VwGH 87/10/0010

VwGH87/10/001023.11.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach E A, vertreten durch D A in M als Verlassenschaftskurator, diese vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Dezember 1986, Zl. Ro‑181/20/1986, betreffend naturschutzbehördliche Aufträge, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §59 Abs2
AVG §60
AVG §63 Abs1
LSchG Krnt 1981
LSchG Krnt 1981 §1
LSchG Krnt 1981 §2
LSchG Krnt 1981 §3
LSchG Krnt 1981 §8
LSchG Krnt 1981 §8 Abs4
LSchG Krnt 1981 §8 Abs5
NatSchG Krnt 1953
VVG §1
VVG §1 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987100010.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Z. 5 sowie des damit verbundenen Teiles der Z. 6 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, hinsichtlich der Z. 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

 

Begründung

Unter Berufung auf die §§ 1 und 8 Abs. 5 des damals noch in Kraft gestandenen (vgl. § 68 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986) Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1981 (LGBl. Nr. 29/1981, im folgenden kurz: LSchG) ordnete die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 11. Dezember 1985 gegenüber der Beschwerdeführerin die Durchführung folgender Maßnahmen an:

"1. Das am linken Ufer des B-baches am ostseitigen Teil des Grundstückes 206, KG X, aufgeschüttete Material ist im Südbereich (provisorische Weganlage) aufzulockern und der natürlichen Begrünung zu überlassen.

2. Die Schüttungshaufen im Nordteil des Grundstückes 343/2 der KG X sind auszuplanieren, wobei der Uferbereich des Winterteiches nicht berührt werden darf. Nach der Planierung ist die Fläche dem natürlichen Bewuchs zu überlassen.

3. Der Nachwuchs auf den gerodeten bzw. geschlägerten Flächen östlich des Winterteiches, Grundstücke 343/1 und 341, KG X, ist in den Bepflanzungsbestand zu den noch einzeln stehenden Bäumen aufzunehmen.

4. Das rechte Ufer des Winterteiches, im Bereiche der Grundstücke 343/2, 341 und 343/1 der KG X gelegen, ist durchgehend mit standortgerechten Gehölzen (z.B. Erlen) zu bepflanzen.

5. Die Schüttungshäufen auf den Grundstücken 470/1, 470/2, 470/8 und 470/9, eventuell auch 470/10 und 470/11 betroffen, im Nordteil des 'Sablatnigmoores', welche sich von der Schleuse aus gesehen in Richtung Süden erstrecken, und zwar am linken Ufer des Hauptkanales auf eine Länge von ca. 80 m und am rechten Ufer des Hauptkanales auf eine Länge von 200 m, hier bei der Schleuse mit einer Breite von 7,00 m beginnend und sich auf 0 verjüngend, sind gleichmäßig zum Teichrand hin auszuplanieren, ohne daß sie am Teichrand dammartigen Charakter bekommen.

6. Mit den Planierungs‑ und Erdarbeiten (Punkte 1, 2 und 5) ist, sobald trockener Boden gegeben ist, zu beginnen. Bei der Durchführung der Arbeiten muß Bedacht genommen werden, daß Uferböschungen bzw. standortgeschützte Pflanzen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Arbeiten sind, vom Arbeitsbeginn an gerechnet, innerhalb von drei Wochen abzuschließen.

7. Die Bepflanzung (Punkte 4 und 10) ist so rasch als möglich zu bewerkstelligen und muß bis spätestens Frühjahr 1987 gegeben sein.

8. Der Sablatnigteich, südlich der Schleuse weitgehend mit dem Naturschutzgebiet 'Sablatnigmoor' ident, ist unter Einhaltung der Auflagen des Wasserrechtsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 7.10.1952, Zahl 3‑R‑9/51, zu bespannen. Mit der Bespannung ist unmittelbar nach Abschluß der Erdarbeiten (Punkte 1, 2 und 5) zu beginnen. Außer in den Wintermonaten ist nach erfolgter Bespannung ein Mindestwasserstand von 60 cm unter der im Wasserrechtsbescheid festgehaltenen Höchststandshöhe zu halten. Dieser Wasserstand darf nur zum Zwecke des Abfischens im Herbst unterschritten werden.

9. Der Winterteich auf dem Grundstück 343/2 der KG X ist unter Einhaltung der Auflagen des Wasserrechtsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 7.10.1952, Zahl 3‑R‑9/51, soweit dieser auch für den Winterteich Geltung und Bedeutung hat, zu bespannen. Der Winterteich darf nur zum Zwecke des Abfischens kurzfristig, maximal auf die Dauer von 14 Tagen, abgelassen werden, soferne sich aus dem angeführten Wasserrechtsbescheid für diesen Teich keine weiteren Ablaßzeiten ergeben.

10. In den Teichen sind keine exotischen pflanzenfressenden Karpfen zu halten."

Aufgrund der dagegen von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobenen Berufung änderte die Kärntner Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 3. Dezember 1986 den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin, daß dieser wie folgt zu lauten habe:

"Im Interesse der Zielsetzungen des § 1 LSchG wird gegenüber Frau D A, Lind Nr. 2, M, als Verlassenschaftskurator nach der Verlassenschaft nach E A gemäß § 8 Abs. 5 lit. b LSchG die Durchführung folgender Maßnahmen (Landschaftspflegemaßnahmen) angeordnet:

1. Das am linken Ufer des B-baches am ostseitigen Teil des Grundstückes 206, KG X, aufgeschüttete Material ist im Südbereich (provisorische Weganlage) aufzulockern und der natürlichen Begrünung zu überlassen.

