VwGH 88/03/0135

VwGH88/03/013524.5.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch Rechtsanwalt in C, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 28. April 1988, Zl. Ib‑612‑72/86, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, Rodungsbewilligung und Enteignung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesbahnen in Wien I, Elisabethstraße 9), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §59 Abs1
EisbEG 1954 §1
EisbEG 1954 §2
EisenbahnG 1957 §19 Abs2
EisenbahnG 1957 §34 Abs4
EisenbahnG 1957 §35
EisenbahnG 1957 §35 Abs1
EisenbahnG 1957 §35 Abs2
EisenbahnG 1957 §35 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030135.X00

 

Spruch:

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 28. April 1988 wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, III 2.1, soweit mit diesem Punkt über Einwendungen und Anträge des Beschwerdeführers betreffend die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung abgesprochen wird, und IV 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.890,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. April 1988 erteilte der Landeshauptmann von Vorarlberg als mit Erlaß des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. November 1986 delegierte Eisenbahnbehörde der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Antrages vom 28. Mai 1986 in der Fassung der dem Bescheid als Anlage beigeschlossenen Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung am 26. und 27. November 1986 und in der Fassung der Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 24. Februar 1987 an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie vom 9. Juni 1987 an den Landeshauptmann von Vorarlberg 1. die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) in Verbindung mit § 127 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz nach Maßgabe des vorgelegten Projektes, des Ergebnisses der vorgenannten mündlichen Verhandlung laut beigeschlossener Verhandlungsschrift und des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens für den Bau des zweiten Streckengleises zwischen F und Fr, und zwar von km 47,238 (neu) bis km 50,650 (neu) der ÖBB‑Strecke L‑B und für die Errichtung der im Projekt enthaltenen Kunstbauten (ausgenommen die Bohrpfahlwand zwischen km 48,642 (neu) und km 48,729 (neu) und die I‑brücke im km 50,278 (neu) der genannten Bahnstrecke) sowie für die im Zusammenhang damit verbundenen, im Projekt vorgesehenen sonstigen Maßnahmen unter nachstehenden Vorschreibungen (Spruchpunkt I, 1.1.):

„1.1.1. Vor Baubeginn sind die erforderlichen Grundstücke und Rechte zu erwerben.

1.1.2. Die in den Gutachten des Abschnittes A der obgenannten Verhandlungsschrift, und zwar im Pkt. 2. in der Fassung der ergänzenden Gutachten des geologischen Sachverständigen vom 3. Mai und 19. August 1987, jeweils Zl. 801‑2/87 und vom 15. Dezember 1987, 801‑8/87 (siehe Anlagen 4, 5 und 6 zur Verhandlungsschrift); im Pkt. 4. (in der Fassung des ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen für Lärm und Erschütterungen vom 18. August 1987, Zl. VIc‑204/65/87 (siehe Anlage 7 zur Verhandlungsschrift); in den Pkten. 5., 6., 8. und 9. von den Sachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen und Auflagen sind einzuhalten. Ebenso einzuhalten sind die von den Vertretern öffentlicher Interessen im Abschnitt B der genannten Verhandlungsschrift in den Pkten. 1.‑5., 7. und 8. vorgeschlagenen Auflagen.

1.1.3. Die K‑wand ist vor Baubeginn des S‑tunnels abzusichern und während der Bauarbeiten (Tunnelausbruchsarbeiten) laufend zu kontrollieren.

1.1.4. Die im Gutachten der Bundesversuchs‑ und Forschungsanstalt Arsenal über die Wirksamkeit der Dämmvorkehrungen gegen die Übertragung von Körperschall und Erschütterungen bei Bahnbetrieb im S‑tunnel/F enthaltenen 'Empfehlungen' (siehe Anlage 8 zur Verhandlungsschrift) sind einzuhalten.

1.1.5. Die im Abschnitt E der Verhandlungsschrift vom Vertreter der Firma „Ingenieurbüro ...“ vorgeschlagenen Auflagen sind ebenfalls einzuhalten.

1.1.6. Die für den Bau des S‑tunnels notwendigen Sprengungen dürfen nur nach dem Gutachten des sprengtechnischen Sachverständigen vom 31.10.1987 (siehe Anlage 9 zur Verhandlungsschrift) und nach den Plänen der Ingenieurgemeinschaft vom 4.9.1987, Nr. 5495 S‑01 und S‑02 sowie der dazugehörigen allgemeinen Beschreibung vom 4.9.1987, Zl. GZ 5495/Ja/Bu, durchgeführt werden.

1.1.7. Der Bau der gegenständlichen Eisenbahnanlage ist so durchzuführen, daß Personen nicht gefährdet werden und Schäden an fremdem Eigentum ausgeschlossen sind.

