VwGH 86/07/0080

VwGH86/07/008029.11.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der 1) Alpinteressentschaft A-Alpe, vertreten durch den Obmann AH in P, und des 2) FH in P, beide vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, Eduard Wallnöfer-Platz 1, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juli 1985, Zl.710.680/02-OAS/85, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem (Tiroler) Wald- und Weideservitutengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1) Österreichische Bundesforste, vertreten durch Dr. RB, jur. adm. Delegierter der Österreichischen Bundesforste, Blasius-Hueberstraße 4, Innsbruck, und 2) JK, U), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WWSGG §35 Abs2 idF 1976/301;
WWSLG Tir 1952 §18;
WWSLG Tir 1952 §2;
WWSLG Tir 1952 §3;
WWSLG Tir 1952 §4;
WWSLG Tir 1952 §48 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §48;
WWSLG Tir 1952 §50 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §50;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs5;
WWSLG Tir 1952 §8;
WWSLG Tir 1952 §9;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WWSGG §35 Abs2 idF 1976/301;
WWSLG Tir 1952 §18;
WWSLG Tir 1952 §2;
WWSLG Tir 1952 §3;
WWSLG Tir 1952 §4;
WWSLG Tir 1952 §48 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §48;
WWSLG Tir 1952 §50 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §50;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs5;
WWSLG Tir 1952 §8;
WWSLG Tir 1952 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) gerichteter Eingabe vom 25. Oktober 1975 beantragte der Obmann der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin "namens aller Interessenten" die Regulierung der Nutzungsrechte auf der A-Alpe.

1.2. Nach Durchführung einer Ortsverhandlung am 6. April 1976 übermittelte der Obmann der Erstbeschwerdeführerin in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde P der AB mit Schreiben vom 7. Juli 1976 die Kundmachung über den vom Gemeinderat am 12. April 1976 gefaßten Beschluß, demzufolge "die Gemeinde P als Rechtsnachfolgerin der Fraktion U als gemeinschaftlich Berechtigte auf der Alpe A dem Antrag auf Regulierung der Servitutsrechte nach der Urkunde vom 27. April 1873 zustimmt". Weiters stimmte der Gemeinderat laut dieser Kundmachung zu, "daß diese Servitutsrechte auf die landwirtschaftlichen Liegenschaften der Fraktionen U übergehen".

1.3. Mit Bescheid vom 26. August 1976 entschied die AB über den unter 1.1. genannten Regulierungsantrag unter Bezugnahme auf die § 38 Abs. 2 sowie 50 Abs. 2 und 3 Wald- und Weideservitutengesetz, LG- und VBl. für Tirol Nr. 21/1952 (in der Folge kurz: WWSG) wie folgt:

"1) Es wird festgestellt, daß die laut Servitutenregulierungsurkunde vom 27. April 1873, Nr. 7448 Servitut/397 zugunsten der P Gemeindefraktion U bestehenden Weide- und Holzbezugsrechte auf der A-alpe in S (EZl. 142/11 KG X), welche im Eigentum der Österreichischen Bundesforste steht, nunmehr den Eigentümern nachstehender Liegenschaften der KG Y zustehen, wobei sich die Gräser auf die Berechtigten wie folgt verteilten:

(Von einer Wiedergabe der daran anschließenden detaillierten Darstellung wird hier abgesehen.)

2) Das Weiderecht (lt. Urkunde für 25 Kühe, 60 zweijährige und 40 einjährige Kälber) besteht nunmehr für 68 GVE (= Gräser) wobei folgende Aufteilung gilt:

1 Kuh

=

1 Gras

2 2-jähriges Kalb

=

1/2 Gras

1 1-jähriges Kalb

=

1/3 Gras.

3) Die übrigen Bestimmungen der Servitutenregulierungsurkunde vom 27.4.1873, Nr. 7448 Servitut/297, bleiben unverändert aufrecht.

4) Zur Regelung der Verwaltung der Weiderechte auf der A-Alpe wird das beiliegende, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildende Vertretungsstatut für die Alpinteressentschaft A-Alpe erlassen."

