VwGH 88/04/0199

VwGH88/04/019928.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien IX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1988, Zl. IIa‑16.446/19, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3
AVG §37
AVG §9
GmbHG §18 Abs1
GmbHG §18 Abs2
VStG §9 idF 1983/176

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988040199.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 3. Juni 1988 wurde ausgesprochen, daß gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die Außerbetriebnahme des Kühlaggregates der Betriebsstätte der H Ges.m.b.H. in R, B-Straße Nr. X, verfügt werde. Dieser Bescheid, in dessen Begründung tatbestandsmäßig gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 auf ein Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. März 1988, mit dem über M E, den gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung von Auflagen eine Geldstrafe verhängt worden sei, erging laut Zustellverfügung an: „Die H Ges.m.b.H., z.Hd. des Geschäftsführers M E ...“; dieser Zustellverfügung entspricht auch der im Akt erliegende Zustellnachweis. Gegen diesen Bescheid erhob der als „Einschreiter“ bezeichnete M E durch seinen anwaltlichen Vertreter Berufung mit der einleitenden Ausführung:

„Gegen den Bescheid vom 3.6.1988, der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, 3‑9194/12‑F, erhebt der Einschreiter nachstehende Berufung“.

Nach dem materiellen Vorbringen, in dem darauf hingewiesen wurde, daß den dort näher bezeichneten betrieblichen Auflagen Rechnung getragen worden sei, wird abschließend weiters ausgeführt:

„Vermerkt sei im übrigen, daß der Einschreiter nicht der gewerberechtlich verantwortliche Geschäftsführer für das von der H Gesellschaft m.b.H. in R, B‑Straße X, alleine ausgeübte Blumenbindergewerbe ist.

Der Einschreiter stellt daher den

Antrag

den Bescheid vom 3.6.1988, 3‑9194/12‑F, aufzuheben und das Verfahren einzustellen.“

Mit Bescheid vom 1. August 1988 wies der Landeshauptmann von Tirol „die Berufung des M E, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 3.6.1988, Zl. 3‑9194/12‑F, als unzulässig zurück.“

Zur Begründung wurde unter Berufung auf den § 63 Abs. 1 AVG 1950 ausgeführt, wenn durch Verwaltungsvorschriften jemand das Berufungsrecht nicht besonders eingeräumt werde, so folge aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung, daß sie nur jenen Parteien des Verfahrens zustehe, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden könnten. Das Berufungsrecht sei untrennbar mit der Rechtsstellung als Partei in einem Verfahren verbunden. Personen, die keine Stellung als Partei hätten, komme daher ein Berufungsrecht nicht zu. Im gegenständlichen Fall habe sich die bescheidmäßige Verfügung gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 an die H Ges.m.b.H. gerichtet. Zur Einbringung der Berufung sei daher nur diese legitimiert gewesen. Gegen den angeführten Bescheid habe jedoch der Genannte persönlich Berufung erhoben. Dieser sei zwar gewerberechtlicher Geschäftsführer der bezeichneten Gesellschaft und als solcher für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich, sei jedoch als gewerberechtlicher Geschäftsführer in diesem Verfahren nicht berechtigt, Berufung zu erheben. Der zugrundeliegende Bescheid richte sich nämlich zweifelsfrei an die H Gesellschaft m.b.H. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren somit nicht Partei sei, sei seine Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde, deren Verwaltungsakten dem vorliegenden Beschwerdeakt angeschlossen sind, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf meritorische Entscheidung über die zur Entscheidung stehende, ihr zuzurechnende Berufung als verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, festzuhalten sei, daß die Berufung vom 21. Juni 1988 zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des einschreitenden Anwalts auf eine bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ausgewiesene Vollmacht Bezug genommen habe. Dabei handle es sich um eine von M E als ihrem handelsrechtlichen Geschäftsführer gefertigte Vollmacht, die im übrigen ihren Firmenstempel getragen habe. Vermerkt sei, daß bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bereits eine Reihe anderer Verfahren anhängig gewesen sei, die die Betriebsanlage in R, B‑Straße X, zum Gegenstand gehabt habe und bei denen der Genannte stets als Geschäftsführer eingeschritten und stets vom gefertigten Anwalt vertreten worden sei. Dazu komme, daß die Berufung vom 21. Juni 1988 ausdrücklich gegen den Bescheid vom 3. Juni 1988 erhoben worden sei, der an die „H Gesellschaft m.b.H., Geschäftsführer M E“ gerichtet worden sei. Demgemäß habe die belangte Behörde wohl davon ausgehen müssen, daß der Genannte bei Erhebung dieses Rechtsmittels als Geschäftsführer in deren Namen einschreite. Zumindest habe sie aber davon ausgehen müssen, daß nicht eindeutig klar sei, wem die Berufung zuzurechnen sei. Dies hätte die Behörde jedoch verpflichtet, sich darüber Klarheit zu verschaffen und das Rechtsmittel zur Verbesserung zum Zweck der Aufklärung zurückzustellen, ob die Beschwerde namens der H Gesellschaft m.b.H. oder - obwohl er nicht Partei des Verfahrens gewesen sei - namens des Genannten persönlich erhoben worden sei. Eine allenfalls angenommene Mehrdeutigkeit oder Undeutlichkeit des erhobenen Rechtsmittels hätte die Behörde zumindest aber verpflichtet, den zu dieser Frage maßgebenden Sachverhalt festzustellen und eine Erklärung des Einschreiters dazu einzuholen, wer Rechtsmittelwerber sei. Das Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens zu dieser Frage begründe aber einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Behörde, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zu einem Erfolg zu führen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11625/A - auf das sich auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen beruft -, dargetan hat, ist die Frage der Zurechnung einer Verfahrenshandlung im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 nicht geregelt. Insbesondere gibt es auch eine Vermutung, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. oder überhaupt der Gesellschafter einer Handelsgesellschaft im Zweifel für die Gesellschaft handelt, nicht. Wohl hat aber die Behörde in Anwendung der Bestimmung des § 37 AVG 1950, wonach den Parteien im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, die Verpflichtung, den Sinn eines „mehrdeutigen Parteienantrages“ durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen, d.h. auch in einem Zweifelsfall sich Klarheit darüber zu verschaffen hat, wer Rechtsmittelwerber ist.

Vorausgesetzt für eine derartige Verpflichtung wird daher nach den Darlegungen dieses Erkenntnisses das Vorhandensein einer so gestalteten Prozeßhandlung, für deren Annahme aber im Beschwerdefall im Hinblick auf die dargestellte Bezeichnung des Einschreiters im Berufungsschriftsatz kein Anlaß bestand. Daran ändert auch der Beschwerdehinweis auf eine in den Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erliegende Vollmacht der Beschwerdeführerin an ihren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgewiesenen anwaltlichen Vertreter nichts, zumal im Rubrum des Berufungsschriftsatzes in diesem Zusammenhang lediglich die Anführung enthalten ist „(Vollmacht beiliegend)“.

Da somit in Ansehung der Bezeichnung des Berufungswerbers ein zu Zweifeln Anlaß gebender Schriftsatz der belangten Behörde nicht vorlag und die mangelnde Berufungslegitimation eines Einschreiters allein die Behörde nicht zum Vorgehen nach der Bestimmung des § 37 AVG 1950 verpflichtet, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 28. Februar 1989

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