1.1.8. Bei Inbetriebnahme des S‑tunnels ist durch Messungen festzustellen, ob sich beim sogenannten K‑felsen Vibrationen durch den Bahnbetrieb ergeben. Trifft dies zu, ist durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen festzustellen, ob diese derart sind, daß eine gegenüber dem Zustand vor der Inbetriebnahme des Tunnels betriebsbedingte zusätzliche Gefahr für die unterhalb dieses Felsens liegenden Wohnhäuser gegeben ist. Ist dies der Fall, sind Maßnahmen zum Schutz von Personen und fremdem Eigentum zu treffen.

1.1.9. Den Parteien ist jederzeit Einsicht in die Kontrollmessungen während der Bauzeit des S‑tunnels zu gewähren.

1.1.10. Für die Errichtung der Kunstbauten 'B‑wand' und 'I‑brücke' ist vor Baubeginn beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gesondert um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 2 EG 1957 anzusuchen.

1.1.11. Die den einzelnen Grundeigentümern bei der mündlichen Verhandlung gemachten Zusagen sind einzuhalten.

1.1.12. Die für die Verwirklichung des gegenständlichen Projekts nach anderen Rechtsvorschriften noch erforderlichen Bewilligungen sind rechtzeitig vor Baubeginn zu erwirken.

1.1.13. Der Bau ist innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab Datum dieses Bescheides auszuführen, widrigenfalls die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erlischt.“

Weiters wurde unter Spruchpunkt I die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Auflassung der Eisenbahnkreuzung im Bahn‑km 50,243 gemäß § 35 Abs. 1 EisbG unter der Bedingung, daß dafür eine entsprechende Ersatzwegverbindung über die L 54, J‑straße, besteht (Punkt 1.2.), sowie die Ausnahmebewilligung vom Bauverbot gemäß § 38 Abs. 4 leg. cit. im Bahnbereich für die im Zuge der Verwirklichung des gegenständlichen Projekts notwendigen bahnfremden Anlagen (Punkt 2) und gemäß 55 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 2 und § 185 Abs. 5 Forstgesetz 1975 für die Verwirklichung des gegenständlichen Eisenbahnprojekts im Umfang des diesem Projekt zugrunde liegenden Rodungsverzeichnisses in der Fassung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung laut Abschnitt A Punkt 10 der beigeschlossenen Verhandlungsschrift unter Einhaltung der in diesem Punkt vom forsttechnischen Amtssachverständigen beantragten Auflagen die Rodungsbewilligung erteilt (Punkt 3).

Unter Spruchpunkt III wurde über die Einwendungen und Anträge der Parteien abgesprochen, und zwar zu Punkt 2.1. über die Anträge des Beschwerdeführers:

Die Einwendung des mangelnden „rechtlichen Bedarfs“ der mangelnden Notwendigkeit sowie der nichtvorhandenen Vorteilhaftigkeit und Gemeinnützigkeit, der Verletzung des Umweltschutzes und der zu großen Kosten wurde gemäß § 35 Abs. 2 EisbG als unzulässig zurückgewiesen (Punkt 2.1.1).

Die Einwendungen wegen Erschütterung und Lärm für die Bewohner des Objektes soweit ihnen durch die Auflagen im Spruch nicht ohnehin Rechnung getragen worden sei, wurde gemäß § 35 Abs. 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Punkt 2.1.2).

Die Einwendung wegen mangelnder Eignung des Projektes und wegen bestehender Erdrutsch‑ und Einsturzgefahr des in Punkt 2.1.2. beschriebenen Wohnhauses durch die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Tunnels, soweit ihnen in den Auflagen des Spruches nicht ohnehin Rechnung getragen worden sei, wurden gemäß § 35 Abs. 3 EisbG als unbegründet abgewiesen (Punkt 2.1.3).

Die Einwendungen, soweit sie sich auf fremde Grundstücke und Objekte bezogen, wurden gemäß § 35 Abs. 2 EisbG als unzulässig zurückgewiesen (Punkt 2.1.4).

Die Anträge auf Einholung eines Gutachtens zu den auf den Seiten 35 und 36 der schriftlichen Stellungnahme, welche bei der mündlichen Verhandlung am 26. November 1986 erstattet worden sei, wurden gemäß § 35 Abs. 3 EisbG als unbegründet abgewiesen. Soweit diese Anträge auf behaupteten Immissionen beruhten, wurden sie gemäß § 35 Abs. 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Punkt 2.1.5).

Spruchpunkt IV enthält die Kostenvorschreibung.

