VwGH 87/03/0062

VwGH87/03/006216.9.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde der EP in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 1987, Zl. 8-42 Pe 8/4-1987, betreffend Verminderung des Wildstandes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
JagdG Stmk 1986 §56;
JagdG Stmk 1986 §61;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §59 Abs1;
VwGG §59 Abs2;
VwGG §59 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987030062.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 14. Mai 1986 erhob die Beschwerdeführerin "Berufung" gegen die - vom Bezirksjägermeister festgesetzten - Abschußpläne für die Eigenjagden O und F in P, B 1 und 2 und S in U sowie H, T, B-wald und W in P-wald und beantragte gleichzeitig, "gemäß § 70 Abs. 1 Jagdgesetz innerhalb von 14 Tagen für die Gemeinden P, K, U und P-wald die Verminderung des Wildstandes an Rotwild, Gamswild und Rehwild nach Zahl und Geschlecht festzulegen und mir die auf die oben genannten Eigenjagden entfallenden Abschüsse - ohne Beschränkung nach Klassen - aufzutragen", weil der Wildstand in den genannten Gemeinden bei weitem überhöht sei, sodaß die Forstkulturen der Beschwerdeführerin durch Wildschäden gefährdet seien.

Nachdem die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Oktober 1986 aus Anlaß einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 29. Juli 1986 "betreffend Abschußpläne der P-Eigenjagdreviere" den angeführten Bescheid im wesentlichen im Sinne einer teilweisen Erhöhung des Abschusses abgeändert und gemäß § 57 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (JG) für die Jagdreviere W, Bwald und H einen Höchstabschuß für Rotwild festgesetzt hatte, erließ die Bezirkshauptmannschaft Judenburg den Bescheid vom 24. November 1986, der folgenden Spruch enthält:

"Gemäß §§ 61 Abs. 1 Jagdgesetz 1986 in Verbindung mit § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 wird hinsichtlich folgender Eigenjagdreviere im Eigentum von Frau E und Herrn RP, G, nachstehende Wildstandsverminderung verfügt, deren Konsumation zugleich von der vorherigen Erfüllung des Pflichtabschusses bei Rot-Reh- und Gamswild abhängig gemacht wird:

a) Eigenjagd F:

1 Stück Gamswild weiblich

2 Stück Rehwild weiblich

b) Eigenjagd O:

4 Stück Rehwild weiblich

c) Eigenjagd B I:

1 Stück Rotwild weiblich

1 Stück Rehwild männlich

4 Stück Rehwild weiblich

d) Eigenjagd B II:

1 Stück Rehwild männlich

2 Stück Rehwild weiblich

e) Eigenjagd S:

1 Stück Rehwild männlich

2 Stück Rehwild weiblich

f) Eigenjagd H:

1 Stück Gamswild weiblich

g) Eigenjagd T:

2 Stück Rotwild weiblich

1 Stück Gamswild weiblich

1 Stück Rehwild männlich

1 Stück Rehwild weiblich

h) Eigenjagd W:

1 Stück Gamswild weiblich

1 Stück Rehwild weiblich

i) Eigenjagd B-wald:

1 Stück Rehwild weiblich

Die Anträge auf Reduktion hinsichtlich der Gemeinden P, K, U und P-wald werden, soweit nicht die oa. Eigenjagden betroffen sind, zurückgewiesen.

