VwGH 87/17/0249

VwGH87/17/024911.12.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der E G in I, gemäß § 24 VwGG unterfertigt von Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 1987, Zl. IIbl‑L‑1263/2‑1987, betreffend Übertretung des § 41 in Verbindung mit §§ 19 und 59 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs2
AVG §66 Abs4
VStG §51 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987170249.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis vom 3. Juli 1985 sprach der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck aus, die Beschwerdeführerin habe es als Betriebsinhaberin zu verantworten, daß 1. am 13. März 1985, 2. am 21. März 1985, 3. am 29. März 1985, 4. am 4. April 1985, 5. am 12. April 1985, 6. am 5. Mai 1985 und 7. am 31. Mai 1985 durch ihr Unternehmen vor dem Souvenirgeschäft in I, S‑Gasse, und zwar auf der Fahrbahn der H‑Gasse vor dem dortigen Eingang des genannten Geschäftes jeweils zwei Warenständer, an denen im dortigen Geschäft gehandelte Waren angebracht gewesen seien, aufgestellt worden seien, ohne daß eine hiefür erforderliche Bewilligung nach § 19 des Tiroler Straßengesetzes seitens der Straßenverwaltung (Stadtgemeinde Innsbruck) zum Aufstellen dieser Warenständer vorgelegen sei. Sie habe dadurch sieben Verwaltungsübertretungen nach § 41 in Verbindung mit § 19 und § 59 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, begangen. Über die Beschwerdeführerin wurden Geldstrafen für die Übertretungen von 1. bis 7. in der Höhe von je S 1.500,-- (Ersatzarrest je 3 Tage) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde die Tatbestandsmäßigkeit bejaht, als Schuldform Vorsatz angenommen und eine Begründung der Strafbemessung gegeben.

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und machte geltend, daß die herangezogenen Normen des Tiroler Straßengesetzes nicht als strafandrohende Normen gedeutet werden dürften. Darüber hinaus sei für die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens die Dauer der strafbaren Handlung maßgeblich. Es handle sich um ein Sammeldelikt, sodaß nicht getrennte Strafen verhängt hätten werden dürfen. Es treffe nicht zu, daß die Beschwerdeführerin durch die Organe des städtischen Erhebungsamtes auf die Vorschriftswidrigkeit ihrer Vorgangsweise aufmerksam gemacht worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge amtsbekannterweise über die Zustimmung zum Aufstellen eines Warenständers. Es werde daher der Antrag gestellt, „die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu wird beantragt, nur eine einzige Strafe zu verhängen sowie die ausgesprochene Strafe erheblich zu reduzieren“.

1.3. Mit Bescheid vom 24. Jänner 1986 (die Parteienausfertigung trägt das Datum 27. Jänner 1986) entschied die Tiroler Landesregierung „über die Berufung“ der Beschwerdeführerin „gemäß § 66 Abs. 4 AVG. 1950 i.V.m. §§ 24, 51 VStG 1950 wie folgt:

„Der Berufung wird Folge gegeben.

Das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Innsbruck wird infolge Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.“ (Unterstreichung im Original).

Die Begründung dieses Bescheides lautet:

„Gemäß § 19 Abs. 2 VStG. sind die Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Deshalb bedarf es auch entsprechender Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde, wobei in der Regel mit den Angaben der Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird. Unterläßt die Behörde die Erhebung dieser wesentlichen Umstände, ist ihre Entscheidung mit Verfahrensmängeln behaftet.

Die erstinstanzliche Behörde hat es unterlassen, die Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnisse der Beschuldigten zu erheben, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis zu beheben war. Auf die Berufungsgründe war somit nicht weiter einzugehen.“

1.4. Mit neuerlichem Straferkenntnis des Bürgermeisters er Landeshauptstadt Innsbruck vom 20. Mai 1986 wurde ein im Spruch mit dem Bescheid vom 3. Juli 1985 inhaltsgleicher Bescheid erlassen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

