Normen
FlVfGG §1 impl;
FlVfGG §4 Abs1 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfGG §4 Abs6 impl;
FlVfLG OÖ 1911 §10;
FlVfLG OÖ 1911 §85;
FlVfLG OÖ 1911 §88;
FlVfLG OÖ 1911 §89;
FlVfLGDV OÖ 1911 §116 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
FlVfGG §1 impl;
FlVfGG §4 Abs1 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfGG §4 Abs6 impl;
FlVfLG OÖ 1911 §10;
FlVfLG OÖ 1911 §85;
FlVfLG OÖ 1911 §88;
FlVfLG OÖ 1911 §89;
FlVfLGDV OÖ 1911 §116 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Verfahrensparteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1985, Zl. 84/07/0230, verwiesen werden. Mit Spruchpunkt II./3. dieses Erkenntnisses wurde der Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS) vom 4. April 1984, mit welchem im Instanzenzug der Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren X bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dieser aufhebenden Entscheidung im wesentlichen mit der Begründung, daß der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan zu erlassen sei, daß aber im Beschwerdefall hinsichtlich gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen auf den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungsgrundstücken noch verschiedene Fragen offen seien, weshalb die Erlassung des Zusammenlegungsplanes in diesem Verfahrensstadium noch nicht zulässig und daher gesetzwidrig gewesen sei. In der Folge hat der OAS mit seinem Ersatzbescheid vom 3. Juli 1985 gemäß diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 stattgegeben und das bei ihm angefochtene Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (der nunmehr belangten Behörde) vom 28. April 1983 in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer behoben. Die gegen diesen Ersatzbescheid von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/07/0186, als unbegründet abgewiesen.
Einen Hinweis der belangten Behörde, wonach die geplanten Entwässerungsmaßnahmen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln finanziert werden könnten und sich deshalb allenfalls eine neuerliche bescheidmäßige Absprache darüber erübrigen könnte, beantworteten die Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 7. Oktober 1985, in welchem sie darauf hinweisen, daß
"die Entwässerungsmaßnahmen nur als gemeinsame Maßnahme und Anlage, wenn überhaupt, durchgeführt werden soll, da es ein Recht der beteiligten Landwirte ist, über die Notwendigkeit dieser Anlage ein Verfahren durchzuführen und die öffentliche Hand nicht unbedingt damit belastet werden müßte."
Die belangte Behörde gab hierauf mit Bescheid vom 24. Oktober 1985 der nach dem Gesagten wieder bei ihr anhängigen Berufung der Beschwerdeführer gegen den in erster Instanz erlassenen Zusammenlegungsplan in Entsprechung der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. März 1985, Zl. 84/07/0230, geäußerten Rechtsansicht Folge und behob nunmehr diesen Zusammenlegungsplan.
Die Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) als nunmehr wieder zuständige Agrarbehörde setzte das Verfahren in erster Instanz durch Einholung technischer Berichte und naturschutzrechtlicher Stellungnahmen fort und führte über die Entwässerungsprojekte mündliche Verhandlungen durch, in denen auch wasserbautechnische Gutachten eingeholt wurden. Von den Beteiligten sprachen sich nur die Beschwerdeführer gegen dieses Vorhaben aus, und zwar mit der Begründung, daß sie die Grundzuteilung im zu entwässernden Gebiet sowie eine Kostenbeteiligung für die Errichtung der Anlagen ablehnten.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1985 ordnete die ABB dann "in Ergänzung zu den bereits angeordneten gemeinsamen Maßnahmen" unter bestimmten Bedingungen und Auflagen sowie unter Bezugnahme auf die entsprechenden Projekte A) die Errichtung einer Entwässerungsanlage einschließlich einer Geländekorrektur auf dem Abfindungsgrundstück 1693 und B) die Errichtung einer Entwässerungsanlage auf einem Teil des Abfindungsgrundstückes 1878 als gemeinsame Anlagen an. Die Beschwerdeführer als auf Grund der vorläufigen Übernahme rechtmäßige Besitzer wurden zur Beistellung des Grundes und zur Duldung der Herstellung der Anlagen verpflichtet. Zur Kostentragung seien diejenigen Verfahrensparteien verpflichtet, denen die betroffenen Abfindungsflächen im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens zugewiesen würden; es werde jedoch festgehalten, daß die Anlagen von der ABB errichtet und die Kosten dafür zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen würden. Nach Fertigstellung der Anlagen seien die Erhaltungskosten zur Gänze von den Verfahrensparteien zu tragen, denen die betroffenen Flächen im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens zugewiesen würden.
