VwGH 87/07/0075

VwGH87/07/00751.10.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der KK in G, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 19. Jänner 1987, Zl. Agrar 11-423/5/87, betreffend Festsetzung von Benützungsentgelten und Räumung von Grundstücken (mitbeteiligte Partei:

Agrargemeinschaft "Nachbarschaft N", vertreten durch den Obmann AO, G), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1041;
ABGB §1333;
ABGB §1334;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfLG Krnt 1979 §114;
FlVfLG Krnt 1979 §115;
FlVfLG Krnt 1979 §116;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs4;
ABGB §1041;
ABGB §1333;
ABGB §1334;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfLG Krnt 1979 §114;
FlVfLG Krnt 1979 §115;
FlVfLG Krnt 1979 §116;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Umfang der Anfechtung, d.h. soweit er sich mit seinen vier Spruchpunkten an die Beschwerdeführerin richtet, aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1980, Zlen. 22, 172/80, und vom 8. Mai 1984, Zl. 84/07/0013, verwiesen. Mit dem erstgenannten Erkenntnis sind die Beschwerden des Johann K, des am 11. Juni 1981 verstorbenen Bruders der nunmehrigen Beschwerdeführerin, und der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) vom 1. Oktober 1979 betreffend Festsetzung von Benützungsentgelten und Räumung von Liegenschaften - damit war u.a. einer Berufung des Johann K. gegen die Spruchabschnitte 2. und 3. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) vom 4. Juli 1978 insofern stattgegeben worden, als diese beiden Spruchabschnitte behoben und die darin behandelte Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz verwiesen wurde (§ 66 Abs. 2 AVG 1950 i.V.m. § 1 AgrVG 1950) - als unbegründet abgewiesen worden. Mit dem zweitgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Verlassenschaft nach Johann K. gegen den im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid des LAS vom 17. Oktober 1983 - damit war der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der ABB vom 13. Mai 1982 insofern stattgegeben worden, als dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit (neuerlich) zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde (§ 66 Abs. 2 AVG 1950 i.V.m. § 1 AgrVG 1950) - als unbegründet abgewiesen.

Der Gerichtshof hat sein die kassatorische Entscheidung des LAS bestätigendes Erkenntnis Zlen. 22, 172/80 im wesentlichen damit begründet, daß die Behörde erster Instanz weder in ihrem Bescheid vom 4. Juli 1978 noch in dem zugrunde gelegenen Verfahren Feststellungen bezüglich des für die ausgesprochene Verpflichtung zur Entrichtung eines Betrages von S 259.596,60 für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke sowie des für die Räumung von Grundstücken und Grundstücksteilen maßgebenden Sachverhaltes getroffen habe. Für eine solche Entscheidung aufgrund des Antrages der Agrargemeinschaft seien nämlich, wie der LAS richtig erkannt habe, Feststellungen vonnöten, ob und in welchem Umfang und in welcher Art vertragliche Vereinbarungen in der zeitlichen Abfolge seit dem Jahr 1941 über die Benutzung der Grundflächen und der hiefür zu leistenden Entgelte zwischen der Agrargemeinschaft und Johann K. zustande gekommen seien. Zur Begründung seines Erkenntnisses Zl. 84/07/0013 führte der Gerichtshof im wesentlichen aus, daß die Erstbehörde im fortgesetzten Verfahren und auch im Bescheid vom 13. Mai 1982 Feststellungen im Sinne der Aufträge des LAS (Bescheid vom 1. Oktober 1979) i.V.m. dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zlen. 22, 172/80 nicht getroffen habe; insbesondere habe die ABB keine Ermittlungen darüber angestellt, ob und in welchem Umfang und in welcher Art in der zeitlichen Abfolge vertragliche Vereinbarungen über die Benützung der Grundflächen A bis O im Sinne des Lageplanes vom 1. Juni 1980 zustande gekommen seien. Es sei notwendig, die seinerzeitigen Aufträge zu erfüllen und den diesbezüglichen Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln. Im fortzusetzenden Verfahren (dritten Rechtsgang) werde von der Erstinstanz auch zu klären sein, ob Ansprüche auf Benützungsentgelt erhoben bzw. weiter aufrechterhalten würden; bejahendenfalls werde über diese abzusprechen sein.

2.1. In dem aufgrund des hg. Erkenntnisses Zl. 84/07/0013 fortgesetzten Verfahren (dritten Rechtsgang) hat die ABB nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen den Bescheid vom 29. Oktober 1985 erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Auf Grund des § 91 FLG LGBl. Nr. 64/1979 in Verbindung mit § 1090 ff ABGB und § 560 ff ZPO in der geltenden Fassung wird entschieden:

1. Frau KK, Herr Dr. JK, Frau AK, Frau Mag. CK und Frau MK als Eigentümer der Einlagezahlen 391 und 373 je KG. X haben zur ungeteilten Hand den Betrag von S 503.423,70 samt Zinsen ab 1.1.1985 bis zum Zahlungstag bei sonstiger Exekution nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Nachbarschaft N auf deren Konto Nr. 30006/894 bei der Raiffeisenbank O, Hauptanstalt G zur Einzahlung zu bringen.

