen das Gleichheitsgebot zu beachten hat (vgl. das Erkenntnis vom 10. März 1987, G 19 ua/86, ÖSZ 1987, 698). Der Verwaltungsgerichtshof erachtet ‑ insofern in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ‑ die Einführung des Ruhenstatbestandes des § 16 Abs. 1 lit. 1 AlVG an sich aus den in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage genannten Gründen nicht für unsachlich. Es sind beim Gerichtshof aber ‑ im Lichte des obgenannten Verständnisses des Gleichheitsgrundsatzes ‑ auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken deshalb entstanden, weil der zeitliche Geltungsbereich der Regelung an den Beginn des Ruhenszeitraumes nach dem 31. Dezember 1987 und nicht, wie der Beschwerdeführer fordert, daran anknüpft, daß die Auflösungshandlung nach diesem Zeitpunkt gesetzt wird oder der Arbeitslose vor diesem Zeitpunkt noch keine Anwartschaftsrechte erworben hat. (Soweit der Beschwerdeführer in den diesbezüglichen Ausführungen davon ausgeht, daß sein Anspruch auf „Urlaubsabfindung“ bzw. “Urlaubsabfertigung“ bereits im Jahre 1987 entstanden sei, ist auf die obigen Darlegungen zu verweisen.) Daß mit einer solchen Regelung zwei Kategorien von Arbeitslosen geschaffen werden, nämlich solche, hinsichtlich derer der Ruhenszeitraum bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1987 und solche, in bezug auf die dieser Zeitraum erst danach begonnen hat, läßt diese Regelung dem Verwaltungsgerichtshof nicht als gleichheitswidrig erscheinen.

Soweit der Beschwerdeführer meint, es sei auch „der Grundsatz des Eigentums“ verletzt, da ihm durch ein Gesetz während des Kündigungszeitraumes erworbene Ansprüche genommen würden, und er sich insofern in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt erachtet, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Prüfung berufen; im übrigen ist darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nur durch einen Eingriff in private Vermögensrechte, nicht aber durch Eingriffe in Ansprüche öffentlich‑rechtlicher Natur bewirkt wird (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 26. November 1982, Slg. Nr. 9561/1982, und vom 17. Juni 1981, Slg. Nr. 9139/1981), zu denen die Ansprüche auf Arbeitslosengeld zählen (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 1954, Slg. Nr. 2644/1954).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Nichtanwendung des § 16 Abs. 3 AlVG rügt, übersieht er, daß diese Bestimmung nur auf den Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG anwendbar ist.

Aus den angeführten Überlegungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, 25. April 1989

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