Im Verfahren über die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Berufung holte die belangte Behörde ein Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie eine agrartechnische Stellungnahme und eine Nutzenberechnung betreffend die vorgesehenen Entwässerungsprojekte von Sachverständigen aus dem Kreise ihrer Mitglieder ein und gewährte dazu den Beschwerdeführern das Parteiengehör. Die Sach- und Rechtslage wurde hierauf in einer mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 1986 mit den Beschwerdeführern ausführlich erörtert.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 1986 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge und bestätigte den Bescheid der ABB vom 27. Mai 1986 mit der Maßgabe, daß die angeordneten Maßnahmen und Anlagen bis zum 1. Juli 1987 zu errichten bzw. durchzuführen seien und mit der ergänzenden Feststellung im Spruch des angefochtenen Bescheids,
"daß keine Verfahrenspartei für die Errichtung dieser Anlagen und für die Durchführung dieser Maßnahmen Sach-, Arbeits- oder Geldaufwendungen zu tragen hat."
Begründend führte die belangte Behörde nach einer ausführlichen Darstellung des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Zusammenlegungsverfahrens und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen aus, die angeordneten Meliorationsmaßnahmen seien im Sinne des § 10 des Gesetzes vom 25. Februar 1911 betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 16/1911 (ZLG), zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke 1693 und 1878 notwendig, und sie förderten die Ziele der Zusammenlegung. Dies ergebe sich aus sämtlichen zu dieser Frage im Laufe des Verfahrens eingeholten Gutachten, denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien. Die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen bestehe unabhängig davon, welchen Parteien die zu meliorierenden Flächen endgültig zugeteilt würden. Solche Maßnahmen könnten nicht nur im Einvernehmen mit einzelnen Parteien, sondern auch auf Grund objektiver Kriterien von der Behörde angeordnet werden. Durch ihre Anordnung würde kein in Rechtskraft erwachsener vorangegangener Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen verletzt; ein solcher umfassender Plan sei im ZLG gar nicht vorgesehen. Hingegen sei die Anordnung solcher Maßnahmen, die sich erst nachträglich als notwendig erwiesen hätten, nicht nur zulässig, sondern gegebenenfalls auch zur Herstellung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung erforderlich. Die belangte Behörde legte ferner im angefochtenen Bescheid, obwohl den Beschwerdeführern diesbezügliche Rechte gar nicht zustünden, "informationshalber" dar, daß bei der Anordnung der strittigen Anlagen auf die Rechte Dritter umfassend Bedacht genommen, und daß den Beschwerdeführern auch hiezu das Parteiengehör gewährt worden sei. Zu der von den Beschwerdeführern in der Berufung aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage verwies die belangte Behörde wie bereits vorher die ABB auf die im Zusammenlegungsverfahren geltende Kompetenzkonzentration, durch welche den Agrarbehörden insbesondere auch die Anwendung wasserrechtlicher Bestimmungen übertragen sei. Durch die von der ABB aus wasserrechtlicher Sicht angeordneten Bedingungen und Auflagen würden auch die Rechte der Beschwerdeführer ausreichend berücksichtigt; die Meliorationsmaßnahmen würden im Gegensatz zu diesbezüglichen Berufungsbehauptungen zu einer wesentlichen Verbesserung der Bodenbeschaffenheit und Ertragsfähigkeit der betreffenden Grundflächen führen, und damit insbesondere auch dem § 10 ZLG entsprechen. Auch die Abwägung der Kosten und des Nutzens spreche für die Meliorationen. Während sich die Kosten aller angeordneten Anlagen (einschließlich der Kultivierungsplanung, Rodung einer Gehölzgruppe und Rekultivierung) auf voraussichtlich S 196.000,-- belaufen würden, sei allein der Nutzen der Drainagen mit ca. S 157.000,-- zu veranschlagen; der Nutzen der Planierung sei zwar kaum in Geld auszudrücken, aber insofern enorm, als dadurch mögliche Unfallstellen beseitigt würden. Außerdem würde mit der vorgesehenen Sanierung ein wichtiger Beitrag zur endlichen Erlassung eines Zusammenlegungsplanes und damit zu einem im Interesse aller Verfahrensparteien und der Agrarbehörden gelegenen Abschluß des Verfahrens geleistet.
