VwGH 87/05/0084

VwGH87/05/008422.12.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Ing. H und der G G, beide in H, beide vertreten durch Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Erledigung einer Berufung in einem Baubewilligungsverfahren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs4
AVG §66 Abs4
AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
BauRallg
B-VG Art132
VwGG §13 Abs1 Z1
VwGG §27
VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987050084.X00

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit § 62 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 16. August 1985, Zl. 153/9, betreffend die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung an die F‑Gesellschaft mbH aufgehoben.

Die Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. August 1985 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis der F‑Gesellschaft mbH die baubehördliche Bewilligung für eine Reihe von Baumaßnahmen.

Über die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern als Nachbarn erhobene Berufung entschied der Gemeinderat der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis ‑ die belangte Behörde ‑ mit Bescheid vom 11.Juni 1986 dahingehend, daß der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde. (Auf Grund dieser Entscheidung wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1986, Zl. 86/05/0039, das Verfahren betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt.)

Der gegen diesen Berufungsbescheid von der F‑Gesellschaft mbH erhobenen Vorstellung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 26. August 1986 Folge, behob den letztinstanzlichen Gemeindebescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde. Zusammenfassend vertrat die Gemeindeaufsichtsbehörde in der Begründung dieses Bescheides die Ansicht, daß die Voraussetzungen für eine Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 nicht vorgelegen seien.

In der Folge setzte der Bürgermeister der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis mit Bescheid vom 10. März 1987 gemäß § 38 AVG 1950 das Verfahren mit der Begründung aus, es fehlten noch notwendige Unterlagen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, über welches nach der Aktenlage noch nicht entschieden worden ist.

Da über ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid durch länger als sechs Monate nicht entschieden worden ist, erhoben die Beschwerdeführer (neuerlich) Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche am 1. April 1987 zur Post gegeben worden ist. Mit Verfügung vom 13. April 1987 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und stellte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Auftrag zu, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Gerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1987 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte aus, mit der Bescheiderlassung solange zugewartet zu haben, weil der Rechtsnachfolger der Bauwerberin wiederholt erklärt habe, daß er das anhängige Bauansuchen nicht weiter betreiben und dafür ein anderes Bauansuchen einbringen werde. Schließlich sei mit einem Schreiben vom 5. Mai 1987, eingelangt bei der Gemeinde am 7. Mai 1987, das anhängige Bauansuchen zurückgezogen worden. Es sei auch bereits ein neues Ansuchen bei der Gemeinde und auch bei der zuständigen Gewerbebehörde eingereicht worden. Die Gemeinde vertrete die Auffassung, daß eine Bescheiderledigung durch den Gemeinderat nicht mehr hätte erfolgen müssen „und die Berufungsgründe abgewiesen werden müßten“. Der Verwaltungsgerichtshof möge selbst die Entscheidung treffen. Beantragt wurde, die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück‑ bzw. abzuweisen und den Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der Verwaltungsakten und für die Erstattung der Gegenschrift im verzeichneten Ausmaß zuzusprechen.

Mit ihrem Antrag an den Verwaltungsgerichtshof verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Unbestritten blieb nämlich, daß der Gemeinderat über die Berufung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid seit Erlassung des aufsichtsbehördlichen Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. August 1986 nicht neuerlich entschieden hat. Die belangte Behörde als solche blieb also untätig, sodaß die Beschwerdeführer zu Recht mangels fristgemäßer Erledigung ihrer Berufung nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben haben. Der Bescheid des Bürgermeisters vom 10. März 1987 betreffend eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG 1950 stand einer Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer schon deshalb nicht entgegen, weil dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwuchs und über die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung bisher der Aktenlage zufolge gleichfalls noch nicht entschieden worden ist. Bei einer solchen Situation besaßen die Beschwerdeführer, wie sie in ihrer Säumnisbeschwerde zu Recht hervorheben, einen Anspruch auf Erledigung ihrer Berufung. Die Säumnisbeschwerde erweist sich sohin als zulässig.

Da jedoch nunmehr in der Zwischenzeit das Bauansuchen, welches dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid zugrundelag, zurückgezogen worden ist, konnte Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nur mehr die Aufhebung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 sein, weil nunmehr der diesem antragsbedürftigen Verwaltungsakt ursprünglich zugrunde gelegene Antrag weggefallen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer erübrigte sich bei dieser Situation. Wenn in diesem Zusammenhang allerdings die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Auffassung vertritt, es sei „im Sinne der Verwaltung gelegen“ zuzuwarten, bis das Bauansuchen zurückgezogen werde, dann verkennt sie, daß die Verwaltungsbehörde auch im Berufungsverfahren eine Entscheidungspflicht trifft, wie sich schon aus Art. 132 B‑VG und den hiezu einschlägigen Bestimmungen des VwGG (vgl. insbesondere §§ 27 und 42) ergibt; vgl. im übrigen die in § 73 AVG 1950 statuierte Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden.

Durch die Zurückziehung des Antrages des Bauwerbers wird weiters der bereits erlassene Bescheid der Behörde erster Instanz nicht beseitigt, vielmehr hat diese Zurückziehung zur Folge, daß für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Erteilung einer Baubewilligung darstellt, eine Voraussetzung fehlt, der erlassene Bescheid daher nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sein darf. Für die Berufungsbehörde besteht demnach weiterhin die Pflicht, über die Berufung des Nachbarn zu entscheiden, und zwar in der Form, daß der angefochtene Bescheid aufgehoben wird. Die Berufungs-behörde ist ja ganz allgemein verpflichtet, von der Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Erledigung auszugehen, also das nunmehrige Fehlen des Antrages des Bauwerbers aufzugreifen. In gleicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 23. Dezember 1974, Zl. 2052/74, ausgesprochen, daß die Zurückziehung eines Ansuchens nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleichkommt und die Berufungsbehörde daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den vor ihr durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben muß. Da die Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber für den beschwerdeführenden Nachbarn auch keine Klaglosstellung, also ein Tätigwerden der Behörde im Interesse des Beschwerdeführers bedeutet, darf nicht angenommen werden, der Verwaltungsgerichtshof hätte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde als gegenstandslos einzustellen. Der Nachbar besitzt vielmehr einen Rechtsanspruch darauf, daß über seine Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof selbst entschieden wird.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß er in einer Reihe von Beschlüssen mit einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Sinne einer Gegenstandsloserklärung vorgegangen ist. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG liegt gleichwohl deshalb nicht vor, weil die Rechtsstellung der Parteien des Verfahrens gegenüber der bisherigen Form der Erledigung keine Veränderung erfährt, sodaß im Hinblick auf die hier gebotene teleologische Interpretation des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG kein Verstärkungsgrund gegeben war.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit § 62 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG 1950 aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 22. Dezember 1987

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