European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030148.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft
Deutschlandsberg vom 14. September 1987 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 13. August 1987 gegen 14,40 Uhr als Lenker des Lkws mit dem Kennzeichen nn968 mit Anhänger mit dem Kennzeichen nn739 auf der L 602 in Stangersdorf (Fahrtrichtung Norden) auf Höhe Strkm 7,8 das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw-Zuges 1) Fahrzeug von 16.000 kg um 2.900 kg, 2) Anhänger von 22.000 kg um 2.800 kg durch die Beladung überschritten (§ 101 Abs. 1 lit. a KFG). Wegen dieser Übertretungen wurden über ihn Geldstrafen gemäß § 134 Abs. 1 KFG von je S 2.000,-- (Ersatzarrest von je drei Tagen) verhängt.
Die Strafverfügung erfolgte auf Grund einer Anzeige eines Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Leibnitz vom 17. August 1987, wonach die Gewichtsüberschreitung bei der Abwaage auf einer bestimmt genannten Waage (Wiegeschein) festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer (Kraftfahrer) habe angegeben, erst beim Wiegen gemerkt zu haben, daß er "zuviel oben" habe. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse habe er angegeben, ledig und vermögenslos zu sein, keine Sorgepflichten zu haben und monatlich S 6.000,-- netto zu verdienen.
Im rechtzeitig gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch erklärte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer, er werde nach Kenntnisnahme des Akteninhaltes eine detaillierte Stellungnahme abgeben. Der Beschwerdeführer wurde deshalb (z. Hd. seines Vertreters) geladen und nahm Akteneinsicht. Eine Stellungnahme wurde jedoch trotz Einräumung einer dreiwöchigen Frist nicht erstattet.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. August 1987 den Lkw nn698 mit dem Anhänger 739 in Betrieb genommen, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon zu überzeugen, daß das Kraftfahrzeug und der Anhänger im Hinblick auf die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal er beide Fahrzeuge um 14,40 Uhr am genannten Ort gelenkt habe, wobei bei der durchgeführten Kontrolle eine Überladung des Lkws um 2.900 kg und des Anhängers um 2.800 kg festgestellt worden sei; das höchste zulässige Gesamtgewicht laut Zulassung des Lkws betrage 16.000 kg, tatsächlich geladenes Gesamtgewicht 18.900 kg - Überladung 2.900 kg; das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers betrage 22.000 kg, tatsächlich geladenes Gesamtgewicht 24.800 kg - Überladung
2.800 kg. Wegen der zwei Verwaltungsübertretungen nach § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 102 Abs. 1 KFG wurden über ihn neuerlich Geldstrafen von je S 2.000,-- (Ersatzarrest je vier Tage) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es seien die Übertretungen auf Grund der Anzeige erwiesen. Der Beschwerdeführer habe im Einspruch lediglich bestritten, die Übertretungen begangen zu haben, jedoch trotz Gewährung des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Es folgen ausführliche Darlegungen zur Strafbemessung, darunter auch hinsichtlich der Strafzumessungsgründe unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und sonstigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, es liege innerhalb der Verjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung vor. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich hinsichtlich des im Spruch genannten Sachverhaltes zu rechtfertigen. Es sei in der Strafverfügung das Lenken eines Lkws mit dem Kennzeichen nn968 angelastet worden, im Straferkenntnis jedoch mit dem Kennzeichen nn698. Überdies sei die Geldstrafe zu hoch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 1988 wurde die Berufung abgewiesen, jedoch der erstinstanzliche Spruch dahin berichtigt, daß das angeführte Kennzeichen des Lkws nn968 zu lauten habe. Zur Begründung wurde nach kurzer Wiedergabe des Berufungsvorbringens im wesentlichen ausgeführt, daß es sich bei der Anführung des Kennzeichens des Lkws im Straferkenntnis um einen offenkundigen Schreibfehler gehandelt habe, zumal das Kennzeichen in der Strafverfügung richtig sei. Ein solcher Schreibfehler könne aber durch die Berufungsbehörde berichtigt werden. Die Verwaltungsübertretungen