European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988040220.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Mai 1988 wurde gemäß § 83 GewO 1973 angeordnet, daß die Beschwerdeführerin anläßlich der Auflassung der mit Bescheid vom 4. April 1952, GZ.: 4-309/1/We 5/4-1952, genehmigten, auf Grundstück X gelegene Tankstelle folgende Vorkehrungen zu treffen habe:
„Die zwei unterirdisch verlagerten Behälter mit 4800 1 (zweikammrig) und 4000 1 Inhalt sind zu reinigen und anschließend mit Sand oder Magerbeton aufzufüllen oder gänzlich zu entfernen.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, anläßlich eines Ortsaugenscheines am 31. Oktober 1984 sei festgestellt worden, daß die Zapfsäulen der in Rede stehenden Anlage entfernt worden seien. Die zwei unterirdischen Behälter seien nach Angabe des F entleert worden. Weitere Vorkehrungen seien anläßlich der Auflassung der Tankstelle nicht getroffen worden. Der Amtssachverständige für Bauwesen, Gewässerschutz der Fachabteilung Ia der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung habe in seinem Gutachten vom 7. Dezember 1984 ausgeführt, daß nach Angabe der F die Behälter nur entleert, aber nicht gereinigt worden seien. Bei Durchrostung der Behälterwände bestehe daher die Gefahr, daß das Grundwasser verunreinigt werde. Es sei deshalb zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, Vorkehrungen zu treffen, und zwar eine Reinigung der Behälter und anschließend die Auffüllung mit Sand oder Magerbeton. Eine Auffüllung mit Magerbeton wäre dann erforderlich, wenn die Behälter in einer Verkehrsfläche lägen. Gegen eine Entfernung der Behälter bestünden keine Bedenken. Mit Schreiben vom 5. November 1985 habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, daß sie die gegenständliche Tankstelle per 15. August 1975 aufgelassen habe. Der Inhalt dieser Eingabe sei von solcher Eindeutigkeit, daß „kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrig bleibt“. Es sei somit klargestellt, daß die Beschwerdeführer die im § 83 GewO 1973 normierte Verpflichtung treffe. Sie habe durch ihr eindeutiges und dem Gesetz entsprechendes Schreiben die Sachlage festgelegt, sodaß die in den Schreiben vom 11. Februar 1985 und vom 8. April 1988 aufgestellten Behauptungen diesen Sachverhalt nicht zu entkräften vermöchten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie u.a. vorbrachte, sie sei nicht auflassender Inhaber der in Rede stehenden Betriebsanlage. Als solcher komme nur entweder der Inhaber der Gewerbeberechtigung oder jene Person in Frage, welche die Betriebsanlage - etwa auf Grund eines Fortbetriebsrechtes - tatsächlich betreibe. Sie habe am Standort der ehemaligen Tankstelle niemals eine Berechtigung zum Betrieb einer Tankstelle innegehabt und habe diese auch nie selbst betrieben. Aus all dem folge, daß sie nicht Normadressat des § 83 GewO 1973 sei. Wenn sich die Behörde ausschließlich auf das Schreiben vom 5. November 1985 beziehe, so gehe sie offenbar davon aus, daß sie „konkludent“ ihre Eigenschaft als auflassender Inhaber der Betriebsanlage im Sinne des § 83 GewO 1973 begründet habe. Eine derartige Argumentation sei aber rechtlich verfehlt.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Juli 1988 wurde die Berufung im Grunde des § 83 GewO 1973 abgewiesen und der angefochtene Bescheid aus dessen zutreffenden Gründen bestätigt. Zur Begründung wurde - unter Bezugnahme auf § 83 GewO 1973 - in Ansehung der Berufungsausführung bemerkt, die AG habe mit Eingabe vom 20. September 1951 um gewerbebehördlich Genehmigung der Errichtung der gegenständlichen Tankstelle auf der GP angesucht und es sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. April 1952 die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung erteilt worden. Auf Grund einer Eingabe der genannten Gesellschaft vom 12. November 1953, mit der die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Ausführung der gegenständlichen Anlage beantragt worden sei, sei ihr mit Bescheid vom 5. Juli 1954 die diesbezügliche gewerbebehördliche Genehmigung erteilt worden. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1972 habe die Gesellschaft mitgeteilt, daß die gegenständliche Tankstelle mit sofortiger Wirkung an die Tankstellenbetriebsgesellschaft mbH übertragen worden sei. Mit Schreiben vom 5. November 1975 habe die Beschwerdeführerin bekanntgegeben, sie sei Rechtsnachfolgerin der Tankstellenbetriebsgesellschaft mbH und habe die gegenständliche Tankstelle per 15. August 1975 aufgelassen. