Normen
AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §62 Abs3
AVG §8
B-VG Art7 Abs1
KflG 1952 §13 Z2
KflG 1952 §4 Abs4
KflG 1952 §5 Abs1 litc
StGG Art2
VwGG §63 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030199.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Anbringen vom 8. Oktober 1987 richtete der Beschwerdeführer an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Antrag auf Zustellung des Bescheides vom „31.“ (richtig „23.“) Jänner 1986 betreffend die Verleihung der Kraftfahrlinienkonzession G ‑ N.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Oktober 1987 zurück.
Dieser Bescheid ist mit hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/03/0272, aufgehoben worden.
Mit Anbringen vom 18. Mai 1988 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 8. Oktober 1987.
Mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 22. August 1988 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 1987 bzw. 18. Mai 1988 auf Zustellung des Bescheides vom 23. Jänner 1986 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b und § 5 Abs. 1 lit. c des Kraftfahrliniengesetzes 1952 ‑ KflG 1952 mangels Parteistellung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Zur Begründung wurde ein Vergleich zwischen dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1986, Zl. 86/03/0054 (betreffend den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. Jänner 1986, mit dem über die von der W Gesellschaft m.b.H. & Co. KG gegen die Verleihung der Kraftfahrlinienkonzession an den Beschwerdeführer erhobene Berufung entschieden wurde), und dem hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1987, Zl. 87/03/0171 (betreffend den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 8. Juli 1987, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Kraftfahrlinienkonzession des Mitbeteiligten zurückgewiesen wurde), angestellt. Hiezu wurde ausgeführt, nach dem erstgenannten Erkenntnis würde die Eigenschaft als „Verkehrsunternehmer“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952 allein ‑ ohne Abgabe einer dem KflG 1952 entsprechenden Stellungnahme ‑ zur Parteistellung nicht ausreichen, nach dem zweitgenannten Erkenntnis hingegen schon. Der Verwaltungsgerichtshof stelle im zweitgenannten Erkenntnis allerdings lediglich fest, daß der Beschwerdeführer Partei „im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c“ KflG 1952 sei. § 5 KflG 1952 treffe aber keine Regelung über die Parteistellung, sondern zähle lediglich jene Personen und Organe auf, die im Konzessionsverfahren zu hören seien. Erst im Zusammenhalt mit § 13 Z. 2 KflG 1952 ergebe sich, daß einerseits nur einem Teil der in § 5 KflG 1952 aufgezählten Personen und Stellen Parteistellung zukomme, und daß andererseits die Parteistellung dieser Personen und Organe an die weitere Voraussetzung geknüpft sei, daß sie im Verfahren eine geeignete Stellungnahme abgegeben haben. Das zweitgenannte Erkenntnis sei daher gesetzeskonform dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 lit. c KflG 1952 gehöre und damit zur Partei werde, sofern er im Verfahren eine dem KflG 1952 entsprechende Stellungnahme abgebe. Im erstgenannten Erkenntnis sei die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen einen erstinstanzlichen (nämlich den die Konzession an den Beschwerdeführer verleihenden) Bescheid und im zweitgenannten Erkenntnis die Frage der Zustellung des zweitinstanzlichen (nämlich des die Konzession an den Mitbeteiligten verleihenden) Bescheides behandelt worden. Es wäre sachlich durch nichts zu rechtfertigen, die Zulässigkeit einer Berufung von der vorangehenden Abgabe einer geeigneten Stellungnahme abhängig zu machen, die Zulässigkeit der Bescheidzustellung jedoch nicht davon abhängig zu machen. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob es sich bei dem Konzessionsbescheid um einen erstinstanzlichen oder um einen zweitinstanzlichen Bescheid handle. Es wäre sachwidrig, wollte man beim Kreis der dem Verfahren beizuziehenden Parteien danach unterscheiden, ob die Konzession in erster Instanz oder ‑ aus welchen Gründen immer (Devolution; Berufung eines Dritten) ‑ erst in zweiter Instanz verliehen werde. Damit bestätige die verfassungskonforme Interpretation das einfachgesetzliche Auslegungsergebnis. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeute dies, daß der Beschwerdeführer zwar dem Personenkreis des § 5 Abs. 1 lit. c KflG 1952 angehöre, aber erst durch Abgabe einer dem KflG 1952 entsprechenden Stellungnahme zur Partei des Verfahrens werde und erst damit den Anspruch auf Bescheidzustellung erwerben könnte.