2. Der Antrag der Nachbarschaft N auf Räumung der durch die Besitzer K in Anspruch genommenen Grundflächen der Nachbarschaft wird als unbegründet abgewiesen."

2.2. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufungen der mitbeteiligten Partei einerseits und der Beschwerdeführerin sowie der vier Kinder des (damals bereits verstorbenen) Johann K. anderseits ist der Bescheid des LAS (der belangten Behörde) ergangen, dessen Spruch - in Abänderung und Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheides - folgenden Wortlaut hat:

I.

"Als Entschädigung für die Nutzung von agrargemeinschaftlichen Flächen der Liegenschaft EZ. 203 (Gemeingut der Ortschaft N) in den Jahren 1966 bis einschließlich 1984 haben die Eigentümer der Liegenschaften EZ. 373 sowie EZ. 391, je KG X, an die Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft N' zu Handen des Obmannes, Herrn AO, N, nachstehende Beträge zu bezahlen:

KK

S

11.177,29

Dr. JK

S

263.868,64

AK

S

176.843,86

Mag. CK

S

2.794,32

MK

S

2.794,32

Die genannten Beträge sind von den Verpflichteten binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Zwangsfolge auf das bei der Raiffeisenbank O, Hauptanstalt G, erliegende Konto Nr. 30006/894, anzuweisen.

II.

Es wird festgestellt, daß die in dem einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan mit der Farbe rot gekennzeichneten Flächen im Ausmaß von 309 m2, 1330 m2, 93 m2, 528 m2, und 1500 m2 = 3760 m2 als Gegenstand eines zwischen der Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft N' einerseits sowie der KK und den Rechtsnachfolgern des Johann K im Eigentum der Liegenschaften EZ. 373 und EZ. 391, je KG X, andererseits existenten Bestandsverhältnisses anzusehen sind. Dieses gilt auch für das Recht der Benützung des von der Bundesstraße zur Villa K führenden Fußweges sowie das Wasserleitungsrecht über die Parz. 280/8 und 280/1.

III.

Mit Ausnahme der in Punkt II. angeführten, im beiliegenden Plan mit rot gekennzeichneten Flächen, sind alle Grundstücke bzw. Grundstücksteile der Parz. 280/8, 280/12, 280/15, 81/9, 280/3 und 280/2, je KG X, welche noch belegt bzw. genutzt werden, von den Benützern bis längstens 30.6.1987 frei von allen Fahrnissen geräumt an die Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft N' zu übergeben.

Hinsichtlich der im Plan, Beilage 1, als Bestandsflächen gekennzeichneten Flächen wird der Räumungsantrag der Agrargemeinschaft 'Nachbarschaft N' als unbegründet abgewiesen.

IV.

Unter einem wird der Agrarbezirksbehörde Villach aufgetragen, im Zuge eines durchzuführenden Ortsaugenscheines unter Beiziehung der Parteien dieses Verfahrens die im beiliegenden Plan, Beilage 1, mit rot gekennzeichneten Flächen in der Natur auszuzeigen."

In der Rechtsmittelbelehrung ist unter Bezugnahme auf § 7 Agrarbehördengesetz i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 476/1976 ausgeführt, daß gegen diesen Bescheid "kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (sei)".

In der Begründung ihres Bescheides gab die belangte Behörde zunächst einen Überblick über die wesentlichen Stationen des bisherigen Verfahrensverlaufes, stellte sodann die Berufungsvorbringen dar, zeichnete daran anschließend die von ihr bis zur Erlassung des Bescheides gesetzten Verfahrensschritte nach (Einholung eines Amtssachverständigengutachtens, Einvernahme mehrerer Zeugen im Rahmen einer von ihr am 19. Jänner 1987 durchgeführten Verhandlung) und faßte schließlich ihre auf der Basis des Ermittlungsverfahrens gewonnenen rechtlichen Erwägungen in elf Punkten zusammen. Aus diesen Erwägungen seien im folgenden die für die Beurteilung des Beschwerdefalles wesentlichen Aussagen in geraffter Form festgehalten:

