VwGH 88/14/0015

VwGH88/14/001514.6.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde der E-Gesellschaft mbH in B, vertreten durch Dr. Christian Dorda und Dr. Walter Brugger, Rechtsanwälte in Wien I, Freyung 7, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 24. November 1987, GZ. 1244-2/87, betreffend Investitionsprämie (zweites, drittes und viertes Quartal 1982, erstes und viertes Quartal 1983), zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §10 Abs2 Z1;
EStG 1972 §6 Z1 impl;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §8 Abs2;
InvestPrämG §2 Abs3;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988140015.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat Investitionsprämie jeweils für (Erdgas‑)Hochdruckleitungen geltend gemacht. Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten für diese von rund 22,9 Mio Schilling entfielen rund 0,7 Mio Schilling auf den Erwerb von Wegerechten (Dienstbarkeiten, Ernteausfallschäden, Gebühren etc.), 7,4 Mio Schilling auf Rohrmaterial, 6,8 Mio Schilling auf Montage, 5,9 Mio Schilling auf Tiefbau und 2,1 Mio Schilling auf sonstiges (Bauüberwachung, technische Überwachung) (vgl. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. August 1987, Blatt 5 ff in Band II der Verwaltungsakten).

Die belangte Behörde hat im Instanzenzug die Zuerkennung von Investitionsprämie mit der Begründung versagt, es handle sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter (ein Ausnahmefall im Sinne des § 2 Abs. 3 IPrämG kam nicht in Betracht). Sie hielt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die ihre Erdgashochdruckleitungen Erdkabeln (vgl. VwSlg. 5593 F/1981) gleichsetzte, diese Leitungen den Druckrohrleitungen eines Wasserkraftwerkes (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. März 1985, Zl. 84/14/0148 = ÖStZB 1985, 362) vergleichbar.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Investitionsprämie verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt, den angefochtenen Bescheid deshalb aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist die Beurteilung eines Wirtschaftsgutes als beweglich oder unbeweglich weder nach bürgerlichem Recht noch nach Bewertungsrecht, sondern nach der Verkehrsauffassung zu treffen, worunter die Auffassung einer Mehrheit urteilsfähiger (vernünftig denkender), persönlich unbeteiligter und verständiger Menschen zu verstehen ist. Gebäude gelten grundsätzlich als unbeweglich. Wirtschaftsgüter, denen kein typischer Gebäudecharakter beizumessen ist, sind dann beweglich, wenn sie ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Substanz und ohne unverhältnismäßige Kosten von einem Ort an einen anderen Ort verbracht und dort verwendet werden können, wobei das Fundament und seine Kosten außer Ansatz bleiben (vgl. für viele Entscheidungen das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1987, Zl. 85/14/0089 = ÖStZB 1988, 107).

Um der Frage näher treten zu können, ob Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit anzunehmen ist, ist vorerst zu klären, für welches (als Einheit zu betrachtendes) Wirtschaftsgut die Antwort erfolgen soll. Dabei ist vom Antrag des Steuerpflichtigen um Investitionsprämie auszugehen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als das Wirtschaftsgut, für das sie die Investitionsprämie geltend macht, die Hochdruckleitung I, II, IV und V bezeichnet. Dabei handelt es sich nach Darstellung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren um bestimmte Abschnitte ihrer Erdgashochdruckleitung (vgl. Seite 2 des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 17. November 1987, Blatt 12 in Band II der Verwaltungsakten). Diese wurde unter Verwendung von Stahlrohren mit einem Rohrdurchmesser bis zu 1.440 mm (56") und unterschiedlicher Länge (entsprechend den geltenden Normen und der Herstellungsart) errichtet. Die verwendeten Stahlrohre wurden verschweißt (Seite 4 des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 31. August 1987, Blatt 8 in Band II der Verwaltungsakten). Die Rohre werden je nach Bodengüte in Sand gebettet und mit losem Erdreich überdeckt. Die Verlegetiefe beträgt in der Regel 1 m bis

1.2 m. Die Verlegung erfolgt so, daß zunächst der Rohrstrang geschweißt und abgelegt wird. In weiterer Folge wird die Grube errichtet und die Rohrleitung in Teilsträngen in den Graben abgesenkt und durch sogenannte Fangnähte verbunden. Die so im Graben liegende Rohrleitung wird weder geradeaus gerichtet noch durch spezielle Einbauten verankert. Durch Verwendung von Rohrsuchgeräten ist die Rohrleitung auch nach ihrer Überdeckung mit Sand und Erde in ihrer Lage exakt bestimmbar. Ob bei einer Umlegung der Gasleitung die Zerlegung der Leitung in einzelne Rohrlängen oder in Stränge (mehrere Rohrlängen unter Umständen bis zu einigen 100 m) erfolgt, hängt im Einzelfall überwiegend von den örtlichen Bedingungen ab (vgl. Seite 4 bis Seite 6 der Berufung der Beschwerdeführerin, Blatt 48 bis 50 in Band I der Verwaltungsakten).