In der Begründung führte die Behörde aus, die mitbeteiligte Partei beabsichtige, die bestehende Bahnstrecke zwischen F und B zweigleisig auszuführen und einen Schnellbahnbetrieb einzurichten. Dazu sei es notwendig, in bestimmten Bereichen eine bessere Linienführung zu erhalten und Kunstbauten, insbesondere auch im Interesse einer Beseitigung schienengleicher Eisenbahnübergänge, zu schaffen. Die Errichtung eines modernen Schnellbahnverkehrs sei Voraussetzung für ein attraktives Angebot der Bahn an potentielle Bahnbenützer und für eine stärkere Forcierung des öffentlichen Verkehrs im Interesse des Umweltschutzes. Aus diesen Rücksichten heraus habe das Land Vorarlberg mit der mitbeteiligten Partei einen Vertrag über die baldige Inangriffnahme von Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Zieles unter Leistung eines Kostenbeitrages abgeschlossen. Die Verwirklichung des zweigleisigen Streckenausbaues zwischen F und B liege somit wesentlich im öffentlichen Interesse. Somit habe auch dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für die Waldflächen, die im Zuge der Verwirklichung des gegenständlichen Projektes in Anspruch genommen werden müssen, Rechnung getragen werden können, weil im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens über dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der zu rodenden Waldflächen stehe, sodaß die beantragte Rodungsbewilligung zu erteilen gewesen sei. Das diesbezügliche Bauprojekt sei von der mitbeteiligten Partei beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur eisenbahnrechtlichen Behandlung eingereicht und von diesem gemäß § 33 EisbG unter bestimmten Vorschreibungen zur Ausführung als geeignet befunden worden. Das genannte Ministerium habe gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. die entscheidende Behörde mit dem im Spruch dieses Bescheides zitierten Erlaß zur Durchführung des Verfahrens und zur Erteilung der beantragten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und der Ausnahmebewilligung vom Bauverbot ermächtigt. Das im Gegenstande durchgeführte eisenbahnrechtliche Bauverfahren habe auch ergeben, daß das vorgelegte Bauprojekt zweckmäßig sei und den heutigen Anforderungen, welche an eine moderne Bahn gestellt würden, entspreche. Nach Durchführung des umfangreichen Ermittlungsverfahrens sei die delegierte Eisenbahnbehörde zum Schluß gekommen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Genehmigungen und Bewilligungen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen für das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Projekt gegeben seien. Ein besonderer Schwerpunkt im Zuge dieses Verfahrens sei der Abschnitt „S‑tunnel“, weil hier die Grundeigentümer, von denen zur Errichtung dieses Tunnels Dienstbarkeiten benötigt werden, aber auch die „Anrainer“ sich in keiner Weise mit dem gegenständlichen Projekt einverstanden erklärt hätten. Die Behörde sei bemüht gewesen, den Bedenken dieser Parteien bezüglich ihrer Sicherheit, insbesondere auch was ihre Wohnhäuser betreffe, während des Baues dieses Tunnels und beim Eisenbahnbetrieb in diesem Rechnung zu tragen und habe ein gerade für diesen Projektsabschnitt umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Ziel und Zweck desselben habe sein sollen, Gefährdungen der im Bereich des Tunnels gelegenen Bewohner bzw. ihres Eigentums, insbesondere auch Gefährdungen, die durch den Bau und die Inbetriebsnahme des S‑tunnels vom sogenannten K‑felsen ausgehen könnten, hintanzuhalten. Durch die im Spruch enthaltenen Auflagen, durch welche die mitbeteiligte Partei verpflichtet sei, die von den Sachverständigen in ihren Gutachten vorgeschlagenen Auflagen einzuhalten, seien nach Ansicht der entscheidenden Behörde diese Ziele erreicht worden. Manches Parteivorbringen habe somit erfüllt werden können, doch hätten Parteivorbringen, die letztlich darauf gerichtet gewesen seien, das Projekt zur Gänze in Frage zu stellen bzw. zu verhindern, als unbegründet abgewiesen werden müssen, weil das öffentliche Interesse am (Aus‑)Bau der genannten Bahnstrecke erheblich über den Nachteilen liege, welche die Parteien dieses Verfahrens dadurch erlitten. Die mitbeteiligte Partei habe vor der Einreichung des gegenständlichen Projekts bei der Eisenbahnbehörde unter Vorlage mehrerer Varianten für den Bereich S‑tunnel/F ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Zu diesem Anhörungsverfahren seien zur einladenden Behörde (Bezirkshauptmannschaft Feldkirch) die meisten der Parteien gekommen, die im gegenständlichen Verfahren nunmehr Einwendungen erhobenen hätten. Auch Vertreter der delegierten Eisenbahnbehörde seien dieser Einladung gefolgt. Eine damals vorgelegte Variante habe vorgesehen, anstelle der Errichtung eines neuen S‑tunnels das zweite Gleis im Bereich der F neben das bestehende zu legen, wie dies die Parteien im gegenständlichen Verfahren auch gefordert hätten. Die Amtssachverständigen für Landschaftsschutz und Raumplanung hätten damals erklärt, daß aus der Sicht des Landschaftsschutzes und der Raumplanung die Verwirklichung des S‑tunnels mit zwei Gleisen jedenfalls dieser Variante vorzuziehen wäre. Beim zweigleisigen Ausbau im Bereich der bestehenden Trasse müßten in der F eine Hangbrücke an der I und Steinschlagdächer erstellt werden. Überdies wäre eine Rekultivierung der bereits stark in Mitleidenschaft gezogenen F nicht mehr möglich. Auch der Vertreter des Bundesdenkmalamtes habe damals die Variante 2, die dem jetzigen S‑tunnelprojekt entspreche, bevorzugt. Ferner habe der wasserbautechnische Amtssachverständige von der Verwirklichung der Variante, wie sie von einigen Parteien dieses Verfahrens gefordert worden sei, wegen der am I‑ufer vorgesehenen Hangbrücke abgeraten. Die Anrainer, welche von dieser Variante betroffen gewesen wären, hätten sich ebenfalls dagegen ausgesprochen. Eine weitere, noch zur Diskussion gestandene Variante habe die Errichtung eines Tunnels vorgesehen, der jedoch die Wohnhäuser einiger Parteien dieses Verfahrens in relativ geringer Höhe unterquert hätte und somit erheblich nachteiliger gewesen wäre, als die gegenständliche Variante. Der eisenbahntechnische Sachverständige habe bei der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, daß durch die Errichtung des S‑tunnels, wie er dem Projekt zugrunde liege, die permanent vorhandene Felssturzgefahr im Bereich der F gebannt und der Eisenbahnverkehr in diesem Bereich wintersicher werde. Durch die größeren Radien, die der S‑tunnel möglich mache, würde sich auch ein geringerer Erhaltungsaufwand ergeben und wäre der Fahrkomfort für die Reisenden größer. Auch verkürze sich die Streckenlänge, was kürzere Fahrzeiten zur Folge habe. Ebenso entfalle die Erhaltung der Ufermauer im Bereich des I‑ufers und würden weniger Anrainer negativ beeinträchtigt. Die Behörde schließe sich diesem, aber auch allen anderen Gutachten, welche die Sachverständigen im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erstattet hätten, an, da sie sachbezogen und schlüssig seien. Zu den einzelnen Einwendungen und Anträgen der Parteien wurde ausgeführt, daß diese im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren nur Einwendungen erheben könnten, die subjektiv‑öffentliche Rechte zum Inhalt hätten. Die Frage des „rechtlichen Bedarfs“ der Notwendigkeit, der Vorteilhaftigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Projekts bzw. der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit sei nach Ansicht der delegierten Eisenbahnbehörde nicht Inhalt dieser subjektiv‑öffentlichen Rechte, die der Gesetzgeber den Parteien eingeräumt habe. Diese Fragen seien vielmehr von der Eisenbahnbehörde bzw. vom Eisenbahnunternehmen zu prüfen, was im gegenständlichen Fall geschehen sei. Im Enteignungsverfahren nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes seien jedoch Begriffe Gemeinnützigkeit, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit sehr wohl von der Enteignungsbehörde zu prüfen, da eine Enteignung nur dann zulässig sei, wenn die Inanspruchnahme von Grundflächen bzw. Rechten notwendig sei, um einem Gebot des allgemein Besten zu entsprechen. Zu den Einwendungen der Parteien, durch den Bau des S‑tunnels seien ihre Wohnhäuser gefährdet, wurde ausgeführt, die Behörde habe in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren darauf geachtet, daß diese Gefahr für die in Frage kommenden, aber auch für die sonstigen Wohnobjekte im Tunnelbereich ausgeschaltet werde und habe die von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben.