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung zu der von der ABB ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung "zur ungeteilten Hand" mit den vier Kindern des Johann K. sei beizupflichten; eine derartige Verpflichtung entbehre jeder Rechtsgrundlage. Dieser Mangel habe jedoch im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde behoben werden können. Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft sei Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 203 KG X; die Liegenschaft EZ. 391 KG X sei aufgrund eines aus dem Jahre 1953 stammenden Übereinkommens mit 1/82-Anteil an dieser Agrargemeinschaft beanteilt; diese Liegenschaft stehe im bücherlichen Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin und des Johann K; letzterer sei schließlich bücherlicher Alleineigentümer der EZ. 373 KG X. Aufgrund der Einantwortungsurkunde des BG Gastein vom 5. September 1984 seien nach dem Ableben des Johann K. bei der Liegenschaft EZ. 391 die vier Kinder des Verstorbenen zu je 1/8 eingeantwortet worden, während bei der Liegenschaft EZ. 373 ein (namentlich genanntes) Kind des Johann K. zu 6/10 und ein anderes (namentlich genanntes) Kind des Verstorbenen zu 4/10 Eigentümer geworden sei. Eine Verbücherung dieser Urkunde sei bislang nicht erfolgt. Die Kinder des Johann K. seien jedoch als seine Rechtsnachfolger und nunmehrige Eigentümer bzw. Miteigentümer der bezeichneten Liegenschaften anzusehen. Aus dieser Tatsache ergebe sich, daß Zahlungsverpflichtungen, die aus der gegenständlichen Grundstücksnutzung herrührten, nach den genannten Anteilsrechten aufzuteilen seien. Diesem Grundsatz sei im Berufungsverfahren Rechnung getragen worden. Unter Hinweis auf die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Zlen. 22, 172/80 und 84/07/0013 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß eine klare Differenzierung bzw. Trennung jener Flächen, die als Gegenstand eines Pachtverhältnisses anzusehen seien, von solchen, die sich Johann K. auf eine wie auch immer zu qualifizierende Art eigenmächtig zur Nutzung angeeignet habe, vorgenommen werden könne und müsse. Auch wenn die ABB nunmehr den im Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 1983 erteilten Aufträgen teilweise entsprochen habe, so sei die Entscheidung der Erstinstanz im Ergebnis dennoch unrichtig und in der Begründung mangelhaft. Die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens hätten unter keinen Umständen zu dem Bescheid vom 29. Oktober 1985 führen dürfen, daß nämlich für alle Flächen ein Bestandverhältnis vorläge. Die belangte Behörde habe sich aufgrund der Aktenlage veranlaßt gesehen, das Beweisverfahren entsprechend zu ergänzen. So seien vor allem jene Zeugen nochmals vernommen worden, deren Aussage zum Verhandlungsgegenstand wesentlich erschienen sei; außerdem sei ein Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde erstellt worden, das den Parteien nachweislich zugemittelt worden sei. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei hingegen dem Begehren des Vertreters der Beschwerdeführerin, die im seinerzeitigen Zivilgerichtsverfahren vernommenen Zeugen nochmals einzuvernehmen, nicht entsprochen worden. Einerseits würden die durchgeführten Beweise, insbesondere die Zeugenaussagen über Ausmaß und Dauer der Benützung der gegenständlichen Flächen, ein eindeutiges und klares Bild bieten, anderseits seien die vorhandenen Planunterlagen durchaus ausreichend, diese Zeugenaussagen entsprechend zu untermauern. In der Folge gab die belangte Behörde einen chronologischen Überblick über einzelne maßgebende Ereignisse, insbesondere über die im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit stehenden Beschlüsse der Agrargemeinschaft, da nur auf diese Weise die "nunmehr getroffene Entscheidung verständlich gemacht werden (könne)". Angeführt wurden - unter Bezeichnung des für das gegenständliche Verfahren als wesentlich erachteten Inhaltes - : der zwischen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft und Johann K. abgeschlossene Kaufvertrag vom 14. Februar 1941; der Beschluß der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 23. März 1952; der Beschluß der Vollversammlung vom 20. Juni 1953; das Übereinkommen vom 18. Juni 1953 betreffend den Erwerb von 1/82-Anteil an der Agrargemeinschaft durch Johann und KK.; der Beschluß der Vollversammlung vom 8. März 1959; der Beschluß der Vollversammlung vom 14. Februar 1962; der Beschluß der Vollversammlung vom 5. April 1965; der Beschluß der Vollversammlung vom 8. Februar 1967 und der Beschluß der Vollversammlung vom 27. April 1967. Dieser chronologische Ablauf stelle folgendes außer Zweifel:

Aufgrund des Kaufvertrages vom 14. Februar 1941 sei ein Bestandverhältnis im Sinne des § 1091 ABGB zustande gekommen; dies bedeute, daß es eine "Pachtfläche" gebe, hinsichtlich welcher zwischen Johann K. und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft Einvernehmen sowohl über die Benützung als auch über das Entgelt geherrscht haben müsse. Weiters sei als erwiesen anzunehmen, daß Johann K. die ursprünglich "reine" Pachtfläche nach 1960, insbesondere in den Jahren 1962, 1963 und 1964, beträchtlich ausgeweitet habe. Bezüglich dieser hinzugekommenen Flächen liege keine konkrete Pachtvereinbarung oder ein sonstiges Vertragsverhältnis zwischen Johann K. und der Agrargemeinschaft vor. Vielmehr seien diese Flächen ohne ausdrückliches Einverständnis der Eigentümerin in Benützung genommen worden. Aus dem Umstand, daß von Johann K. hiefür ein "Pachtzins" eingehoben bzw. in Rechnung gestellt worden sei, könne noch nicht geschlossen werden, daß auch für die letztgenannten Flächen ein Bestandverhältnis zustandegekommen sei. Daß diese Benützung von der Eigentümerin letztlich geduldet bzw. stillschweigend toleriert worden sei, habe ebenfalls nicht bestandbegründend wirken können. Ohne Zweifel sei aber für Johann K. auch hinsichtlich jener Flächen die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes aufrecht. Derjenige nämlich, der eine Sache ohne Vertrag und ohne sich auf einen zureichenden Rechtsgrund für die Unentgeltlichkeit berufen zu können, zu seinem Nutzen verwende, müsse hiefür ein Entgelt leisten. Zur primären Beurteilungsgrundlage über den gegenständlichen Beschluß der Vollversammlung vom 8. Februar 1967 herangezogen werden, in welchem ein Betrag von S 3,--/m2 als "Pachtschilling" festgesetzt worden sei. Da dieser Beschluß so wie jener vom 27. April 1967 letztendlich in Rechtskraft erwachsen sei, müsse auch davon ausgegangen werden, daß der Vorschreibung der Agrargemeinschaft vom 29. März 1967 (als Rechnung bezeichnet) -

von bestimmten Ausnahmen abgesehen - gewissermaßen Anerkennungswirkung zukomme. Nicht verifiziert hingegen hätten die Flächenausmaße nach der genannten Rechnung vom 29. März 1967 werden können; in diesem Punkt sei aufgrund der Zeugenaussagen, des Vermessungsplanes des Dipl.Ing. G und eines Vermessungsplanes der ABB entschieden worden. Zu erwähnen sei dazu noch, daß die Agrargemeinschaft auf ein Entgelt für die Nutzung der Flächen A (teilweise) und H (zur Gänze) ausdrücklich verzichtet habe, weshalb diese Flächen nicht in die Entgeltberechnung einbezogen worden seien. Daß die Beweisführung über die Entwicklung dieses "Nutzungsproblems" in einem Zeitraum von über 25 Jahren überhaupt möglich gewesen sei, sei in der Beweiskraft der Zeugenaussagen gelegen, an deren Glaubwürdigkeit die belangte Behörde keine Zweifel gehegt habe. Da in gewissen Punkten diese Zeugenaussagen nicht zu 100 % konform gegangen seien, was in Anbetracht des verstrichenen, sehr langen Zeitraumes nicht verwunderlich sei, habe die belangte Behörde nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vorgehen müssen. Zu einem Punkt sei die im wesentlichen übereinstimmende Darstellung der Zeugen widerlegt worden, und zwar in der Benützung der mit I und J bezeichneten Grundstücke. Hiezu habe nämlich anhand eines aus dem Jahre 1954 stammenden Luftbildes eindeutig als erwiesen angenommen werden können, daß die genannten Flächen bereits vor 1960 bzw. vor dem Zeitpunkt der offensichtlichen Flächenausdehnung durch Johann K. benützt worden seien. Dazu komme, daß diese beiden Flächen als Bestandteil der im Kaufvertrag vom 14. Februar 1941 angeführten Grundstücke 280/3 und 85/1 angesehen werden müßten. Aus verschiedenen - näher dargelegten - Gründen hätten Zinsen in der Höhe von 12 %, Mehrwertsteuer und die Wertsteigerung entsprechend dem Verbraucherpreisindex nicht berücksichtigt werden können. Ins Kalkül gezogen hätten lediglich die gesetzlichen Zinsen in der Höhe von 4 % werden können.

Was die Berechnung des Pachtschillings und des Nutzungsentgeltes anlangt, legte die belangte Behörde dar, daß die Berechnung der einzelnen Flächen dem Vermessungsplan des Dipl.Ing. G vom 29. Juni 1971 folge (A bis N, jedoch ohne H); dazu komme noch die Fläche O. Die Flächen A, E, F, G, I, J, K, L, N, O seien von Johann K. gewerblich genutzt worden bzw. würden von dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum der Liegenschaft EZ. 373 gewerblich genutzt. Die nicht gewerblich genutzten Flächen B, C, D und M seien seinerzeit von Johann K. und der Beschwerdeführerin als Hälfteeigentümer der EZ. 391 und nach dem Tod des Erstgenannten gemeinsam von dessen Rechtsnachfolgern und der Beschwerdeführerin nach den weiter oben erwähnten Anteilen genutzt worden. Nach einer Darstellung der im Laufe der Jahre durch diverse Grundablösen und -abtrennungen vorgenommenen Verschiebungen im Ausmaß einzelner der vorhin angeführten Grundstücke wies die belangte Behörde noch darauf hin, daß das Ausmaß der in den Jahren von 1966 bis 1984 belegt gewesenen Fläche A auf dem Grundstück 280/1 nicht mehr feststellbar sei, weshalb entsprechend der Vermessung durch die ABB als Ausmaß für die Entschädigungsberechnung 309 m2 zugrunde gelegt worden seien. Für die Flächen B und C, die beide innerhalb der eingezäunten Gartenfläche bei der "Villa K" lägen, sei in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 8. Februar 1967 als Entschädigung ein Pauschalbetrag von jährlich S 1.000,-- festgesetzt worden; dieser Betrag sei auch bei der Berechnung eingesetzt worden. Nach dem Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde sei ein Betrag von S 3,--/m2 als Nutzungsentgelt für als Bauland gewidmete Flächen und ein Betrag von S 0,20/m2 für landwirtschaftlich gewidmete Flächen als angemessen zu bezeichnen. Eine Differenzierung der Entschädigung nach gewerblich und nicht gewerblich genutzten Flächen sei nicht üblich. Im Anschluß daran findet sich hinsichtlich der Flächen A bis O eine tabellarische Aufstellung über das Ausmaß und den Zeitraum der Nutzung. Zu den von ihr als Pachtflächen ermittelten Flächen führte die belangte Behörde aus, daß diese Qualifikation auf A, B (im Hinblick auf den beigeschlossenen Lageplan auch C) sowie I, J und aus K eine Fläche von rund 1.500 m2 (= Sägelagerplatz) zutreffe. Hinsichtlich der Flächen I, J und K ergebe sich dies auch aus dem Inhalt des Kaufvertrages vom 14. Februar 1941. Von der Beschwerdeführerin und Johann K. bzw. dessen Rechtsnachfolgern seien bisher S 4.000,-- jährlich bezahlt worden; davon für gewerblich genutzte Flächen S 3.480,-- (Sägelagerplatz: S 3.180,--; Autogarage und Abstellplatz: S 300,--) und für nicht gewerblich genutzte Flächen S 520,-- (Garten: S 500,--; Wasserleitungs- und Gehrecht: S 20,--). Die solcherart jährlich bezahlte Summe von S 4.000,-- sei bei der Festsetzung des von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Entgeltes berücksichtigt worden. Gehe man zum Zeitpunkt 14. Februar 1962 von einem Pachtschilling von S 3.180,-- für den "reinen" Sägelagerplatz aus, so könne daraus aufgrund des gegebenen Quadratmetersatzes von S 1,50 auf eine benützte Pachtfläche im Ausmaß von 2.120 m2 geschlossen werden (3.180 :

1,50 = 2.120). Wenn in diesem Punkt die Meinungen über die damalige Festsetzung des Betrages von S 4.000,-- auseinandergingen - die mitbeteiligte Agrargemeinschaft begründe den Teilbetrag von S 3.180,-- aus der belegten Quadratmeteranzahl, während die Beschwerdeführerin von einem willkürlich gewählten Betrag spräche - , so erscheine die Version der Agrargemeinschaft nicht nur glaubwürdiger, sondern auch logischer. Erhärtet werde die Annahme durch die einleuchtende Angabe der Agrargemeinschaft, daß zum damaligen Zeitpunkt alle von den Bretterstößen belegten Flächen durch Abschreiten einzeln ermittelt worden seien und eine Addition dieser Flächenausmaße als Grundlage für die Festsetzung des Pachtzinses und Nutzungsentgeltes gedient habe. Daß der Entschädigungszeitraum in der vorliegenden Entscheidung der belangten Behörde lediglich bis 31. Dezember 1984 reiche, habe seinen Grund darin, daß die Agrargemeinschaft ihren Anspruch nur bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht habe. Hinsichtlich der einzelnen Flächenausmaße und der hiefür festgesetzten Nutzungsentgelte bzw. Pachtbeträge werde im Wege der dem Bescheid angeschlossenen Beilage 2 eine genaue Aufstellung "zur Erklärung bzw. Erläuterung" gegeben.

Hinsichtlich jener Flächen, die als Gegenstand des Bestandverhältnisses anzusehen seien, sei der von der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gestellte Räumungsantrag abzuweisen gewesen. Sollte der Mitbeteiligten an einem Weiterbestand des Bestandverhältnisses nicht mehr gelegen sein, so bedürfe es von ihrer Seite einer ausdrücklichen Kündigung. Was die übrigen Flächen betreffe, sei es unerläßlich, deren Eigentümer in die Lage zu versetzen, hierüber frei zu verfügen und diese Grundstücke auch selbst benützen zu können. Dies habe die Verpflichtung der derzeitigen Benützer zur Folge, diese Flächen geräumt von allen Fahrnissen an die Agrargemeinschaft zu übergeben.