Die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. September 1987, Zl. 87/03/0171, vertretene Rechtsansicht - an die keine Bindung im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG bestehe, weil es sich um kein einer Beschwerde stattgebendes Erkenntnis handle ‑ sei unrichtig. Der Verwaltungsgerichtshof begründe seine Meinung damit, daß der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Stichtag (Konzessionsverleihung an den Mitbeteiligten) „Verkehrsunternehmer“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952 gewesen sei. Ziel dieser Bestimmung sei es, den Inhaber einer rechtskräftigen Kraftfahrlinienkonzession vor Inbetriebnahme einer neuen Kraftfahrlinie zu schützen. Ziel dieser Bestimmung könne es jedoch nicht sein, einen von mehreren Konkurrenten um eine und dieselbe neue Kraftfahrlinienkonzession zu bevorzugen. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer habe es nur verfahrensrechtlichen Zufällen zu verdanken, daß er als erster der Konkurrenten in den Besitz einer rechtskräftigen Konzession gelangt sei, und zwar auf Grund der rückwirkenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1986, Zl. 86/03/0054, sowie vom 15. Oktober 1986, Zl. 86/03/0135. Hervorzuheben sei, daß sich die wechselseitige Parteistellung mehrerer Konkurrenten um ein und dieselbe Kraftfahrlinienkonzession niemals aus § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952 ergeben könne. Die Parteistellung des Beschwerdeführers in dem den Mitbeteiligten betreffenden Konzessionsverfahren sei demnach zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Zustellung des den Mitbeteiligten betreffenden Konzessionsbescheides. Andernfalls würde der das KflG 1952 tragende Sinn und Zweck ‑ in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise ‑ im vorliegenden Fall geradezu in sein Gegenteil verkehrt: Es stehe außer Zweifel, daß das KflG 1952 den Inhabern bereits bestehender Kraftfahrlinienkonzessionen besonderen Schutz gewähre; dies gelte neben dem Fall des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. c KflG 1952 insbesondere auch im Fall des § 4 Abs. 4 KflG 1952. Von den zwei bis drei Bewerbern um die verfahrensgegenständliche Kraftfahrlinienkonzession sei daher dem Mitbeteiligten als bisherigem Konzessionsinhaber eine bevorzugte Rechtsstellung zugekommen. Gerade dem Mitbeteiligten aber sei „im vorliegenden Verfahren“ jede Möglichkeit zur Mitsprache im Konzessionsverfahren des Beschwerdeführers genommen worden. Dem Mitbeteiligten sei im Verfahren nie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; seine Berufung gegen die Konzessionsverleihung an den Beschwerdeführer sei ‑ § 13 KflG 1952 entsprechend ‑ als unzulässig zurückgewiesen worden. Andererseits sollte nun jemand, der bislang nicht Inhaber der gegenständlichen Kraftfahrlinienkonzession gewesen sei, nämlich der Beschwerdeführer, ein Mitspracherecht in dem den Mitbeteiligten betreffenden Konzessionsverfahren erhalten. Dies wäre völlig unverständlich und sachwidrig. Sollte das KflG 1952 einen solchen Inhalt haben, so wäre es verfassungswidrig. Diese Verfassungswidrigkeit lasse sich nur dadurch vermeiden, daß der dem Mitbeteiligten betreffende Konzessionsbescheid dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werde. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, daß es sich bei der dem Mitbeteiligten erteilten Kraftfahrlinienkonzession um ein civil right im Sinne des Art. 6 EMRK handle. Die Zustellung des den Mitbeteiligten betreffenden Konzessionsbescheides an den Beschwerdeführer würde einen schweren Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht bedeuten.