Wirtschaftsgut, für das die Investitionsprämie von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen wurde, ist daher jeweils der einzeln bezeichnete Abschnitt einer verlegten Erdgashochdruckleitung, nicht hingegen das Rohr oder die Rohre. Dementsprechend besteht der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand auch nur zu weniger als einem Drittel in Kosten für Rohrmaterial.

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken, einzelne Abschnitte einer Erdgashochdruckleitung als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut anzusehen.

Er kann allerdings die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht teilen, es handle sich bei Abschnitten einer Erdgashochdruckleitung um ein bewegliches Wirtschaftsgut:

Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher anderen Weise Gashochdruckleitungen ausführbar wären (Verlegung über Tag, Verwendung von auf Trommeln aufrollbaren Kunststoffrohren), weil nur das konkrete Wirtschaftsgut zu beurteilen ist, für das die Beschwerdeführerin die strittige Investitionsprämie geltend gemacht hat.

Ob der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in einem Bescheid auf Grund des Antrages auf Erteilung einer energiewirtschaftlichen Genehmigung von der Ansicht ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin stünde Investitionsprämie bei Herstellung von Erdgashochdruckleitungen zu, ist auch für die Beurteilung der Frage der Verkehrsauffassung ohne Bedeutung.

Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung (Blatt 63 in Band I der Verwaltungsakten) geäußerte Meinung, "das Schneiden der Rohrleitungen zu Rohren und deren Lagerung" bewirke "keinen Funktionswandel von einer einheitlichen Rohrleitung zu einzelnen Rohren", ist unrichtig, wenn in ihr zum Ausdruck kommen sollte, es handle sich bei den einzelnen herausgeschnittenen Stahlrohren einerseits und den Abschnitten der Erdgashochdruckleitung, für die von der Beschwerdeführerin Investitionsprämie angesprochen worden war, um dasselbe Wirtschaftsgut. Die Rohre sind nämlich nichts anderes als Material zur Herstellung der Hochdruckleitung. Diese kommt erst durch Verschweißen der Rohre und deren Verlegung nach den Bedürfnissen des betreffenden Abschnittes und dem Wiederverfüllen der Gräben zustande. Das Wirtschaftsgut Erdgashochdruckleitung, für das in den betreffenden Quartalen der Jahre 1982 und 1983 Investitionsprämie angesprochen wurde, kann nicht ohne wesentliche Beeinträchtigung der Substanz an einen anderen Ort verbracht werden, weil zu dieser "Substanz" einer Druckleitung auch die Verlegung an einem bestimmten Ort (unter Berücksichtigung bestimmter "geologischer Beschaffenheiten", die die Höhe der Kosten der Montage und des Tiefbaues beeinflussen; vgl. Seite 3 des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 31. August 1987, Blatt 7 in Band II der Verwaltungsakten) gehört. Darauf, daß aus der Leitung Rohrteile einmal wieder herausgelöst und bei einem anderen Leitungsabschnitt wieder verwendet werden können, kommt es nicht an. Bei dem anderen Abschnitt der Erdgashochdruckleitung handelte es sich nämlich nicht um dasselbe Wirtschaftsgut, dem die betreffenden Materialien entnommen wurden.

Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihren Standpunkt zu Unrecht auf das Erkenntnis VwSlg. 5593 F/1981. In diesem wurde nämlich nicht davon ausgegangen, daß Gegenstand der Beurteilung als Wirtschaftsgut die Leitung ist. Es wurde daher nur die Frage beantwortet, ob ein Erdkabel seine Eigenschaft als bewegliches Wirtschaftsgut dadurch verliert, daß es in der Erde verlegt wird. Zwischen den Streitteilen des damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestand Übereinstimmung in der Frage, daß nicht streitentscheidend sei, ob das "Kabelnetz" oder das "Netzsystem" als Gesamtsache zu betrachten wären; strittig war daher nur die Frage, ob die (verlegten) Erdkabel (nicht also eine Versorgungsleitung eines EVU) nach der Verkehrsauffassung als beweglich anzusehen seien.

Auf die Frage, ob Stahlrohre ihre Eigenschaft als bewegliches Wirtschaftsgut dadurch verlieren, daß sie in der Erde verlegt werden, kommt es jedoch im vorliegenden Beschwerdefall, wie bereits gesagt, nicht an.

Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Wirtschaftsgüter, für die die Investitionsprämie angesprochen worden war, als unbeweglich im Sinne des § 2 Abs. 1 IPrämG behandelt. Da sich dies unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin beurteilen ließ, bedurfte es keiner Ergänzung des Sachverhaltes.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher im Beschwerdepunkt Rechtswidrigkeit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 14. Juni 1988

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