Der der Erstinstanz erteilte Auftrag, die im Spruch genannten Pachtflächen in der Natur auszuzeigen, sei im Hinblick darauf erforderlich, daß diese Flächen nicht mit den Grundstücksgrenzen identisch seien. Es müsse daher als unerläßliche Information für die Parteien betrachtet werden, ihnen das Ergebnis des Verfahrens auch in der Natur zu dokumentieren.

Abschließend sei darauf hinzuweisen, daß es für die belangte Behörde äußerst schwierig gewesen sei, die Ermittlungsergebnisse entsprechend zu objektivieren. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 19. Jänner 1987 sei jedoch der Sachverhalt als vollständig erhoben und die Beweisführung als logisch tragfähig anzusehen gewesen.

3. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid - zusammengefaßt - in ihren Rechten darauf verletzt, daß sie nicht zur Zahlung des ihr durch Spruchpunkt I vorgeschriebenen Entgeltes verpflichtet werde; daß nicht ein Bestandverhältnis zwischen ihr und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft festgestellt werde, wie dies Spruchpunkt II ausspricht; daß sie nicht zur Räumung der in Spruchpunkt III bezeichneten Grundflächen verhalten werde; daß der ABB nicht aufgetragen werde, ihr die im Plan, Beilage 1 zum Bescheid, rot gekennzeichneten Flächen als Bestandflächen in der Natur auszuzeigen (Spruchpunkt IV). Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit sich dieser an sie richtet. Im übrigen behauptet die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides und leitet daraus die Nichterschöpfung des Instanzenzuges und weiters die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung ab.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Äußerung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Was zunächst die Frage der behaupteten Nichterschöpfung des Instanzenzuges anlangt, so hat der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 1. Juli 1987 die von den Beschwerdeführern gegen den vorliegend bekämpften Bescheid erhobene Berufung gemäß §§ 1 AgrVG 1950, 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 AgrbehG als unzulässig zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Entscheidung aus den darin enthaltenen Gründen an. Es ist demnach in die meritorische Behandlung der Beschwerde einzutreten.

2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin haftet dem bekämpften Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde deshalb an, weil sie im Spruchpunkt II eine Sachentscheidung getroffen habe, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Erstbehörde gewesen sei.

2.2. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Mit Spruchpunkt II ihres Bescheides vom 29. Oktober 1985 hat die ABB den Antrag der mitbeteiligten Agrargemeinschaft auf Räumung der u. a. durch die Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Grundflächen der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen. Dieser Abspruch impliziert, wie der hier zu dessen Auslegung heranzuziehenden Begründung eindeutig zu entnehmen ist, die Feststellung, daß (nach Meinung der ABB) für alle in Betracht kommenden, von der Beschwerdeführerin beanspruchten Grundflächen ein Bestandverhältnis vorliege. Die belangte Behörde hat somit in dieser Hinsicht die ihr durch § 66 Abs. 4 AVG 1950 gesetzten Grenzen nicht überschritten.

3.1. Unzuständigkeit der eingeschrittenen Agarbehörden erblickt die Beschwerdeführerin des weiteren darin, daß im Beschwerdefall u.a. auch über rückständige Kostenbeiträge im Sinne des § 116 i.V.m. § 114 Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - FLG 1979 entschieden worden sei, obwohl die Voraussetzungen des § 116 leg. cit. nicht vorgelegen seien. Da der mitbeteiligten Agrargemeinschaft für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gemäß § 116 Abs. 4 leg. cit. die politische Exekution eingeräumt sei, hätten die Agrarbehörden die Anträge der Agrargemeinschaft betreffend Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Entgelte zurückweisen müssen.

3.2. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin den Inhalt der §§ 114 und 116 FLG 1979. Richtig ist, daß im Jahre 1965 hinsichtlich der mitbeteiligten Agrargemeinschaft das Einzelteilungsverfahren nach den Bestimmungen des damals in Kraft gestandenen Gesetzes LGBl Nr. 7/1936 eingeleitet worden ist (Bescheid der ABB vom 17. August 1965, bekanntgemacht mit Kundmachung vom 2. September 1965). Damit ist aber keineswegs gesagt, daß es sich bei den im Beschwerdefall von der Mitbeteiligten geltend gemachten rückständigen Geldleistungen um die Einbringung von Parteien dieses Einzelteilungsverfahrens aufgrund desselben erwachsenen (in ursächlichem Zusammenhang mit diesem stehenden) Kosten handelt. Die beschwerdegegenständliche Angelegenheit ist in allen ihren im angefochtenen Bescheid spruchmäßig entschiedenen Fragen, somit auch hinsichtlich der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung betragsmäßig festgesetzter Entgelte, als Streitigkeit zwischen den Parteien des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens "über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren (hier: das Einzelteilungsverfahren) einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Nutzung solcher Grundstücke" zu qualifizieren. Diese Streitigkeit, die während des (noch immer anhängigen) Einzelteilungsverfahrens entstanden ist, und zu deren Entscheidung daher im Grunde des § 98 Abs. 2 und 4 FLG 1979 die Agrarbehörden berufen sind (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1975, K I-3/74), ist nicht - was die Beschwerdeführerin offensichtlich annimmt - als aus dem Agrargemeinschaftsverhältnis erwachsen anzusehen. Sie resultiert vielmehr daraus, daß zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft Uneinigkeit darüber herrscht, ob und gegebenenfalls welche seinerzeit von Johann K. zur ausschließlichen Nutzung übernommene (und nach Meinung der belangten Behörde nunmehr von der Beschwerdeführerin genutzte) Grundstücke bzw. Grundstücksteile aufgrund eines Titels (etwa eines Bestandvertrages) oder ohne Titel benützt werden, und - darauf aufbauend - weiters, wie hoch die für diese Einzelnutzung zu entrichtenden rückständigen Entgelte zu bemessen sind. Zur Beurteilung dieser Streitfragen sind aber im Hinblick auf § 98 Abs. 3 FLG 1979 allein - von der belangten Behörde zutreffend erkannt - die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes heranzuziehen.