Der geologische Sachverständige habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt, daß für die Objekte des Beschwerdeführers und des ... die Gefahr von Abgleitungen der Überlagerung und der Gebäude auf der geneigten Felsoberfläche im Gefolge von Sprengerschütterungen eines schonenden Ausbruches nach fachlichem Ermessen nicht bestehe. Durch die Vorschreibung von maximalen Schwinggeschwindigkeiten beim Tunnelausbruch, bei der Herstellung der Betonauskleidung und der Schienenbettung sei Gewähr gegeben, daß bei diesen Objekten, aber auch bei den Objekten ... und der ... keine Schäden entstünden. Diese Auflagen garantierten in Verbindung mit weiteren Auflagen, welche der geologische und der sprengtechnische Sachverständige vorgeschlagen hätten und von der Behörde im Bescheid aufgenommen worden seien, daß der K‑felsen gegenüber dem Jetztzustand durch diese Baumaßnahmen für die Unterlieger nicht nachteilig beeinflußt werde bzw. daß durch die allenfalls durchzuführende Errichtung eines Schutzdammes, der Absicherung und Kontrolle der absturzgefährdeten Felspartien keine Gefahr für die Wohnobjekte bzw. ihre Bewohner entstehe. Sollte die Sprengung im Zuge des Tunnelausbruches bei Einhaltung der im Spruch vorgeschriebenen Auflagen unwirtschaftlich werden, liege es an der Antragstellerin, mit einem anderen Verfahren (z.B. Fräsverfahren) zum Ziel zu gelangen. Höhere Schwingungswerte, als sie von den Sachverständigen vorgeschlagen worden seien, könnten auf Grund der Vorschreibungen dieses Bescheides von der mitbeteiligte Partei nur dann ins Auge gefaßt werden, wenn dies auf Grund des Bauzustandes der Gebäude möglich und unbedenklich sei, bzw. wenn hinsichtlich der Gefährdung durch den K‑felsen geeignete Schutzmaßnahmen im Sinne der Gutachten des geologischen Sachverständigen getroffen würden. Eine vom K‑felsen ausgehende Gefahr für Wohnobjekte durch den Betrieb des Tunnels könne auf Grund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bzw. auf Grund der Auflagen des Bescheides ausgeschlossen werden. Der Amtssachverständige für Lärm und Erschütterungen habe in seinem ergänzenden Gutachten mitgeteilt, daß bei Durchführung der Vorkehrungen, welche im Ergänzungsgutachten der Bundesversuchs‑ und Forschungsanstalt Arsenal betreffend die Wirksamkeit der Dämmvorkehrungen gegen die Übertragung von Körperschall und Schwingungen beim neuen S‑tunnel als Empfehlungen aufscheinen, der vom Sachverständigen geforderte Grenzwert bei den verschiedenen Variationsmöglichkeiten, die der Bahnbetrieb mit sich bringe, in vielen Fällen die Fühlschwelle überhaupt nicht erreichen oder nur ganz geringfügig überschreiten werde. Sollten von den Parteien diese äußert geringfügigen Wahrnehmungen für unzumutbar erachtet werden, müsse darauf hingewiesen werden, daß diese Einwendungen im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens nicht weiter behandelt werden könnten, da es sich hier um Immissionen handle, welche im Zivilrechtsweg zu bekämpfen sein werden. Es seien daher die diesbezüglichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen. Dies gelte für sämtliche Einwendungen hinsichtlich Lärm, Vibrationen u.dgl.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist zu bemerken, daß vom Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid zwar „in vollem Umfange“ angefochten wird. Ungeachtet dessen ist aber nach dem gesamten Beschwerdevorbringen, insbesondere nach dem Beschwerdepunkt, demzufolge sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid „in seinem Recht auf Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Baugenehmigung, in eventu auf Vorschreibung geeigneter und präziser Auflagen und Bedingungen zum Schutz seines Eigentums und seines Lebens“ verletzt erachtet, und den dazu vorgetragenen Beschwerdegründen davon auszugehen, daß sich die Beschwerde lediglich gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung an die mitbeteiligte Partei und die damit zusammenhängenden Absprüche, nicht jedoch auch gegen die Feststellung des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung (siehe insbesondere Spruchpunkt II) und die Kosten des Verfahrens (Spruchpunkt IV) richtet.

Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem gegen die Behauptung der belangten Behörde, die Frage des „rechtlichen Bedarfs“, der Notwendigkeit, der Vorteilhaftigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Projekts bzw. der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit sei nicht Inhalt der subjektiv‑öffentlichen Rechte, die der Gesetzgeber den Parteien eingeräumt habe. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis Slg. Nr. 7321/74 ausgesprochen, im Baugenehmigungsbescheid liege die Feststellung, daß das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiege. Es wären daher zunächst die verschiedenen Varianten des zweigleisigen Ausbaus gegeneinander abzuwägen gewesen, insbesondere hätte ein Kostenvergleich zwischen den verschiedenen Projekten stattfinden müssen. Es bestünde darüber hinaus ein enger Zusammenhang zwischen der Frage, wie der Tunnel im Eisenbahnbetrieb genutzt werden könne, und der Frage, welche Vorteile das eingereichte Projekt gegenüber anderen Varianten der Trassenführung aufweise. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, seine Einwendungen betreffend die geologischen Verhältnisse auf seinem Grundstück hätten dem geologischen Sachverständigen vorgehalten werden müssen. Dies wäre im Hinblick auf die Rutschsicherheit seines Hauses von wesentlicher Bedeutung gewesen. In der mündlichen Verhandlung hätte dies nicht erörtert werden können, weil damals noch keine Unterlagen dafür vorgelegen seien. Im Gutachten vom 3. Mai 1987 habe der geologische Sachverständige ausgesprochen, daß auf Grund der Unterlagen für die Objekte u.a. des Beschwerdeführers mit einheitlichen Gründungsverhältnissen im Fels bzw. unmittelbar über dem Fels zu rechnen sei. Dabei handle es sich offenkundig lediglich um eine Vermutung und nicht um eine durch Messungen exakt erwiesene Tatsachenannahme. Dagegen habe sich die Einwendung des Beschwerdeführers gerichtet, er wisse auf Grund seiner seinerzeitigen Bauführung auf seinem Grundstück über die geologischen Verhältnisse Bescheid, sein Haus sei lediglich im Erdreich der dort beginnenden abfallenden Hangböschung gegründet, und er habe darauf hingewiesen, daß auf dem Nachbargrundstück eine Geländestützmauer eingestürzt sei. Ferner sei der Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides insofern mangelhaft, als daraus entgegen dem Gebot des § 59 Abs. 1 AVG 1950 nicht eindeutig erkennbar sei, welche der bei der mündlichen Verhandlung gegebenen Zusagen von der mitbeteiligten Partei einzuhalten seien, welche Auflagen die mitbeteiligte Partei nunmehr vorgeschrieben erhalten habe und wie über die einzelnen Einwendungen und Anträge des Beschwerdeführers entschieden worden sei. Zuletzt regt der Beschwerdeführer an, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, § 12 erster Satz EisbG wegen Verstoßes gegen Art. 6 MRK aufzuheben.

