VwGH 87/07/0006

VwGH87/07/000623.6.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft A-Almweg, vertreten durch den Obmann KP, dieser vertreten durch Dr. Kurt BURGER-SCHEIDLIN, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Villacher Straße 1A, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 13. Oktober 1986, Zl. Agrar 11-512/17/86, betreffend Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft und Entschädigung (mitbeteiligte Parteien: JG und AG in V, beide vertreten durch Dr. Hans PATERNIONER, Rechtsanwalt in Klagenfurt, St. Veiter Straße 3), zu Recht erkannt:

Normen

GSGG §11 Abs2;
GSGG §11 Abs3;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs2 Z2;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §15 Abs1 Z4;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs3;
GSLG Krnt 1969 §17;
GSLG Krnt 1969 §19 Abs1 Z3;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §11 Abs3;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs2 Z2;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §15 Abs1 Z4;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs3;
GSLG Krnt 1969 §17;
GSLG Krnt 1969 §19 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.750,-- zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nach den Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46/1969 (in der Folge kurz: GSLG), zum Zwecke der Erhaltung und Verwaltung des "A-Almweges" gegründete Bringungsgemeinschaft. Der Entstehung dieser Bringungsgemeinschaft lag ein Parteienübereinkommen der 14 Gründungsmitglieder zugrunde, welches u.a. die Aufteilung der ursprünglich 184 Anteile auf die Gemeinschafter und die Erklärung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften enthielt, "sich gegenseitig sowie zugunsten der jeweiligen Mitglieder dieser Bringungsgemeinschaft ein unentgeltliches Bringungsrecht" einzuräumen, "welches in dem Rechte besteht, die für die Erhaltung und Verwaltung erforderlichen Grundflächen in einer Fahrbahnbreite von 3,5 m ... in Anspruch zu nehmen, sowie mit allen landesüblichen Fahrzeugen, Geräten, Maschinen und für den Viehtrieb zu benützen". Gleichzeitig mit der Beurkundung dieses Parteienübereinkommens hat die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) am 20. August 1984 die Satzungen der Beschwerdeführerin agrarbehördlich genehmigt.

Über Antrag der beiden Mitbeteiligten (MB) erließ die ABB nach Durchführung von Ermittlungen ihren Bescheid vom 18. Oktober 1985, dessen Spruchpunkt I die Einbeziehung der MB gemäß § 14 Abs. 2 GSLG in die Bringungsgemeinschaft "B/C" betraf und dessen Spruchpunkt II wie folgt lautete:

"II. Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. werden die Miteigentümer der

Parzelle 147/2 KG. X, J und AG, ... als Mitglieder mit allen

Rechten und Pflichten in die Bringungsgemeinschaft 'A-Almweg' ... einbezogen.

Gemäß § 10 leg. cit. werden die Anteile der ... (MB) ... an der Bringungsgemeinschaft 'A-Almweg' für die Kosten des Errichtungs-, Ausgestaltungs- und Erhaltungsaufwandes des Güterweges 'A-Almweg' wie folgt festgelegt:

a) Für den Aufwand der Errichtung und Ausgestaltung 21 (einundzwanzig) Anteile, das ist ein Betrag in der Höhe von

S 43.000,-- (in Worten ...).

b) Für die Kosten der zukünftigen Erhaltung ebenfalls 21 (einundzwanzig) Anteile.

Der Errichtungs- und Ausgestaltungsbeitrag ... ist an die

Bringungsgemeinschaft ... binnen 1 Monat nach Rechtskraft dieses

Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen."

Im Verfahren über die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin und von den MB erhobenen Berufungen holte die belangte Behörde weitere Gutachten ihres agrartechnischen Mitgliedes sowie eines Amtssachverständigen für den ländlichen Wegebau ein, auch wurde eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Oktober 1986 hat die belangte Behörde den Bescheid der ABB in dessen die Bringungsgemeinschaft "B/C" betreffenden Spruchpunkt I zum Teil abgeändert und im übrigen gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben; den die Beschwerdeführerin betreffenden Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides hingegen änderte die belangte Behörde "zu Punkt II a) und b)" gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wie folgt ab:

"J und AG haben als Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und künftige Erhaltung des Güterweges 'A-Almweg' 17 (in Worten: siebzehn) Anteile zu tragen.