Die Anträge hinsichtlich der Eigenjagd F, O, H, W und B-wald, betreffend die Reduktion von Rotwild, werden abgewiesen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Anträge "von Frau und Herrn P", soweit sie über deren Jagdgebiete hinausgingen, mangels Parteistellung zurückzuweisen seien. Soweit Parteistellung vorliege, habe die Behörde die Notwendigkeit einer Reduktion (des Wildstandes) im angeführten Ausmaß akzeptiert. Sie sei der - im Bescheid wiedergegebenen - Argumentation der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft gefolgt und bemüht gewesen, sowohl den Forderungen der "Reduzenten" als auch dem Interesse an der Vermeidung einer Entwertung angrenzender Reviere Rechnung zu tragen. Die Behörde ziehe dabei ins Kalkül, daß in der Berufungsentscheidung der Rechtsabteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 1986 (richtig wohl: der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1986) "der Situation im Sinne der Befunde und Gutachten entsprochen wurde". Wenn der Abschußplan vom Willen des Jagdberechtigten getragen sei, müsse er auch auf die gegebene Lage "zugeschnitten" sein, d.h. er müßte ein zur Hintanhaltung von Schäden bei gleichzeitiger Respektierung des Lebensrechtes des Wildes geeignetes Instrument sein. Aufgrund der Verfahrensergebnisse habe die Behörde jedoch einen Anlaß für die Reduktion im gegebenen Ausmaß gesehen. Dort wo hinsichtlich bestimmter Wildarten eine Reduktion nicht angeordnet worden sei, sei am Tage der Bescheiderlassung eine entsprechende Erfüllung des Abschußplanes nicht vorgelegen. Die Junktimierung der Reduktion mit der Erfüllung des Abschußplanes sei zur Sicherstellung des Zieles angebracht gewesen. Sie behindere nicht die Reduktion, da in den Klassen ein "Herunterschießen" möglich sei. Für die Reviere W, Bwald und H sei bereits ein Höchstabschuß eingeräumt worden. Die Eigenjagd F und O würden von einem demnächst zu erlassenden Höchstabschuß erfaßt, der zusätzlich zum Abschußplan erlassen werde. Eingebunden in die Bestimmungen über die zu vermeidende Entwertung von Nachbarrevieren und über das Lebensrecht des Wildes sei getrachtet worden, mit dieser Entscheidung eine tragbare Lösung zu erarbeiten.

Gegen diesen Bescheid erhoben RP und die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie folgende Anträge stellten:

"1. Über den mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Abschuß hinaus ist in den in meinem Antrag genannten Gemeindegebieten einschließlich der im Bescheid genannten Eigenjagden die von einem von der Behörde zugezogenen Sachverständigen geschlechts- und zahlenmäßig festzusetzende, erforderliche Verminderung des Wildstandes bei Rotwild, Gamswild und Rehwild anzuordnen.

2. Die mit dem angefochtenen Bescheid und dem Berufungsbescheid angeordneten Abschüsse gem. § 61 JG sind auch während der Schonzeit durchzuführen. Sie sind auch ohne vorherige Erfüllung des Pflichtabschusses bei einer Wildart durchzuführen."

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Der rechtzeitig eingebrachten Berufung der Eigenjagdberechtigten EP, vertreten durch RP, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 24.11.1986, GZ.: 8.0 78-1986, betreffend Anträge auf Reduktion des Wildstandes, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950, BGBl. Nr. 172, soweit die P-Eigenjagdgebiete betroffen sind, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt, soweit andere Eigen- oder Gemeindejagdgebiete betroffen sind, mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Die übrigen nicht erledigten Anträge werden abgewiesen."

