Normen
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975;
VwRallg;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Im Zusammenlegungsverfahren M hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 19. August 1985 bis 2. September 1985 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 31. Juli 1985) erlassen.
2. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung hat der Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. Dezember 1986 keine Folge gegeben und den Zusammenlegungsplan M in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 17 Abs. 8 Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. 6650-3 (FLG), bestätigt.
Begründend wies die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens darauf hin, daß die beiden Beschwerdeführer - entsprechend der mit ihnen vor der ABB am 21. April 1983 aufgenommenen Niederschrift - mit ihrem dem Zusammenlegungsverfahren unterzogenen, teils im Alleineigentum des Erstbeschwerdeführers, teils im Hälfteeigentum beider Beschwerdeführer stehenden Grundbesitz gemeinsam abgefunden worden seien. Der einbezogene Grundbesitz umfasse im alten Stand insgesamt 3,2659 ha mit 8.023,25 Punkten; die Grundabfindung habe ein Gesamtausmaß von 2,9768 ha mit 8.003,74 Punkten. Der Flächenverlust (zusammengesetzt aus dem Beitrag zu den gemeinsamen Anlagen in der Höhe von 0,0137 ha, dem Verlust durch die Bonitätsverbesserung in der Höhe von 0,2755 ha und dem Gewinn durch die Mehrzuweisung von 0,28 Punkten in der Höhe von 0,0001
ha) betrage 0,2891 ha. Das Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer Nr. 6211 - die außerhalb des Vermessungsgebietes gelegenen Abfindungen Grundstück Nr. 490 und Grundstück Nr. 491 mit einem Flächenausmaß von 0,1989 ha bzw. 0,1748 ha und einem Vergleichswert von 556,92 Punkten bzw. 445,16 Punkten standen nach Ausweis der Akten schon vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens im Eigentum der Beschwerdeführer und wurden ihnen unverändert wieder zugewiesen - habe ein Ausmaß von 2,6031 ha und einen Vergleichswert von 7.001,66 Punkten. Es sei zum überwiegenden Teil (76 % der Fläche) mit 2. Klasse bewertet; 20 % der Fläche seien mit 3. Klasse bonitiert, nämlich ein etwa 15 m breiter Streifen entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze neben dem Wald sowie eine Teilfläche im Südwesten des Grundstückes. Eine Fläche im Ausmaß von 0,0994 ha - es handle sich dabei um eine spitze und darum schlecht zu bewirtschaftende Teilfläche im Norden des Grundstückes - sei in die 6. Klasse eingestuft worden. Wie aus der am 16. Juni 1983 aufgenommenen Niederschrift hervorgehe, habe der Erstbeschwerdeführer ein Abfindungsgrundstück in der Projektionsabteilung 11, und zwar "als erster von Norden mit Spitz, trotz des ungesetzlichen Flächenverlustes, wegen Tabakbau" gewünscht. Das Abfindungsgrundstück Nr. 6211 befinde sich genau in der gewünschten Lage. Bei der örtlichen Erhebung am 24. Juli 1986 sei festgestellt worden, daß entlang der Waldgrenze im Bereich des von der 2. auf die 3. Klasse abgewerteten Grundstreifens auf etwa 2 m Breite der Fruchtstand etwas schlechter als auf dem übrigen Grundstück gewesen sei; auf der restlichen abgewerteten Fläche sei der Fruchtstand normal gewesen. Der Unterboden des Abfindungsgrundstückes Nr. 6211 bestehe aus sandigem Lehm bzw. Löß; der Anteil an Steinen auf der Ackeroberfläche entlang der Straße sei nur geringfügig. Entlang der Landesstraße sei ein schmaler Streifen des Grundstückes infolge eines Grenzsteines nicht geackert; die dabei ausgesparte Ackerfläche betrage etwa 40 m x 20 bis 30 cm. Ähnlich verhalte es sich mit zwei Streifen entlang der Waldgrenze (ausgesparte Ackerfläche jeweils 20 m x 20 bis 30 cm). Der ungünstigen Form des Abfindungsgrundstückes Nr. 6211 stünden als Vorteile gegenüber die wunschgemäße Abfindung in der für Tabakbau günstigen, windgeschützten Lage; ein optimales Zusammenlegungsverhältnis (innerhalb des Vermessungsgebietes hätten die Beschwerdeführer für sieben alte Bewirtschaftungskomplexe eine Abfindung erhalten) und die Verringerung der Durchschnittsentfernung vom Wirtschaftshof. Dem Haupteinwand der Beschwerdeführer, es seien der Flächenverlust und der Ertragsentgang nicht ausreichend abgegolten, sei entgegenzuhalten, daß die Lage des Abfindungsgrundstückes dem Wunsch der Beschwerdeführer voll entspreche (Niederschrift vom 16. Juni 1983) und von ihnen sowohl die ungünstige Ausformung und Lage des Grundstückes als auch der hohe Flächenverlust akzeptiert worden sei. Betrachte man die einzelnen für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung wichtigen Kriterien, so zeige sich, daß der Punktewert der Abfindung mit dem Abfindungsanspruch nahezu identisch sei (Abweichung lediglich 0,28 Punkte). Auch die Differenz zwischen Alt- und Neufläche - Flächenverlust 0,2891 ha - liege innerhalb des gesetzlich möglichen Spielraumes. Das Fläche/Wert-Verhältnis habe im alten Stand 4,07 m2/Punkt betragen, im neuen Stand betrage es 3,72 m2/Punkte. Eine Abweichung wäre bis 3,66 m2/Punkte zulässig. Im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung des optimalen Arrondierungserfolges von sieben alten Bewirtschaftungskomplexen auf ein (neues) Abfindungsgrundstück, der Verringerung der Durchschnittsentfernung vom Abfindungsgrundstück zum Wirtschaftshof der Beschwerdeführer sowie der für den Tabakbau günstigen Lage des Abfindungsgrundstückes bestehe für die belangte Behörde kein Anlaß, an der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer zu zweifeln.
3. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Abfindung gemäß § 17 FLG verletzt. Sie machen der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die Niederschrift vom 16. Juni 1983 anläßlich der Wunschaufnahme sei rechtlich ohne Bedeutung, weil die Zweitbeschwerdeführerin als Miteigentümerin dazu weder eine mündliche noch eine schriftliche Zustimmung erteilt habe. Außerdem sei der dort angeführte Text mangels präziser Formulierung rechtlich irrelevant; eine Willensübereinstimmung zwischen dem Verhandlungsleiter und dem Erstbeschwerdeführer sei "nie behauptet" worden. Unter "ungesetzlichem Flächenverlust" habe der Erstbeschwerdeführer - der die Niederschrift "ohne jegliche Rechtsbelehrung" unterfertigt habe - verstanden, daß wegen der vielen dem Abfindungsgrundstück (Nr. 6211) anhaftenden Nachteile das "Verhältnis" (gemeint wohl: der Unterschied) zwischen Altbestand und Neubestand so groß sei, daß ohne Zustimmung des Betroffenen das Gesetz verletzt sei. Er habe demnach "insgeheim mit einer wesentlich größeren Abfindungsfläche" gerechnet. Die juristische Formulierung sei ihm nicht verständlich gewesen. Im übrigen wäre es unverständlich, wenn Liegenschaftsbesitzer schenkungsweise Grundflächen in ein Zusammenlegungsverfahren einbrächten und sich überdies mit einer "ungünstigst gelegenen, unförmigen" Fläche abfinden ließen.
1.2. Was die behauptete Unbeachtlichkeit der Erklärung des Erstbeschwerdeführers vom 16. Juni 1983 mangels angeblicher Zustimmung der Zweitbeschwerdeführerin anlangt, so genügt es, zur Entkräftung dieses Vorbringens auf die in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegende Vollmacht vom 7. Mai 1981 zu verweisen, derzufolge die Zweitbeschwerdeführerin den Erstbeschwerdeführer (ihren Gatten) bevollmächtigte, sie "in allen Angelegenheiten des Z-Verfahrens M vor den Agrarbehörden zu vertreten". Daß die in Rede stehende Formulierung: "Abfertigung lieber in PA 11, 1.v.N. mit Spitz trotz ungesetzlichem Flächenverlust, wegen Tabakbau", vom Inhalt her - und allein auf diesen kommt es an - zu Zweifeln Anlaß böte, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden. Vielmehr ist das vom Erstbeschwerdeführer (für sich und für die Zweitbeschwerdeführerin) Gewollte - dies vor allem auch im Hinblick auf die Anknüpfung an die niederschriftlich festgehaltene erste Wunschaufnahme vom 21. April 1983 (arg.: "Abfertigung lieber in ....") - klar erkennbar. Das Vorliegen von Willensübereinstimmung in dem Sinn, daß Gleiches auch vom mitwirkenden behördlichen Organ gewollt war, ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht erforderlich. Zu der von der Beschwerde vermißten Rechtsbelehrung fehlt es an Ausführungen, in welche Richtung eine solche hätte gehen sollen. Abgesehen davon läßt die Textierung der Erklärung vom 16. Juni 1983 zweifellos erkennen, daß den Beschwerdeführern das im gegebenen Zusammenhang wesentliche Kriterium des von ihnen geäußerten Wunsches, nämlich der große Flächenverlust gegenüber dem Altbestand durchaus bewußt war. Eines diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweises durch das behördliche Organ bedurfte es demnach nicht. Daß die Beschwerdeführer ihren Wunsch mit großem Nachdruck vertraten, wird durch den Umstand unterstrichen, daß sie auf die Zuteilung des besagten Grundstückes (Nr. 6211) trotz des ihrer Meinung nach damit verbundenen "ungesetzlichen" Flächenverlustes Wert legten. Angesichts dieses in aller Deutlichkeit bekundeten Willens, der frei von jeder Einschränkung und jedem Vorbehalt schriftlich festgehalten und durch die Unterschrift des Erstbeschwerdeführers bestätigt worden ist, kommt dem Umstand, daß die Beschwerdeführer "insgeheim" mit der Zuweisung einer größeren Abfindungsfläche rechneten, Rechtserheblichkeit nicht zu. Dies auch dann nicht, wenn die Beschwerdeführer den subjektiven Eindruck gewonnen haben sollten, mit ihrem Abfindungswunsch einen, flächenmäßig betrachtet, zu großen Verlust in Kauf genommen zu haben.