1.4. Aufgrund der gegen diesen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte 1) und 2) gerichteten Berufung der Österreichischen Bundesforste, der Erstmitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, erließ die AB unter dem Datum 7. Juli 1977 einen Bescheid, mit dem sie im Hinblick auf ein zwischen der Erstmitbeteiligten und der Erstbeschwerdeführerin zustande gekommenes Parteienübereinkommen vom 28. Juni 1977 den Bescheid vom 26. August 1976 gemäß § 7 Abs. 4 Agrarverfahrensgesetz 1950 dahingehend abänderte, daß im Spruchpunkt 1) der letzte Teil des Satzes zu lauten habe: "….. zustehen, die als Mitglieder der Alpinteressentschaft mit folgenden Anteilen berechtigt sind ..."; daß in der folgenden Aufstellung (im Spruchpunkt 1) das Wort "Gräser" durch das Wort "Anteilsrechte" zu ersetzen sei; daß Spruchpunkt 2) zu lauten habe; "Die in der Servitutenregulierungsurkunde vom 27.4.1873, Nr. 7448 Servitut 297, genannte Viehzahl der Berechtigten mit 25 Kühen, 60 2- jährigen und 40 1-jährigen Kälbern, bleibt unverändert aufrecht". Schließlich wurde festgehalten, daß von diesen Änderungen abgesehen der Bescheid vom 26. August 1976 "unverändert aufrecht" bleibe.

Der abändernde Bescheid vom 7. Juli 1977 ist mit 13. September 1977 in Rechtskraft erwachsen.

1.5. mit "Erklärung" vom 25. April 1983 vereinbarten die Erstmitbeteiligte als Eigentümerin der belasteten Liegenschaft EZ. 142 II KG X und der Zweitmitbeteiligte als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 13 I KG Y die Ablösung der dieser Liegenschaft zustehenden Weiderechte (3 1/2 Kuhgräser). Mit Schreiben vom 2. Mai 1983 beantragte die Erstmitbeteiligte bei der AB, dieses Parteienübereinkommen "zum Gegenstand eines Bescheides zu machen bzw. die Rechtsablöse bescheidmäßig zu verfügen".

2. Über diesen Antrag erging nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in das auch die Erstbeschwerdeführerin einbezogen worden war, unter dem Datum 6. September 1984 ein Bescheid, mit dem die AB gemäß §§ 4, 8, 18 und 38 WWSG der laut Übereinkommen zwischen der erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Partei vom 25. April 1983 vereinbarten Ablösung in Geld der agrarbehördlichen Genehmigung verweigerte.

Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefaßt damit, daß im Hinblick auf den Abänderungsbescheid vom 7. Juli 1977 der Erstbeschwerdeführerin, diese bestehend aus den Eigentümern der bescheidmäßig festgestellten berechtigten Liegenschaften in der KG Y, vormals die Gemeindefraktion U, mit den urkundlichen Viehzahlen weideberechtigt sei. Die antragsgegenständliche Ablösung von Weiderechten, die im Ergebnis eine Verringerung der den Mitgliedern der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam zustehenden urkundlichen Gesamtviehzahlen bedeuten würde, könnte rechtens nur mit Zustimmung der Gesamtheit der berechtigten Liegenschaften vorgenommen werden. Da die Erstbeschwerdeführerin sich gegen die beabsichtigte Ablösung ausgesprochen habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1984 gab der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) den dagegen erhobenen Berufungen der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm den §§ 4, 8, 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 lit. b und 38 Abs. 2 WWSG Folge und erkannte, daß das der Liegenschaft EZ. 13 I KG Y (Zweitmitbeteiligter) aufgrund der Servitutenregulierungsurkunde vom 27. April 1873, Nr. 7448, Serv./397, in Verbindung mit den Bescheiden der AB vom 26. August 1976 (oben 1.3.) und vom 7. Juli 1977 (oben 1.4.) zustehende Weidenutzungsrecht im Umfang von 3,5/68 Anteilen an der A-Alpe in S (EZ. 142/11 KG X) um den Betrag von S 34.980,-- abgelöst werde.