Hinsichtlich der Kostentragung, der Projektsdurchführung und der Erhaltung sei durch die nunmehrige Spruchformulierung sichergestellt, daß keine Verfahrenspartei Aufwendungen dafür zu tragen habe, da das Projekt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Baudienst der ABB durchzuführen und die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln gesichert sei, und zwar durch zulässige Verwendung von Subventionen aus Landesmitteln im Sinne des § 140 der im Beschwerdefall anzuwendenden Verordnung betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke vom 19. August 1911 (ZV). Was die künftige Erhaltung der Drainagen anlange, entspreche der Spruch des Bescheides der ABB vom 27. Mai 1985 dem § 89 ZLG; die Nutzungsdauer der Drainagen sei nach sachverständiger Meinung mit mindestens 30 Jahren anzusetzen. Bei günstigen Bodenverhältnissen und gutem Rohrmaterial könne die Wirkungsdauer einer sachgemäß angelegten und sorgfältig erhaltenen Drainage sogar als fast unbegrenzt angesehen werden. Da den Übernehmern der meliorierten Flächen alle Vorteile zukämen, während die anderen Verfahrensparteien daraus keinen Nutzen ziehen könnten, sei eine Erhaltungsgemeinschaft nicht zu bilden gewesen, sondern nur den Übernehmern die Erhaltung zuzuweisen gewesen.
Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 25. September 1987, Zl. B 1267/86, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahrens sowie darauf verletzt, daß die strittigen Meliorationsmaßnahmen auf den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungsflächen nicht angeordnet und durchgeführt werden, dies vor allem mit Rücksicht auf die Unwirtschaftlichkeit der angeordneten Maßnahmen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. März 1985, Zl. 84/07/0230, näher dargelegt hat, ist das vorliegende Zusammenlegungsverfahren auf Grund der einschlägigen Übergangsregelungen, welche seither nicht geändert worden sind, nach den Bestimmungen des ZLG und der ZV durchzuführen und abzuschließen.
Gemäß § 10 ZLG muß mit der Zusammenlegung die Herstellung aller jener gemeinsamen Anlagen verbunden werden, welche zur Herbeiführung einer tunlichst servitutsfreien Zugänglichkeit und zweckmäßigen wirtschaftlichen Benutzbarkeit der Abfindungsgrundstücke notwendig sind.
Nach dem ersten Satz des § 85 Abs. 1 ZLG sind die bei Durchführung einer Zusammenlegung erforderlichen Flächen für die Herstellung von Wegen, Gräben und sonstigen gemeinsamen Anlagen beziehungsweise ihre Werte von der Fläche und dem Werte der in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke vorweg abzuziehen. Werden derlei gemeinsame Anlagen erst nachträglich in einem solchen Stadium des Verfahrens für notwendig befunden, in welchem diese Anrechnung der überschüssigen oder noch erforderlichen Grundfläche nur im Wege einer langwierigen oder kostspieligen Änderung der für die Zusammenlegung bewirkten Vorarbeiten erfolgen könnte, dann muß gemäß § 85 Abs. 2 ZLG der erforderliche Grund von den betreffenden unmittelbar Beteiligten gegen volle, in Ermangelung eines Übereinkommens von der Behörde festzustellende Geldentschädigung abgetreten werden.
