VwGH 87/06/0066

VwGH87/06/00666.7.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der LU in H, vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, Grabenweg 3a, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3. November 1986, Zl. I-2-3/1985, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Ing. EW und 2) GW in H, beide vertreten durch Dr. Hans Werner Tarabochia und Dr. Walter Geisselmann, Rechtsanwälte in Bregenz, Kaspar-Hagen-Straße 2a, und 3) Marktgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauG Vlbg 1972 §30;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1987060066.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den Erst- und Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Februar 1985 wurde dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten die nachträgliche baupolizeiliche Bewilligung zur Aufstellung einer Luftwärmepumpe im Wohnhaus H-straße 2e in H unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt. Dagegen erhoben sowohl die Erst- und Zweitmitbeteiligten als auch die Beschwerdeführerin und andere Nachbarn Berufung; von der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde wurde jedoch lediglich der Berufung der Erst- und Zweitmitbeteiligten teilweise stattgegeben, die übrigen Berufungen wurden als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der Vorstellungen sowohl der Erst- und Zweitmitbeteiligten als auch der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid der Gemeindevertretung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. Oktober 1985 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Begründend führte die Behörde aus, daß in dem von der Baubehörde durchgeführten Verfahren der Umstand, ob die Aufstellung einer Wärmepumpe durch Lärmimmissionen die Gesundheit der Nachbarn beeinträchtige, eine "wesentliche Rolle" spiele. Die Baubehörde habe zwar das Ausmaß der Lärmimmissionen durch mehrere Schallpegelmessungen ermitteln lassen, hätte aber auch zu prüfen gehabt, ob diese Immissionen eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn darstellten. Damit sei der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, die mit Erkenntnis vom 23. Jänner 1986, Zl. 85/06/0204, als unbegründet abgewiesen wurde. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, daß aus § 30 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes dem Nachbarn kein Rechtsanspruch auf die Einhaltung einer bestimmten Flächenwidmung, geschweige denn auf die Beibehaltung eines bestehenden Zustandes zukomme. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin annehme, sie habe in der Bauverhandlung die Verletzung der Abstandsvorschriften des § 6 des Vorarlberger Baugesetzes geltend gemacht, könne auch der Lärm nur mit Rücksicht auf die Gesundheit der Nachbarn ein Nachbarrecht auf Einhaltung entsprechender Abstände im Sinn des § 30 Abs. 1 lit. d des Vorarlberger Baugesetzes darstellen. Die Beschwerdeführerin könne sich daher durch die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. Oktober 1985 ausgesprochene Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde, daß die gesundheitlichen Folgen der Lärmemissionen der Pumpanlage der Erst- und Zweitmitbeteiligten zu berücksichtigen seien, keinesfalls beschwert erachten. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt das aus § 6 des Vorarlberger Baugesetzes erfließende Nachbarrecht nach § 30 Abs. 1 lit. b leg. cit. rechtzeitig geltend gemacht habe, habe nicht geklärt werden müssen, da der Verwaltungsgerichtshof nicht die objektive Rechtslage zu prüfen habe, sondern lediglich, ob Rechte des jeweiligen Beschwerdeführers verletzt worden seien.

In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin ein Protokoll über vorgenommene Lärmmessungen vor, aus dem ersichtlich ist, daß die Mitbeteiligten die Luftwärmepumpe entgegen dem baubehördlichen Verbot ohne Einhaltung der im Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Juni 1985 geforderten Schallpegelwerte betreiben.

Die Behörde holte daraufhin ein ärztliches Gutachten ein, aus dem hervorgeht, daß eine Gesundheitsgefährdung dann vorliege, wenn nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft die Möglichkeit besteht, daß Krankheitszustände, Organschäden und organische oder funktionelle Störungen, die die Schwankungsbreite des Organismus signifikant überschreiten, eintreten können. Werde der Immissionsbezugspunkt Grundstücksgrenze als maßgeblich angesehen, so müsse aus ärztlicher Sicht von einer Gesundheitsschädigung gesprochen werden. Die an der Grundstücksgrenze ermittelten Schallpegel würden mehr als 10 dB über dem Grundgeräuschpegel in der Nacht liegen. Dasselbe gelte auch von dem Immissionsbezugspunkt 3 m hinter Grundstücksgrenze. Werde jedoch die Wohnung (0,5 m vor dem offenen Schlafzimmerfenster im Wohnhaus der Beschwerdeführerin) als Immissionsbezugspunkt gewählt, so könne von einer Gesundheitsgefährdung nicht gesprochen werden. Die hier gemessenen Schallpegel würden während der Nacht lediglich 4 bis 6 dB über dem Grundgeräuschpegel liegen.