Wie sich aus dem Zweck des Regulierungsverfahrens sowie auch aus dem Inhalt der Berufung der Erstmitbeteiligten gegen den Bescheid der AB vom 26. August 1976 ergebe, habe der Bescheid dieser Behörde vom 7. Juli 1977 nicht den Sinn gehabt, daß nunmehr anstelle der Eigentümer der im erstgenannten Bescheid aufgezählten Liegenschaften die Erstbeschwerdeführerin servitutsberechtigt sein sollte. Eine solche Auslegung würde einerseits dem Regulierungszweck und anderseits der unangefochten gebliebenen Feststellung des Bescheides vom 26. August 1976 widersprechen, wonach anstelle der P Gemeindefraktion U nunmehr die Eigentümer bestimmt bezeichneter Liegenschaften weideberechtigt sein sollten. Durch die Formulierung "Anteilsrechte" anstatt "Gräser" im Bescheid vom 7. Juli 1977 sei lediglich zum Ausdruck gebracht worden, in welchem Umfang ein Eigentümer einer berechtigten Liegenschaft an der Gesamtbestoßungsziffer (25 Kühe, 60 zweijährige und 40 einjährige Kälber) beteiligt sei. Nach der gegebenen Sach- und Rechtslage seien sohin die Liegenschaften der einzelnen Mitglieder der Erstbeschwerdeführerin, nicht jedoch, wie die AB meint, die Erstbeschwerdeführerin selbst weideberechtigt. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über die Ablösung von Weiderechten zwischen der verpflichteten Grundeigentümerin und dem jeweiligen Eigentümer eines berechtigten Hofes seien ohne Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin möglich.

4. Die dagegen von der Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch den Obmann Anton H., sowie von Anton H. in seiner Eigenschaft als Eigentümer der berechtigten Liegenschaft EZ. 22 I KG Y und als Mitglied der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (der belangten Behörde) vom 3. Juli 1985 gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 sowie § 66 Abs. 4 und § 8 AVG 1950 mangels Parteistellung der Berufungswerber als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes unter Bezugnahme auf § 8 AVG 1950 aus, entscheidend für die Parteistellung sei, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden überhaupt bestimmend eingreife, und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1971, Slg. Nr. 8031/A). Anton H. sei weder Eigentümer der in das Verfahren einbezogenen Liegenschaft EZ. 13 I KG Y noch der verpflichteten Liegenschaft EZ. 142 II KG X. Gleiches gelte für die Alpinteressentschaft A-Alpe. Es könne schon "rein logisch" aus der Formulierung des § 48 Abs. 1 WWSG, die in den Berufungen ins Treffen geführt werde, nicht geschlossen werden, daß, wenn einzelne Liegenschaften in ihren Rechten berührt würden, alle mit dem gleichartigen Recht versehenen Liegenschaften Parteistellung erlangten. Im gegenständlichen Fall lägen Nutzungsrechte vor, deren Ausübung mit dem Eigentum an bestimmten Liegenschaften verbunden sei. Die berechtigten Liegenschaften seien aber - jede für sich - mit einem Nutzungsrecht an einer verpflichteten Liegenschaft (hier EZ. 142 II KG X) verbunden. Die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften hätten das Recht, die ihnen zustehenden Nutzungen auszuüben und darüber im Rahmen des Gesetzes zu verfügen. Daß die berechtigten Eigentümer in der Erstbeschwerdeführerin zusammengefaßt seien, lasse sie ihrer Rechte nicht verlustig gehen. Das rechtliche Schicksal der hier in Rede stehenden Nutzungsrechte habe sich im Laufe der Zeit geändert. Im Bescheid der AB vom 26. August 1976 sei dem Ergebnis der Verhandlung vom 6. April 1976 und dem Gemeinderatsbeschluß vom 12. April 1976 entsprechend ausdrücklich verfügt worden, daß die bestehenden Servitutsrechte nunmehr den Eigentümern der im Bescheid angeführten Liegenschaften zustünden. Daran vermöge auch die unpräzise Formulierung im Grundbuchbeschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. September 1978, Zl. 8001/78, nichts zu ändern. Auch in dem gleichfalls mit dem Bescheid vom 26. August 1976 erlassenen Vertretungsstatut der Erstbeschwerdeführerin sei keine Bestimmung zu finden, die geeignet wäre, die Nutzungsrechte der einzelnen Eigentümer der berechtigten Liegenschaften in der Weise zu binden, daß den Berufungswerbern Parteistellung zukommen könnte. Den Berufungswerbern könnte lediglich ein wirtschaftliches Interesse zugestanden werden; dieses begründe aber kein rechtliches Interesse und damit keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien (der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Anton H.) zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Von diesem Gerichtshof wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 1. März 1986, B 735/85, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

6. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien dadurch in ihren Rechten verletzt, daß ihnen von der belangten Behörde für das die Ablösung des mit der Liegenschaft EZ. 13 I KG Y des Zweitmitbeteiligten verbundenen Weiderechtes betreffende Verfahren die Parteistellung aberkannt und als Folge dessen eine Sachentscheidung verwehrt worden ist. Sie machen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die beschwerdeführenden Parteien haben dazu eine Äußerung erstattet; diese wurde von der belangten Behörde mit einer Gegenäußerung beantwortet. Auch die Erstmitbeteiligte hat eine Gegenschrift vorgelegt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde hält für die Beurteilung der im vorliegenden Beschwerdefall allein strittigen Frage, ob den beiden den beschwerdeführenden Parteien oder einer von ihnen in dem auf Antrag der Erstmitbeteiligten vom 2. Mai 1983 eingeleiteten Ablösungsverfahren betreffend das mit der Liegenschaft des Zweitmitbeteiligten verbundene Weiderecht auf der A-Alpe (im Eigentum der Erstmitbeteiligten) Parteistellung zukommt oder nicht, den Bescheid der AB vom 7. Juli 1977 von wesentlicher Bedeutung. Mit diesem an die Stelle des Bescheides derselben Behörde vom 26. August 1976 getretenen Bescheid wurde festgestellt (Spruchpunkt 1), daß bislang zugunsten der P Gemeindefraktion U bestehende Weide- und (hier ohne Belang) Holzbezugsrechte auf der A-Alpe nunmehr den Eigentümern von bestimmt bezeichneten Liegenschaften (insgesamt 23) zustünden, die als Mitglieder der Alpinteressentschaft mit gleichfalls bestimmt bezeichneten Anteilen berechtigt seien (der Zweitmitbeteiligte mit 3 1/2 von insgesamt 68 Anteilen). Aus dieser Feststellung sei - so die Beschwerde - abzuleiten, daß das Weiderecht den betreffenden Liegenschaftseigentümern nur insoweit zustehe, als diese Mitglieder der Interessentschaft seien, und sie daher nur ein gewisses Anteilsrecht an der Gesamtnutzung hätten. Das könne aber nur bedeuten, daß das Nutzungsrecht der "Agrargemeinschaft" allein zustehe, sodaß nur mit dieser Vereinbarungen über die Ablösung von Weiderechten getroffen werden könnten.

1.2. Der Gerichtshof mißt im Gegensatz zu den beschwerdeführenden Parteien dem im Spruchpunkt 1) des Bescheides der AB vom 7. Juli 1977 enthaltenen Abspruch - aus Gründen, die noch darzulegen sein werden - für die Erledigung der Beschwerde kein entscheidendes Gewicht bei. Unbeschadet dessen ergibt sich aus den folgenden Überlegungen die Unhaltbarkeit des in der Beschwerde vertretenen Auslegungsergebnisses, demzufolge das Weiderecht der beschwerdeführenden Alpinteressentschaft als solcher zustehe.

Aus einer Reihe von Bestimmungen des WWSG (vgl. etwa die §§, 2, 3, 4, 8, 9, 18) folgt zwingend, daß die in diesem Gesetz geregelten Nutzungsrechte (vgl. § 1) mit Liegenschaften verbunden sind, so zwar, daß sie zugunsten einer Liegenschaft (der berechtigten) bestehen, deren jeweiliger Eigentümer sie zu Lasten einer anderen Liegenschaft (der verpflichteten) ausübt. Demnach kann einer (physischen oder juristischen) Person ein solches Nutzungsrecht nur dann zustehen und kann sie nur dann darüber verfügen, wenn sie Eigentümerin einer berechtigten Liegenschaft ist. Nach Ausweis der Akten steht keine der (vom Bescheid der AB vom 7. Juli 1977 erfaßten) 23 berechtigten Liegenschaften im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin. Ein Verfügungsrecht der beschwerdeführenden Alpinteressentschaft über das auf der A-Alpe lastende Weiderecht ist sohin von Gesetzes wegen (und bei gebotener gesetzeskonformer Auslegung des Spruchpunktes 1) des vorzitierten Bescheides) auszuschließen. Für die Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin in dem das mit der Liegenschaft des Zweitmitbeteiligten verbundene Weiderecht betreffenden Ablösungsverfahren ist das Fehlen eines Nutzungsrechtes sowie der Möglichkeit, über ein solches zu verfügen, allerdings nur mittelbar von Bedeutung. Unmittelbar zurückzuführen ist die Verneinung der Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin im genannten Ablösungsverfahren darauf, daß sie nicht Eigentümerin der berechtigten Liegenschaft EZ. 13 I KG Y ist (§ 48 Abs. 1 WWSG). Dazu kommt, daß die Erstbeschwerdeführerin für ein Verfahren, welches wie das der Beschwerde zugrundeliegende die

