European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987070139.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgeweisen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. Juni 1987 hat der Landeshauptmann von Kärnten (LH) der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung einer Pumpstation nach Maßgabe des vorgelegten Projektes und unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt. Die gegen dieses Projekt vom Beschwerdeführer als einem davon betroffenen Grundeigentümer in der vorangegangenen Wasserrechtsverhandlung erhobenen Einwendungen wurden abgewiesen.
Der Bescheid des LH enthielt die nachstehende Rechtsmittelbelehrung:
„Gegen diesen Bescheid ist die binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringende Berufung zulässig; sie kann schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich erhoben werden und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer telegrafisch Berufung mit folgendem Wortlaut:
„Betrifft: Pumpwerk Krumpendorf Zl. …
Ich erhebe gegen Ihren Bescheid vom 9.6. dieses Jahres in offener Frist Berufung. Die Begründung folgt.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. August 1987 hat die belangte Behörde dieser Berufung „gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge gegeben“. Auch eine telegrafisch eingebrachte Berufung habe nach dem Gesetz einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten; diesem Erfordernis werde die Berufung des Beschwerdeführers nicht gerecht. Da innerhalb der dem Beschwerdeführer eingeräumten Berufungsfrist eine Begründung für die telegrafisch eingebrachte Berufung nicht nachgereicht worden sei, habe die belangte Behörde spruchgemäß zu entscheiden gehabt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 5 AVG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 199/1982 gilt dann, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3).
Auch eine telegrafisch eingebrachte Berufung muß einen begründeten Berufungsantrag enthalten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1965, Slg. Nr. 6544/A).
Bei der Auslegung des Merkmales eines „begründeten Berufungsantrages“ soll kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag; die Eingabe muß ‑ ohne daß, wie dies der Beschwerdeführer anregt, auf anderweitige Parteienerklärungen zurückgegriffen werden darf ‑ zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/07/0327, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Diesen Mindesterfordernissen entsprach die vom Beschwerdeführer telegrafisch erhobene Berufung nicht. Da die Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid im Sinne des § 61 Abs. 1 AVG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 199/1982 den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthielt, konnte das Fehlen eines solchen Antrages entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht auch nicht im Sinne des Abs. 5 dieses Paragraphen als gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 verbesserungsfähiges Formgebrechen angesehen werden. Eine Behebung dieses Mangels nach Ablauf der Berufungsfrist kam nicht mehr in Betracht, weil eine zulässige Ergänzung des Berufungsvorbringens das Vorliegen einer innerhalb der Berufungsfrist wirksam erhobenen Berufung voraussetzt.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht über die vorliegende Berufung nicht meritorisch entschieden, wobei dem Umstand, daß nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides die Berufung nicht „zurückgewiesen“, sondern diesem Rechtsmittel „keine Folge gegeben“ wurde, mangels einer damit verbundenen Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers keine Bedeutung zukam.
Das in der Beschwerde zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides enthaltene Vorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer auf seine im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen materiellen Einwendungen gegen das Projekt der mitbeteiligten Partei zurückgreift, geht schon mit Rücksicht darauf ins Leere, daß die belangte Behörde eine Sachentscheidung gar nicht getroffen hat, und sich die nachprüfende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof daher darauf zu beschränken hatte, ob darin mit Recht eine solche Sachentscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers verweigert worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 22. Dezember 1987
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