Gemäß § 35 Abs. 1 EisbG erteilt die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung die Behörde. Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 34 Abs. 4 EisbG insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Zu den betroffenen Liegenschaften zählen neben anderen in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Liegenschaften auch die durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften. Gemäß § 35 Abs. 2 EisbG ist in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst von Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gemäß § 35 Abs. 3 leg. cit. sind Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver‑öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.

Schließlich bestimmt § 19 Abs. 2 EisbG, daß das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zu treffen hat, daß durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen.

Der Beschwerdeführer war als Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft, die von einem Tunnel des von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung eingereichten Projektes unterquert wird, Partei des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 4 EisbG. Er konnte entsprechend den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des § 35 leg. cit. im Rahmen des Verwaltungsverfahrens somit einerseits zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, andererseits Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiv‑öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1986, Zl. 84/03/0187). Da die Baugenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 EisbG nur erteilt werden darf, wenn der durch sie entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst, war der Beschwerdeführer als Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft auch zur Einwendung berechtigt, daß das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstellt oder daß der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer ist als die ihm dadurch erwachsenden Nachteile. Denn im Baugenehmigungsbescheid liegt ‑ wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkte ‑ die Feststellung, daß das öffentliche Interesse an der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt; darin eingeschlossen ist die Feststellung, daß die Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch den bescheidmäßigen Bau im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Der Eigentümer einer durch den bescheidmäßigen Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaft kann daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Enteignungsverfahren, wenn der Baugenehmigungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme der Liegenschaft liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1974, Slg. Nr. 7321, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1979, Zl. 267/77). Unter diesen Gesichtspunkten konnte der Beschwerdeführer auch geltend machen, daß das in Aussicht genommene Projekt in anderer für den Beschwerdeführer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden könnte (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1975, Zlen. 419/73 und 1401/73, sowie vom 19. Juni 1979, Zl. 267/77).

Derartige Einwendungen wurden vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erhoben, weshalb es Aufgabe der belangten Behörde war, unter den angeführten Gesichtspunkten einen Vergleich zwischen dem Vorteil, der dem eingereichten Projekt für die Öffentlichkeit zukommt, einerseits und dem Nachteil, der dem Beschwerdeführer durch die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes erwächst, andererseits anzustellen.