2.1. Die Beschwerdeführer vertreten in der Beschwerde die Ansicht, es sei durch die ihnen zugewiesene Abfindung das Gesetz verletzt worden, und zwar wegen der geringeren Größe des Grundstückes (Nr. 6211), dessen "Unförmigkeit" sowie der durch das Vorhandensein von Grenzsteinen und eines unregelmäßigen Grenzverlaufes bedingten schlechten Bewirtschaftungsmöglichkeit. Im übrigen sei zu bedenken, daß Tabakanbau nur beschränkt möglich sei (wegen Kontingentierung und notwendigen Wechsels in der Bewirtschaftungsart) und man außerdem nicht wisse, wie lange dieser durch Private noch gestattet sei.
2.2. Dazu ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführer anläßlich der Wunschaufnahme (vgl. § 102 FLG) eine ganz bestimmte Vorstellung geäußert und die Agrarbehörden diesem Wunsch - obwohl sie dazu nach dem Gesetz nicht verpflichtet waren - entsprochen haben. Daß letzteres nicht der Fall gewesen sei, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Darüber, daß die Wunsch-Abfindung die bezeichneten Nachteile aufweist, herrscht zwischen der belangten Behörde und den Beschwerdeführern im Prinzip Übereinstimmung. Allerdings hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf der Basis des Ergebnisses einer am 24. Juli 1986 vorgenommenen Erhebung an Ort und Stelle dargetan, daß die durch die ungünstige Ausformung des Grundstückes Nr. 6211, durch den daran angrenzenden Wald auf der östlichen und die Begrenzung durch die Landesstraße auf der westlichen Seite sowie durch die Anordnung von Grenzsteinen verursachten Bewirtschaftungserschwernisse und Ertragseinbußen nicht ins Gewicht fielen bzw. als geringfügig anzusehen seien. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten; vor allem hat sie es unterlassen, eine allfällige Schmälerung des Betriebserfolges zu konkretisieren, so zwar, daß eine Überprüfung dahingehend möglich ist, ob das im § 17 Abs. 8 FLG verankerte, für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung mitbestimmende Kriterium der Gewährleistung eines "zumindest gleichen Betriebserfolges" erfüllt ist oder nicht. Weiters haben die Beschwerdeführer die Darlegungen im angefochtenen Bescheid, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Toleranzgrenzen hinsichtlich des Unterschiedes zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch (vgl. § 17 Abs. 7 FLG) sowie in bezug auf das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindung gegenüber dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Beschwerdeführer (vgl. § 17 Abs. 8 leg. cit.) ergibt, unbekämpft gelassen. Schließlich hat die Beschwerde die von der belangten Behörde mit der besagten Abfindung für die Beschwerdeführer verbundenen Vorteile - Verringerung der Durchschnittsentfernung vom Wirtschaftshof; Erreichen eines optimalen Zusammenlegungsverhältnisses von 7 : 1; für den Tabakanbau günstige, weil windgeschützte Lage nicht in Abrede gestellt. Dazu, daß die angeführten Vorteile von Gewicht sind und im Rahmen der Beurteilung, ob die Abfindung dem Gesetz gemäß ist, zu berücksichtigen sind, sei auf § 1 Abs. 2 Z. 1 und 5 17 Abs. 8 FLG verwiesen.
3. Soweit sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten dadurch beeinträchtigt fühlen, daß ihnen für die mit der Zuweisung des Abfindungsgrundstückes Nr. 6211 verbundenen Nachteile nicht eine "angemessene Ausgleichszahlung" gewährt worden ist, sind sie auf § 17 Abs. 7 FLG zu verweisen, wonach der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch - der 5 v. H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Abfindungsanspruches nicht übersteigen darf - in Geld auszugleichen ist. Zufolge der unbestritten gebliebenen und durch den in den Akten erliegenden Auszug aus dem Abfindungsausweis gedeckten Feststellung im angefochtenen Bescheid beträgt die bezeichnete Differenz im Beschwerdefall 0,28 Punkte. Dieser Unterschied, der sich weit innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenze von 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches (8.003,46 Punkte) hält, war in Geld auszugleichen. Dies ist laut Auszug aus dem Abfindungsausweis durch die Zahlung von S 22,40 geschehen. Die in diesem Punkt behauptete Rechtsverletzung liegt demnach gleichfalls nicht vor.
4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als nach jeder Richtung hin unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
6. Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 8. Oktober 1987
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