Ablöse des zugunsten der Liegenschaft eines ihrer

Mitglieder bestehenden Weidenutzungsrechtes in Geld zum Gegenstand hat, auch aus § 48 Abs. 2 WWSG Parteistellung nicht abzuleiten vermag, sind ihr doch insoweit durch die materiell-rechtlichen Bestimmungen des WWSG weder Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt (vgl. § 35 Abs. 2 des Grundsatzgesetzes 1951 BGBl. Nr. 103 idF des Art. II BGBl. Nr. 301/1976). Daß der Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde für das besagte Ablösungsverfahren zu Recht die Eigenschaft einer Partei aberkannt wurde - Eigentum an der verpflichteten Liegenschaft ist nie behauptet worden -, ist sohin unmittelbar im Gesetz begründet.

2.1. In der Beschwerde wird - wohl als Eventualvorbringen zu verstehen - die Ansicht vertreten, das Weiderecht auf der A-Alpe stehe im "schlichten Miteigentum" der einzelnen berechtigten Liegenschaften, sodaß für die agrarbehördliche Genehmigung der Ablösungsvereinbarung vom 25. April 1983 die Zustimmung der übrigen "Miteigentümer" erforderlich sei. Dazu in Widerspruch meinen die beschwerdeführenden Parteien weiters, es liege "nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung der Interessentschaft (Agrargemeinschaft) kein Miteigentumsverhältnis im Sinne des § 825 ff ABGB" zugrunde; es handle sich bei dieser vielmehr um eine Sachgemeinschaft, um eine "Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand", bei der kein Teilhaber über seinen Anteil verfügen könne, sondern nur alle Berechtigten gemeinschaftlich handeln dürften.

2.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die "Miteigentums"-These ist offensichtlich dahin zu deuten, daß nach Ansicht der Beschwerde das Nutzungsrecht an der A-Alpe als ein gemeinschaftliches anzusehen ist, mit der Folge, daß die beabsichtigte Ablösung eines Anteiles desselben durch einen Nutzungsberechtigten, sofern diese zu Lasten der übrigen Berechtigten geht, deren Zustimmung erforderlich macht.

Dieser von den beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang erkennbar aus dem Spruchpunkt 1) des Bescheides der AB vom 7. Juli 1977 abgeleiteten Auffassung zu folgen hieße, diesem Bescheidabspruch einen Inhalt beizumessen, der zum Gesetz in Widerspruch stünde: Wenn § 8 Abs. 3 WWSG vorsieht, daß im Fall des Vorhandenseins von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften der Antrag u.a. auf Ablösung der Zustimmung mindestens der Hälfte der Berechtigten bedarf, so bezieht sich diese Anordnung, wie aus Abs. 5 dieses Paragraphen zu ersehen ist, ausschließlich auf Fälle, in denen sich die Ablösung auf alle berechtigten Liegenschaften erstreckt. Da der Wortlaut des Bescheidabspruches keineswegs zu der von der Beschwerde gewählten Auslegung zwingt, ist für den vorliegenden Fall im Sinne des Gesetzes (§ 8 Abs. 3 und 5 WWSG) und einer gesetzeskonformen Interpretation des Bescheides der AB vom 7. Juli 1977 festzuhalten, daß eine Zustimmungsbedürftigkeit hinsichtlich der allein die Liegenschaft EZ. 13 I KG Y des Zweitmitbeteiligten betreffenden Ablösung nicht gegeben ist. Aber selbst wenn eine solche - entgegen der hier vertretenen Ansicht - anzunehmen wäre, würde dies im Grunde des § 48 Abs. 2 WWSG Parteistellung nicht bewirken, da sich das Zustimmungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 WWSG auf den Antrag und damit die Einleitung des Verfahrens bezieht. Es führen demnach auch diese Überlegungen zu dem Schluß, daß im Hinblick auf § 48 Abs. 1 WWSG neben dem Verpflichteten (der erstmitbeteiligten Partei) allein dem Zweitmitbeteiligten als dem Eigentümer jener (berechtigten) Liegenschaft, hinsichtlich deren die Ablösung des Weiderechtes stattfinden soll, Parteistellung in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Ablösungsverfahren zukam.