Gemäß § 116 Abs. 1 ZV hat der Lokalkommissär jene gemeinsamen Anlagen und Dienstbarkeiten behufs zweckmäßiger Benutzung von Abfindungsgrundstücken, deren Herstellung und Einräumung sich nachträglich als notwendig ergeben hat, festzustellen beziehungsweise projektieren zu lassen.
Die Erlassung eines bescheidmäßigen, umfassenden "Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen", dessen Rechtskraft einer späteren Anordnung nachträglich für notwendig befundener gemeinsamer Anlagen entgegenstehen würde, ist im Verfahren nach dem ZLG nicht vorgesehen, die oben wiedergegebenen Bestimmungen lassen im Gegenteil die Zulässigkeit "nachträglich" für notwendig befundener gemeinsamer Anlagen unmißverständlich erkennen. Wie aus § 85 ZLG hervorgeht, soll allerdings zweckmäßigerweise schon vor der Bewertung der einbezogenen Grundstücke feststehen, inwieweit Grundflächen für die Herstellung gemeinsamer Anlagen benötigt werden würden. Spätestens - so weit ist das vorliegende Zusammenlegungsverfahren aber noch nicht gediehen - im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes muß jedenfalls, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 19. März 1985, Zl. 84/07/0230, ausführlich dargelegt hat, feststehen, welche gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen anzuordnen sind, wie dieselben konkret zu gestalten sind, und wer dafür Grundflächen beizustellen oder die Kosten zu tragen hat.
Die Behauptung der Beschwerdeführer, dem nunmehr angefochtenen Bescheid stehe eine rechtskräftige Entscheidung über die im Zusammenlegungsverfahren X angeordneten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen entgegen, der angefochtene Bescheid stelle eine unzulässige Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides dar, ist daher rechtlich unbegründet. Im Einklang mit dem Inhalt der vorgelegten Akten weist die belangte Behörde überdies in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß in diesem Zusammenlegungsverfahren ein solcher in Rechtskraft erwachsener Bescheid auch nicht (im Widerspruch zu dieser Rechtslage) erlassen worden ist.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die hier strittigen, nachträglich angeordneten gemeinsamen Anlagen seien nicht im Sinne des § 10 ZLG und des § 116 ZV notwendig. Die belangte Behörde habe übersehen, daß entscheidend sei, ob gemeinsame Anlagen zur zweckmäßigen wirtschaftlichen Benutzbarkeit der Abfindungsgrundstücke erforderlich seien.
Die belangte Behörde hat zu dieser Frage Gutachten eingeholt und auf deren Grundlage die Feststellung getroffen, daß die Meliorationsmaßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung der Bodenbeschaffenheit und der Ertragsfähigkeit der betreffenden Grundflächen führen würden. Wenn man vorerst von der Höhe der dafür auflaufenden Kosten und von der Frage, wer diese Kosten zu tragen hat, absieht, unterliegt es auch keinem vernünftigen Zweifel, daß die Drainierung und Planierung vernäßter und unebener Flächen zur wirtschaftlich zweckmäßigen Benützbarkeit erforderlich ist.