Die belangte Behörde legte in der Begründung ihres Bescheides ‑ ungeachtet dessen, daß von ihr der Einwand des Beschwerdeführers insoweit spruchmäßig zurückgewiesen wurde ‑ in einer im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise dar, daß dem von der mitbeteiligten Partei eingereichten Projekt der Vorzug gebührt, dieses Projekt im öffentlichen Interesse gelegen ist und der mit seiner Verwirklichung für die Öffentlichkeit verbundene Vorteil den dem Beschwerdeführer erwachsenden Nachteil überwiegt. Was den Nachteil des Beschwerdeführers anlangt, so hat er einen Rechtsanspruch auf größtmöglichste Schonung seiner Rechte, weshalb die Behörde nur ein solches Projekt genehmigen darf, das (bei Abwägung des Vorteiles für die Öffentlichkeit und des Nachteiles für den Beschwerdeführer) am wenigsten in seine Rechte eingreift. Der Beschwerdeführer kann als Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft die Vorschreibung entsprechender dem Schutz seiner Person und seines Eigentums dienenden Auflagen verlangen, durch die der ihm entstehende Nachteil auf das unbedingt notwendige Maß herabgesetzt wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1971, Zl. 385/71). Ausgehend davon aber kommt der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers Berechtigung zu. Insbesondere ist er mit seinem Vorbringen zur mangelnden Bestimmtheit der vorgeschriebenen Auflagen und mit dem Einwand im Recht, daß die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht ausreichen, um eine Gefährdung seines Wohnhauses in Hinsicht auf den Untergrund, auf dem es errichtet wurde, zufolge der mit den zur Errichtung des Tunnels genehmigten Sprengungen verbundenen Erschütterungen nicht ausgeschlossen werden könne. Was die Vorschreibung von Auflagen durch die Verweisung auf die Verhandlungsschrift und auf die Gutachten von Sachverständigen anlangt, so kann eine solche Vorgangsweise jedenfalls nur dann als dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs. 1 AVG 1950 entsprechend angesehen werden, wenn der Inhalt der solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen eindeutig zu entnehmen ist. Dies trifft jedoch im Beschwerdefall nicht zu, zumal die von den Sachverständigen verlangten „Auflagen“ sich teilweise als bloße Empfehlungen darstellen, teilweise wiederum, insbesondere im Bereich der Gutachten des geologischen Sachverständigen ‑ worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist ‑ von solchen aus späteren Ergänzungsgutachten überholt erscheinen. Die laut Verhandlungsschrift von Vertretern öffentlicher Interessen abgegebenen Stellungnahmen enthalten überhaupt keine derart ausformulierten Forderungen, daß von vorgeschlagenen Auflagen die Rede sein könnte. Unklar bleibt des weiteren an Hand der Verhandlungsschrift, welche Zusagen die mitbeteiligte Partei welchen Parteien gemacht haben soll, Vertretern öffentlicher Interessen abgegebenen Stellungnahmen enthalten überhaupt keine derart ausformulierten Forderungen; daß von vorgeschlagenen Auflagen die Rede sein könnte. Unklar bleibt des weiteren an Hand der Verhandlungsschrift, welche Zusage die mitbeteiligte Partei welchen Parteien gemacht haben soll, weshalb auch die die Einhaltung dieser Zusagen verlangende Auflage der nötigen Bestimmtheit entbehrt.

Der geologische Sachverständige legte bei der mündlichen Verhandlung dar, es sei hinsichtlich des Gebäudes des Beschwerdeführers erforderlich, für den Sprengausbruch des Tunnels solche maximale resultierende Schwinggeschwindigkeiten festzulegen, die für denkmalgeschützte Objekte zulässig sind (Seite 11 der Verhandlungsschrift). Der Amtssachverständige für Lärm und Erschütterungen verlangte, es sei der Tunnelausbruch in der Weise durchzuführen, daß am Gebäudefundament des Wohnhauses des Beschwerdeführers eine maximale resultierende Schwinggeschwindigkeit von 4 mm/s bei Vornahme von Sprengungen (Einstufung gemäß ÖNORM S 9020 in Gebäudeklasse IV abzüglich 20 %) nicht überschritten werde. Einer Erhöhung dieser Werte könne nur dann nähergetreten werden, wenn durch ein Gutachten eines Ziviltechnikers für Bauwesen schriftlich nachgewiesen werde, daß keinerlei Schäden an den in Betracht kommenden Objekten auftreten, wenn eine Einstufung in die Gebäudeklasse III gemäß der zitierten ÖNORM erfolgt oder andere Gründe vorliegen, die diese Maßnahme rechtfertigen (Seite 18 und 19 der Verhandlungsschrift). Dazu ist zunächst zu bemerken, daß die bloße Festsetzung von Grenzwerten ohne Anführung jener Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Werte gewährleisten, nicht zielführend ist und keine dem Bestimmtheitserfordernis entsprechende Auflage darstellt. (In diesem Sinne wurde durchaus zutreffend vom Amtssachverständigen für Lärm und Erschütterungen in seiner Stellungnahme vom 18. August 1987 abschließend bemerkt, daß erst das Gutachten des sprengtechnischen Sachverständigen Klarheit darüber bringen werde, ob diese Forderung einhaltbar sei.) Nach dem Gutachten des sprengtechnischen Sachverständigen vom 31. Oktober 1987 können jedoch diese Werte bei Ausführung der Sprengungen nach dem vorgelegten (abgeänderten) sprengtechnischen Projekt nicht erreicht werden. Vielmehr ergebe sich daraus eine zu erwartende resultierende Schwinggeschwindigkeit um etwa 10 mm/s. Dies reiche aber, wie der geologische Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 15. Dezember 1987 ausführte, nicht aus, um die möglichen maximalen resultierenden Schwinggeschwindigkeiten auf ein für die Anrainer unbedenkliches Maß herabzusetzen. Im Bereich der nächstgelegenen Häuser, darunter auch das Wohnhaus des Beschwerdeführers, sei wahrscheinlich mit resultierenden Schwinggeschwindigkeiten zu rechnen, die bei oder sogar über 10 mm/s liegen, also bereits über der für normale Wohngebäude noch unproblematischen Grenze von 8 mm/s und jedenfalls weit über der vom Amtssachverständigen für Lärm und Erschütterungen verlangten Grenze von 4 mm/s. Dies sei aber nur bei kontinuierlichen, den Sprengvortrieb begleitenden Messungen der Sprengerschütterungen an den Zielorten ‑ diesen begleitenden Überwachungen durch Messungen wird auch vom sprengtechnischen Sachverständigen besondere Bedeutung beigemessen ‑ und nur dann zulässig, wenn es der Zustand der Gebäude erlaube, was durch einen Baufachmann (Bausachverständigen) festzustellen sei.