Nachdem ihnen dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht worden war, gaben sämtliche Parteien des Verfahrens Stellungnahmen dazu ab.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Juni 1986 wurden gemäß § 66 AVG 1950 die Berufungen sowohl der Mitbeteiligten als auch der Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben der Mitbeteiligten in Form des Einbaues einer Luftwärmepumpe in das bestehende Wohnhaus gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 6. Februar 1985 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde dahingehend geändert, daß der Schallpegel, gemessen in einer Entfernung von 0,5 m vor dem offenen Schlafzimmerfenster im Wohnhaus der Beschwerdeführerin, während des Tages 47 dB und während der Nacht 37 dB nicht überschreiten dürfe. Deutlich hörbare Tonkomponenten seien durch geeignete Maßnahmen auszuschließen; die geforderten Werte seien mittels Schallmessung durch ein autorisiertes Institut oder Unternehmen nachzuweisen. Die Betriebsbewilligung gelte erst als erteilt, wenn der Nachweis der geforderten Werte vorliege. Als Nachtzeit sei der Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr heranzuziehen. Dies wurde nach Wiedergabe des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen damit begründet, daß die Gemeindevertretung als Behörde zweiter Instanz bei ihrer Entscheidung zu erwägen gehabt habe, wo der Bezugspunkt der unzumutbaren Belästigung für die Nachbarn anzunehmen sei. Es gäbe in keiner Bestimmung des Vorarlberger Baugesetzes darüber klare Aussagen. In Anbetracht der derzeitigen Nutzung der Liegenschaften und des derzeit bestehenden schutzwürdigen Interesses der Nachbarn sei von einem Bezugspunkt 0,5 m vor dem Schlafzimmer des Nachbarhauses auszugehen. Bezüglich dieses Emissionspunktes gehe das amtsärztliche Gutachten davon aus, daß von einer Gesundheitsgefährdung nicht gesprochen werden könne, da der gemessene Schallpegel weit unter der mit 10 dB bezeichneten Obergrenze der Zumutbarkeit liege. Auf Grund der bisherigen Messungen sei davon auszugehen, daß diese Emissionswerte ohne weitere bauliche Maßnahmen eingehalten werden können, der Nachweis hierüber sei vom Bauwerber jedoch zu erbringen. Nach einem Rechtsgutachten der Vorarlberger Landesregierung sei in der erschöpfenden Aufzählung der Nachbarrechte des § 30 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes kein Nachbarrecht vorgesehen, das im Zusammenhang mit der Errichtung von Luftwärmepumpen zum Tragen kommen könnte. Dies gelte insbesondere auch bezüglich des Nachbarrechtes über die Bestimmungen des § 6, der die Abstände und Abstandsflächen nur für Bauwerke, nicht aber für technische Anlagen im Sinne dieser Luftwärmepumpe vorsehe. Dies bedeute, daß Nachbarn in einem Bauverfahren über eine solche technische Anlage Parteistellung nicht zukomme. Die Baubehörde sei damit allerdings nicht von der Verpflichtung entbunden, eine Baubewilligung für eine Luftwärmepumpe oder ähnliche Anlagen nur dann zu erteilen, wenn gewährleistet sei, daß Menschen durch den Betrieb der Anlage nicht in unzumutbarem Maße belästigt würden. Die Gewähr hiefür scheine auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und des amtsärztlichen Gutachtens gegeben, die Bewilligung sei daher unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3. November 1986 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 83 des Vorarlberger Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung über Vorstellungen keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde angeführt, daß nach § 23 Abs. 1 lit. g des Vorarlberger Baugesetzes die Aufstellung von Maschinen oder sonstigen technischen Einrichtungen, wenn durch sie die Sicherheit beeinträchtigt oder Menschen in unzumutbarem Ausmaß belästigt werden könnten, einer Baubewilligung bedürfe. Eine solche sei nach Abs. 2 nicht einzuholen, wenn eine Bewilligung nach anderen Vorschriften erforderlich sei. Letzteres dürfte im vorliegenden Fall nicht zutreffen.

In der erschöpfenden Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes sei ein Nachbarrecht, das im Zusammenhang mit der Errichtung von Luftwärmepumpen zum Tragen kommen könnte, jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen. Dies gelte insbesondere auch bezüglich des Nachbarrechtes nach Abs. 1 lit. b leg. cit., da die Bestimmungen des § 6 über die Abstände und Abstandsflächen ausdrücklich nur für Bauwerke gelten. Es könne somit der Schluß gezogen werden, daß Nachbarn in einem Bauverfahren über eine technische Anlage Parteistellung nicht zukomme. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betone zwar immer wieder ausdrücklich, daß die Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 des Vorarlberger Baugesetzes eine erschöpfende sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung aber auch die Auffassung vertreten, daß z. B. Abstände von der Verwendung des Bauwerkes abhängig seien und die alleinige Änderung des Verwendungszweckes (ohne jegliche Umbauten) die Pflicht der Behörde, die Abstandsfragen im Sinn des § 6 erneut zu prüfen, bewirke. Offensichtlich neige der Verwaltungsgerichtshof einer extensiven Auslegung des § 30 Abs. 1 lit. d leg. cit. zu. Auch in seinem, die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom 23. Jänner 1986, Zl. 85/06/0204, scheine der Verwaltungsgerichtshof von einer durch § 30 Abs. 1 lit. d des Vorarlberger Baugesetzes begründeten Parteistellung der Vorstellungswerberin auszugehen. Wenngleich eine rein verbale Auslegung des Vorarlberger Baugesetzes gegen die Annahme einer Parteistellung spreche, scheine diese Frage insbesondere auf Grund der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweifelhaft.

Die Behörde zweiter Instanz habe in ihrem Bescheid zwar die Parteistellung der Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint, aber dennoch eine Sachentscheidung über ihre Berufung getroffen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommen sollte, könne sie durch die widersprüchliche und daher objektiv gesetzwidrige Entscheidung der mitbeteiligten Gemeinde nicht in ihren Rechten verletzt worden sein, da ihre Berufung nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern über ihre Berufung eine Sachentscheidung getroffen wurde. Das Ermittlungsverfahren habe in einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit zutage gebracht, daß der Betrieb der Wärmepumpe eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn nicht erwarten lasse. Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß die Bestimmung des § 6 Abs. 10 des Vorarlberger Baugesetzes im vorliegenden Fall Anwendung finde, und man zugunsten der Beschwerdeführerin annehme, sie habe rechtzeitig die Verletzung der Abstandsvorschriften des § 6 des Vorarlberger Baugesetzes geltend gemacht, so könne auch der Lärm nur mit Rücksicht auf die Gesundheit der Nachbarn ein Nachbarrecht darstellen. Die belangte Behörde gehe mit der Behörde zweiter Instanz darin konform, daß im vorliegenden Fall die Grundstücksgrenze insbesondere bei Nachtbetrieb keineswegs als Immissionsort angesehen werden könne. Es sei wohl kaum anzunehmen, daß sich die Beschwerdeführerin zur Winterzeit, in welcher die Wärmepumpe vornehmlich in Betrieb sei, des Nachts stundenlang an der Grundstücksgrenze aufhalte. Jedenfalls wäre sie dann in ihrer Gesundheit wohl eher durch die niedrigen Temperaturen als durch Lärmimmissionen gefährdet. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, daß als Aufenthalts-(Schlaf‑)Ort in der Nachtzeit während der Wintermonate ausschließlich das Wohngebäude in Betracht komme. Jede andere Annahme wäre wirklichkeitsfremd. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe aber ergeben, daß selbst bei geöffnetem Schlafzimmerfenster eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auszuschließen sei. Selbst wenn man also zugunsten der Beschwerdeführerin annehme, daß sie im vorliegenden Verfahren Parteistellung besitze und ihre Nachbarrechte rechtzeitig geltend gemacht habe, seien ihre Rechte durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden, weshalb der Vorstellung ein Erfolg zu versagen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluß vom 28. Februar 1987, Zl. B 1225/86, jedoch abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Bauwerber erstatteten Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 30 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, hat

folgenden Wortlaut:

"§ 30

Einwendungen der Parteien, Übereinkommen

(1) Über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, ist in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:

  1. a) ...
  2. b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm betrifft;

    c) ...

(2) Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen.

..."

§ 6 Abs. 10 leg. cit. hat folgenden Wortlaut:

"§ 6

Abstandsflächen

...