J und AG sind verpflichtet, als Beitrag für die Errichtung

der Weganlage an die Bringungsgemeinschaft 'A-Almweg' ... binnen

14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides einen Betrag von S 23.485,78 zu bezahlen; dies bei sonstiger Zwangsfolge."

Begründend führte die belangte Behörde in den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Abschnitten des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, aus den Bestimmungen des GSLG gehe hervor, daß Grundstücke, die über keine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit verfügten, eine solche zu erhalten hätten. Aus dieser Sicht sei auch § 14 GSLG zu verstehen, nach welchem in bestehende Bringungsgemeinschaften Mitglieder einbezogen werden könnten, wenn die Bringungsanlage deren Grundstücken zum Vorteil gereiche und dieser Vorteil größer sei als der der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsende Nachteil. Im vorliegenden Fall bestehe ein Bringungsnotstand der MB, der am besten durch die "Variante III", nämlich durch die Möglichkeit der Mitbenützung der beiden Bringungsanlagen "B/C" und "A-Almweg" behoben werden könnte. Die von der ABB verfügte Einbeziehung der MB in die beiden für diese Anlagen bestehenden Bringungsgemeinschaften sei daher grundsätzlich richtig und durch die Bestimmungen des GSLG gedeckt. Beim Güterweg "A-Almweg" berechtigten die tatsächlichen Verhältnisse, wie vom Sachverständigen für den ländlichen Wegebau eingehend untermauert worden sei, eine Beteiliung der MB mit insgesamt 17 (zu den bisher 184) hinzutretenden Anteilen. Die von der ABB fixierten 21 Anteile seien daher überhöht, wie auch der festgestellte Entschädigungsbetrag der sachlichen Richtigkeit entbehre. Auch in diesem Punkt habe eine Reduzierung vorgenommen werden müssen, sodaß sich die Entschädigungshöhe aus diesem Titel bei Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin gewährten Beihilfen und in Anbetracht der nunmehr ermittelten 17 Anteile auf S 23.495,78 belaufe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin ursprünglich die Aufhebung des gesamten angefochtenen Bescheides beantragt hat, "also sowohl die Ablehnung der zwangsweisen Eingliederung der Antragsteller Eheleute G in die Gemeinschaft wie auch bei Nichtstattgebung dieses Antrages die Berichtigung der zu bezahlenden Beiträge der Höhe nach".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die MB beantragen in der von ihnen eingebrachten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 1987 zu den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenäußerungen hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, daß der Genossenschaftsweg vom B nach C fertiggestellt sei und demnächst ins öffentliche Gut übertragen werde, erklärt, daß der Einwand, die MB "aus der Genossenschaft auszuschließen bzw. nicht in diese aufzunehmen, mit den bisher geführten Argumenten nicht mehr aufrecht zu erhalten" sei. Es werde daher dieser Beschwerdepunkt zurückgenommen, "sodaß die Beschwerde sich nur mehr auf die zu entrichtende Entschädigung beschränkt", was im Zusammenhang dahin zu verstehen ist, daß der den MB vorgeschriebene Beitrag für die Errichtung und Ausgestaltung des Güterweges nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu niedrig bemessen worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder die Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke gemäß § 14 Abs. 1 GLSG eine Bringungsgemeinschaft. Im Bescheid der Agrarbehörde ist der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

Gemäß § 14 Abs. 2 GSLG sind auf Antrag auch die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.

Gemäß § 14 Abs. 3 GSLG ist die Bringungsgemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied anteilsmäßig zu erfolgen.

