VwGH 87/11/0008

VwGH87/11/000816.10.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden: Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der E Z in G, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 1986, Zl. 11‑39 Zo 3‑1986 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Februar 1987), betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38
AVG §63 Abs4
AVG §69 Abs1 litc
KFG 1946 §73
KFG 1967 §66 Abs1
KFG 1967 §73
KFG 1967 §74
VStG §51 Abs5
VwGG §13 Abs1 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987110008.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den von der belangten Behörde vorgelegten Akten und den Schriftsätzen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Die Beschwerdeführerin ist von der Bundespolizeidirektion Graz während des entscheidungsrelevanten Zeitraumes insgesamt dreimal wegen Übertretungen des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden, nämlich mit Bescheid vom 6. April 1981 wegen eines Vorfalles vom 4. Jänner 1981, mit Bescheid vom 10. Juli 1985 wegen eines Vorfalles vom 5. Mai 1985 und mit Bescheid vom 8. Oktober 1985 wegen eines Vorfalles vom 21. Februar 1985. Der zur dritten Bestrafung führende Vorfall vom 21. Februar 1985 wurde von der Bundespolizeidirektion Graz zum Anlaß für eine mit Bescheid vom 3. April 1985 ausgesprochene Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 Abs. 3 KFG 1967 genommen. Aus Anlaß der zweiten Bestrafung (wegen des Vorfalles vom 5. Mai 1985) erging der mündlich verkündete Bescheid vom 26. September 1985, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung vorübergehend für die Dauer von fünf Monaten (bis 26. Februar 1986) entzogen wurde. Dieser Bescheid wurde infolge Berufungsverzichtes der Beschwerdeführerin rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 17. März 1986 teilte die Steiermärkische Landesregierung der Beschwerdeführerin mit, daß sie als Berufungsbehörde die dritte Bestrafung (vom 8. Oktober 1985 wegen des ‑ zweiten ‑ Vorfalles vom 21. Februar 1985) aufgehoben und das betreffende Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe. Laut Aktenvermerk vom selben Tag war der Grund für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, daß das der Beschwerdeführerin gegenüber ausgesprochene Verlangen auf Durchführung eines Alkotests infolge der Länge der seit dem letzten Lenken eines Kraftfahrzeuges verstrichenen Zeit nicht dem Gesetz entsprochen habe. Daraufhin begehrte die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 24. März 1986 die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung und betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung mit Bescheid vom 26. September 1985. Dem Wiederaufnahmsantrag wurde in Ansehung der Androhung der Entziehung stattgegeben, in Ansehung der Entziehung der Lenkerberechtigung jedoch mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 23. Juni 1986 nicht stattgegeben. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß sie die dritte Bestrafung (vom 8. Oktober 1985) ihrem Entziehungsbescheid vom 26. September 1985 nicht zugrunde gelegt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid der Erstbehörde vom 23. Juni 1986 abgewiesen. Mit Berichtigungsbescheid vom 23. Februar 1987 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend ergänzt, daß als „Datum der Bescheiderlassung“ der 28. November 1986 eingesetzt wird.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. In der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann ‑ je nach ihrer Begründung ‑ eine in wesentlichen Punkten anderslautende Entscheidung über eine Vorfrage, somit ein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 für ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung gelegen sein. Dies ist hier der Fall: Aus der geschilderten Begründung für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Vorfalles vom 21. Februar 1985 ergibt sich, daß der Beschwerdeführerin nach Auffassung der Berufungsbehörde kein verwaltungsstrafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden konnte. Für die Kraftfahrbehörde stand damit bindend fest, daß die Beschwerdeführerin am 21. Februar 1985 kein Alkoholdelikt begangen hat. Anders wäre es lediglich, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bloß aus einem formellen Grund erfolgt wäre, wie etwa wegen Verstreichens der Frist nach § 51 Abs. 5 VStG 1950 (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1987, Zl. 87/11/0012).