(10) Die Behörde kann auch größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten läßt."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß ihr im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme und im Zusammenhang mit der Errichtung von Luftwärmepumpen ein Nachbarrecht zustehe. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien von der Behörde falsch gewertet worden und gehe die Behörde zudem unzutreffenderweise von einem Meßpunkt 0,5 m vor dem offenen Schlafzimmerfenster der Beschwerdeführerin aus, wohingegen einzig entscheidender Meßpunkt die Grundstücksgrenze sein könne.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes an, auch wenn sie dabei offensichtlich die materiell zustehenden Rechte mit der formalen Parteistellung vermengte. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß § 30 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes erschöpfend jene Rechtsnormen anführt, deren Verletzung der Nachbar im baubehördlichen Bewilligungsverfahren zulässigerweise geltend machen kann. § 30 Abs. 2 dieses Gesetzes normiert nämlich in unmißverständlicher Weise, daß Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als der im Abs. 1 genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften behauptet wird, als unzulässig zurückzuweisen sind. Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind nach dieser Gesetzesstelle auf den Rechtsweg zu verweisen. Dem Nachbarn steht im Baubewilligungsverfahren lediglich ein eingeschränktes Mitspracherecht zu. Das bedeutet aber, daß, ebenso wie die Gemeindeaufsichtsbehörde auch der Verwaltungsgerichtshof nur dann eine Verletzung von Rechten festzustellen vermag, wenn im § 30 Abs. 1 angeführte subjektivöffentliche Rechte verletzt würden; dies unter der Voraussetzung, daß eine solche Verletzung rechtzeitig im Sinne des § 42 AVG 1950 geltend gemacht worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1983, Zl. 83/06/0090, BauSlg. Nr. 112).

Wenn die belangte Behörde in weiterer Folge aber meint, aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine extensivere Auslegung des § 30 Abs. 1 lit. b leg. cit. abzuleiten, und sie darauf verweist, daß der Verwaltungsgerichtshof zuletzt ausgesprochen habe, daß bei einer Verwendungszweckänderung eines Bauwerkes auch ohne bauliche Veränderung desselben die Abstandsfrage neu zu prüfen sei, so übersieht sie dabei, daß dieser Fall nicht dem hier vorliegenden gleichzusetzen ist. In dem hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1988, Zl. 88/06/0049, das die belangte Behörde dabei offenbar vor Augen hatte, handelte es sich nämlich um die Verwendungszweckänderung eines Gebäudes (von Bienenhütte auf Geräteschuppen). Im Beschwerdefall kann jedoch nicht behauptet werden, daß durch den Einbau einer Wärmepumpe in einem Wohnhaus eine Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes, nämlich des Wohnhauses eintritt, wird doch am vorliegenden Verwendungszweck des Gebäudes nichts geändert. In der erschöpfenden Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes ist aber kein Nachbarrecht vorgesehen, das im Zusammenhang mit der Errichtung von Wärmepumpen zum Tragen kommen könnte. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Nachbarrechtes gemäß § 30 Abs. 1 lit. b, da die Bestimmungen des § 6 über die Abstände und Abstandsflächen nur für Bauwerke, nicht aber für darin errichtete technische Anlagen im Sinn des § 23 Abs. 1 lit. g leg. cit. gelten.

Die belangte Behörde hat allerdings verkannt, daß es bei einer vorangegangenen Aufhebung durch die Gemeindeaufsichtsbehörde nicht auf die objektive Rechtslage, sondern darauf ankommt, inwiefern eine Bindung an die tragenden Gründe des aufhebenden Bescheides eingetreten ist. Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat sich zwar in diesem aufhebenden Bescheid auf keine konkrete Bestimmung des Baugesetzes gestützt, sie muß aber von einem gewissen Recht des Nachbarn auf Schutz seiner Gesundheit ausgegangen sein, da sie sonst auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin den damaligen Bescheid der Gemeindeberufungsbehörde nicht aufheben hätte dürfen, denn auch ein Verfahrensmangel kann von einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht nur insoweit geltend gemacht werden, als materiell-rechtliche Ansprüche dahinterstehen. Wegen dieser Bindung an den vorangegangenen Vorstellungsbescheid mußte die Gemeindebehörde daher von einem - nicht weiter konkretisierten - Recht der Beschwerdeführerin auf Wahrung ihrer Gesundheit auch gegenüber der Wärmepumpe der mitbeteiligten Bauwerber ausgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings keine Bedenken dagegen, daß die Gemeindevertretung diese mit der objektiven Rechtslage kaum vereinbare und auch nicht näher konkretisierte subjektive Rechte auf Wahrung der Gesundheit der Beschwerdeführerin auf die Benützung des Wohnhauses beschränkte. Geht man davon aus, so bestehen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Bedenken.

Die belangte Behörde hat daher zwar im angefochtenen Bescheid die Rechtslage in bezug auf die Behandlung nicht im Gesetz gedeckter Ansprüche von Nachbarn (Ab- und nicht Zurückweisung der Berufung) und in bezug auf die Bindung an ihren vorangegangenen Bescheid verkannt, doch war dies im Ergebnis rechtlich nicht von Bedeutung. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Wien, am 6. Juli 1989

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