Daß nun mit den notwendigen Begleitmessungen der Sprengerschütterungen, die ein Ergebnis nur jeweils nach der erfolgten Sprengung erbringen können, die Überschreitung einer aus den Sprengerschütterungen resultierenden maximalen Schwinggeschwindigkeit nicht von vornherein zu verhindern ist, bedarf keiner Erörterung. Da ferner nach dem Vorgesagten mit der bloßen Bestimmung von Grenzwerten nicht das Auslangen gefunden werden kann und die sowohl vom Amtssachverständigen für Lärm und Erschütterung als auch vom geologischen Sachverständigen als unbedenklich bezeichneten Werte bei Durchführung der Sprengungen nach dem vorgelegten sprengtechnischen Projekt nicht eingehalten werden können, war es rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen und insbesondere ohne den Bauzustand des Wohnhauses des Beschwerdeführers festzustellen, wie dies von den Sachverständigen gefordert wurde, annahm, daß bei dem genehmigten Sprengvortrieb keine Gefahr für das Wohnhaus des Beschwerdeführers besteht und solcherart die Voraussetzungen für die Erteilung der von der mitbeteiligten Partei beantragten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für gegeben erachtete. Die Erhebung des Bauzustandes und eine sich daraus allenfalls ergebende andere zulässige Schwinggeschwindigkeit bei Vornahme der Sprengungen durfte nicht der mitbeteiligten Partei durch Vorschreibung einer Auflage überlassen werden. Es ist nicht Aufgabe der Auflagenerteilung, dem Antragsteller jene Ermittlungen aufzutragen, die der Behörde im Verwaltungsverfahren obliegen, um beurteilen zu können, ob die Genehmigung überhaupt erteilt werden kann. Die belangte Behörde irrt ferner, wenn sie meint, es liege bei Unwirtschaftlichkeit der Sprengungen an der Antragstellerin, mit einem anderen Verfahren (z.B. mit dem vom sprengtechnischen Sachverständigen als erschütterungsmäßig jedenfalls völlig problemlos bezeichneten Vollprofil‑Fräsvortrieb) zum Ziele zu gelangen. Die Auswahl aus mehreren zum Ziele führenden Verfahren könnte der Antragstellerin nur dann überlassen werden, wenn jedes dieser Verfahren den gleichen Schutz für die Parteien bietet, was jedoch im Beschwerdefall nach dem Vorgesagten für das Sprengverfahren nicht zutrifft. In diesem Zusammenhang sind auch die vom Beschwerdeführer beim Bau seines Hauses gemachten Erfahrungen und die hiebei gewonnenen Kenntnisse über die Untergrundverhältnisse von Bedeutung, weshalb er zu Recht rügt, daß eine Befassung mit seinen diesbezüglichen Einwendungen gegen das Gutachten des geologischen Sachverständigen, der annahm, es sei mit einheitlichen Gründungsverhältnissen des Hauses des Beschwerdeführers im Fels bzw. unmittelbar über dem Fels zu rechnen, unterblieb.

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 28. April 1988 war daher, soweit mit ihm die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, und zwar wegen des untrennbaren Zusammenhanges hinsichtlich aller damit verknüpften Spruchteile ‑ dies gilt auch für die Ausnahmebewilligung vom Bauverbot gemäß § 38 Abs. 4 EisbG und die Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz sowie die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe ‑ gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, insbesondere auch mit dem vom Beschwerdeführer gegen § 12 EisbG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken erübrigte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 24. Mai 1989

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