2. Die Schüttungshaufen im Nordteil des Grundstückes 343/2 der KG X sind auszuplanieren, wobei der Uferbereich des Winterteiches nicht berührt werden darf. Nach der Planierung ist die Fläche dem natürlichen Bewuchs zu überlassen.

3. Der natürliche noch bestehende Nachwuchs auf den von Rodungen und Schlägerungen betroffenen Flächen der Grundstücke 341/1 und 341, KG X, östlich des Winterteiches ist unbeeinträchtigt zu belassen.

4. Das rechte Ufer des Winterteiches, im Bereich der Grundstücke 343/2, 341 und 343/1 der KG X gelegen, ist durchgehend mit standortgerechten Gehölzen (z.B. Erlen) zu bepflanzen.

5. Die Schüttungshaufen auf den Grundstücken 470/1, 470/2, 470/8 und 470/9, auch 470/10 und 470/11, betroffen, im Nordteil des 'Sablatnig Moores', welche sich von der Schleuse aus gesehen in Richtung Süden erstrecken, und zwar am linken Ufer des Hauptkanales auf eine Länge von ca. 80 m und am rechten Ufer des Hauptkanales auf eine Länge von ca. 200 m, hier bei der Schleuse mit einer Breite von 7,00 m beginnend und sich auf 0 verjüngend, sind gleichmäßig zum Teichrand hin auszuplanieren, ohne daß sie am Teichrand dammartigen Charakter bekommen.

6. Mit den Planierungs‑ und Erdarbeiten (Punkte 1, 2 und 5) ist, sobald trockener Boden gegeben ist, zu beginnen. Bei der Durchführung der Arbeiten ist darauf zu achten, daß Uferböschungen sowie standortgebundene Pflanzen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

7. Die Bepflanzung (Punkt 4) hat bis 30. April 1988 abgeschlossen zu sein.

8. Der Sablatnigteich, nördlich der Schleuse, ist im Sinne des Wasserrechtsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 7. Oktober 1952, Zl. 3‑R‑9/51, wiederum zu bespannen.

9. und 10. Die diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen haben ersatzlos zu entfallen."

Nach Darstellung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 1 und 8 Abs. 5 LSchG sowie § 66 Abs. 4 AVG 1950 unter dem von ihr gewählten Begriff "Sachlage" aus, in Anbetracht der bisher im Gegenstände durchgeführten Verfahren nach dem LSchG, des Verfahrens betreffend die Einstellungsverfügungen einerseits (siehe Verwaltungsgerichtshof‑Erkenntnis vom 2. Juni 1986, Zl. 86/10/0061) und des formellen Antragsverfahrens andererseits (siehe Verwaltungsgerichtshof‑Erkenntnis vom 12. Dezember 1985, Zl. 85/10/0166), sei nunmehr seitens der erstinstanzlichen Behörde im Sinne des § 8 LSchG (Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw. Vorschreibung von Landschaftspflegemaßnahmen) vorzugehen gewesen. Die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, wonach es gegenständlich zielführender sei, Landschaftspflegemaßnahmen vorzuschreiben, werde auch seitens der Berufungsbehörde geteilt. In Anbetracht der bisher getätigten Maßnahmen, "wie Grabungen und Anschüttungen auf Sumpfflächen", wäre es wenig sinnvoll, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben. Eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hätte beispielsweise bedeutet, daß bereits im Sumpf ausplanierter Schlamm wiederum in Kanäle zu retournieren wäre, was zur Folge hätte, daß der Boden durch diese Arbeitsmaßnahme eine zusätzliche starke Verdichtung erfahren würde, wobei dieser Umstand wesentlich negativere Konsequenzen nach sich ziehen würde, als die Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen. Dies sei nur als Beispiel dafür genannt, warum die Vorschreibung von Landschaftspflegemaßnahmen eher den Zielsetzungen des § 1 LSchG entspreche. Der Sinn und Zweck der durchzuführenden Landschaftspflegemaßnahmen liege darin, die von verschiedenen Maßnahmen (Grabungen, Anschüttungen) betroffenen Sumpfflächen vor Beeinträchtigungen des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur, d.h. der dort standortgebundenen typischen Vegetation und in weiterer Folge der auf diese Vegetation angewiesenen Tierwelt, zu bewahren. Ferner solle eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft sowie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vermieden werden. Dies treffe weitgehend auf jene Maßnahmen zu, die auf den im Naturschutzgebiet "Sablatnig Moor" gelegenen Grundstücken gesetzt worden seien. Hinsichtlich der Maßnahmen, die im Landschaftsschutzgebiet "Gösselsdorfer See" gesetzt worden seien, sei festzuhalten, daß die Behörde bei der Vorschreibung von Landschaftspflegemaßnahmen unter dem Aspekt der im § 1 LSchG festgelegten Zielsetzung der Vermeidung der Verunstaltung des Landschaftsbildes vorgegangen sei.

