VwGH 84/07/0125

VwGH84/07/012517.1.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des Ing. PG in I, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 26. Jänner 1984, Zl. LAS-341/3-83, betreffend Absonderung eines Teilwaldrechtes, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §17 Abs2 impl;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4 litd idF vor 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4 litd;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs3 litb;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs6 idF 1984/018;
LWG 1976 §9 Abs2;
VwRallg;
FlVfGG §17 Abs2 impl;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4 litd idF vor 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4 litd;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs3 litb;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs6 idF 1984/018;
LWG 1976 §9 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Juni 1983 verweigerte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gemäß § 38 Abs. 3 und 4 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 - TFLG 1978 (hier und im folgenden, soweit nicht anderes angegeben, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 18/1984) die vom Beschwerdeführer und seinem nachstehend genannten Vertragspartner beantragte Absonderung der Waldparzelle (richtig: des Teilwaldrechtes betreffend die Waldparzelle) "X" (Grundstück 1488 EZ. 485 II KG Y im Eigentum der Gemeinde Y) nördlich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke 1469 und 1470 EZ. 1952 II KG Y von dem im Eigentum des JÖ stehenden Grundstück 804 EZ. 991 II KG Y und Übertragung derselben (richtig: desselben) auf die Liegenschaft EZ. 1952 II KG Y; die Entscheidung wurde damit begründet, es würde durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung von Anteilsrechten eintreten - eine dahin gehende Äußerung hatte die zuständige Bezirksforstinspektion ohne nähere Erläuterung abgegeben - und der beabsichtigte Erwerb nicht der Verbesserung eines Landwirtschaftsbetriebes dienen, da der Beschwerdeführer keine Landwirtschaft betreibe - letzteres (vom Beschwerdeführer sodann in der Berufung ausdrücklich bestritten) war aus einer Stellungnahme der Gemeinde, die jedoch dem Antrag zugestimmt hatte, hervorgegangen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies hierauf der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) in Verbindung mit § 38 Abs. 4 TFLG 1978 ab. Begründend verwies die Rechtsmittelbehörde zunächst auf eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung einer Stellungnahme ihres agrartechnischen Mitgliedes und führte dann weiter aus, der Landesagrarsenat schließe sich der Auffassung der Agrarbehörde erster Instanz an, daß die genannte Liegenschaft des Beschwerdeführers - der seinen ordentlichen Wohnsitz in Innsbruck habe - nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 38 Abs. 4 lit. d TFLG 1978 anzusehen sei, weshalb der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes diene. Die besagte Liegenschaft des Beschwerdeführers mit den Grundstücken 1469 und 1470 habe ein Gesamtausmaß von 2.543 m2; es handle sich um eine landwirtschaftlich - für Zwecke des Obst- und Gemüsebaues sowie der Bienenzucht - genutzte Fläche. Nun diene grundsätzlich ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften. Unter einem Landwirtschaftsbetrieb könne aber nach Meinung des Landesagrarsenates nur eine wirtschaftliche Einheit mit einem Mindestbestand an landwirtschaftlichen Grundstücken verstanden werden. Nach den Richtlinien zur Förderung agrartechnischer Maßnahmen aufgrund des § 9 des Landwirtschaftsgesetzes liege ein Landwirtschaftsbetrieb dann vor, wenn die betreffende Liegenschaft nach den örtlichen Gegebenheiten (den Produktionsbedingungen, der üblichen Bewirtschaftungsform) eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 5.000 m2 aufweise, auf ihr die Haltung von mindestens einer Großvieheinheit zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse möglich und ein ganzjährig bewohntes Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden sei. Flächengröße und Gebäude stellten nach Meinung des Landesagrarseantes eine wesentliche Voraussetzung dar, wenn am Betrieb nicht Nutztiere gehalten würden, sondern die Grundstücke ausschließlich zur Hervorbringung von Gemüse und Obst dienten. Bei einem Grundbesitz von 2.543 m2 könne daher schon vom Flächenausmaß her nicht von einem Landwirtschaftsbetrieb im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung gesprochen werden; zudem verfüge die Liegenschaft auch nicht über die erforderlichen Betriebsobjekte. Nach § 54 Abs. 3 lit. b TFLG 1978 richte sich der Haus- und Gutsbedarf für Nutzholz nach der Größe und Bauart eines ortsüblichen Wohnhauses sowie eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl entspreche. Nach der Novelle zum TFLG 1978 (LGBl. Nr. 18/1984) sei ein argrargemeinschaftliches Anteilsrecht im Zuge eines Regulierungsverfahrens als erloschen zu erklären, wenn zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß gehörten (§ 54 Abs. 6). Gerade dies gelte für die Liegenschaft des Beschwerdeführers; auf ihr befinde sich weder ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch reiche die Fläche für die Haltung einer Großvieheinheit aus. Nach Auffassung des Landesagarsenates könne bei einer Absonderungsbewilligung nach § 38 Abs. 3 TFLG 1978 nicht von einem anderen Verständnis des landwirtschaftlichen Betriebes bzw. einer Stammsitzliegenschaft im Sinn des Abs. 4 lit. d desselben Paragraphen ausgegangen werden als von jenem, welches dem § 54 leg. cit. zugrunde liege. Ferner könnte dem Beschwerdeführer nach § 15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Novelle aus 1983 keine Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes erteilt werden, weil die Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes nur im öffentlichen Interesse der Schaffung und Erhaltung wirtschaftlich gesunder und leistungsfähiger Betriebe zulässig sei, von einem solchen Betrieb aber bei der gegebenen Grundflächenausstattung nicht gesprochen werden könne, was auch den Zielsetzungen des Grundverkehrsgesetzes 1983 und des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969 entspreche. Die Frage einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines Landwirtschaftsbetriebes stehe mit jener, wie viele kleinere Stammsitzliegenschaften in derselben Gemeinde als Ergebnis geschichtlicher Entwicklung anteilsberechtigt seien, nicht in Zusammenhang, weshalb diesbezüglich vom Beschwerdeführer beantragte Erhebungen nicht erforderlich seien. Schon der dynamische Rechtsbegriff "Verbesserung" weise darauf hin, daß es dabei nicht um eine Beibehaltung des bisherigen Zustandes gehen könne. Zur Klärung, ob im Einzelfall die besagte Verbesserung erzielt werden könne, sei es auch nicht wesentlich, ob der Bedarf der verbleibenden Stammsitzliegenschaft weiterhin gedeckt und wie groß der bei dieser übrigbleibende Teilwaldbestand wäre, sowie daß das betreffende Teilwaldrecht früher mit (dem Eigentum an) den vom Beschwerdeführer erworbenen Grundflächen verbunden gewesen sei. Es komme entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht darauf an, ob er den Teilwald besser bewirtschaften würde, denn § 38 Abs. 4 lit. d TFLG 1978 stelle nicht auf einen bestimmten Bewirtschafter, sondern wesentlich auf den Landwirtschaftsbetrieb an sich ab. Zusammenfassend ergebe sich, daß der Erwerb des Anteilsrechtes durch den Beschwerdeführer unter Bindung an seine genannte Liegenschaft nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes diene, weshalb die agrarbehördliche Absonderungsbewilligung völlig zu Recht verweigert worden sei.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeitseines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Erteilung der beantragten Absonderungsbewilligung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 3 TFLG 1978 darf die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von dieser Liegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Die Bewilligung nach Abs. 3 ist gemäß § 38 Abs. 4 TFLG 1978 unter anderem dann zu verweigern, wenn - so lit. d., worauf sich das angefochtene Erkenntnis allein stützt - der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, sofern dieser Erwerb nicht durch die Agrargemeinschaft bzw. durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes erfolgt.