2. Der mündlich verkündete Entziehungsbescheid vom 26. September 1985 weist keine Begründung auf. Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch, daß der Erstbehörde zu diesem Zeitpunkt der Vorfall vom 21. Februar 1985 bekannt war. Die Behörde hat bei Setzung einer Maßnahme nach den §§ 73 oder 74 KFG 1967 (Entziehung der Lenkerberechtigung oder Androhung der Entziehung) ‑ zumindest bei der Wertung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 ‑ alle relevanten Umstände zu berücksichtigen. Der Vorfall vom 21. Februar 1985 ist daher ‑ objektiv gesehen ‑ Vorfrage für die mit dem Bescheid vom 26. September 1985 verfügte Entziehung der Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin.

3. Diese Vorfrage wurde als Hauptfrage von der zuständigen Behörde anderslautend entschieden, als sie von der Kraftfahrbehörde beurteilt worden war. Die Bundespolizeidirektion Graz als Kraftfahrbehörde ist nämlich davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin am 21. Februar 1985 ein Alkoholdelikt begangen habe. Dies ergibt sich insofern aus der Aktenlage, als sie (in ihrer Funktion als Verwaltungsstrafbehörde) beabsichtigte, ein Straferkenntnis wegen des in Rede stehenden Vorfalles wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu erlassen (ein mit 27. März 1985 datiertes Konzept eines solchen an die Beschwerdeführerin adressierten Straferkenntnisses liegt im Verwaltungsakt), dessen Zustellung an die Beschwerdeführerin aber aus einem auf Grund der Aktenlage nicht feststellbaren Grund unterblieben ist, sodaß die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen dieses Vorfalles erst nach der Entziehung der Lenkerberechtigung mit Straferkenntnis vom 8. Oktober 1985 erfolgte. Die Kraftfahrbehörde hat auch den Vorfall vom 21. Februar 1985 bereits zum Anlaß für die mit Bescheid vom 3. April 1985 ausgesprochene Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 3 KFG 1967 genommen.

4. Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 26. Oktober 1954, Slg. Nr. 3537/A, ausgesprochen, daß nach § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens dann, wenn der Bescheid von einer Vorfrage abhängig war und nachträglich über die Vorfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, stattzugeben ist, gleichviel, ob die Behörde nach Bewilligung der Wiederaufnahme zu einem anderen Bescheid kommen kann oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung in seinen Erkenntnissen vom 10. März 1972, Zl. 2115/71, und vom 29. März 1984, Zl. 83/08/0321, bestätigt.

Der Verwaltungsgerichtshof bleibt bei dieser seiner Rechtsprechung, weil im Wortlaut des § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 die in der lit. b dieser Gesetzesstelle normierte Voraussetzung, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, nicht enthalten ist. Daran ändert auch die in der lit. c enthaltene Wortfolge „in wesentlichen Punkten“ nichts. Dem Gesetzgeber kann im Zweifel nicht unterstellt werden, daß er in unmittelbarem Regelungszusammenhang mit derart unterschiedlichen Formulierungen dasselbe ausdrücken wollte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher nicht der gegenteiligen Ansicht Hellblings (Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, I, S. 460) anzuschließen. Er teilt auch nicht die Auffassung von WalterMayer (Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, S. 214, Rdz. 593), daß die Wendung „in wesentlichen Punkten“ diesfalls überflüssiger Text wäre, da durchaus anderslautende Vorfragenentscheidungen in nicht wesentlichen Punkten denkbar sind, etwa wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall statt eines am 21. Februar begangenen Alkoholdeliktes eines solchen am 20. oder am 22. Februar begangenen schuldig erkannt worden wäre.

5. Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Beschwerdefall durch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 in Ansehung der Entziehung der Lenkerberechtigung der Beschwerdeführerin eine anderslautende Vorfragenentscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 ergangen ist. Dies hätte nach dem Gesagten zur Stattgebung des Wiederaufnahmsantrages der Beschwerdeführerin führen müssen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Daran vermögen auch die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift nichts zu ändern. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung hindert nicht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des auf solche Art rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, wenn ein gegen die Bestrafung ergriffenes Rechtsmittel erfolgreich ist und eine anderslautende Vorfragenentscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 herbeiführt.

Hinsichtlich der zitierten nicht veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 16. Oktober 1987

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