Nach jeweiliger Begründung der einzelnen Ziffern des Spruches des angefochtenen Bescheides (worauf untenstehend noch eingegangen werden wird) führte die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen aus, dem Argument, wonach der erstinstanzliche Bescheid bereits in seinem Einleitungssatz von lapidaren und unqualifizierten Behauptungen ausgehe, sei entgegenzuhalten, daß es sich hiebei um die Wiedergabe des § 1 LSchG handle. Hinsichtlich der Ausführungen in der Eingabe vom 30. August 1985, in der auf offenbare Verstöße gegen das LSchG durch Jagdausübende hingewiesen worden sei, sei festzuhalten, daß diese Verstöße in selbständigen Verfahren zu prüfen waren und nicht Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens seien, sodaß es der Behörde verwehrt sei, hiezu Stellung zu beziehen. Daß es sich bei den "Wirtschaftsmaßnahmen" um die Räumung der Fließgewässer von Abflußhindernissen und der Fischgräben und des Teichbodens von Teichschlamm, der sich im Laufe der Jahre angesammelt habe, gehandelt habe, werde nicht bestritten. Hiezu sei lediglich zu erwähnen, daß diese Maßnahmen "einerseits" vom LSchG bzw. der "darauf basierenden Verordnung", die gegenständlich zum Tragen komme, erfaßt würden, zumal Ausnahmen für die übliche land‑ und forstwirtschaftliche Nutzung im LSchG nicht vorgesehen seien. Wenn die Beschwerdeführerin rüge, daß es die Behörde unterlassen habe, zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den Wirtschaftsmaßnahmen um solche der regulären Landwirtschaft, Fischereiwirtschaft und Forstwirtschaft handle, (offenbar zu ergänzen: geeignete Sachverständige beizuziehen,) so sei dem entgegenzusetzen, daß die Behörde die getätigten Maßnahmen lediglich unter dem Aspekt der Bewilligungspflicht nach dem LSchG zu beurteilen gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei auf die im vorhergehenden Satz getroffenen Ausführungen zu verweisen. Zur Person des Sachverständigen aus dem Fach der Bautechnik, dessen Qualifikation auf Grund seiner Ausbildung angezweifelt werde, sei festzuhalten, daß dieser schon auf Grund seiner Ausbildung ‑ Mag. arch. ‑ und seiner mehrjährigen Praxis in der Lage sein müsse, zu beurteilen, ob Anschüttungen oder Grabungen getätigt worden seien. Des weiteren seien in allen bisher im Gegenstande durchgeführten Verfahren Amtssachverständige der Abteilung 20 (Fachabteilung Naturschutz) der belangten Behörde herangezogen worden. Als Beispiele hiefür seien der Ortsaugenschein am 12. Juni 1985, über den eine Niederschrift angefertigt worden sei, und alle weiteren sonstigen mündlichen Verhandlungen, an denen auch jeweils ein Sachverständiger der Abteilung 20 teilgenommen habe, angeführt. Von einer Aktenbeischaffung aus Parallelverfahren, sofern diese Verfahren nach anderen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden seien, sei deshalb Abstand zu nehmen gewesen, weil diese selbständig zu führen seien und zu keiner Änderung der Sachlage geführt hätten. Diesbezüglich sei auch auf das im Verwaltungsverfahren geltende Kumulationsprinzip hinzuweisen. Zum Vorwurf, es sei ein "Geheimverfahren" abgeführt worden, da die am Ortsaugenschein vom 14. August 1985 beteiligten Personen nochmals angehört worden seien, ohne daß die Beschwerdeführerin dazu gehört worden wäre, sei festzuhalten, daß den am Ortsaugenschein beteiligten Personen lediglich die im Schreiben vom 5. August 1985 von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen bekanntgegeben und sie ersucht worden seien, hiezu Stellung zu beziehen. Diese von der Beschwerdeführerin seinerzeit gemachten Einwendungen vom 5. August 1985 (im Schreiben unter Punkt 3) stellten die Rechtmäßigkeit der Einleitung des Landschaftsschutzverfahrens in Frage. Des weiteren werde ausdrücklich in diesem Schreiben betont, daß der Liegenschaftseigentümer eine Einmischung nicht dulde und sich gegen derart "aufgezäumte" Verfahren entschieden ausspreche. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß es von der Beschwerdeführerin seinerzeit verfehlt gewesen sei, anzunehmen, daß auf Grund dieser Einwendungen die Verhandlung am 14. August 1985 nicht stattfinden werde. Vom Verhandlungsergebnis sei die Beschwerdeführerin verständigt und ihr auch Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Zu der in der gegenständlichen Berufung angeführten Bilddokumentation sei festzuhalten, daß nunmehr der Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht sowohl in diese als auch in die Stellungnahmen der am Ortsaugenschein beteiligten Personen einsehen habe können. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin im anhängigen Berufungsverfahren sei festzuhalten: Mit Schreiben vom 14. April 1986 führe die Beschwerdeführerin aus, daß sie nochmals auf die Fachgutachten von Prof. Dr. LK und Dipl.‑Ing.HS verweise, die sie im Verfahren Zl. 3‑Gem‑21/82/3/85 vorgelegt habe. Ferner verweise die Beschwerdeführerin auf ein Gutachten des Institutes für Pflanzensoziologie, das sich an die Naturschutzabteilung der belangten Behörde gerichtet und zu dem die Fachabteilung für Naturschutz mit Schreiben vom 24. Oktober 1985 "lapidare" Feststellungen getroffen habe. Zu den beiden ersterwähnten Gutachten von Prof. Dr. K bzw. Dipl.