Die Parteistellung des Beschwerdeführers im Konzessionsverfahren des Mitbeteiligten sei jedenfalls strittig. Es sei hierüber somit förmlich durch Feststellungsbescheid zu entscheiden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das KflG 1952 enthält in seinem § 4 Abs. 1 u.a. folgende Regelung:
„Die Konzession kann erteilt werden, wenn:
1. ......; 2. ......; 3. ......; 4. ......;
5. Das Unternehmen auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) ......
b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, ....“
§ 4 Abs. 4 leg.cit. lautet:
„Soll für eine Linie, für die eine befristete Konzession erteilt worden ist, eine neue Konzession erteilt werden, so ist bei der Erteilung vor allem der bisherige Konzessionsinhaber zu berücksichtigen.“
Ferner enthält das KflG 1952 in seinem § 5 Abs. 1 folgende Bestimmung:
„Vor Erteilung der Konzession sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950) zu hören: ......
c) .... die Kraftfahrlinienunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, ......“
§ 13 leg.cit. enthält u.a. folgende Bestimmung:
„Gegen Bescheide des Landeshauptmannes auf Grund dieses Bundesgesetzes steht die Berufung an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen: ......
2. den im § 5 Abs. 1 lit. c angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht; ......“
2. Ob in Ansehung des Konzessionsansuchens des Beschwerdeführers vom 14. Juni 1984, insbesondere ob durch den hierüber ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. März 1985 und durch den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1986, mit dem die vom Mitbeteiligten gegen diesen erstbehördlichen Bescheid erhobene Berufung zurückgewiesen wurde, Rechte des Mitbeteiligten verletzt wurden, ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welches die Rechtsstellung des Beschwerdeführers in Ansehung des Konzessionsansuchens des Mitbeteiligten zum Gegenstand hat, nicht zu prüfen. Es erhebt sich somit insbesondere auch nicht etwa die Frage, ob der Landeshauptmann von Steiermark bei Erlassung seines Bescheides vom 20. März 1985, mit dem dem Beschwerdeführer die Kraftfahrlinienkonzession verliehen wurde, oder ob (auch) die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides vom 23. Jänner 1986, mit dem die vom Mitbeteiligten gegen diesen erstbehördlichen Bescheid erhobene Berufung zurückgewiesen wurde, in Ansehung der Rechtsstellung des Mitbeteiligten eine in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 KflG 1952 fallende Entscheidung zu treffen hatte oder zu treffen gehabt hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer eingebrachten Anbringen vom 8. Oktober 1987 bzw. vom 18. Mai 1988, über die mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschieden wurde, Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Dieser verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist lediglich § 5 Abs. 1 lit. c KflG 1952, nicht jedoch § 4 Abs. 4 leg.cit. zugrunde zu legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 lit. c KflG 1952 etwa dahin, daß durch diese Bestimmung eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, insbesondere etwa eine Diskriminierung bisheriger Konzessionsinhaber im Sinne des § 4 Abs. 4 KflG 1952, geschaffen worden wäre und daß die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. c KflG 1952 dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebot widersprechen würde.