seien auf Grund des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere der Anzeige, erwiesen. Es folgen umfangreiche Ausführungen zur Strafbemessung. Insbesondere wurde auch dargelegt, daß die gegenständlichen Strafbestimmungen einerseits die Sicherheit der Straßenbenützer gewährleisten und andererseits die vorzeitige Abnützung der Straßen vermeiden sollen. Gegenständlich liege eine gravierende Überladung des Anhängers um 2.800 kg und des Lkws um 2.900 kg vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei die Strafbemessung durch die erste Instanz gerechtfertigt, zumal sich die verhängten Strafen im Verhältnis zur gesetzlichen Strafobergrenze von S 30.000,-- im unteren Strafbereich bewegten. Auch unter Berücksichtigung der (schon von der Erstbehörde angenommenen) Unbescholtenheit sei die Bestrafung schuldangemessen. Selbst die sich aus den Akten ergebenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien nicht geeignet, eine Änderung der Strafen herbeizuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß eine Berichtigung eines Tatbestandsmerkmales durch die Berufungsbehörde voraussetzt, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist. Dies war aber entgegen den Beschwerdeausführungen eindeutig der Fall. Die Strafverfügung vom 14. September 1987 stellt eine taugliche Verfolgungshandlung dar, zumal sich aus ihr klar entnehmen läßt, welcher Sachverhalt dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, nämlich u. a. die Überladung des Lkws, wobei dessen richtiges Kennzeichen angeführt ist. Für den Beschwerdeführer, der ja den Lkw-Zug gelenkt hat und der auf frischer Tat betreten wurde, war daher klar erkennbar, daß es sich bei der Anführung des Kennzeichens des Lkws im Straferkenntnis um einen Schreibfehler (Zahlensturz) handelte. Des weiteren hat der Beschwerdeführer, wie er selbst angibt, bereits im
erstinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht erhalten, weshalb ihm der Sachverhalt bekannt war. Sein Vorbringen, es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich gegen die Vorwürfe zu wehren, geht daher ins Leere. Vielmehr hat er unterlassen, sich innerhalb der eingeräumten Frist zu verantworten. Auch in der Berufung hat er dies nicht getan und ist insbesondere der Annahme der Erstbehörde, es sei die subjektive Tatseite auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes als erwiesen anzusehen, mit keinen konkreten Darlegungen entgegengetreten. Da die Überladung des Lkws und des Anhängers jeweils beinahe 3 t ausmachte, kann dem von der belangten Behörde übernommenen Abspruch der Erstbehörde, es sei dem Beschwerdeführer eine Überprüfung zumutbar gewesen, nicht entgegengetreten werden, zumal eine derart hohe Überladung zweifellos ein fahrlässiges Fehlverhalten darstellt. Wenn der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, schließlich habe am Ort des Aufladens keine Wiegemöglichkeit bestanden und sei die Überladung auch optisch (am Fahrzeug) nicht feststellbar gewesen, ist ihm zu erwidern, daß diese Umstände (allein) nicht geeignet sind, ihn zu entschuldigen, da häufig am Ort der Beladung keine Waage vorhanden ist und die modernen Fahrzeuge derart ausgerüstet sind, daß eine Beladung optisch (am Fahrzeug) kaum festzustellen ist, weshalb aber gerade ein Berufskraftfahrer, wie es der Beschwerdeführer ist, die Verpflichtung hat, ungeachtet dessen darüber hinausgehend eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0147). Bei dieser Sach- und Rechtslage, insbesondere der hohen Überladung jedes einzelnen Fahrzeuges, bedurfte es auch keiner Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen, ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer einen solchen Antrag im ganzen Verwaltungsstrafverfahren nicht gestellt hat.
Aber auch die gegen die Strafhöhe gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht durchzuschlagen. Sowohl die erste Instanz als auch die belangte Behörde haben sich ausführlich und zutreffend mit der Straffrage auseinandergesetzt. Hiebei wurden insbesondere auch die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.
Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 22. Februar 1989
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