‑Ing. S sei festzuhalten, daß beide Gutachten im wesentlichen von zwei Schwerpunkten ausgingen. Zum einen werde die Schutzwürdigkeit des Sablatnigmoores im Sinne des § 11 des Naturschutzgesetzes angezweifelt, zum anderen werde in Abrede gestellt, daß es sich beim gegenständlichen Naturschutzgebiet um ein Moor handle. Hiezu werde festgestellt, daß das Sablatnigmoor auf Grund seiner floristischen Zusammensetzung und auf Grund der dort vorkommenden Tierwelt zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung zu den bedeutendsten und schützenswertesten Biotopen Kärntens zähle. Dies gehe auch aus der Einstufung im österreichischen Moorschutzkatalog hervor, wo es als eines der dreizehn in Kärnten vorkommenden Moore von internationaler Bedeutung geführt werde. Die Frage der Schutzwürdigkeit des Sablatnigmoores sei im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Mit der Definitionsfrage, ob das Sablatnigmoor tatsächlich ein Moor sei, beschäftige sich ausführlich Steiner (1982) im österreichischen Moorschutzkatalog. Diesbezüglich werde ausgeführt: "Nach der vegetationskundlichen Definition sind Moore torfbildende Pflanzengesellschaften. Solche torfbildenden Pflanzengesellschaften sind Schilfröhrichte, Groß‑ und Kleinseggenrieder, Bruchwälder und Torfmoosgesellschaften, welche Schilftorf, Seggentorf, Bruchwaldtorf bzw. Hochmoortorf bilden (vgl. Ellenberg, 1982)." Nun sei der überwiegende Teil des Naturschutzgebietes "Sablatnigmoor" von derartigen Vegetationseinheiten, insbesondere Röhrichten und Groß‑ und Kleinseggenriedern bedeckt und daher im vegetationskundlichen Sinne als Moor anzusprechen. Auf Grund der ständigen Änderungen des Grundwasserspiegels im Zuge der Teichwirtschaft werde allerdings die potentielle Fähigkeit der Torfbildung dieser Pflanzengesellschaft immer wieder gestört, sodaß sich in weiten Teilen des Moores nicht jene, in den geologischen Definitionen geforderten Torfmächtigkeiten ausbildeten. Das Sablatnigmoor sei in seinem "überwiegenden" Teil ein Moor im Sinne der vegetationskundlichen Definition nach "Steiner 1982". Lediglich die ehemalige offene Wasserflache zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung im Jahre 1979, die bis zu diesem Zeitpunkt immer wieder aufgestaut worden sei, sei nunmehr durch die Aufgabe des Aufstaues fast vollständig verschwunden, sodaß nur mehr ein "ständig von Wasser durchtränktes, zeitweilig unter Wasser stehendes Gelände", auf welchem sich alsbald eine "angepaßte, typische Pflanzengesellschaft ...", also ein Sumpf im Sinne der Definition nach dem Verwaltungsgerichtshof entwickelt habe, zurückgeblieben sei. Auf dieser zurückgebliebenen Sumpffläche, die ehemals Wasserfläche gewesen sei, seien unter anderem die gegenständlichen Grabungen und Anschüttungen durchgeführt worden. Die in den Gutachten von Prof. Dr. LK und Dipl.‑Ing.HS vertretene Auffassung, wonach das Sablatnigmoor kein Moor sei, sei in keiner Weise zutreffend. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten des Dr. Gerd Michael Steiner, des Verfassers des österreichischen Moorschutzkataloges, gehe auf der ersten Seite an und für sich von richtigen Feststellungen aus. Zu der Ausführung: "Zum anderen sorgte ein Wirtschaftsteich im Osten des Gebietes für einen gleichmäßigen Wasserstand den Sommer über und für regelmäßige Wasserstandsschwankungen durch das Abfischen im Herbst. Obwohl dieser Teil der Liegenschaft nicht eigentlich als Moor anzusprechen ist (keine Torfakkumulation), war er doch bisher ein integraler Bestandteil des Gesamtgebietes und gab zu einem wesentlichen Teil der Moorvegetation die Wasserstandsverhältnisse vor." (werde bemerkt, daß) der Klammerausdruck "keine Torfakkumulation" im Widerspruch zu der von Dr. Steiner im österreichischen Moorschutzkatalog vertretenen These, wonach Moore torfbildende Pflanzengesellschaften seien, stehe. Ferner treffe die auf Seite 2 des Gutachtens getroffene Feststellung, daß die Aufgabe der Mahd eine Folge der Unterschutzstellung sei, nicht zu. Die Aufgabe der Fortführung der Mahd, ebenso wie der des Aufstauens nach 1979, seien keineswegs eine Folge der Unterschutzstellung gewesen, da in der diesbezüglichen Naturschutzverordnung die übliche land‑ und forstwirtschaftliche und auch fischereiwirtschaftliche Nutzung nicht ausgeschlossen gewesen "bzw. weiterhin" seien. Wenn im Gutachten ausgeführt werde, daß das Wechseln des Wasserstandes durch Bespannung und Abfischen für das Erscheinungsbild des Moores von grundlegender Bedeutung sei, so könne darin nur eine Zustimmung zu der von der Behörde vertretenen Auffassung im gegenständlichen Verfahren, wonach eine Bespannung eine vordringliche Landschaftspflegemaßnahme sei, erblickt werden. Gegen eine Schlammentnahme aus den Teichen und den Zuflußkanälen sei prinzipiell nichts einzuwenden, jedoch sei diesbezüglich ausdrücklich auf die Bestimmungen des LSchG zu verweisen, wonach die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und ähnlichen Maßnahmen im Bereich von Schilfzonen sowie im Bereich von Moor‑ oder Sumpfflächen im gesamten Landesgebiet der Bewilligung unterworfen seien. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, daß Maßnahmen der üblichen land‑ und forstwirtschaftlichen Nutzung von den Bestimmungen des LSchG nicht ausgenommen sind. Zum Vorbringen im Berufungsverfahren, wonach die Landschaftsschutzbehörde nicht berechtigt sei, die Aufforstung von Wiesenflachen vorzuschreiben, sei festzuhalten, daß die im gegenständlichen Bescheid vorgeschriebenen Bepflanzungen unter dem Aspekt der Landschaftspflegemaßnahme durchaus begründet seien und zu keiner Kulturänderung, die nach dem Forstgesetz bewilligungspflichtig wäre, führen würde.