Das Gesetz verlangt somit im Fall der Absonderung den Bestand eines landwirtschaftlichen Betriebes (auch) auf seiten des Erwerbers eines Anteilsrechtes; da dieses mit einer Liegenschaft verbunden werden muß, die spätestens durch diese Verbindung zur Stammsitzliegenschaft wird, zu einer solchen aber stets ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört (vgl. etwa die Regelung des § 54 Abs. 3 lit. b TFLG 1978, wo von der Verknüpfung der beiden Begriffe ausgegangen wird), entspricht diese Forderung einem Grundgedanken des Gesetzes. Daß § 38 Abs. 4 lit. d TFLG 1978 aber einen schon (vor der beabsichtigten Verbindung) in einer spezifischen Weise "leistungsfähigen" Betrieb voraussetzte, wie die Gegenschrift annimmt, trifft nicht zu, und es ist dies im angefochtenen Erkenntnis auch nicht behauptet worden; vielmehr ist jedem landwirtschaftlichen Betrieb eine gewisse, sei es auch geringfügige, Leistungsfähigkeit eigen, die unter bestimmten Voraussetzungen verbessert werden kann. Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erwähnte Bestimmung des § 54 Abs. 6 TFLG 1978 in der im Zeitpunkt der Erlassung allerdings noch nicht anzuwendenden und daher auch für die Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschwerdeverfahren unmaßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1984 werden indessen landwirtschaftliche Grundstücke, die das dort angegebene Mindestausmaß nicht erreichen, falls außerdem Wohn- und Wirtschaftsgebäude fehlen, künftig nicht als Stammsitzliegenschaft für den Hinzuerwerb eines Anteilsrechtes gelten können, da unter diesen Voraussetzungen ein solches bei einer nachfolgenden Einzelteilung oder Regulierung von der Agrarbehörde als erloschen erklärt werden müßte.