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe sich mit Eindeutigkeit, daß die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin Inhaber der gegenständlichen Tankstelle gewesen seien und daß diese die auflassende Inhaberin der Betriebsanlage im Sinne des § 83 GewO 1973 sei. Beizupflichten sei der Beschwerdeführerin nur insofern, daß sie nicht Eigentümerin des Grundstückes gewesen sei, auf der die gegenständliche Tankstelle betrieben worden sei, doch sei dieses Faktum für die Rechtsfolgen des § 83 leg. cit. ohne Bedeutung. Diese Bestimmung knüpfe auch nicht an etwaige bestehende oder nicht bestehende Gewerbeberechtigungen an, sondern daran, wer Inhaber der Tankstelle gewesen sei, wobei im vorliegenden Fall dies in eindeutiger Weise feststehe. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin habe die Gewerbebehörde in dem Bezugsakt G nicht aus einem konkludenten Verhalten gefolgert, daß sie die auflassende Inhaberin der Betriebsanlage sei, sondern es gehe dies eindeutig aus ihrem eigenen Schreiben hervor. Gemäß § 47 AVG 1950 sei die Beweiskraft von Privaturkunden nach den Bestimmungen der ZPO zu beurteilen. Gemäß § 294 ZPO begründeten Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben seien, vollen Beweis dafür, daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrührten. Dies bedeute im vorliegenden Fall, daß der in dem angeführten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. November 1975 enthaltenen Erklärung, sie habe die gegenständliche Tankstelle aufgelassen, volle Beweiskraft zukomme. Diese eindeutige Erklärung stimme auch mit dem Inhalt eines Aktenvermerkes des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 1984 überein, in dem u.a. ausgeführt worden sei „weitere Vorkehrungen seien anläßlich der Auflassung der Tankstelle durch die Firma nicht getroffen worden. Letztbetreiber der Tankstelle war die Firma T. Danach stehe außer Zweifel, daß auflassender Inhaber der gegenständlichen Tankstelle die Beschwerdeführerin sei und daß sie damit die - im übrigen von ihr unangefochtenen.- Vorkehrungen zu treffen habe. Im übrigen werde auf die zutreffende Begründung des erstbehördlichen Bescheides verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht als auflassender Inhaber der in Rede stehenden Betriebsanlage und somit als Normadressat im Sinne des § 83 GewO 1973 angesehen zu werden. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der Inhaberbegriff des § 83 GewO 1973 sei nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und danach nur derjenige Inhaber einer Anlage, der diese in seiner Gewahrsame habe. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Judikatur sei im übrigen Normadressat des § 83 GewO 1973 nicht nur derjenige, der die Betriebsanlage oder Teile einer solchen auflasse, sondern jeder, der eine gänzliche oder teilweise aufgelassene Betriebsanlage innehabe, also - unabhängig vom Zeitpunkt der Auflassung - der jeweilige Inhaber der Anlage. Sie habe die gegenständliche Tankstelle weder jemals selbst betrieben noch habe sie die Tankstelle oder das Grundstück, auf dem sie sich befinde, jemals in ihrer Gewahrsame gehabt. Sie sei daher niemals Inhaber der in Rede stehenden Betriebsanlage gewesen. Richtig sei lediglich, daß sie als Rechtsnachfolgerin der -Tankstellenbetriebs GesmbH, die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Treibstoff & Öl AG gewesen sei, in den mit dem Betreiber der Tankstelle (G) abgeschlossenen Mineralölbelieferungsvertrag eingetreten sei. Der Genannte habe sich im Anbot vom 24. März 1950 an die Treibstoff & Öl AG verpflichtet, die von ihrer Rechtsvorgängerin errichtete Tankstelle „zu halten und zu betreiben“ mit Schreiben vom 18. Februar 1974 habe G ihrem Vertreter mitgeteilt, daß die Tankstelle nunmehr von seiner Frau betrieben werde; dies sei bereits in der Stellungnahme vom 8. April 1988 vorgebracht worden. Mit Schreiben vom 5. November 1975 habe sie die Behörde, die ihrer Rechtsvorgängerin die Benützung eines Teiles der öffentlichen Bundesstraße für die Zu- und Abfahrt zur Tankstelle gestattet gehabt habe, über die Auflassung der Tankstelle lediglich der Ordnung halber informiert. Sie habe mit diesem Schreiben weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck gebracht, daß sie auflassender Inhaber der Tankstelle im Sinne des § 83 GewO sei, zumal die Inhabereigenschaft an einer Betriebsanlage sicherlich nicht durch schriftliche Erklärung erlangt werden könne. Es komme vielmehr ausschließlich darauf an, ob sie die Betriebsanlage jemals in ihrer Gewahrsame gehabt habe, was aber nicht zutreffe. Sie habe auf Grund des Mineralölbelieferungsvertrages immer nur den jeweiligen Betreiber der Tankstelle mit ihren Produkten beliefert und niemals die Tankstelle selbst betrieben und habe damit auch niemals Gewahrsame an der Anlage erworben. Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde habe trotz ihrer Einwendungen die Prüfung unterlassen, ob sie tatsächlich Inhaber der Betriebsanlage gewesen sei. Auch die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf die Interpretation ihres Schreibens vom 5. November 1985 berufen. Wenn im Zusammenhang damit die belangte Behörde auf § 294 ZPO verweise, so betreffe dies nur die äußere (formelle) Beweiskraft der Urkunde, nicht jedoch die innere (materielle) Beweiskraft. § 294 ZPO bedeute lediglich, daß das Gericht (hier: die Behörde) dann, wenn die Urkundenechtheit feststehe, davon ausgehen müsse, daß die beurkundete Erklärung vom Aussteller herrühre. Der Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Erklärung sei jedenfalls zulässig. Die belangte Behörde habe daher ihrem Schreiben vom 5. November 1975 eine materielle Beweiskraft beigemessen, die ihr nach § 294 ZPO niemals zukommen könne. Ausgehend von dieser unzutreffenden Rechtsansicht habe es die belangte Behörde unterlassen, dem Bescheid den tatsächlichen Sachverhalt zugrundezulegen bzw. den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Abgesehen von dem - offenbar mißverstandenen - Schreiben vom 5. November 1975 (und dem darauf gestützten Aktenvermerk der Behörde erster Instanz vom 5. November 1984) habe das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweis dafür erbracht, daß sie jemals Gewahrsame an der Tankstelle gehabt hätte. Vielmehr sei erwiesen, daß die Tankstelle seinerzeit von G und dessen Frau betrieben worden sei und daß jetziger Inhaber der Betriebsanlage der Eigentümer des Grundstückes F sei. Nur diese Personen kämen aber als Normadressaten des § 83 GewO 1973 in Betracht.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vorn 5. November 1985, Slg. N.F. Nr. 11932/A, zu § 83 GewO 1973 - in der hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 (BGBl. Nr. 399) dargetan hat, ist „auflassender Inhaber der Betriebsanlage entsprechend dieser Bestimmung nicht nur derjenige, der die Betriebsanlage oder Teile der Betriebsanlage aufläßt, sondern jeder, der die gänzliche oder teilweise aufgelassene Betriebsanlage innehat, also - unabhängig vom Zeitpunkt der• Auflassung - der jeweilige Inhaber.
In den Entscheidungsgründen dieses Erkanntnisses wurde weiters in Ansehung des Begriffes „Inhaber“ der Betriebsanlage im Sinne des § 83 GewO 1973 dargelegt, daß diesem kein anderer Inhalt als dem Begriff des Inhabers der Anlage nach § 80 Abs. 4 leg. cit. zukomme, mit dessen normativem Gehalt sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. September 1977, Zl. 1823/76, auseinandergesetzt habe. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan, daß, da die Rechtsfigur der Inhabung (des Inhabers) dem Zivilrecht entstamme, von jenem Bedeutungsinhalt auszugehen sei, den die Privatrechtsordnung - die der Gesetzgeber der Gewerbeordnung 1973 vorgefunden hat - geprägt habe. Danach sei (Sach-)Inhaber wer eine Sache in seiner Gewahrsame habe (§ 309 ABGB).
Ausgehend von dieser Rechtslage hatte daher die belangte Behörde die „Inhabereigenschaft“ der Beschwerdeführerin im Sinne des § 83 GewO 1973 in Ansehung der in Rede stehenden (Tankstellen-) Betriebsanlage zu prüfen.
Wenn sich die belangte Behörde zur Begründung der Annahme der „Inhabereigenschaft“ der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf den Inhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 5. November 1975 im Zusammenhang damit berief, daß gemäß § 294 ZPO (§ 47 AVG 1950) Privaturkunden, soferne sie von den Ausstellern unterschrieben seien, vollen Beweis dafür begründeten, daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrührten, so verkannte sie im Sinne des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens die Rechtslage, weil § 294 ZPO lediglich eine dahingehende Vermutung possiert, die sich aber nicht etwa darüberhinaus auch auf den Inhalt einer derartigen Urkunde selbst entsteht. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß sich die belangte Behörde hilfsweise auf den angeführten Aktenvermerk des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 1984 bezog, da auch dessen Inhalt insbesondere unter Bedachtnahme auf das angeführte Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin als schlüssige Sachverhaltsgrundlage für die von der belangten Behörde im Rechtsbereich getroffene Annahme der Inhabereigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne der vordargestellten Bestimmung des § 83 GewO 1973 nicht ausreicht.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens war sohin entbehrlich.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 28. März 1989
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