Normen
AVG §13 Abs1
AVG §63 Abs1
GdO Stmk 1967 §94
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987170301.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:
Mit Bescheid der Marktgemeinde Gratwein vom 10. Oktober 1986 wurde der Beschwerdeführerin für den in einem Gasthof in Gratwein gehaltenen Geldspielapparat eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von S 4.000,-- pro Monat vorgeschrieben.
Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 3. Dezember 1986 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ein als „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel ein. Die Beschwerdeführerin vertrat darin die Rechtsansicht, daß die ihr in dem Bescheid vom 3. Dezember 1986 erteilte Rechtsmittelbelehrung, derzufolge die Beschwerdeführerin Vorstellung erheben könne, rechtswidrig sei, weil im vorliegenden Fall „sicherlich keine Entscheidung vorliegt, die überhaupt mit Vorstellung bekämpft werden könnte“. Die Beschwerdeführerin stellte den „Antrag auf Vorlage dieser Berufung an die Berufungsbehörde“ und den weiteren Antrag, „den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache entweder an die 1. Instanz zurückzuverweisen und dieser aufzutragen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nach Prüfung des Einzelfalles und Standortes die Lustbarkeitsabgabe der Höhe nach festzustellen und der Behörde 1. Instanz weiters aufzuerlegen, diese Feststellung rückwirkend ab 1. 9. 1986 zu treffen oder diese Feststellungen durch die Berufungsbehörde zu treffen und sodann im Sinne unserer Berufungsanträge zu entscheiden und unserer Berufung vollinhaltlich stattzugeben“.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein vom 2. April 1987 wurde das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den zuletzt genannten Bescheid der Marktgemeinde Gratwein vom 2. April 1987 keine Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde sinngemäß im wesentlichen aus, daß das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein vom 3. Dezember 1986 nicht entgegen seiner ausdrücklichen Bezeichnung und der aus dem Schriftsatz zum Ausdruck kommenden Absicht der Beschwerdeführerin von einer „Berufung“ in eine „Vorstellung“ umgedeutet werden könne. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels, sondern es gehe auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes eindeutig hervor, daß nicht die Erhebung einer Vorstellung Ziel der Beschwerdeführerin gewesen sei, vielmehr habe sie ausdrücklich und mehrmals Anträge gestellt, die an die Berufungsbehörde gerichtet gewesen seien, und auch ausdrücklich die Behandlung der Eingabe durch die Berufungsbehörde verlangt. Es liege daher eine Berufung vor. Da der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein vom 2. April 1987 lediglich den unwesentlichen Mangel aufweise, daß die Zurückweisung der unzulässig eingebrachten Berufung auf Bestimmungen des AVG 1950 anstatt richtig auf Bestimmungen der Steiermärkischen LAO gestützt worden sei, erweise sich die Vorstellung der Beschwerdeführerin als nicht berechtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein vom 3. Dezember 1986 als Vorstellung gedeutet und daher nicht als unzulässige Berufung zurückgewiesen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung muß jedenfalls gefordert werden, daß das Rechtsmittel nicht so abgefaßt ist, daß aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht. Es genügt nicht, wenn ein Rechtsmittelwerber mit seinem Rechtsmittel die Überprüfung und Beseitigung eines Bescheides angestrebt hat und darin sein Rechtsmittelinteresse gelegen ist, sondern der Inhalt dieses Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde) (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1986, Zl. 85/11/0257, und die dort bezogene Vorjudikatur). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. N. F. Nr. 10179/A).
Im Lichte dieser zwar zu Mandatsbescheiden entwickelten, jedoch darüber hinaus Bedeutung habenden Rechtsprechung, an der der Verwaltungsgerichtshof festhält, hat die belangte Behörde das in Rede stehende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zu Recht als ‑ unzulässige ‑ Berufung gewertet und daher der gegen den Zurückweisungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein vom 2. April 1987 von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben. Der in dem Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Parteiwille läßt sich nämlich unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Rechtsirrtums über die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein vom 3. Dezember 1986 nur dahingehend verstehen, daß die Beschwerdeführerin eine Berufung und nicht eine Vorstellung erheben wollte. Für diese Beurteilung spricht neben dem eingangs wiedergegebenen Inhalt des Rechtsmittels auch die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin ‑ in konsequenter Fortsetzung ihres Rechtsirrtums ‑ gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein vom 3. Dezember 1986 eine mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1987, Zlen. 87/17/0024, 0025, in der Folge zurückgewiesene Beschwerde erhoben hat, woraus hervorgeht, daß ihr die Möglichkeit zur Erhebung einer Vorstellung damals noch gar nicht bewußt gewesen ist; es erscheint daher ausgeschlossen, ihr die Absicht zu unterstellen, eine Vorstellung erheben zu wollen.
Auf Grund des Gesagten haben die Verwaltungsinstanzen die im Beschwerdefall strittige Rechtsfrage, welches Rechtsmittel die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratwein vom 3. Dezember 1986 tatsächlich ergriffen hat, richtig gelöst, und zwar in dem Sinne, daß nach dem Inhalt des Rechtsmittels und nicht bloß auf Grund seiner Bezeichnung eine (unzulässige) Berufung und nicht eine (zulässige) Vorstellung erhoben worden ist. Daß die belangte Behörde in bezug auf den Rechtsmittelantrag der Beschwerdeführerin von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen ist, wie die Beschwerdeführerin behauptet, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. September 1987
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