1.5. Mit Bescheid vom 19. Mai 1987 gab die Tiroler Landesregierung der Berufung teilweise Folge, wobei unter anderem auch die verhängten Strafen herabgesetzt wurden; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, es treffe zu, daß im Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner 1986 der Berufung „Folge gegeben“ und das erstinstanzliche Straferkenntnis „infolge Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben“ worden sei. Es gehe aus dieser Entscheidung jedoch eindeutig hervor, daß sie nur deshalb getroffen worden sei, weil die Erstbehörde die Erhebung der Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnisse unterlassen habe. Dies stelle zweifellos einen Verfahrensmangel dar, der richtigerweise dazu hätte führen müssen, daß gemäß § 66 Abs. 1 AVG die Berufungsbehörde die diesbezüglich notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Erstbehörde durchführen zu lassen gehabt hätte oder diese selbst hätte durchführen können. Nur wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, könne die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen. Nichts anderes habe die Berufungsbehörde beabsichtigt und bewirkt, wenn auch in rechtsirriger Anwendung dieser Bestimmungen. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Berufungsbehörde habe nicht nur das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben, sondern auch dem weiteren Berufungsantrag folgend, das Strafverfahren eingestellt, lasse sich weder auf den Wortlaut des Spruches noch auf die Begründung dieses Berufungserkenntnisses stützen. Ebensowenig liege res iudicata vor, weil weder auf Bestrafung noch auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens entschieden worden sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Berufungsbehörde unrichtigerweise ihre Entscheidung auf § 66 Abs. 4, statt auf § 66 Abs. 2 AVG gestützt habe. Der Erstbehörde sei eine neuerliche Entscheidung nicht verwehrt gewesen.

1.6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Unter anderem wird geltend gemacht, daß der angefochtene Berufungsbescheid gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoße.

1.7. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zuständigen Strafsenat erwogen:

2.1. Der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende § 66 AVG lautet auszugsweise:

„§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.

(3) …

(4) Außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

…“

2.2. Im Spruch des „Berufungserkenntnisses“ vom 24. Jänner 1986 beruft sich die Tiroler Landesregierung ausdrücklich auf § 66 Abs. 4 AVG 1950. Der Abspruch lautet:

„Der Berufung wird Folge gegeben.

Das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Innsbruck wird infolge Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.“

Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, daß es die erstinstanzliche Behörde unterlassen habe, die Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin zu erheben, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis zu beheben gewesen sei. Auf die Berufungsgründe sei somit nicht weiter einzugehen gewesen.

Bei der Auslegung dieses Bescheides ist zunächst die im Spruch enthaltene Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu beachten. Objektiv wird damit eine Enderledigung, nicht aber eine Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zum Ausdruck gebracht. Wenn auch der zweite Spruchteil von einer Behebung „wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften“ spricht, was zunächst wohl auf eine Behebung und Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 leg.cit. hindeuten könnte, so ist nicht zu übersehen, daß die Formulierung dieses Spruchteiles sprachlich unvollständig geblieben ist; sie beschränkt sich nämlich auf die Behebung, ohne, wie es dem Gesetz entspricht, die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides auszusprechen. Sprachlich ist somit die Deutung als eine ersatzlose Behebung nicht ausgeschlossen. Entscheidend ist aber die Fassung des ersten Spruchteiles, demzufolge der Berufung Folge gegeben wird. Diese Berufung war nun aber eine volle Berufung und betraf sowohl den Ausspruch über die Tatbestandsmäßigkeit und die Schuld als auch jenen über die Strafbemessung, wobei der Berufungsantrag lautete: „Es wird sohin der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu wird beantragt, nur eine einzige Strafe zu verhängen sowie die ausgesprochene Strafe erheblich zu reduzieren.“ In einem solchen Fall hat die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid über Schuld und Strafe abzusprechen (hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1981, Slg. N. F. Nr. 10.468/A). Wenn nun dem wiedergegebenen und im einzelnen begründeten Berufungsantrag auf ersatzlose Bescheidbehebung „Folge gegeben“ wurde, dann kann der in Rede stehende Spruch nur als prozeßbeendende Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gedeutet werden, da sich die zur Begründung der Bescheidaufhebung herangezogenen Verfahrensmängel lediglich auf die ‑ vom übrigen erstinstanzlichen Bescheidinhalt trennbare ‑ Frage der Strafbemessung beziehen (und überhaupt nur in diesem Umfang eine Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 von der Behörde intendiert gewesen sein könnte).

Es ist daher davon auszugehen, daß der der vollen Berufung „Folge“ gebende und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufhebende Berufungsbescheid vom 24. Jänner 1986 als eine ersatzlose prozeßbeendende Aufhebung und in diesem Sinne als Einstellung zu werten ist.

Daraus folgt, daß im angefochtenen Bescheid neuerlich in einer Strafsache abgesprochen und Strafen verhängt wurden, in der über den Strafanspruch des Staates bereits endgültig entschieden worden war.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

2.4. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).

Wien, am 11. Dezember 1987

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