Eine eigene Begriffsbestimmung des landwirtschaftlichen Betriebes enthält das TFLG 1978 ebensowenig wie insofern eine Verweisung auf eine andere Norm. Daß dieses Gesetz dabei aber von einem im vergleichbaren Gesetzgebungsbereich bereits vorgeprägten und dort vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden, des näheren von dem im angefochtenen Erkenntnis gekennzeichneten Verständnis ausginge, ist weder in einer überzeugenden Weise dargetan worden noch sonst ersichtlich. Das gilt im besonderen für die Annahme einer Orientierung des Gesetzes an - zudem im Bereich der Vollziehung des Bundes ergangenen - bloßen Richtlinien zur Förderung agrartechnischer Maßnahmen. Aber auch die zur Auslegung des besagten normativen Begriffs dem Grund nach berechtigte Bedachtnahme auf in Betracht kommende andere Bestimmungen des TFLG 1978 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung selbst führen nicht zu dem im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Ergebnis. Gemäß dem von der belangten Behörde genannten § 54 Abs. 3 lit. b TFLG 1978 wird nämlich der Nutzholzbedarf nicht nach den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles bemessen, sondern typisiert: maßgebend ist der Bedarf für die Erhaltung nicht des gerade vorhandenen, sondern eines Wohnhauses "ortsüblicher Größe und Bauart" und eines Wirtschaftsgebäudes "ortsüblicher" Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft "entspricht", sowie der Bedarf für das "ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen)". Aus dieser die Feststellung der Anteilsrechte regelnden Vorschrift läßt sich daher nicht ableiten, daß bei dem landwirtschaftlichen Betrieb, für den bei der Übertragung von Anteilsrechten diese erworben werden sollen, bestimmte Baulichkeiten vorhanden sein müssen. Und selbst der ebenfalls im angefochtenen Erkenntnis erwähnte § 54 Abs. 6 TFLG 1978 in der im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch nicht anzuwenden gewesenen Neufassung verlangt für eine

Stammsitzliegenschaft nicht unbedingt (arg.: "weder .... noch")

das Vorhandensein von Gebäuden.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß das TFLG 1978 gemäß § 38 Abs. 4 lit. d weder landwirtschaftliche Betriebe unterhalb einer bestimmten Mindestgröße noch solche ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude von vornherein mit dem Ergebnis ausschließt, daß eine Absonderungsbewilligung schon deshalb verweigert werden müßte. Daß es sich nun bei jenen Flächen, die als Stammsitzliegenschaft des beschwerdeführenden Erwerbers vorgesehen sind, um vom Beschwerdeführer landwirtschaftlich in einer näher angegebenen Weise genutzte Flächen handelt, ist sachverhaltsmäßig außer Streit gestellt. Daß aus anderen Gründen als jenen der Flächengröße und des Fehlens eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf seiten des Erwerbers allgemein zu fordernde betriebliche Kriterien (einer planvoll organisierten Produktionseinheit) nicht gegeben wären, ist nicht aufgezeigt worden. Dafür ferner, daß das für den Erwerb vorgesehene Teilwaldrecht nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit der bezeichneten Wirtschaft diente, weil es für diese bedeutungslos oder gar nachteilig wäre, findet sich kein - gegen die Erwartung sprechender - Anhaltspunkt. Die Frage der Zulässigkeit der Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Freiland schließlich ist im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht von der im angefochtenen Erkenntnis hervorgehobenen Bedeutung, weil das öffentliche Interesse gemäß § 15 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes nur für den Fall der "Neugründung" eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt, die Errichtung von Bauten für derartige Betriebe aber gemäß § 15 Abs. 3 desselben Gesetzes zulässig ist, soweit solche Bauten in dort näher bestimmter Weise "nach Art und Größe für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind". Dazu ist noch zu ergänzen, daß in der Beschwerde der konsentierte Bestand eines Geräteschuppens mit Unterstand erwähnt wird, was insofern nicht als Neuerung zu erkennen ist, als nach Lage der Verwaltungsakten, insbesondere aufgrund der Stellungnahme des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde nur das Fehlen eines ganzjährig bewohnten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes bzw. der "erforderlichen Betriebsobjekte" als festgestellt gelten konnte.

Ein anderer Verweigerungsgrund als jener nach § 38 Abs. 4 lit. d TFLG 1978 ist seitens der belang en Behörde nicht angenommen worden; ein solcher ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den Unterlagen; insbesondere könnte die schon erwähnte, sich in der bloßen Abgabe eines Urteils erschöpfende Äußerung der zuständigen Bezirksforstinspektion im erstinstanzlichen Verfahren eine Versagung der Bewilligung aus dem Grund einer "abträglichen Zersplitterung" (§ 38 Abs. 4 lit. b TFLG 1978) nicht stützen.

Aus allem Vorgesagten ergibt sich somit - ohne daß auf das Beschwerdevorbringen noch näher eingegangen zu werden brauchte -, daß auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestehenden und angewendeten Bestimmungen die Verweigerung der beantragten Absonderung durch das Gesetz nicht gedeckt war.

Dies hatte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu führen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 17. Jänner 1989

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