Das Anteilsverhältnis, das ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist, sofern kein Übereinkommen zustandekommt, nach § 16 Abs. 3 GSLG von Amts wegen festzulegen. Hiebei ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Kulturgattung der erschlossenen Flächen, Wegbenützung und Gebäudebestand Bedacht zu nehmen.

Nach dem ersten Satz des § 17 Abs. 1 GSLG sind die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist nach § 17 Abs. 2 GLSG auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Entsteht hierüber ein Streit, so kann binnen zwei Wochen die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.

Im Beschwerdefall ist im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 1987 eingeschränkten Beschwerdepunkt nur mehr strittig, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin eine "Entschädigung" durch die MB für die Errichtung der Weganlage zusteht.

Eine solche Entschädigung hat die ABB der Beschwerdeführerin unter Heranziehung des § 10 GSLG zuerkannt, und die belangte Behörde hat diesen Zuspruch nur der Höhe nach abgeändert.

Gemäß § 10 Abs. 1 GSLG hat dann, wenn ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfaßt, deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage. Nach § 10 Abs. 2 GSLG ist der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt. Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist gemäß § 10 Abs. 3 GSLG auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen. Nach § 10 Abs. 4 GSLG ist für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses § 16 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Im Beschwerdefall haben die Agrarbehörden beider Instanzen, und ihnen folgend auch die Beschwerdeführerin, verkannt, daß den MB nicht die Berechtigung zuerkannt worden ist, eine "fremde" Bringungsanlage zu benützen, sondern daß sie vielmehr gemäß § 14 Abs. 2 GSLG in eine bestehende Bringungsgemeinschaft einbezogen worden sind, und daß sich ihre Rechte und Pflichten demnach ausschließlich nach den für Bringungsgemeinschaften geltenden Bestimmungen zu richten haben.

Zu diesen Bestimmungen zählt jedoch § 10 GSLG nicht. Den MB wurde ebensowenig wie den anderen Mitgliedern der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 GSLG die Berechtigung eingeräumt, eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten. Die Berechtigung der MB zur Benützung des A-Almweges folgt vielmehr ebenso wie ihre Verpflichtung, anteilig den Aufwand der Beschwerdeführerin mitzutragen, ausschließlich aus ihrer Stellung als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft.

Eine gesetzliche Bestimmung, wonach ein gemäß § 14 Abs. 2 GSLG einbezogenes Mitglied der Bringungsgemeinschaft für von ihren übrigen Mitgliedern bereits vor diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen oder für den Wert der Bringungsanlage im Zeitpunkt der Einbeziehung eine "Entschädigung" zu leisten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ob und inwieweit eine diesbezügliche Verpflichtung aus den Satzungen der Beschwerdeführerin hervorgeht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und könnte auch von den Agrarbehörden nicht ohne Überschreitung ihrer Zuständigkeit vor der entsprechenden Behandlung einer diesbezüglichen Streitfrage im Rahmen der Selbstverwaltung der Bringungsgemeinschaft zum Gegenstand einer behördlichen Entscheidung gemacht werden.

Da dem Zuspruch der im Beschwerdefall strittigen Entschädigung an die Beschwerdeführerin somit eine gesetzliche Grundlage fehlt, erweist sich der angefochtene Bescheid insoweit als objektiv rechtswidrig, doch ist diese Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgerichtshof mangels einer daraus resultierenden Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin nicht aufzugreifen. Bei dieser Rechts- und Sachlage greift der angefochtene Bescheid aber nicht etwa deshalb in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin ein, weil die belangte Behörde die Entschädigung auf Grund unzulänglicher Ermittlungen der Berechnungsgrundlage oder mittels einer unzutreffenden Berechnungsmethode in einer unrichtigen (nach Meinung der Beschwerdeführerin zu geringen) Höhe festgestellt hätte.

Die Beschwerde erweist sich daher in dem allein aufrecht erhaltenen Beschwerdepunkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß ein gesonderter Ersatz der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 23. Juni 1987

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