European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987090217.X00
Spruch:
I. Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Ausspruches über die Strafe und über die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1986, Zl. 86/09/0142, und vom 2. Juli 1987, Zl. 87/09/0052, verwiesen. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde der seinerzeit angefochtene Bescheid in Ansehung des Ausspruches über die Strafe und über die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Spruch des im dritten Rechtsgang erlassenen, nunmehr neuerlich angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Der Berufung des … Beschwerdeführers …, eingebracht durch seinen ausgewiesenen Vertreter, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien‑Umgebung vom 10. Februar 1986, 3‑P‑83268/14, wird gemäß § 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1950 in der derzeit geltenden Fassung teilweise Folge gegeben. Gegen den Berufungswerber wird eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 50 Tagen verhängt.
Der Spruch des Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß vor § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) die Wortfolge „§ 28 Abs. 1 lit. a AuslBG in Verbindung mit …“ zu zitieren ist.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ist der Berufungswerber verpflichtet, S 3.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.“
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Sachverhaltes, der Aufhebung des ursprünglichen Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit dem vorher genannten Erkenntnis vom 19. November 1986 und der Entscheidung im zweiten Rechtsgang weiter ausgeführt, daß auch diese Entscheidung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1987, Zl. 87/09/0052, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden sei, sodaß neuerlich zu entscheiden gewesen wäre.
Die weiteren Erwägungen der belangten Behörde beschäftigen sich vorerst mit der im seinerzeitigen Berufungsvorbringen geltend gemachten Frage der Verfolgungsverjährung, dann mit der Wertung der begangenen Verwaltungsübertretung als fortgesetztes Delikt im Sinne der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1986, Zl. 86/09/0142, und schließlich mit der Strafbemessung. Diesbezüglich führt die belangte Behörde aus, da es sich in diesem Falle auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen um ein fortgesetztes Delikt gehandelt habe, sei auch nur eine einzige Strafe wegen einer einzigen, fortgesetzten Verwaltungsübertretung zu verhängen gewesen.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer selbständig, besitz‑ und vermögenslos sei, die Sorgepflicht für seine Gattin habe und ein monatliches Einkommen von S 10.800,-- beziehe.
Der Beschwerdeführer habe 30 Ausländer ungesetzlich beschäftigt und dadurch 30 Arbeitsplätze der Österreichischen Volkswirtschaft entzogen. Berücksichtige man, daß der Bund, die Länder, die Gemeinden und überhaupt die öffentlichen Stellen intensiv darum bemüht seien, Arbeitsplätze zu erhalten bzw. zu schaffen, um den akuten Mangel an Arbeitsplätzen zu verringern, und dabei auch der Aufwand an bedeutenden öffentlichen Mitteln nicht gescheut werde, stehe die ungesetzliche Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften diesen Bemühungen entgegen. Darin sei eine beträchtliche Schädigung der österreichischen Volkswirtschaft mit allen nachteiligen Folgen zu erblicken und es sei dieser Umstand bei der Strafbemessung neben anderen Gesichtspunkten als besonders schwerwiegend zu qualifizieren.
Auf Grund der Einkommens‑, Familien‑ und Vermögensverhältnisse und im Hinblick auf die Vielfalt der Verstöße sei das Strafausmaß festgesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Ausübung des Ermessens im Sinne des § 19 VStG verletzt. Er bringt im wesentlichen vor, mit dem angefochtenen Bescheid werde wiederum die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe verhängt und dazu ausgeführt, daß der Beschwerdeführer selbständig, besitz‑ und vermögenslos sei, für seine Gattin zu sorgen habe und ein monatliches Einkommen von nur S 10.800,-- beziehe.