Ebensowenig wie die insoweit behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben ist, trifft die Beschwerdebehauptung zu, daß mangels Zahlungsaufforderung nach § 116 Abs. 3 FLG 1979 die Zuerkennung gesetzlicher Verzugszinsen rechtswidrig sei. Auch der Zuspruch solcher Zinsen findet seine Grundlage in den Normen des ABGB (§§ 1333, 1334).

4. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen leidet der bekämpfte Bescheid in mehrfacher Hinsicht an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dies aus folgenden Gründen:

5.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe bereits im Berufungsverfahren ausgeführt, daß die mitbeteiligte Partei gegen sie "keinen Antrag" eingebracht habe. In der damit in Bezug genommenen Berufung vom 13. November 1985 gegen den Bescheid der ABB vom 29. Oktober 1985 hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß die an sie ergangene Zahlungsverpflichtung nicht durch einen entsprechenden Antrag seitens der Agrargemeinschaft gedeckt sei. Die mit 4. Dezember 1985 datierte Berufungsbeantwortung (zur Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den genannten erstinstanzlichen Bescheid) schließlich enthielt das Vorbringen, daß gegen die Beschwerdeführerin "kein Antrag auf Zahlung bzw. Räumung" eingebracht worden sei.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit diesem Vorbringen nicht befaßt. Hiefür hätte aber umso mehr Veranlassung bestanden, als die mitbeteiligte Partei in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 1985 zur Berufung (u.a.) der Beschwerdeführerin ausdrücklich eingeräumt hat, daß ein "Auftrag seitens der Agrargemeinschaft N, KK. zu einer Zahlung zu verpflichten, nicht vorliegt"; dies mit dem Beifügen, daß die Agrargemeinschaft, insoweit "auch nichts gegen die Beseitigung der Zahlungsverpflichtung der Genannten einwenden (könne)".

5.2. Die dem Gerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens geben Auskunft darüber, daß die mitbeteiligte Partei - entsprechend ihren eigenen vorzitierten Angaben - tatsächlich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Antrag an die ABB gestellt hat, die Beschwerdeführerin zur Entrichtung eines der Höhe nach bestimmten Entgeltes für eine (auf einem Titel beruhende und/oder titellose) Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundflächen zu verpflichten. Den Akten läßt sich aber auch entnehmen, daß es an einem von der Mitbeteiligten an die ABB gerichteten Begehren fehlt, die Beschwerdeführerin zur Räumung bestimmter, von ihr ohne Titel in Einzelnutzung genommener agrargemeinschaftlicher Grundflächen zu verhalten.

Daraus folgt, daß die Agrarbehörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 29. Oktober 1985, insoweit er die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Nutzungsentgeltes sowie die Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei auf Räumung von durch die Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen agrargemeinschaftlichen Grundflächen zum Gegenstand hat, die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten hat. Dadurch daß die belangte Behörde dies nicht erkannt und im angefochtenen Bescheid anstatt die erstinstanzliche Entscheidung im bezeichneten Umfang ersatzlos zu beheben die vorstehenden Absprüche inhaltlich neu gestaltet hat, so zwar, daß der Beschwerdeführerin die Zahlung eines bestimmten, anteilsmäßig festgesetzten Betrages vorgeschrieben wurde (Spruchpunkt I) und sie überdies durch Spruchpunkt III verpflichtet wurde, einige näher bezeichnete agrargemeinschaftliche Flächen bis zum 30. Juni 1987 zu räumen - der Gerichtshof geht hiebei davon aus, daß mit dem in Spruchpunkt III verwendeten Ausdruck "Benützer" alle in den Spruchpunkten I und II genannten Personen, also auch die Beschwerdeführerin, erfaßt werden sollten; andernfalls würde es diesem Begriff im vorliegenden Zusammenhang an der erforderlichen Bestimmtheit mangeln und Spruchpunkt III aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig sein -, haftet den Spruchpunkten I und III im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechtswidrigkeit des Inhaltes an.