3. Mit dem auf Antrag des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. März 1985 wurde dem Beschwerdeführer für die dort näher beschriebene Strecke G ‑ N für die Zeit vom 1. April 1985 bis zum 31. März 2000 die Kraftfahrlinienkonzession verliehen. Über die gegen diesen Bescheid von der W Gesellschaft m.b.H. & Co. KG erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde zwar unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit Bescheid vom 23. Jänner 1986 eine Sachentscheidung getroffen, die der Verwaltungsgerichtshof jedoch mit Erkenntnis vom 14. Mai 1986, Zl. 86/03/0054, im Hinblick darauf, daß von der erwähnten Kommanditgesellschaft - die mit der verfahrensrechtlichen Anordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. September 1984 im Verfahren über den Konzessionsantrag des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Äußerung erhalten hatte ‑ eine Gefährdung der Erfüllung der ihr obliegenden Verkehrsaufgaben nicht geltend gemacht wurde, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben hat. Weiters wurde die gegen den Verleihungsbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. März 1985 vom Mitbeteiligten erhobene Berufung mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1986 zurückgewiesen. Ferner ist mit dem - im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen (Abschnitt B 2, zweiter Absatz, der Begründung) - hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1986, Zl. 86/03/0135, der Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1986, betreffend Nichtigerklärung der Erteilung der Kraftfahrlinienkonzession an den Beschwerdeführer, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, und zwar gestützt lediglich auf § 5 Abs. 1 lit. c KflG 1952 in Verbindung mit der ihrem Umfang nach u.a. durch diesen Tatbestand begrenzten Nichtigkeitsdrohung in der Einleitung des § 5 Abs. 1 leg. cit. Zufolge dieser Entscheidungen ist davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. März 1985 die Rechtsstellung des Konzessionsinhabers erwuchs, und zwar, ohne daß dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Abschnitt B 2, zweiter Absatz) ins Treffen geführten Gesichtspunkt, ob der Beschwerdeführer diese Rechtsstellung „nur verfahrensrechtlichen Zufällen zu verdanken“ habe, rechtliche Bedeutung zukommen würde. Einem derartigen Gesichtspunkt kam insbesondere auch für die im Hinblick auf die Identität des Verkehrsbereiches der Konzession des Beschwerdeführers und der angestrebten Konzession des Mitbeteiligten aus § 5 Abs. 1 lit. c KflG 1952 erwachsene Pflicht der Behörde auf Anhörung des Beschwerdeführers als Konzessionsinhaber in dem über den 1. April 1985 hinaus anhängigen Verfahren über den Antrag des Mitbeteiligten auf Verleihung der Kraftfahrlinienkonzession keine rechtliche Bedeutung zu.
4. Aus dem in § 13 Z. 2 KflG 1952 festgelegten Recht eines Konzessionsinhabers, Berufung zu erheben, wenn die Entscheidung über ein Konzessionsansuchen seiner fristgerechten Stellungnahme widerspricht, ist zu schließen, daß der Pflicht der Behörde zur Anhörung nach § 5 Abs. 1 lit. c KflG 1952 ein Parteirecht der betroffenen Konzessionsinhaber auf Anhörung entspricht. Ein ohne die erforderliche Anhörung ergangener Bescheid über die Verleihung einer Kraftfahrlinienkonzession an einen Dritten berührt insofern die Rechtsstellung des Betroffenen, hinsichtlich der Anhörung aber übergangenen Konzessionsinhabers. Im Hinblick darauf hat ein solcher Konzessionsinhaber als Partei ein Recht darauf, daß ihm der betreffende Bescheid zugestellt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt der in den Gegenschriften der belangten Behörde und des Mitbeteiligten vertretenen Auffassung, daß die vom Beschwerdeführer erstattete „Stellungnahme zu den Berufungen vom 3. bzw. 5.4.1985“ (vom 14. August 1985) mit dem Antrag, „den beiden Berufungen“ ‑ nämlich den „Berufungen der Firma W und des F bezüglich der mir verliehenen Konzession“ - „keine Folge zu geben“, keine im - davon getrennt durchgeführten - Verfahren über den Konzessionsantrag des Mitbeteiligten abgegebene Äußerung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c KflG 1952 darstellt. Nach der Aktenlage fand zwar unter dem Betreff „Kfl G‑H Berufungen“ am 3. Oktober 1985 im Bundesministerium für Verkehr eine „Bürobesprechung“ statt, welche jedoch im Zusammenhalt mit deren Ausschreibung vom 10. September 1985 nach Inhalt und Form nicht als Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c KflG 1952 angesehen werden kann, was im angefochtenen Bescheid auch gar nicht in Betracht gezogen wurde. Die belangte Behörde selbst geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides vielmehr davon aus, daß eine Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 (lit. c) KflG 1952 im Verfahren über den Konzessionsantrag des Mitbeteiligten nicht durchgeführt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß dem Recht des Beschwerdeführers auf Anhörung ein Recht des Mitbeteiligten in der ihm ab dem 1. April 1985 zugekommenen Stellung als früherer Konzessionsinhaber entgegengestanden wäre.
Im Hinblick auf die unterbliebene Anhörung wurde der Beschwerdeführer durch den mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruch in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Bescheidzustellung verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 1. Februar 1989
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