VwGH 87/08/0101

VwGH87/08/010110.9.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15‑19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. März 1987, Zl. MA 14‑M 7/87, betreffend Beitragsvorschreibung (mitbeteiligte Partei: Dr. W M in W, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987080101.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.866,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 1984 wurde der Mitbeteiligte „als Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG im Zusammenhang mit §§ 58 Abs. 2 ASVG“ verpflichtet, auf dem Beitragskonto der prot. Firma V W (einer OHG) rückständige, im Bescheid näher bezeichnete Sozialversicherungsbeiträge in bestimmter Höhe zu bezahlen.

Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. September 1985 teilweise statt und setzte die Höhe der vom Mitbeteiligten „als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG im Zusammenhalt mit § 58 Abs. 2 ASVG“ zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge herab.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1987, Zl. 85/08/0163, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Dienstgebereigenschaft des Mitbeteiligten, weil diese bei Dienstnehmern, die für eine Personengesellschaft des Handelsrechtes tätig seien, nur der Gesellschaft und nicht auch den Gesellschaftern (Komplementären) zukomme.

Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid sprach die belangte Behörde nunmehr aus, daß dem Einspruch des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 stattgegeben werde. Es werde gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG festgestellt, „daß Dr. W M nicht verpflichtet ist, der Wiener Gebietskrankenkasse, die auf dem Beitragskonto XY: ‚Prot. Fa. V W …‘ rückständigen Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von 135.803,91 S zu bezahlen“. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten mit ihrem Bescheid verpflichtet habe, als Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG im Zusammenhang mit § 58 Abs. 2 ASVG die auf dem Beitragskonto der Firma V W rückständige Forderung zu bezahlen. Da nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Dienstgebereigenschaft von Dienstnehmern, die für eine Personengesellschaft des Handelsrechtes tätig seien, nur der Gesellschaft und nicht auch den Gesellschaftern (Komplementäre) zukomme, treffe letztere keine Haftung für Beitragsschuldigkeiten der Gesellschaft nach § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 ASVG. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit[keit] infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten deshalb beschwert, weil die belangte Behörde unter Verletzung von Verfahrensvorschriften und unter Außerachtlassung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen des § 67 Abs. 3 ASVG und § 128 HGB, zu Unrecht festgestellt habe, daß der Mitbeteiligte nicht verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die umstrittenen rückständigen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Der angefochtene Bescheid schließe nämlich generell ohne Angabe einer gesetzlichen Bestimmung im Spruch eine Haftung der mitbeteiligten Partei für diese Sozialversicherungsbeiträge aus.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1983, Zlen. 83/08/0155, 0156, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestand, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen.

Wendet man diesen Grundsatz im Beschwerdeverfahren an, dann muß auch der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Weise gedeutet werden, daß damit ‑ bloß ‑ festgestellt wird, daß der Mitbeteiligte als Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG im Zusammenhang mit § 58 Abs. 2 leg. cit. nicht zur Bezahlung der im Spruch näher bezeichneten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet sei. Ob den Mitbeteiligten aus anderen Rechtsgründen keine Zahlungsverpflichtung für diese Sozialversicherungsbeiträge trifft, ist ‑ wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides mit aller Klarheit ergibt ‑ nicht Gegenstand des Abspruches dieses Bescheides.

Da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985. Dem Mitbeteiligten konnte an Schriftsatzaufwand gemäß § 59 Abs. 1 VwGG nur der hiefür angesprochene Betrag zuerkannt werden; das auf Stempelgebührenersatz gerichtete Mehrbegehren des Mitbeteiligten war im Hinblick auf die in § 110 ASVG verankerte sachliche Abgabenfreiheit abzuweisen.

Wien, am 10. September 1987

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