Nach der Begründung stelle der Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1986 unter Berücksichtigung der in der Natur am 30. September und am 1. Oktober 1986 getroffenen Feststellungen zweifellos das vom Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 geforderte ausgewogene Verhältnis zwischen jagdlichen und land- und forstwirtschaftlichen Interessen her. Da in den letzten Jagdjahren bedeutend mehr als der zu erwartende Zuwachs der verschiedenen Wildarten vor allem beim Rotwild erlegt worden sei und auch durch den vorzitierten Bescheid durchaus über dem Zuwachs liegende Abschüsse festgelegt worden seien, finde in den P-Revieren - und nur diesbezüglich sei nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 Parteistellung gegeben - ohnedies eine allmähliche Reduktion statt, die zweifellos in ihren Auswirkungen auch die umliegenden Reviere erfasse. Den Jagdausübungsberechtigten seien im Berufungsverfahren Abschußpläne festgesetzt worden, die den Erfordernissen des § 56 entsprechen und bei denen die Abschüsse in Revieren, wo dies aus der Schadenssituation notwendig gewesen sei, erhöht worden und in Revieren, wo dies nicht der Fall gewesen sei, nicht erhöht worden sei. Ausschlaggebend für die Abschußplanfestsetzung sei in jedem Revier die Schadenssituation gewesen; Ziel bei der Abschußplanung sei es gewesen, eine Wilddichte anzustreben, die die Erhaltung des Waldes gewährleiste. Zusätzlich zu den Abschußplänen seien in allen Revieren Wildstandsverminderungen verfügt worden. Eine Nachforschung, wie weit die Abschußpläne bis zum 12. Dezember 1986 ohne "Höchstabschuß" erfüllt worden seien, habe ergeben, daß noch eine größere Anzahl von Rotwild zu erlegen sei. Weiters sei festzustellen, daß der festgesetzte Abschuß 1986/87 durchaus höher liege als der Durchschnitt der in den letzten Jahren getätigten Abschüsse. In der Abschußplanung sei sehr wohl eine Wildstandsreduktion, jedoch nur eine allmähliche, angestrebt worden. Diese von der Behörde angestrebte Wildstandsreduktion sei aufgrund der bei den Begehungen am 30. September und 1. Oktober 1986 angetroffenen Schadenssituation festgesetzt worden. Nach Meinung der belangten Behörde seien die Abschußpläne allein - nun zusätzlich verstärkt mit der angeordneten Wildstandsverminderung - durchaus geeignet, eine Wildstandsreduktion herbeizuführen, die die Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden wahren und auch die Erhaltung des Waldes gewährleisten. Voraussetzung hiefür sei allerdings, daß die Abschüsse konsequent durchgeführt werden und die Abschußplanung in den nächsten Jahren in der gleichen Weise fortgesetzt werde. Eine kurzfristige und mit Gewalt versuchte Reduktion würde nach Ansicht der belangten Behörde wenig Erfolg bezüglich einer Schadensminderung bringen, sondern eventuell sogar das Gegenteil bewirken. Nach dem 1. Oktober 1986 seien keine Schäden aufgetreten, die eine weitere Reduktion über die angeordnete Wildstandsverminderung hinaus begründen könnten. Da somit eine über die Abschußpläne ("inklusive Höchstabschüsse") und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg hinausgehende Wildstandsreduktion als nicht notwendig erachtet werde, erübrigten sich weitere Ausführungen dahingehend, ob die Regelung des § 61 JG erst nach Erfüllung der Pflichtabschüsse oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 61 JG lautet auszugsweise:

"(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung der Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, des Jagdberechtigten oder des Geschädigten, im Falle von Meldungen über Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom Jagdberechtigten auch während der Schonzeit durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden.

(3) Wenn der Jagdberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf dessen Kosten andere vertrauenswürdige, mit einer Jagdkarte versehene Personen mit der Ausführung der Anordnungen betrauen.

(4) Dem Jagdberechtigten ist es gestattet, Schmaltiere und Schmalspießer, welche in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erheblichen Schaden anrichten (Schadentiere), auch ohne besondere Bewilligung oder Auftrag abzuschießen, und zwar vom 15. April bis zum Beginn der Jagdzeit. Der erfolgte Abschuß ist binnen 24 Stunden der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister anzuzeigen.

(6) Die Erhaltung des Waldes darf durch die Jagdausübung und die Wildüberhege nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn durch Verbiß, Verfegen oder Schälen

a) in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich und eine standortgemäße Baumartenmischung gefährdet ist;

b) die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist;

c) die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standörtlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist oder

d) standortsgemäße Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.

Wird eine Gefährdung des Waldes festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Verminderung des Wildstandes anzuordnen, wobei die Abs. 1, 3 und 4 Anwendung finden."

Bei der in diesen Bestimmungen geregelten Verminderung des Wildstandes handelt es sich um eine vorbeugende Maßnahme zur Verhütung von Wildschäden, die bei Vorliegen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen im Interesse der Land- und Forstwirtschaft zwingend anzuordnen ist (vgl. Anm. 1 zu § 1 JG in Hemmelmayr, Jagd- und Fischereirecht in Steiermark). Neben dieser Maßnahme dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft gegen Wildschäden auch die Abschußplanung nach § 56 JG. Dieser liegen die Abschußrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft zugrunde, die eine Altersklasseneinteilung beim Schalenwild vorsehen. Darüber hinaus ist der Abschuß im Rahmen des Abschußplanes an die Jagdzeiten nach § 49 JG gebunden. Demgegenüber sieht § 61 Abs. 1 JG vor, daß der nach dieser Bestimmung zu tätigende Abschuß - ohne Berücksichtigung einer Altersklasseneinteilung - lediglich geschlechts- und zahlenmäßig festzusetzen und vom Jagdausübungsberechtigen auch während der Schonzeit durchzuführen ist. Die Verminderung des Wildstandes im Sinne des § 61 JG stellt daher gegenüber der Abschußplanung nach § 56 JG das schärfere Mittel zur Verhütung von Wildschäden dar. Als solches hat es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 563 ff) aber erst dann zur Anwendung zu kommen, wenn mit dem gelinderen Mittel - der Abschußplanung - nicht das Auslangen zur Erreichung des vorgeschriebenen Zweckes - der Verhütung von Wildschäden - gefunden werden kann.

