Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987050100.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In seinem Anbringen vom 3. September 1986 stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich den Antrag, die mit Bescheid vom 3. Jänner 1986 festgesetzte Erfüllungsfrist um weitere sechs Monate zu erstrecken. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Wiener Magistrates vom 17. September 1986 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung führte die Baubehörde zweiter Instanz aus, daß niemandem auf die Ausübung des nach § 68 Abs. 7 AVG 1950 der Behörde zustehenden Ermessens ein Rechtsanspruch zustehe.
Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die von der Bauoberbehörde für Wien vertretene Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. etwa die Erkenntnisse dieses Gerichtshofes vom 15. März 1965, Slg. N.F. Nr. 6624/A, und vom 14. Februar 1984, Zl. 81/05/0041, BauSlg. Nr. 185).
Nun behauptet der Beschwerdeführer allerdings auch, daß der ursprüngliche Bauauftrag gegen ihn gar nicht vollstreckbar sei, weil er dem damaligen Verfahren nicht beigezogen worden sei, er aber Eigentümer jener Baulichkeiten sei, die Gegenstand dieses Bauauftrages sind. Lediglich zur Vereinfachung des Verfahrens habe er den Antrag gestellt, man möge die gestellte Leistungsfrist von sechs Monaten erstrecken. Er befinde sich mit den Grundeigentümern in einem Zivilrechtsstreit, weil er letztlich deren Zustimmung zur Bauführung erhalten möchte. Tatsächlich könne und müsse die Partei jedenfalls die Möglichkeit besitzen, auf jene Umstände hinzuweisen, welche ein öffentliches Interesse in der einen oder anderen Richtung begründen würden. Bestünden in diesem Bereich von Wien eine Reihe von Gebäuden ohne baubehördliche Bewilligung, dann könne durch ein Herausgreifen eines einzigen Gebäudes unter einer Vielzahl von solchen ein Auftrag als solcher nicht im öffentlichen Interesse liegen. Es bestehe doch ein öffentliches Interesse auf Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte.
Die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zeigen, daß der ursprüngliche baubehördliche Auftrag auf Grund einer Anzeige von Grundmiteigentümern erging, welche der Baubehörde bekanntgaben, daß der Beschwerdeführer ohne ihre Zustimmung auf seinem Pachtgrundstück ein Gebäude ohne Baubewilligung errichtet habe. Der in der Folge erlassene baupolizeiliche Auftrag vom 3. Jänner 1986 erging an die Grundeigentümer als Eigentümer der Baulichkeit und wurde dem Beschwerdeführer als Pächter der Liegenschaft in Abschrift zugestellt. Bei dieser Sach‑ und Rechtslage kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als Eigentümer dieser Baulichkeit anzusehen ist oder nicht, weiter, ob er in einem allfälligen zivilgerichtlichen Verfahren die Zustimmung der Grundeigentümer zur Errichtung des Bauwerkes zu erzwingen vermag. Ausdrücklich hat er nämlich in dem das nunmehrige Verfahren einleitenden Antrag nur eine Erstreckung der Erfüllungsfrist des in Rechtskraft erwachsenen Auftrages begehrt. Soweit er nunmehr in der Beschwerde darzutun versucht, daß dieser Auftrag gegen ihn nicht zu wirken vermag bzw. die Behörde damals gleichheitswidrig vorgegangen sei, vermag er damit jedenfalls nicht darzutun, daß ihm ein Rechtsanspruch auf Erstreckung der Erfüllungsfrist des in Rechtskraft erwachsenen Auftrages zustünde. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers liegt daher auch dann nicht vor, wenn der baupolizeiliche Auftrag in Wahrheit an ihn zu richten gewesen wäre, weil er diesen Umstand im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens geltend machen könnte. Es erweist sich daher die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG, sowie die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 15. September 1987
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
