European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987050167.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Strafausspruches und der damit verbundenen Kostenbestimmungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1987, Zl. 86/05/0155, zu verweisen. Mit dieser Entscheidung hatte der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung hinsichtlich des Strafausspruches und der damit verbundenen Kostenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im übrigen jedoch die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof schon in dem genannten Erkenntnis den Standpunkt eingenommen, daß dem Beschwerdeführer zu Recht das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs. 1 lit. b OÖ Bauordnung angelastet worden ist. Der Gerichtshof erachtete jedoch die verhängte Strafe und die damit verbundenen Kostenbestimmungen deshalb für rechtswidrig, weil eine bereits getilgte Vorstrafe als erschwerender Umstand berücksichtigt worden war. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Einkommens‑ und Familienverhältnisse verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung diesbezüglich bestimmte Behauptungen aufgestellt habe, die mangels eines Neuerungsverbotes im Verwaltungsstrafverfahren von der Berufungsbehörde hätten beachtet werden müssen. Im Hinblick auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung hätte sich die Berufungsbehörde nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß die Behörde erster Instanz mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers eine Einschätzung hätte vornehmen müssen, vielmehr wäre dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben gewesen, seine Behauptungen betreffend Verluste und Schulden unter Beweis zu stellen. Auch insoweit erweise sich die Strafbemessung mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Im fortgesetzten Verfahren ersuchte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 4. Mai 1987 die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, die Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers detailliert zu erheben und den Beschwerdeführer aufzufordern, seine diesbezüglichen Behauptungen, insbesondere betreffend Verluste und Schulden seiner Gesellschaft, durch Vorlage von Steuerbescheiden, Zahlungsbestätigungen usw. unter Beweis zu stellen. Sollte sich der Beschwerdeführer weigern, Angaben über seine Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnisse zu machen, so werde ersucht, ihm zur Kenntnis zu bringen, daß die Berufungsbehörde bei der Strafbemessung von einem jährlichen Nettoeinkommen von S 500.000,--, abzüglich S 250.000,-- an Leibrentenzahlungen, von einem Hälfteeigentum an der Gesellschaft mit 50 %iger Gewinnbeteiligung sowie von Sorgepflichten für zwei Personen ausgehen werde.
Mit Ladung vom 8. Mai 1987 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 20. Mai 1987 bei der Bezirkshauptmannschaft vorzusprechen, um die benötigten Angaben zu machen. Weiter wurde in dieser Ladung auf die erwähnten Ausführungen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung hingewiesen. Mit Zuschrift vom 12. Mai (irrtümlich wird der Monat April genannt) 1987 ersuchte der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Geschäftsreise um Zustellung einer neuen Ladung für Ende Juni 1987. Hierauf wurde am 22. Mai 1987 von der Bezirkshauptmannschaft als neuer Termin der 10. Juni 1987 genannt, wobei dem Beschwerdeführer eingeräumt wurde, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 12. Juni 1987 sprach einem Aktenvermerk zufolge ein Angestellter des Unternehmens des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft vor, der mitteilte, daß es dem Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht gelungen sei, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Es wurde ersucht, die Frist bis zum 30. Juni 1987 zu erstrecken. Am 30. Juni 1987 legte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die Verwaltungsakten mit der Bemerkung vor, daß trotz zweimaliger Ladung und einer weiteren Fristerstreckung weder schriftlich noch mündlich vom Beschwerdeführer seine Verluste und Schulden unter Beweis gestellt worden seien.
Am 1. Juli 1987 erschien der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, gab Erklärungen hinsichtlich seiner Vermögens‑, Einkommens‑ und Familienverhältnisse ab und legte einen Einkommensbescheid vom 23. März 1987 hinsichtlich seines Einkommens aus dem Jahre 1985 sowie einen Einheitswertbescheid vom 6. März 1985 vor. Mit Schreiben vom 6. Juli 1987 übersandte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die aufgenommene Niederschrift und die vorgelegten Unterlagen dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, bei dem sie am 9. Juli 1987 einlangten.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 7. Juli 1987 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis insofern Folge, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,-- auf S 54.000,-- und die Ersatzarreststrafe von 10 Tage auf 9 Tage herabgesetzt wurden. Dementsprechend wurde der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Behörde erster Instanz auf S 5.400,-- herabgesetzt. Zur Begründung wurde nach Hinweis auf das eingangs erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, daß der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Fristerstreckung seine Behauptungen in der Berufung betreffend Verluste und Schulden nicht unter Beweis gestellt habe. In Anbetracht dieses Umstandes sei der Strafbemessung die von der Behörde vorgenommene Einschätzung der Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnisse zugrunde gelegt worden. Auf Grund der Tatsache, daß die Strafbehörde erster Instanz eine bereits getilgt Strafe bei der Strafbemessung als erschwerenden Umstand berücksichtigt habe, und in Anbetracht der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhält-nisse des Beschwerdeführers, scheine der Berufungsbehörde die Herabsetzung der Strafe um 10 v.H. vertretbar und die nunmehr festgesetzte Strafe im Hinblick auf den Unrechtsgehalt, den hohen Verschuldensgrad und das nicht unbeträchtliche Ausmaß der konsenslosen Bauführung als durchaus angemessen. Eine weitere Herabsetzung sei aus general- sowie spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar, zumal sich die Strafhöhe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu S 300.000,--) befinde. Der Entwurf dieses Bescheides wurde den vorgelegten Akten zufolge am 20. Juli 1987 reingeschrieben und sodann am 21. Juli 1987 abgefertigt. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ihm der angefochtene Bescheid am 24. Juli 1987 zugestellt.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In der Beschwerde wird zunächst gerügt, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt habe, was die Unzulässigkeit und inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Teiles des Spruches bedeute.
Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil aus der Formulierung des Spruches im Zusammenhang mit der Begründung eindeutig erkennbar ist, daß die belangte Behörde ausdrücklich nur über die Strafhöhe und die Strafkosten neuerlich entschieden hat, wie dies der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem eingangs erwähnten Erkenntnis vom 17. Februar 1987 entsprach. Es konnte daher, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend feststellt, auch nicht die Frage des Verschuldens neu aufgerollt werden.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde führe in ihrem Bescheid zu Unrecht aus, er habe an der Ermittlung der Einkommens‑, Familien‑ und Vermögensverhältnisse nicht entsprechend mitgewirkt, weil er am 1. Juli 1987 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgesprochen und hiebei die erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Da die damals aufgenommene Niederschrift und die vorgelegten Unterlagen zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides dem zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde vorgelegen seien, hätte dieser sie nicht völlig übergehen dürfen, vielmehr wären sie zu berücksichtigen gewesen. Hätte aber die belangte Behörde die bekanntgegebenen Vermögens‑, Einkommens‑ und Familienverhältnisse richtig festgestellt, so hätte sie in richtiger und fehlerfreier Handhabung des § 19 Abs. 2 VStG 1950 auch eine wesentlich niedrigere Strafe zu verhängen gehabt. Eine Strafe im Bereich von S 15.000,-- bis S 20.000,-- wäre unter Bedachtnahme auf spezial‑ und generalpräventive Gesichtspunkte und die Erschwernis‑ und Milderungsgründe durchaus tat‑ und schuldangemessen.
Diesem Vorbringen hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, daß der Beschwerdeführer trotz Fristerstreckung bis zum 30. Juni 1987 der Aufforderung zur Bekanntgabe seiner genauen Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnisse nicht nachgekommen sei. Infolge Fristversäumnis hätte eine Berücksichtigung seiner Behauptungen betreffend Verluste und Schulden unterbleiben müssen. Die von ihm genannten Unterlagen seien bei der Berufungsbehörde erst am 9. Juli 1987 eingelangt, also nach Bescheiderlassung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 1987 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß mangels eines Neuerungsverbotes im Verwaltungsstrafverfahren die Berufungsbehörde auch ein späteres Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens zu beachten hat. Im Beschwerdefall ist der angefochtene Bescheid nun zwar mit 7. Juli 1987 datiert, doch ist das Bescheidkonzept mit diesem Datum erst am 20. Juli 1987 reingeschrieben worden und wurde der Bescheid am 21. Juli 1987 abgefertigt, also zu einem Zeitpunkt, an dem die ergänzenden Unterlagen dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung bereits vorlagen. Tatsächlich erfolgte, wie dem im Akt erliegenden Zustellnachweis entnommen werden kann, die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer sodann durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 23. Juli 1987. Die belangte Behörde verkennt in ihrer Gegenschrift, daß der Bescheid nicht mit seiner Datierung vom 7. Juli 1987 als erlassen anzusehen ist, sondern vielmehr erst mit seiner Zustellung an die Partei, wie dem zufolge § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommenden § 62 AVG 1950 in Verbindung mit der hiezu ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1956, Slg. 3020, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1986, Zl. 86/02/0048, u.a.). Der Umstand, daß der Beschwerdeführer zunächst eine ihm gesetzte Frist zur Vorlage von Unterlagen nicht eingehalten hat, berechtigt die Behörde nicht, ein späteres, aber noch vor Erlassung des Bescheides bei ihr eingelangtes Anbringen des Beschwerdeführers nicht mehr zu berücksichtigen, zumal eine solche Rechtsfolge im Rahmen der hier in Betracht kommenden Verfahrensbestimmungen nicht vorgesehen ist; auch die belangte Behörde hat für ihre diesbezüglich geäußerte Rechtsansicht keine Gesetzesstelle nennen können. Der Beschwerdeführer hat somit zu Recht gerügt, daß die belangte Behörde von Vermögens‑, Familien‑ und Einkommensverhältnissen ausgegangen ist, die nicht den von ihm vorgelegten Unterlagen entsprechen. Hat aber die belangte Behörde, wie dies im Beschwerdefall zutrifft, den ihr vorliegenden Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen, so mußte dies nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen. Hinsichtlich des Strafausspruches und der damit verbundenen Kostenbestimmungen war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 15. Dezember 1987
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