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, wenn sie den erstinstanzlichen Bescheid insoweit bestätigte, als die "Konsumation" der verfügten Wildstandsverminderung von der vorherigen Erfüllung des Pflichtabschusses beim Rot-, Reh- und Gamswild abhängig gemacht wurde. Mit den vorstehenden Erwägungen ist es nämlich nicht in Einklang zu bringen, daß die von der Behörde an sich für erforderlich erachtete Verminderung des Wildstandes dann zu unterbleiben hat, wenn der Pflichtabschuß - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Gänze erfüllt wird. Dies würde bedeuten, daß das schärfere Mittel der Verminderung des Wildstandes trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßnahme dann nicht zur Anwendung kommt, wenn nicht einmal das gelindere Mittel des Pflichtabschusses voll ausgeschöpft wird. Ein solches Ergebnis stünde in einem diametralen Gegensatz zum anzustrebenden Ziel der Hintanhaltung von Wildschäden, weil damit die notwendige Verminderung des als Folge der Nichterfüllung des Pflichtabschusses noch verstärkt überhöhten Wildstandes geradezu verhindert wird. Schon aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Eine weitere Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides ist darin gelegen, daß die angeordnete Verminderung des Wildstandes an keine Erfüllungsfrist gebunden wurde. Eine derartige Fristsetzung ist jedoch unerläßlich, um Sanktionen (§ 61 Abs. 3 JG) für den Fall ergreifen zu können, daß der Jagdberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt. Die Durchführung der Wildstandsverminderung ist nämlich keineswegs dem Belieben des Jagdberechtigten überlassen, wie die belangte Behörde anzunehmen scheint.

Ferner ist zu bemerken, daß im Spruch des durch die Bestätigung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhobenen erstinstanzlichen Bescheides die dort angeführten Reviere als "im Eigentum von Frau E und Herrn RP" stehend bezeichnet werden. Demgegenüber geht die belangte Behörde offensichtlich davon aus, daß die Beschwerdeführerin alleinige Eigenjagdberechtigte der genannten Reviere ist. Diese Annahme steht jedoch insofern mit dem Inhalt der Verwaltungsakten in Widerspruch, als es sich bei den Revieren "S" und "W" nach der Niederschrift vom 1. Oktober 1986 (Ordnungszahl 16 des erstinstanzlichen Aktes) sowie der Stellungnahme der BFI Judenburg vom 6. November 1986 (Ordnungszahl 24 des erstinstanzlichen Aktes) um Pachtreviere handelt, wobei in der genannten Niederschrift sowie im Schreiben der Alpenfleckviehzuchtgenossenschaft Z vom 23. September 1986 (Ordnungszahl 14 des erstinstanzlichen Aktes) RP als Pächter des Revieres "W" angegeben wurde. Eine Aufklärung dieser Unstimmigkeiten hat die belangte Behörde unterlassen. Aus den Verwaltungsakten geht auch nicht hervor, daß über die Berufung des RP gegen den erstinstanzlichen Bescheid entschieden worden wäre.

Rechtswidrig handelte die belangte Behörde schließlich auch, als sie die Berufung der Beschwerdeführerin, "soweit andere Eigen- oder Gemeindejagdgebiete betroffen sind," mangels Parteistellung zurückwies (nur in diesem Sinne kann der oben zitierte, sprachlich verstümmelte Spruch verstanden werden). Die entsprechenden Sachanträge wurden schon in erster Instanz mangels Parteistellung zurückgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zulässigerweise Berufung, weil ihr zur Klärung ihrer Parteistellung jedenfalls Parteistellung zukommt. Den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete daher in diesem Punkte die Frage, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. August 1986, Zl. 84/08/0054). Über diese Frage wäre von der belangten Behörde meritorisch abzusprechen gewesen. Mit der Zurückweisung der Berufung in diesem Punkte belastete die belangte Behörde ihren Bescheid daher gleichfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde, mit dem die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde, erübrigte sich damit.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, wobei ein über den ziffernmäßig geltend gemachten Betrag hinausgehender Schriftsatzaufwand nicht zugesprochen werden konnte.

Wien, am 16. September 1987

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte