VwGH 87/03/0265

VwGH87/03/026521.9.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schmidt, über die Beschwerde des AK in L, vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. Oktober 1987, Zl. 412.403/2-IV-1/87, betreffend Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
GelVerkG §3 Abs1 Z2 idF 1987/125;
GelVerkG §5a Abs2 idF 1987/125;
GewO 1973 §28 Abs1;
KFG 1967 §2 Z5;
AVG §45 Abs3;
GelVerkG §3 Abs1 Z2 idF 1987/125;
GelVerkG §5a Abs2 idF 1987/125;
GewO 1973 §28 Abs1;
KFG 1967 §2 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. Oktober 1983, mit dem dem Beschwerdeführer die im August 1982 beantragte Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Mietwagen-Gewerbe mit einem Omnibus mit nicht mehr als 30 Sitzplätzen, außer dem Lenkersitz, eingeschränkt auf die Beförderung von Schülern, Behinderten und Kindergartenbesuchern, im Standort L, S-straße 6, verweigert worden war, wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1985, Zl. 85/15/0042, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit dem Ersatzbescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. Oktober 1987 wurde der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge gegeben. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer zwar seit 1975 eine Lenkerberechtigung der Gruppe D besitze, tatsächlich jedoch keine Omnibusse in kraftfahrrechtlicher Hinsicht während eines entsprechenden Zeitraumes gelenkt habe. So habe er insbesondere mit Schriftsatz vom 6. Februar 1986, bestätigt mit Stellungnahme vom 9. Juni 1987, mitgeteilt, daß er zwar "Omnibusse" gelenkt habe, diese Fahrzeuge jedoch als Fahrzeuge mit acht Sitzplätzen, außer dem Lenkersitz, präzisiert. Derartige Fahrzeuge seien jedoch entsprechend den Bestimmungen des § 2 Z. 5 KFG 1967 unter den Begriff "Personenkraftwagen" zu subsumieren, und könne daher eine Lenkertätigkeit derartiger Fahrzeuge nicht als solche von Omnibussen gewertet werden. Da das Lenken eines Omnibusses auf Straßen mit öffentlichem Verkehr während eines entsprechenden Zeitraumes ein wesentliches Kriterium des Befähigungsnachweises im Zusammenhang mit einer angestrebten, auf die Verwendung von Omnibussen lautenden Gewerbeberechtigung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes darstelle, der Beschwerdeführer eine solche Lenkertätigkeit jedoch seinen eigenen Angaben zufolge nicht erbracht habe, könne schon aus diesem Grunde nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer die für die von ihm angestrebte Gewerbeberechtigung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 28 Abs. 1 GewO 1973 besitze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit einem Omnibus mit einer gegenüber den Normaltypen eingeschränkten Sitzplatzzahl, eingeschränkt auf die Beförderung von Schülern, Behinderten und Kindergartenbesuchern im Standort L, S-straße 6, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 28 GewO 1973 verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht er geltend, er sei seit 34 Jahren Kraftfahrer und im Besitz der Lenkerberechtigungen der Gruppen A, B, C, D, E, F, G. Er fahre seit 34 Jahren ständig, ohne einen Personenschaden verursacht zu haben. Darüberhinaus habe er die Meisterprüfung für das Bäckergewerbe abgelegt und dieses Gewerbe 10 Jahre selbständig ausgeübt. Auch seither sei er als selbständiger Unternehmer tätig. Vom Stadtamt Leonding liege eine Bestätigung vor, daß besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprächen und der Beschwerdeführer die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitze. Er habe sein Nachsichtsansuchen in zweierlei Hinsicht eingeschränkt, nämlich auf Omnibusse für maximal 30 Personen und auf Transporte von Schülern, Behinderten und Kindergartenbesuchern. Die Heranziehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 85/15/0213 durch die belangte Behörde sei unrichtig gewesen, zumal es darin um die Erteilung einer Konzession für die Verwendung eines Omnibusses mit 46 Sitzplätzen bzw. um die Genehmigung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der nicht im Besitz der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D gewesen sei, gegangen sei. Entscheidend sei vielmehr, daß er die Nachsicht lediglich für eine Teiltätigkeit des Gewerbes beantragt habe, wofür der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, und zwar auch in praktischer Hinsicht, gegeben sei, da er im Besitze der Lenkerberechtigung für die Gruppe D sei und auch seit weit mehr als 10 Jahren diese Teiltätigkeit mit Kleinbussen ausübe. Selbst wenn die Behörde mit Recht der Ansicht gewesen wäre, daß dies nicht die praktische Erfahrung bei der Lenkung eines kleinen Omnibusses mit 30 Sitzplätzen beweise, hätte die belangte Behörde erheben müssen, ob nicht die notwendige Erfahrung bei der Lenkung eines kleineren Omnibusses (für 14 oder 20 Personen) nachgewiesen werde. Gegebenenfalls hätte es ihm durch Vorhalt anheim gestellt werden müssen, sein Nachsichtsansuchen in diese Richtung einzuschränken. Er sei jedoch der Auffassung, daß er während seiner nachgewiesenen langjährigen Tätigkeit jene Erfahrungen habe sammeln können, die auch zum Lenken eines Omnibusses mit 30 Sitzplätzen ausreiche.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 5a Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. 1952/85 in der Fassung BGBl. 1987/125, ist die Befähigung durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers über eine mindestens dreijährige, bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig sowie durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen.

Gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis - ausgenommen vom Erfordernis der dort genannten Prüfungen - zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und

1. a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder

b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und

2. keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.

Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht ist somit, daß der Nachsichtswerber alle jene Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die zur selbständigen Ausübung des angestrebten Gewerbes erforderlich sind, da nur die Erbringung des speziell geforderten Nachweises für die Befähigung nachgesehen werden kann, nicht aber die Befähigung selbst oder ein Teil davon (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 87/03/0239). Fraglich ist daher, welche die zur selbständigen Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und insbesondere Erfahrungen sind und ob der Beschwerdeführer diese aufweist.

Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 12. Mai 1986, Zl. 85/15/0213, ausgesprochen, daß zu diesen nachzuweisenden Erfahrungen auch das Lenken eines Omnibusses während eines entsprechenden Zeitraumes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gehört (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1986, Zl. 85/15/0206). Die wenn auch zehnjährige Praxis des Lenkens von Kleinbussen, die Personenkraftwagen im Sinne des § 2 Z. 5 KFG 1967 sind, kann nicht den Erfahrungen aus dem Lenken von Omnibussen während des vom Gesetz verlangten Zeitraumes gleichgesetzt werden, zumal das Lenken von Omnibussen an den Lenker spezifische, über das Lenken von Pkw hinausgehende Anforderungen stellt, weshalb dafür vom Gesetz auch der Besitz einer anderen Lenkerberechtigung, der für die Gruppe D, verlangt wird. Das zitierte Erkenntnis Zl. 85/15/0213 paßt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers -, obwohl es in jenem Fall um die Frage der Notwendigkeit des Besitzes der Lenkerberechtigung der Gruppe D ging, auch auf den vorliegenden Beschwerdefall, weil darin das Erfordernis des Besitzes der Lenkerberechtigung für die Gruppe D aus dem Umstand abgeleitet wird, daß ansonsten die vom Gesetz geforderte Praxis des Omnibuslenkens nicht erbracht werden könnte. Hat demnach ein Bewerber um eine Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen oder derjenige, dessen Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer genehmigt werden soll, oder ein Nachsichtswerber keine Lenkerberechtigung für die Gruppe D, so erübrigt es sich, nach den zur Befähigung gehörigen Erfahrungen aus dem Lenken von Omnibussen zu fragen. Ist er hingegen im Besitze dieser Lenkerberechtigung, muß er dennoch über die Erfahrungen aus dem mehrjährigen Lenken von Omnibussen verfügen. Da dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, daß der Beschwerdeführer die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erfahrungen - ungeachtet des Besitzes auch der Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Gruppe D - nicht aufweist.

An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die zweifache Einschränkung der von ihm angestrebten Konzession nichts zu ändern. Zum einen ist nicht zu ersehen, weshalb die einschränkende Festlegung der zu befördernden Personen nach den Beförderungszwecken der genannten Art eine Verminderung der an den Beschwerdeführer zu stellenden Anforderungen unter dem Gesichtspunkt des Lenkens einer bestimmten Gruppe von Kfz bewirken sollte. Das gleiche gilt zum andern auch für eine zahlenmäßige Einschränkung der mit dem Omnibus zu befördernden Personen, weil es eben - wie oben ausgeführt - für die Befähigung für das vom Beschwerdeführer angestrebte Gewerbe auf die Praxis im Lenken von Omnibussen ankommt und nicht auf die Anzahl der Fahrgäste bzw. den Beförderungszweck.

Aus diesem Grunde bestand auch keine Verpflichtung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einschränkung seines Ansuchens zu bieten, weil demgemäß für den Beschwerdeführer auch mit einer solchen Einschränkung seines Nachsichtsansuchens nichts zu gewinnen gewesen wäre.

Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 21. September 1988

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