VwGH 87/10/0104

VwGH87/10/010427.7.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Scheinecker, über die Beschwerde des Ing. J H in V, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Mai 1987, Zl. N‑450003‑10150‑I, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Oberösterreichischen Natur‑ und Landschaftsschutzgesetzes 1982, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4
AVG §39 Abs2
VStG §9 Abs2 Satz1
VStG §9 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987100104.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zum Sachverhalt sei zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1987, Zl. 86/10/0176, verwiesen, womit der Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 1986, betreffend die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 37 Abs. 3 Z. 2 in Verbindung mit § 6 des Oberösterreichischen Natur‑ und Landschaftsschutzgesetzes 1982 (LGBl. Nr. 80), infolge Verstoßes gegen § 44a lit. a VStG 1950 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben wurde, daß der Spruch eine Bezeichnung jener Merkmale vermissen ließ, auf Grund derer der Beschwerdeführer die Verantwortung für den in Rede stehenden Eingriff zu tragen habe.

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren erging der Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 1987, mit dem die belangte Behörde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. April 1986 mit der Maßgabe bestätigte, daß anstelle der Formulierung „als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG 1950 der TH OHG“ die Worte „als außenvertretungsbefugter Gesellschafter gemäß § 9 VStG 1950 der TH OHG“ zu treten haben.

In der Begründung wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, nach den Erhebungen der Erstbehörde sowie laut Auskunft des Handelsregisters beim Kreisgericht Wels sei (zum fraglichen Zeitpunkt) der Beschwerdeführer selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter der erwähnten OHG und auch nicht mit Gesellschaftsvertrag von der Vertretung derselben nach außen ausgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer sei also in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zweifelsohne zur Vertretung nach außen berufen (§ 126 HGB) und auch für die gegenständliche Übertretung naturschutzrechtlicher Bestimmungen strafrechtlich verantwortlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Behörde, welche den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zweifelsfrei erkennbar: Wohl wurde dieser Bescheid nach der Einleitung zu seinem Spruch von der „Landesregierung“ erlassen, doch ist auch ohne Bezeichnung des Bundeslandes schon durch die Verwendung des Briefkopfes („Amt der O.ö. Landesregierung“) ohne weiteres erkennbar, daß es sich hiebei um die Oberösterreichische Landesregierung gehandelt hat. Daß dies auch der Beschwerdeführer erkannt hat, sieht man im übrigen aus der Bezeichnung der belangten Behörde in der vorliegenden Beschwerde.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, hätte die belangte Behörde Ermittlungen gepflogen bzw. ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, so hätte er die Behörde darauf hingewiesen, daß zwischen ihm und seinem Bruder (der ebenfalls geschäftsführender Gesellschafter der OHG sei) eine Vereinbarung bestehe, wonach für „gewerbliche Belange und insbesondere auch die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften“ dieser Bruder zuständig sei. Bei einer derartigen Vereinbarung dürfe der andere Gesellschafter darauf vertrauen, daß er für die Einhaltung dieser Vorschriften nicht mehr verantwortlich sei. Dazu ist zu bemerken:

Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG 1950 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 176/1983) sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Um von einem derartigen verantwortlichen Beauftragten sprechen zu können, ist gemäß Absatz 4 dieser Gesetzesstelle dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wirkt aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle der übrigen zur Vertretung nach außen Berufenen, welche insoweit die Beweispflicht trifft (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 26. November 1984, Zl. 84/10/0115). Daß ein derartiger Beweis in Hinsicht auf die Verantwortlichkeit des Bruders des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde geführt wurde, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1984, Slg. Nr. 11 460/A, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil es dort um einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt ging; es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung damit.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihm zu einer telefonisch vom Handelsregister eingeholten Auskunft Parteiengehör zu gewähren, so genügt der Hinweis, daß er eine Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen vermag.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. Juli 1987

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