Gegen diesen Bescheid vom 3. Dezember 1986 ‑ allerdings dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nach nicht gegen die von der belangten Behörde verfügte Aufhebung der Z. 9 und 10 des erstinstanzlichen Bescheides ‑ richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst den Umstand anlangt, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auch insoweit über die Berufung der Beschwerdeführerin abgesprochen hat, als damit der Auftrag zu Z. 5 des erstinstanzlichen Bescheides bekämpft wurde, ist festzustellen, daß die belangte Behörde in diesem Umfang eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zugekommen ist.

Aus dem Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 23. Jänner 1986 ergibt sich nämlich ‑ was auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 8) dargestellt wird ‑, daß die Berufung hinsichtlich des zu Z. 5 erteilten Auftrages zurückgezogen wird. Die belangte Behörde war daher ‑ da es sich bei Berufungsentscheidungen um antragsbedürftige Verwaltungsakte handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 1982, Zl. 82/10/0087) ‑ zur Erlassung eines Berufungsbescheides in diesem Umfang sowie hinsichtlich des damit verbundenen Teiles der Z. 6 nicht zuständig. Diese Unzuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen. Dies führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG.

Zu den übrigen Aufträgen:

Gemäß § 8 Abs. 1 LSchG hat die Behörde gegenüber dem Grundeigentümer die Einstellung der Arbeiten zu verfügen, wenn Vorhaben nach den §§ 2 und 3 ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung errichtet werden. Berufungen gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. In der Einstellungsverfügung ist auch darauf hinzuweisen, daß die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder die Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen (Abs. 5) angeordnet wird, wenn nicht binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides ein Antrag auf Erteilung der Bewilligung gestellt wird.

Wird binnen vier Wochen nach Zustellung der Einstellungsverfügung ‑ im Falle der Vollendung des Vorhabens ohne Bewilligung binnen vier Wochen nach einer Mitteilung der Behörde, einen Antrag auf Bewilligung einzubringen ‑ der Antrag auf Erteilung der Bewilligung gestellt, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 3 LSchG das Verfahren nach § 5 (sohin das dort geregelte "Bewilligungsverfahren") einzuleiten.

Wird von der Möglichkeit des § 8 Abs. 3 LSchG kein Gebrauch gemacht oder wird die Bewilligung versagt oder für nichtig erklärt, so hat gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz LSchG die Behörde gegenüber dem Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, es sei denn, daß dies unmöglich ist.

Gemäß § 8 Abs. 5 LSchG hat die Behörde im Interesse der Zielsetzungen des § 1 die geeigneten Maßnahmen (Landschaftspflegemaßnahmen) anzuordnen, a) wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes unmöglich ist (Abs. 4); b) wenn dies den Zielsetzungen des § 1 besser entspricht als die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, und wenn die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht deshalb geboten ist, weil ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliegt.

Voraussetzung für die Anordnung von Landschaftspflegemaßnahmen im Sinne dieser Gesetzesstelle ist daher zunächst, daß ein Vorhaben nach den §§ 2 und 3 LSchG ohne Bewilligung (oder abweichend von der Bewilligung) errichtet wurde (vgl. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5 LSchG).

Dies bedeutet, daß es der belangten Behörde vor Erteilung der angefochtenen Aufträge oblag, zu prüfen, ob (jeweils) ein solches bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die entsprechende Bewilligung durchgeführt wurde (vgl. das dieselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1986, Zl. 86/10/0061). Entgegen der offenbar von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht konnten diese Aufträge ‑ bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ‑ allerdings auch dann erteilt werden, wenn ein Verbot nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 2/1953, oder einer darauf gestützten Verordnung (hier in Frage kommend: Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 13. November 1979, LGBl. Nr. 102, mit der das Sablatnigmoor bei Eberndorf zum Naturschutzgebiet erklärt wird, im folgenden kurz: NSchVO) fehlte (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis).