Die Beschwerdeführer meinen, in Wirklichkeit habe die belangte Behörde "nur die Durchsetzung des obrigkeitlichen Wunsches nach Erledigung des Zusammenlegungsverfahrens X" angestrebt, in welchem trotz erheblicher Verfahrensdauer bisher noch kein Zusammenlegungsplan erlassen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, in welcher Weise die belangte Behörde durch das Bestreben, das Zusammenlegungsverfahren zu einem Abschluß zu bringen, überhaupt in rechtswidriger Weise subjektive Rechte der Beschwerdeführer verletzen könnte. Aber auch abgesehen davon eignet sich dieses Vorbringen ebenso wie die weitere in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Abfindungsgrundstücke 1693 und 1878 müßten als ökologisch wertvolle Feuchtbiotope erhalten und dürften aus diesem Grunde nicht entwässert werden, keinesfalls zur Widerlegung der von der belangten Behörde auf sachverständiger Grundlage festgestellten wirtschaftlichen Erforderlichkeit der strittigen Meliorationsmaßnahmen. Dem zuletzt erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführer ist darüber hinaus entgegenzuhalten, daß ihnen zur Geltendmachung naturschutzrechtlicher Zielsetzungen die Legitimation fehlt. Die von den Beschwerdeführern gegen die Abweisung ihres Antrages, die betreffenden Grundflächen aus dem Zusammenlegungsverfahren auszuscheiden, erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0161, als unbegründet abgewiesen.
Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens erblicken die Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde die strittigen Sanierungsmaßnahmen angeordnet habe, ohne eine genaue Prüfung des Verhältnisses von Kosten und Nutzen dieser Maßnahmen vorzunehmen und ohne diese Frage zum Gegenstand eingehender Erörterungen mit den Parteien zu machen. Entgegen diesen Ausführungen war diese Frage jedoch sowohl Gegenstand des Ermittlungsverfahrens als auch der Begründung des angefochtenen Bescheides. Der behauptete Verfahrensmangel liegt aber ungeachtet dessen schon deshalb nicht vor, weil die einschlägigen Bestimmungen des ZLG und der ZV eine Kosten-Nutzenrechnung, wie sie den Beschwerdeführern vorschwebt, nicht vorsehen, sondern die Anordnung gemeinsamer Maßnahmen ausschließlich davon abgängig machen, ob sie zur Herbeiführung einer möglichst servitutsfreien Zugänglichkeit und zweckmäßigen wirtschaftlichen Benutzbarkeit der Abfindungsgrundstücke notwendig sind, was - wie bereits ausgeführt - bei sachgemäßen Drainierungs- und Planierungsarbeiten zweifellos der Fall ist.
Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer könnte in dieser Frage nur darin begründet sein, daß sie durch Herstellungs- oder Erhaltungskosten der angeordneten gemeinsamen Anlagen in einem Maße belastet würden, welches die erreichte wirtschaftliche Benutzbarkeit der betroffenen Flächen für sie im Ergebnis unwirtschaftlich erscheinen ließe. Derartige Belastungen legt der angefochtene Bescheid indes den Beschwerdeführern nicht auf.
Gemäß § 88 ZLG sind die Kosten für die Herstellung der wirtschaftlichen Anlagen einschließlich der im Sinne des zweiten Absatzes des § 85 für die Beschaffung der erforderlichen Bodenfläche oder aus anderen Titeln etwa zu leistenden Geldentschädigungen in Ermangelung eines anderweitigen Übereinkommens oder besonderer rechtsgültiger Verpflichtung nach Maßgabe des Abfindungsanspruches zu tragen. Sollten die gemeinschaftlichen Anlagen für einzelne Abfindungen einen höheren oder geringeren Nutzen gewähren, so hat die Tragung der Herstellungskosten dieser Anlagen, sofern nicht die Herstellung derselben auf Rechnung aller unmittelbar Beteiligten berücksichtigt worden ist (S 86), nach Maßgabe des größeren oder geringeren Nutzens der gemeinschaftlichen Anlage zu erfolgen. Sollte eine Abfindung aber von der gemeinschaftlichen Anlage keinerlei Nutzen ziehen, so ist unter der im vorstehenden Absatze gegebenen Voraussetzung der unmittelbar Beteiligte, welchem diese Abfindung zugewiesen wird, hinsichtlich derselben von einer Beitragsleistung zu den Herstellungskosten zu entbinden.
