European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1986140164.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1985, Zl 84/14/0183, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1983 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften verneint. Bei Erlassung eines derartigen Bescheides beziehe sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde auch auf alle Mitgesellschafter. Dazu zählten auch Kommanditisten. Somit wirke der Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1976 auch gegenüber dem Beschwerdeführer, der daher Partei iS des § 78 Abs 1 BAO und somit grundsätzlich berechtigt sei, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers abermals ab, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf das zwischen dem Beschwerdeführer als Kläger einerseits und der Kommanditgesellschaft bzw deren Komplementär als Beklagte anderseits mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 1982, 4 Ob 504/83, beendete zivilgerichtliche Verfahren, in dem strittig war, ob die von der Kommanditgesellschaft bzw deren Komplementär vorgenommenen Gewinnverteilungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen hätten und ob diese Vereinbarungen dem Beschwerdeführer auch bekannt gewesen seien oder nicht, im wesentlichen ausführte, im Streitjahr sei die Gewinnverteilung im Sinn der zwischen den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft abgeschlossenen Vereinbarungen vorgenommen worden, wobei weder handelsrechtliche noch abgabenrechtliche Vorschriften verletzt worden seien. Dem Beschwerdeführer seien zumindest seit dem Jahr 1963 jene Vereinbarungen bekannt, auf Grund derer die Gewinnanteile der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft errechnet worden seien. Es seien daher für den Beschwerdeführer weder Tatsachen noch Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hätten werden können. Überdies wäre eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann zulässig, wenn die Kenntnis der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wie sich jedoch aus dem zivilgerichtlichen Verfahren ergebe, sei die Gewinnverteilung im Streitjahr vereinbarungsgemäß vorgenommen worden, sodaß auch bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen ein im Spruch anders lautender Bescheid nicht ergehen hätte können. Insgesamt gesehen läge daher kein tauglicher Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Kommanditgesellschaft für das Streitjahr vor.
Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, doch lehnte dieser deren Behandlung mit Beschluß vom 26. September 1986, B 476/86-4, ab.
In der antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In dem das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Teil der vorliegenden Beschwerde wird ua folgendes ausgeführt:
„3.) Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe:
Der Beschwerdeführer ist in dem subjektiv öffentlichen Recht auf richtige Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Bemessung seiner Einkommensteuer für Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund des Gewerbesteuerbescheides für das Kalenderjahr 1976 der FH Gesellschaft (Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Kommanditisten FH) verletzt dadurch, daß sein Gewinn zu nieder, die dafür zu bezahlende Einkommensteuer zu hoch festgesetzt wurde, wobei auf die ziffernmäßige Darstellung in der Tatbestandsdarstellung dieses Schriftsatzes verwiesen wird.“
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, worauf der Bundesminister für Finanzen die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vorlegte, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Die Bezeichnung der Beschwerdepunkte ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendwelche subjektive Rechte des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jene verletzt wurden, deren Verletzung er behauptet. Durch die Beschwerdepunkte wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 542, sowie in letzter Zeit das hg Erkenntnis vom 15. April 1988, Zlen 88/17/0055, 0056). Dem Erfordernis des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG ist auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen läßt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet (vgl aaO, S 243). Werden jedoch die Beschwerdepunkte vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so sind diese einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl aaO, S 543, sowie in letzter Zeit die hg Beschlüsse vom 20. Jänner 1988, Zl 87/03/0285, und vom 14. März 1988, Zlen 88/10/0032, 0033).
Der Beschwerdeführer erklärt nun ausdrücklich, unmißverständlich und solcherart einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich, er sei durch den bekämpften Bescheid in der Bemessung seiner Einkommensteuer dadurch verletzt, als sein Gewinn zu niedrig und die hiefür zu entrichtende Einkommensteuer zu hoch festgesetzt worden sei. Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides könnte der Beschwerdeführer durch diesen jedoch nur in seinem Recht verletzt sein, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1976 zu Unrecht verweigert worden sei. Der Beschwerdeführer kann in einem Verfahren betreffend die Wiederaufnahme eines Feststellungsverfahrens jedoch nicht in seinem Recht auf richtige Gewinnverteilung und Festsetzung der Einkommensteuer verletzt sein, weil vor Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens die Rechtskraft des Feststellungsbescheides eine andere als die bereits vorgenommene Gewinnverteilung hindert. Vor Beseitigung dieses Prozeßhindernisses kann dem Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf eine andere Gewinnverteilung bzw Festsetzung der Einkommensteuer nicht zustehen. Daher ist es undenkbar, daß er durch den angefochtenen Bescheid, mit dessen Spruch nur der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für das Jahr 1976 abgewiesen wurde, in seinem Recht auf eine vom rechtskräftigen Feststellungsbescheid abweichende Gewinnverteilung bzw Vorschreibung der Einkommensteuer verletzt worden sein könnte.
Da der Beschwerdeführer im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht in seinen Rechten verletzt worden sein konnte, mangelt es ihm insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl Nr 243.
Hinsichtlich der nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen zitierten hg Entscheidungen wird an Art 14 Abs 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl Nr 45/1965, erinnert.
Wien, am 7. Feber 1989
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