Eine weitere Voraussetzung für die Anordnung von "Landschaftspflegemaßnahmen" ist ‑ wie sich aus der Zusammenschau des § 8 Abs. 5 LSchG mit den vorstehenden Absätzen 1, 3 und 4 ergibt ‑, daß diese Maßnahmen solcherart im Zusammenhang mit dem bewilligungslos durchgeführten Vorhaben stehen, daß sie an die Stelle der sonst vorgesehenen Anordnung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (vgl. § 8 Abs. 5 LSchG) treten sollen. Daraus folgt, daß nur solche Landschaftspflegemaßnahmen angeordnet werden dürfen, die in unmittelbarem räumlichem und sachlichem Zusammenhang mit jenem Vorhaben stehen, welches gemäß den §§ 2 und 3 LSchG bewilligungspflichtig ist und ohne Bewilligung oder abweichend davon durchgeführt wurde (vgl. § 8 Abs. 1 LSchG). Da die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zur Voraussetzung hat (vgl. § 8 Abs. 4 LSchG), daß von der Möglichkeit des Abs. 3 kein Gebrauch gemacht wird (oder die Bewilligung versagt oder für nichtig erklärt wird), darf auch die Anordnung von Landschaftspflegemaßnahmen nur unter dieser Prämisse erfolgen. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist der angefochtene Bescheid (abgesehen von der Z. 5 und dem damit verbundenen Teil der Z. 6) mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet: Um nämlich einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich zu sein, wäre im angefochtenen Bescheid festzustellen und zu begründen gewesen, welche konkrete Arbeiten Gegenstand einer Einstellungsverfügung waren und inwieweit die nunmehr angeordneten Landschaftspflegemaßnahmen mit diesen Arbeiten im räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (der zweite Fall des § 8 Abs. 3 LSchG kommt offenbar nicht in Betracht). Wohl hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1986, Zl. 86/10/0061, verwiesen. Die den Gegenstand desselben bildenden ‑ im Instanzenzug ergangenen ‑ Einstellungsverfügungen wären aber ‑ um eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen ‑ entsprechend dem vorstehend Gesagten mit den nunmehr angefochtenen Landschaftspflegemaßnahmen in Beziehung zu setzen gewesen, zumal der besagte Zusammenhang keineswegs auf der Hand liegt.

Unabhängig von diesem "allgemeinen" Verfahrensmangel ‑ dessen Unwesentlichkeit vom Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen werden kann ‑ hält es der Gerichtshof für geboten, eine getrennte Überprüfung der der Beschwerdeführerin erteilten Aufträge (abgesehen von der bereits oben behandelten Z. 5) vorzunehmen.

Zu Z. 1 in Verbindung mit Z. 6:

Dieser Auftrag bezieht sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides auf einen Bereich, welcher von der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 3. Februar 1970, mit der der Gösselsdorfer See und seine Umgebung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird (LGBl. Nr. 51, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 101/1979 und LGBl. Nr. 73/1986, im folgenden kurz: LSchVO), erfaßt wird. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß in diesem örtlichen Bereich Anschüttungen vorgenommen wurden. Diese waren daher nach § 2 Abs. 1 Z. 4 LSchVO bewilligungspflichtig (vgl. dazu das dieselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1986, Zl. 86/10/0061). Diese oben erwähnte Voraussetzung für die Anordnung einer Landschaftspflegemaßnahme war aus diesen Gründen gegeben (vgl. § 3 Abs. 3 lit. c LSchG).

Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich bei Beantwortung der Frage der "Notwendigkeit" dieses Auftrages (allein) auf das Gutachten des Leiters des Baubezirksamtes anstatt auf jenes des "kompetenteren" wasserbautechnischen Sachverständigen gestützt. Abgesehen davon, daß die "Notwendigkeit" der landschaftspflegerischen Maßnahme keine Voraussetzung für die Erteilung eines derartigen Auftrages darstellt, hat an der bezüglichen Augenscheinsverhandlung vom 14. August 1985 ‑ worauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides ohnedies verwiesen wird ‑ ein Amtssachverständiger der mit Naturschutz betrauten Fachabteilung der belangten Behörde teilgenommen und auch eine entsprechende gutachtliche Äußerung abgegeben. Da im übrigen ‑ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ‑ weder das LSchG noch die LSchVO Ausnahmen für behauptete "Pflegemaßnahmen" vorsehen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1986, Zl. 86/10/0061), kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der Auftrag zu Z. 1 des angefochtenen Bescheides ‑ abgesehen von dem oben dargestellten "allgemeinen" Verfahrensmangel ‑ rechtswidrig wäre. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin zu der in Z. 6 zweiter Satz vorgeschriebenen Art der Durchführung der Arbeiten (u.a. zu Z. 1) nichts vorbringt und auch beim Verwaltungsgerichtshof insoweit keine Bedenken entstanden sind.

Allerdings liegt folgende (weitere) Rechtswidrigkeit vor:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Dezember 1951, Slg. Nr. 2356/A) muß ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt sein, daß nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Diesem Zweck dient auch die ‑ hier auf § 8 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 erster Satz LSchG gestützte ‑ Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1974, Slg. Nr. 8613/A).

Die belangte Behörde hat zwar (u a.) für den Beginn der Erfüllung des Auftrages der Z. 1 einen Zeitpunkt festgesetzt (vgl. Z. 6 erster Satz), der auch für einen Fachkundigen unschwer feststellbar sein dürfte (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1975, Zl. 397/75). Allerdings kann wegen des Fehlens eines Endzeitpunktes nicht von der Festsetzung einer Erfüllungsfrist gesprochen werden (was die belangte Behörde nach der diesbezüglichen Begründung zu Z. 6 auch beabsichtigt hat, indem sie ohne nähere Darlegungen ausführte, daß von einer Fristsetzung "Abstand zu nehmen" gewesen sei). Dies führt zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführerin zur Erbringung der ihr auferlegten Leistung (nach dem Eintreten des Beginnzeitpunktes) keine Zeit verbliebe, was sohin die Z. 1 des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1964, Slg. Nr. 6462/A).