Nach den gleichen Grundsätzen, welche für die Herstellung der gemeinsamen Anlagen gelten, ist gemäß § 89 ZLG zugleich auch die Verpflichtung zur künftigen ordentlichen Erhaltung dieser Anlagen zu regeln.
Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides mit Rücksicht auf die gesicherte Finanzierung der Meliorationsmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln ausdrücklich ausgesprochen, daß für die Errichtung dieser Anlagen und für die Durchführung dieser Maßnahmen keine Verfahrenspartei Sach-, Arbeits- oder Geldaufwendungen zu tragen habe. Durch den angefochtenen Bescheid ist daher hinsichtlich der Herstellungskosten den Beschwerdeführern keine Belastung auferlegt und somit auch keine Rechtsverletzung zugefügt worden.
Die künftigen Erhaltungskosten werden zwar nicht aus öffentlichen Mitteln getragen, sondern wurden (sinnvollerweise und im Einklang mit den oben angeführten §§ 88 und 89 ZLG) jenen Verfahrensparteien auferlegt, denen die betroffenen Flächen im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens (d.h. im erst zu erlassenden Zusammenlegungsplan) künftig zugewiesen werden. Auch damit ist ein Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer schon deswegen nicht erfolgt, weil ja derzeit noch gar nicht feststeht, daß ihnen die Abfindungsgrundstücke 1693 und 1878 endgültig zugewiesen werden. Aber auch abgesehen davon geht die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführer ins Leere, weil sie der durch die Meliorationsmaßnahmen möglichen Ertragssteigerung nicht die Kosten der künftigen Erhaltung der Anlagen, sondern jene der Herstellung (einschließlich der dafür auflaufenden Finanzierungskosten) gegenüberstellen, die nach dem Gesagten nicht von den Verfahrensparteien, sondern aus öffentlichen Mitteln getragen werden.
Zur angeblichen Unwirtschaftlichkeit der strittigen Maßnahmen weisen die Beschwerdeführer schließlich noch auf die "derzeit in Österreich herrschende Überproduktion an Milch" und auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes hin. Mit dieser Argumentation gehen die Beschwerdeführer erneut über den Rahmen ihrer subjektiven Rechte, deren Schutz sie mit der vorliegenden Beschwerde verfolgen können, hinaus, und zwar mit der mit den Zielen des Zusammenlegungsverfahrens nicht zu vereinbarenden Behauptung, daß eine Vergrößerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen aus volkswirtschaftlichen Erwägungen gar nicht anzustreben sei.
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, daß mit dem angefochtenen Bescheid in fremde Wasserrechte nicht eingegriffen wurde, weil die Parteien E und W in im erstinstanzlichen Bescheid beurkundeten Übereinkommen auf ihre durch die gemeinsamen Maßnahmen betroffenen Wasserrechte verzichtet haben; doch machen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihrer Rechte mit der Begründung geltend, daß den Wasserberechtigten für diese Verzichtserklärungen Entschädigungen zugesprochen worden seien, welche Zahlungen "letztendlich sämtliche Mitglieder der Z-Gemeinschaft" und damit auch die Beschwerdeführer träfen. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit Recht entgegen, daß im Verfahren nach dem ZLG eine Zusammenlegungsgemeinschaft gar nicht zu gründen war, und daß auch für die Entschädigungszahlungen zugunsten der Wasserberechtigten keiner Verfahrenspartei eine Verpflichtung auferlegt wurde. Es stellt daher der Umstand, daß die Höhe dieser Beträge den Beschwerdeführern nicht mitgeteilt worden ist, - abgesehen davon, daß den Beschwerdeführern nach der Aktenlage das Recht der Akteneinsicht nie verwehrt wurde - keine die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehende Rechtswidrigkeit dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG entbehrlich, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 53 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 19. April 1988
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