VwGH 84/07/0292

VwGH84/07/029222.12.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des F K in L, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber, Rechtsanwalt in Krems, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Juli 1984, Zl. III/1‑23.821‑84, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1
VStG §46 Abs1
ZustG §16
ZustG §21

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1984070292.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 23. Dezember 1983 wurde dem damals noch unvertretenen Beschwerdeführer im Weg der Ersatzzustellung ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 20. Dezember 1983, betreffend eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, übermittelt. Vom Einlangen dieser Sendung wurde der Beschwerdeführer persönlich zunächst nicht unterrichtet. Er erfuhr seinen eigenen Angaben zufolge von dem Straferkenntnis erst am 31. Jänner 1984 durch seinen Rechtsanwalt aufgrund einer Akteneinsicht. Am 6. Februar 1984 langte sodann bei der genannten Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, verbunden mit einer Berufung gegen das Straferkenntnis vom 20. Dezember 1983, ein. Die Bezirkshauptmannschaft wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Februar 1984 gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 mit der Begründung ab, eine verspätete Übergabe des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer sei von diesem zu vertreten und könne nicht zu einer Wiedereinsetzung führen; die Ersatzzustellung habe dem Gesetz entsprochen. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 16. Februar 1984 gab hierauf der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 9. Juli 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 nicht Folge und führte begründend, nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens sowie unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 1 VStG 1950, § 71 Abs. 1 und 2 AVG 1950 und die §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 21 Abs. 1 ZustellG, im wesentlichen folgendes aus: Ein Strafbescheid brauche nicht zu eigenen Handen zugestellt zu werden; die Ersatzzustellung sei wirksam gewesen; das Risiko einer solchen gehe zu Lasten des Empfängers; auch die Organisationsform seines Betriebes ‑ der Beschwerdeführer ist Weinhändler ‑ sei dem Einflußbereich des Antragstellers nicht entzogen; eine berufliche Überlastung (des Personals) stelle keinen hinreichenden Wiedereinsetzungsgrund dar. Dem Antrag habe demnach ein Erfolg versagt werden müssen; auf die Berufungsausführungen (in der Strafsache) sei daher nicht einzugehen gewesen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Stattgebung seines Wiedereinsetzungsantrages und meritorische Erledigung seiner Berufung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall hat die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz nach Lage der Akten (unbestrittenermaßen) die Zustellung des Straferkenntnisses vom 20. Dezember 1983 zu eigenen Handen angeordnet; diese erfolgte jedoch tatsächlich nach Art einer gewöhnlichen Zustellung (Formular 4 ‑ Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung RSb), wobei eine Ersatzzustellung (§ 16 ZustellG) vorgenommen wurde.

Gemäß § 46 Abs. 1 VStG 1950 ist den Parteien, denen gegen den Strafbescheid Berufung zusteht, von Amts wegen eine Ausfertigung des Bescheides mitzuteilen, wenn ihnen der Bescheid nicht mündlich verkündet wurde. Gemäß § 22 zweiter Satz AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) ist bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe, oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken. Die Zustellung zu eigenen Handen regelt § 21 ZustellG.

Eine Zustellung der Straferkenntnisse zu eigenen Handen schreibt das Gesetz nicht vor (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1973, Slg. Nr. 8357/A, und vom 28. Juni 1979, Zl. 745/79). Für die Bewirkung einer Zustellung zu eigenen Handen lag im Beschwerdefall jedoch ein besonders wichtiger Grund vor, da der Beschwerdeführer ‑ weil er der an ihn ergangenen Ladung nicht Folge geleistet hatte ‑ vor der Erlassung des Straferkenntnisses nicht einvernommen worden war. Die Zustellverfügung wird von der Behörde getroffen, welche dabei auch die Art der Zustellung bestimmt. Ob eine solche zu eigenen Handen zu erfolgen hat, hängt daher (allein) von der Festlegung der Behörde ab. Hat die Behörde die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet, ist das zuzustellende Schriftstück nur dann ordnungsgemäß zugestellt, wenn dies in der für die Zustellung zu eigenen Handen vorgeschriebenen Form geschehen ist; eine Ersatzzustellung ist in einem solchen Fall unzulässig (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1977, Slg. Nr. 9440/A, welches zwar zu dem inzwischen aufgehobenen § 24 Abs. 1 AVG 1950 ergangen ist, aber an Bedeutung nicht verloren hat, weil durch § 22 AVG 1950 in der zuvor wiedergegebenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 eine Änderung darin, wie eine Zustellung bewirkt wird, nicht herbeigeführt wurde; siehe ferner Walter‑Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 198 und 216).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß im Beschwerdefall zu Unrecht der Lauf der Berufungsfrist vom Zeitpunkt der ‑ als unwirksam erkannten ‑ Ersatzzustellung an berechnet wurde. Mangels wirksamer Erlassung des Straferkenntnisses ist der Lauf der Berufungsfrist vielmehr gar nicht in Gang gesetzt worden; sie wurde daher vom Beschwerdeführer auch nicht versäumt. (Dies gilt unter der Annahme, daß dem Beschwerdeführer nicht entgegen seinem Vorbringen das Straferkenntnis nachträglich doch noch tatsächlich zugekommen ‑ § 7 ZustellG ‑ und hierauf die Berufungsfrist versäumt worden sein sollte, was jedoch nur bedeutet hätte, daß dann im Zeitpunkt der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages aus dem geltend gemachten, nicht auswechselbaren Grund ‑ siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1960, Slg. Nr. 5346/A ‑ die einwöchige Frist gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 schon abgelaufen gewesen wäre.)

Ist eine Frist nicht versäumt worden, fehlt es gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Aus diesem Grund ist somit im Beschwerdefall der Antrag des Beschwerdeführers, wenn auch mit unzutreffender Begründung, im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden (vgl. dazu die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S. 744 f., angeführte Rechtsprechung). über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis ‑ deren bescheidmäßige Erledigung noch aussteht ‑ wurde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen; schon deswegen war es richtig, wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Berufungsausführungen zum Straferkenntnis nicht eingegangen wurde.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 22. Dezember 1987

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