Zu Z. 2 in Verbindung mit Z. 6:

Diese Maßnahme hat nach der von der belangten Behörde dafür gegebenen Begründung den Sinn, die Schüttungshaufen, die zu einer Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft und zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes geführt hätten, auszuplanieren und durch die Planie den Zielsetzungen des LSchG gerecht zu werden; hinsichtlich (auch) dieser Vorschreibung schließe sich die belangte Behörde "weitestgehend" der Begründung im erstinstanzlichen Bescheid an.

Damit ist die belangte Behörde auch insoweit ihrer in den §§ 60 und 67 AVG 1950 festgelegten Begründungspflicht nicht nachgekommen. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich, weil er den Gerichtshof an einer diesbezüglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hindert. So wird durch die erwähnte Begründung insbesondere noch nicht dargetan, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgehen konnte, daß die primäre Voraussetzung für einen Auftrag nach § 8 Abs. 5 LSchG, nämlich die Durchführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens durch die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Bewilligung (vgl. die obigen Ausführungen), gegeben ist. Aus dem Hinweis der belangten Behörde, sie schließe sich "weitestgehend" der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides an, kann schon deshalb nichts gewonnen werden, weil damit nicht feststeht, in welchem Umfang die belangte Behörde diese erstinstanzliche Begründung übernommen hat. Auch die Heranziehung des "allgemeinen Teiles" der Begründung des angefochtenen Bescheides hilft hinsichtlich der Bewilligungspflicht nicht weiter: Dazu hätte es nämlich eindeutiger Feststellungen im angefochtenen Bescheid bedurft, auf welchen konkreten Grundstücken Maßnahmen gesetzt wurden, und weshalb aufgrund der örtlichen Lage und Beschaffenheit dieser Grundstücke in Verbindung mit den dort (räumlich) geltenden Vorschriften die Bewilligungspflicht nach dem LSchG (allenfalls in Verbindung mit der LSchVO) zu bejahen ist (vgl. in diesem Zusammenhang neuerlich das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1986, Zl. 86/10/0061).

Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen der mit Naturschutz betrauten Fachabteilung vom 1. Oktober 1986 verweist, das sie bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides "mitberücksichtigt" habe, vermag sie für ihren Standpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich kein Anhaltspunkt dafür bietet, daß der Beschwerdeführerin dieses im angefochtenen Bescheid gar nicht erwähnte Gutachten (was von der belangten Behörde auch eingeräumt wird) zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gewährt worden ist, dazu Stellung zu nehmen (vgl. § 45 Abs. 3 AVG 1950).

Die Vorschreibung zu Z. 2 (dem Grunde nach) leidet daher ‑ abgesehen von dem oben dargestellten "allgemeinen Verfahrensmangel" ‑ auch an dieser Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Diese wird allerdings durch die Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Hinblick auf das Fehlen einer Erfüllungsfrist (vgl. die Z. 6 erster Satz und die auch hier maßgebenden Ausführungen oben zu Z. 1) in den Hintergrund gedrängt.

Zu Z. 3:

Dazu hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, diese Maßnahme sei lediglich zur besseren Verständlichkeit zu konkretisieren gewesen. Demgemäß sei im Hinblick auf die Vermeidung der Verunstaltung des Landschaftsbildes vorzuschreiben gewesen, daß der bestehende natürliche Nachwuchs unbeeinträchtigt zu belassen sei. Wie aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen sei, habe sich herausgestellt, daß der ursprüngliche Baumbestand wieder nachwachse. Um zu gewährleisten, daß dieser Nachwuchs bestehen bleibe, seien Beeinträchtigungen hintanzuhalten. Zwar hätten die Rodungen und Schlägerungen das Landschaftsbild nicht verunstaltet, jedoch entspreche diese Maßnahme den Zielsetzungen des LSchG betreffend die Bewahrung des Charakters der Landschaft.

Hiezu ist zunächst festzustellen, daß sich der zu Z. 3 im Bescheid der Behörde erster Instanz vom 11. Dezember 1985 erteilte Auftrag auf die Grundstücke Nr. 343/1 und 341 bezogen hat, der belangten Behörde offenbar insoweit ein Schreibfehler unterlaufen ist (der nach der Aktenlage bisher nicht berichtigt wurde), als sie bei der Neuformulierung dieses Auftrages diesen nunmehr hinsichtlich der Grundstücke Nr. "341/1 und 341" erteilt hat. Im Hinblick darauf, daß das Grundstück Nr. 341 bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war, wurden allerdings Rechte der Beschwerdeführerin durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene flächenmäßige Einschränkung des Auftrages nicht verletzt.