Was die Beschwerdebehauptung anlangt, es sei eine "Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand" ("Gesamthandeigentum") anzunehmen, so liegt dieser Anschauung die Fehlmeinung der beschwerdeführenden Parteien zugrunde, es handle sich bei der Alpinteressentschaft A-Alpe um eine Agrargemeinschaft im Sinne des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes oder jene sei einer solchen zumindest gleichzuhalten. Tatsächlich aber ist die in Rede stehende Interessentschaft eine "Interessengemeinschaft" im Sinne des § 50 Abs. 2 WWSG, deren Existenz ebensowenig wie das ihr mit Bescheid des AB vom 26. August 1976 gegebene "Vertretungsstatut" (vgl. die vorzitierte Gesetzesbestimmung), das zur "Regelung der Verwaltung der Weiderechte auf der A-Alpe" erlassen worden ist (vgl. Spruchpunkt 4) dieses Bescheides), rechtens zur Begründung gemeinschaftlichen Eigentums an den mehrfach erwähnten 23 Liegenschaften führen konnte. M.a.W.: Das Bestehen einer zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder (der Eigentümer der auf der A-Alpe weideberechtigten Liegenschaften) gegründeten Gemeinschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 WWSG bringt nicht mit sich, daß die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften (die vorzitierte Norm spricht von "Berechtigten") dieser ihrer Eigenschaft verlustig gehen. Sohin ist auch von da her gesehen das Ergebnis das gleiche: Parteien des beschwerdegegenständlichen Ablösungsverfahrens waren nur die beiden am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten (als Eigentümer der berechtigten bzw. der verpflichteten Liegenschaft).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß auch die in der Beschwerde vorgetragenen Thesen vom "schlichten Miteigentum" und vom "Gesamthandeigentum" nicht darzutun vermögen, daß die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin zu Unrecht die Parteistellung in dem die Ablösung des mit der Liegenschaft des Zweitmitbeteiligten verbundenen Weiderechtes betreffenden Verfahren verweigert habe.

3. Aus den vorstehenden Erwägungen (II. 1.2., 2.2.) ergibt sich ohne weiteres, daß in dem eben bezeichneten Ablösungsverfahren auch dem Zweitbeschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitglied der Erstbeschwerdeführerin und als Eigentümer einer der 23 berechtigten Liegenschaften (EZ. 22 I KG Y) Parteistellung nicht zukam. Die Formulierung des § 48 Abs. 1 WWSG ("Die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.") steht dem nicht entgegen. Die Verwendung der Mehrzahl ist hier lediglich eine Frage der legistischen Technik. Eine normative Aussage des Inhaltes, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem 23 berechtigte Liegenschaften vorhanden sind, bei einem eine berechtigte Liegenschaft betreffenden Ablösungsverfahren neben dem jeweiligen Eigentümer auch die anderen 22 Berechtigten diesem Verfahren als Parteien beizuziehen sind, ist aus der Tatsache, daß § 48 Abs. 1 leg. cit. in der Mehrzahl abgefaßt ist, jedenfalls nicht abzuleiten.

4. Da nach dem Gesagten weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer durch die auf das Fehlen der Parteistellung in dem mehrfach genannten Ablösungsverfahren zurückzuführende Verweigerung einer meritorischen Erledigung ihrer gegen den Bescheid des Landesagrarsenates vom 13. Dezember 1984 gerichteten Berufung in ihren Rechten verletzt worden sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 29. November 1988

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