Daß dennoch die Höchststrafe verhängt werde, begründe die belangte Behörde damit, daß das Verhalten des Beschwerdeführers für die österreichische Volkswirtschaft einen beträchtlichen Schaden mit sich gebracht hätte. Falls dies überhaupt als schlüssige Begründung angesehen werde, so könne die belangte Behörde doch nicht ernstlich meinen, daß dies allein für die Verhängung der Höchststrafe ausreiche. Überdies sei schon im letzten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1987 dargetan, daß die zur Zeit bestehende Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür liefere, daß die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe rechtmäßig sein könnte. An dieser Aktenlage habe sich bis heute nicht das geringste geändert, sodaß der angefochtene Bescheid wiederum mit Rechtswidrigkeit belastet erscheinen müsse.
Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Überlegungen im Ergebnis Berechtigung zu.
Mit dem genannten Vorerkenntnis vom 2. Juli 1987 wurde der seinerzeit angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 1987 hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und über die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Maßgebend hiefür war insbesondere, daß die Behörde das Strafausmaß nur auf die im Ermittlungsverfahren erhobenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und auf die „Vielfalt der Verstöße“ gestützt hat und weder die im § 19 Abs. 1 VStG genannten objektiven Umstände (Schädigung, Gefährdung, sonstige nachteilige Folgen), noch die im § 19 Abs. 2 VStG genannten Erschwerungs‑ und Milderungsgründe hinreichend dargelegt hat. Im übrigen ‑ führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis aus ‑ liefere die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe rechtmäßig sein könnte.
Im Hinblick darauf, daß der Bescheid vom 28. Jänner 1987 mit dem vorher genannten Erkenntnis nur hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und der Verfahrenskosten behoben worden ist, war demnach dieser Bescheid im übrigen in Rechtskraft erwachsen. Damit mangelte der belangten Behörde die Zuständigkeit zu den über diesen Umfang hinausgehenden neuerlichen Abspruch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, was zur Aufhebung in diesem Umfang wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG führen mußte.
Hinsichtlich der Strafbemessung legt die belangte Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG dort genannte objektive Umstände in einer für den Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise dar. Weiters hat die belangte Behörde zwar festgestellt; daß der Beschwerdeführer selbständig, besitz‑ und vermögenslos ist, ihn die Sorgepflicht für seine Gattin trifft und er ein monatliches Einkommen von S 10.800,-- bezieht. Sie hat aber im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG nicht dargelegt, inwieweit Erschwerungs‑ und Milderungsgründe in Betracht kommen und inwieweit bei der Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe, trotz der auf Grund der festgestellten persönlichen Vermögens‑ und Familienverhältnisse sehr beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf diese Rücksicht genommen wurde.
Die diesbezüglich fehlende Begründung kann durch die, ebenfalls nicht alle für die Strafbemessung maßgebenden Tatbestandsmerkmale behandelnde Gegenschrift nicht ersetzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im genannten Vorerkenntnis vom 2. Juli 1987 ausgeführt, daß bei der ‑ offenbar unverändert bestehenden ‑ Aktenlage im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe rechtmäßig sein könnte. Dieser Rechtsanschauung hat die belangte Behörde bei unverzüglicher Herstellung des Rechtszustandes in dem konkret gegebenen Fall zu entsprechen (§ 63 Abs. 1 VwGG).
Den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift liegt offenbar der Gedanke zugrunde, daß die Strafe jedenfalls höher sein müßte als ein sogenannter „Gewinn“ aus der pönalisierten Betätigung. Dieser Intention der belangten Behörde darf bei der gegebenen Rechtslage bei der Strafbemessung nur im Rahmen der Regelung des § 19 VStG entsprochen werden. Eine darüber hinausgehende und für die Strafbemessung primär bestimmende Wirkung könnte einer solchen Überlegung nur nach einer diesen Gedanken Rechnung tragenden Gesetzesänderung Bedeutung zukommen.
Aus den vorher dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid in Ansehung des Ausspruches über die Srafe und über die Verfahrenskosten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das nicht näher begründete Pauschalkostenbegehren für Bundesstempel in der Höhe von insgesamt S 600,-- war im Umfang von S 210,-- mangels Notwendigkeit dieses Aufwandes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung abzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 1987
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