Dieser Auftrag beschränkt sich seinem aus Spruch und Begründung entnehmbaren Gehalt nach darauf, dass der „natürliche noch bestehende“ Nachwuchs an Baubestand unbeeinträchtigt zu belassen sei. Mit diesem Auftrag wurde der Beschwerdeführerin daher verboten, Eingriffe an diesem Nachwuchs an Baumbestand vorzunehmen. Welche Rechtsgrundlage für einen solchen Auftrag vorliegt, hat die belangte Behörde nicht dargetan. Der bloße Hinweis im angefochtenen Bescheid (im Spruch und im allgemeinen Teil der Begründung) auf die Bestimmungen des § 1 sowie des § 8 Abs. 5 LSchG reicht für sich allein nicht aus. Da dieser Begründungsmangel den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Auftrages hindert, ist dieser Auftrag ‑ abgesehen vom oben dargestellten "allgemeinen" Verfahrensmangel ‑ auch deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Zu Z. 4 und 7:

Dazu hat die belangte Behörde ausgeführt, die angeordnete Landschaftspflegemaßnahme sei notwendig, weil im Zuge der rechtsufrig vorgenommenen Schlägerungen bzw. Rodungen die Ufervegetation beseitigt worden sei. Aus diesem Grunde liege es unter anderem auch im Interesse der Wiederherstellung von Nisthilfen, daß eine Bepflanzung mit standortgerechten Hölzern (z.B. Erlen) erfolge. Zudem liege die Bepflanzung auch im Interesse einer Beschattung für die Teichfläche, sodaß eine übermäßige Eutrophierung verhindert werde, was dem Gefüge des Lebenshaushaltes der Natur zugute komme.

Damit hat die belangte Behörde (auch im Zusammenhang mit dem "allgemeinen Teil" der Begründung) gleichfalls nicht dargetan, weshalb sie von der Durchführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens durch die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Bewilligung ausgehen konnte; diese Vorschreibung leidet daher ‑ abgesehen vom oben dargestellten "allgemeinen" Verfahrensmangel ‑ auch deshalb an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Allerdings steht auch hier eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Vordergrund: Die Vorschreibung, daß eine Bepflanzung mit "standortgerechten Gehölzen (z.B. Erlen)" zu erfolgen habe, widerspricht nämlich dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG 1950, weil damit nicht feststeht, welche anderen Hölzer gleichfalls als "standortgerecht" anzusehen wären, deren Anpflanzung der Beschwerdeführerin dadurch gleichfalls freigestellt wurde (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 17. März 1981, Zl. 07/2769/80). Dazu kommt, daß auch die räumliche Beschreibung ("Das rechte Ufer des Winterteiches, im Bereich der Grundstücke 343/2, 341 und 343/1 der KG X gelegen") im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer "durchgehenden" Bepflanzung Zweifel an der "Bestimmtheit" aufkommen läßt.

Zu Z. 8:

Dazu wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, es werde als unumgänglich erforderlich angesehen, daß der Sablatnigteich, der "südlich" der Schleuse gelegen sei, im Sinne der Bestimmungen des Wasserrechtsbescheides der Bezirkshauptmannschaftvom 7. Oktober 1952, Zl. 3‑R‑9/51, zu bespannen sei. Eine derartige Bespannung werde ein Ansteigen des Grundwasserspiegels in allen Teilen des Moores zur Folge haben und somit einer zunehmenden Austrocknung der Feuchtflächen vorbeugen. Gerade die Erhaltung der gegenständlichen Feuchtflächen bilde den Inhalt dieses Verfahrens, sodaß aus diesem zwingenden sachlichen Zusammenhang die Bespannung des Sablatnigteiches im Sinne des Wasserrechtsbescheides einen wesentlichen Bestandteil der erforderlichen Landschaftspflegemaßnahmen darstelle.

Nach Ansicht des Gerichtshofes kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der verschiedenen Beschreibung der Lage des Sablatnigteiches im Spruch Z. 8 ("nördlich" der Schleuse) und in der soeben dargestellten Begründung des angefochtenen Bescheides ("südlich" der Schleuse) Rechtserheblichkeit zukommt (was dann nicht der Fall wäre, wenn dessen Lage in der Natur ohne weiteres und eindeutig feststellbar ist). Auch bei dieser Vorschreibung fehlt nämlich eine nachvollziehbare Begründung dafür, welches bewilligungspflichtige Vorhaben ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt wurde und weshalb die gegenständliche Vorschreibung damit im Zusammenhang steht. Der angefochtene Bescheid leidet daher auch insoweit ‑ abgesehen vom oben dargestellten "allgemeinen" Verfahrensmangel ‑ an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Allerdings geht auch hier die inhaltliche Rechtswidrigkeit dieser Vorschreibung, und zwar wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG 1950, vor (vgl. die obigen Ausführungen zu Z. 4 und 7): Mit der Formulierung, der Sablatnigteich sei im Sinne des erwähnten Wasserrechtsbescheides vom 7. Oktober 1952 zu bespannen, wird nämlich im Hinblick auf dessen insoweit gegebene Auslegungsbedürftigkeit nicht mit ausreichender Deutlichkeit ausgesprochen, inwieweit diesem Wasserrechtsbescheid Rechnung zu tragen ist. Eine weitere Rechtswidrigkeit des Inhaltes ergibt sich ferner daraus, daß auch hinsichtlich dieser Anordnung‑ sollte sie dem Grunde nach rechtens sein ‑ eine Erfüllungsfrist fehlt (vgl. § 8 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 erster Satz LSchG).

Der angefochtene Bescheid ist daher hinsichtlich der Anordnung zu Z. 5 (einschließlich des damit verbundenen Teiles der Z. 6) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, hinsichtlich der Z. 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren hinsichtlich Stempelgebührenersatz war ‑ mangels Erforderlichkeit des Aufwandes über den Betrag von S 480,‑ ‑ hinaus ‑ abzuweisen.

Wien, am 23. November 1987

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