6.1. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides erfaßten Grundflächen kein Bestandverhältnis eingegangen sei. Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Feststellung gemäß Spruchpunkt II sei demnach als rechtswidrig anzusehen.

Die belangte Behörde hat sich mit diesem von der Beschwerdeführerin bereits in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Oktober 1985 erhobenen Einwand im bekämpften Bescheid auseinandergesetzt (Begründung S. 24) und dazu die Ansicht vertreten, die in der Berufung zur Stützung des Standpunktes der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe seien nicht tragfähig. Sie hat ausgeführt, daß der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei nie in das Verfahren einbezogen worden, jeder Grundlage entbehre. Wenngleich nach all den Jahren seit den bezughabenden Vollversammlungsbeschlüssen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft nicht mehr eruierbar sei, ob die Beschwerdeführerin in den Jahren 1952 bis 1967 zu den Vollversammlungen eingeladen worden sei bzw. an diesen teilgenommen habe, so könne doch als erwiesen angenommen werden, daß ihr Bruder Johann K. nach außen hin stets auch für die in ihrem Hälfteeigentum stehende Liegenschaft aufgetreten sei. Diese Interessensunion zwischen Johann K. und seiner Schwester, der Beschwerdeführerin, in der rechtlich gesehen auch gewisse Elemente einer Geschäftsführung mit Auftrag erblickt werden könnten, finde ihre Bestätigung in dem Umstand, daß sämtliche Kontakte zwischen der Agrargemeinschaft und den "Besitzern K" mit Johann K. gepflogen worden seien und daß es für beide Besitzer eine "einzige Pachtzinsverrechnung" gegeben habe. Schließlich spreche für diese Version auch, daß die von den "Besitzern K" anerkannten S 4.000,-- stets von Johann K. bezahlt worden seien.

6.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Argumentation nicht zu folgen. Sie zeigt deutlich, daß die belangte Behörde für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin bestimmte agrargemeinschaftliche Flächen aufgrund eines Titels in Einzelnutzung genommen hatte, wesentlich auf die Tatsache abstellte, daß Johann K. und die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1953 mit einer in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft an agrargemeinschaftlichen Grundstücken anteilsberechtigt, sohin Mitglieder der mitbeteiligten Agrargemeinschaft waren. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt: Die Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft bzw. das mit dem Eigentum an der Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken mit dem sich daraus ergebenden Anspruch auf gemeinschaftliche Nutzung dieser Flächen ist von der Einzelnutzung agrargemeinschaftlicher Flächen streng zu trennen. Die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin und ihr Bruder entsprechend ihrem gemeinsamen Anteilsrecht an der gemeinschaftlichen Nutzung der im Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden EZ. 203, KG X, teilgenommen hatten, läßt keine rechtlichen Schlüsse darauf zu, ob und gegebenenfalls in bezug auf welche agrargemeinschaftliche Grundstücke Einzelnutzung durch die Genannten oder durch einen von ihnen gegeben war. Jedenfalls ist daraus, daß die Stammsitzliegenschaft 391, KG X, sich im bücherlichen Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin und des Johann K. befand, nicht ableitbar, letzterer sei bei der für ihn angenommenen, auf einem Rechtstitel beruhenden (vertraglich begründeten) Einzelnutzung der durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides bezeichneten Grundflächen zufolge "Interessenunion" auch für die Beschwerdeführerin aufgetreten - mit der Wirkung, daß auch diese die besagten Flächen aufgrund eines Titels in Einzelnutzung genommen hätte.

Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Feststellung gemäß Spruchpunkt II erweist sich sohin als rechtlich nicht haltbar, die von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht erhobene Rechtsrüge als begründet.

7. Der Spruchpunkt IV richtet sich seinem Wortlaut nach zwar in erster Linie an die ABB, enthält also insofern eine verfehlterweise in den Bescheidspruch aufgenommene Weisung an die Unterbehörde, wendet sich indes seiner Zielsetzung entsprechend (vgl. dazu die Bescheidbegründung S. 39) auch an die Parteien des Verwaltungsverfahrens. Insoweit ist die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten betroffen. Aufgrund seines untrennbaren Zusammenhanges mit Spruchpunkt II teilt Spruchpunkt IV dessen Schicksal (vgl. dazu die Erwägungen unter 6.2.).

8. Nach dem Gesagten erweist sich der bekämpfte Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er - ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte - im angefochtenen Umfang, d.h. soweit er sich in seinen vier Spruchpunkten an die Beschwerdeführerin richtet, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Unter einem wird auf das Erkenntnis Zl. 87/07/0074, AW 87/07/0031, vom heutigen Tag verwiesen. Durch dieses und das vorliegende Erkenntnis in ihrem Zusammenhalt wird der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben.

9. Von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

10. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

11. Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 1. Oktober 1987

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