VwGH 87/02/0086

VwGH87/02/008616.12.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des H K in L, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20. März 1987, Zl. Ib‑182‑194/1986, betreffend Bemessung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2
StGB §19 Abs2
StGB §32 Abs2
VStG §19
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987020086.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 24. Juni 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, „am 12.9.1985 gegen 10.42 Uhr den Pkw S‑… in Lauterach auf der Rheintalautobahn auf Höhe KM 10 gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten“ zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 4.500,-- (9 Tage Ersatzarrest) verhängt; ferner wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von S 450,-- vorgeschrieben.

Innerhalb der vierzehntägigen Berufungsfrist richtete der Beschwerdeführer an die Erstbehörde ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:

„… wie bereits telefonisch besprochen, ersuche ich Sie um Reduzierung der Strafe. Wie Sie an Hand meines Gehaltsstreifens sehen können, überschreitet das meine Verhältnisse erheblich.

Als Begründung für mein Vergehen möchte ich noch folgende Tatsachen festhalten:

1.) Die Geschwindigkeitsbeschränkung war erst seit einer Woche in Vorarlberg eingeführt.

2.) Ich halte mich höchstens einmal pro Jahr in Vorarlberg auf und bin daher nicht besonders darüber informiert.

3.) Ich wollte die Strafe bei dem zuständigen Exekutivbeamten sofort bezahlen, was aber nicht möglich war.

4.) Der Exekutivbeamte erklärte mir, die Strafe würde anfangs (ersten 14 Tage) nur von 130 km/h bis 160 km/h, d.h., 32 km/h zu schnell gefahren, bewertet.

Ich ersuche Sie deshalb um eine Reduzierung der Strafe auf meine finanziellen Möglichkeiten.“

Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde dieses Rechtsmittel als Strafberufung gewertet, abgewiesen das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt und dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 450,-- vorgeschrieben.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeausführungen, mit denen Rechtswidrigkeit des Schuldspruches geltend gemacht wird, gehen ins Leere. Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängte Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen, da sich die ‑ oben wiedergegebene ‑Berufung des Beschwerdeführers lediglich gegen die Bemessung der Strafe richtete. Inhalt des angefochtenen Bescheides ist ‑ wie sich aus seinem Spruch im Zusammenhang mit der Begründung ergibt ‑ somit nur die Bestätigung der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde und die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Aus diesem Grunde brauchte auf die Anregung, „eine … Überprüfung der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung“ (richtig: des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr BGBl. Nr. 366/1985) „auf ihre Gesetzeswidrigkeit in die Wege zu leiten“, nicht weiter eingegangen zu werden. Es ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auch unbeachtlich, daß im erstinstanzlichen Straferkenntnis unzutreffenderweise § 20 Abs. 2 StVO 1960 als verletzte Verwaltungsvorschrift angeführt wurde.

2. Gegen die Bemessung der Strafe wird vorgebracht, daß der Beschwerdeführer S 10.000,-- monatlich verdiene, kein Vermögen und keine Sorgepflichten habe. „Unter diesem Aspekt“ seien „keine weiteren entsprechenden Steigerungsmöglichkeiten bis zu den höchstmöglichen Verdiensten in Österreich“ möglich.

Bezüglich des Verschuldens macht der Beschwerdeführer geltend, „daß die Geschwindigkeitsregelung im Bereich der Rheintalautobahn für Restösterreich eine Ausnahmesituation darstellt“. Die Tatzeit wäre in einer „Übergangsphase“ gelegen, in der üblicherweise mit Abmahnungen vorgegangen werde. Es erscheine auch nicht gerechtfertigt, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h das Gesamtmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung der Strafbemessung zugrunde zu legen. Die belangte Behörde selber spreche davon, daß die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Der Beschwerdeführer weise auch keine einschlägigen Vorstrafen auf; die beiden Vormerkungen des Beschwerdeführers ‑ wegen § 5 Abs. 1 und wegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ‑ lägen bereits mehr als drei Jahre zurück.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift handelt es sich bei diesem Beschwerdevorbringen um keinen Verstoß gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einkommens‑, Vermögens‑ und Familienverhältnisse entsprechen seinem Vorbringen im Berufungsverfahren. Auch die auf eine Geringfügigkeit des Verschuldens abzielenden Ausführungen über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der übertretenen Verordnung finden ihre Entsprechung bereits in der Berufung. Die Vorstrafen wurden ihm von der belangten Behörde ausdrücklich vorgehalten; er hat sich dazu nicht geäußert. Seine diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind nach der Aktenlage sachverhaltsmäßig richtig. Auf das die Strafbemessung betreffende Beschwerdevorbringen ist daher einzugehen.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 sind u.a. Übertretungen von eine höchste zulässige Geschwindigkeit anordnenden Verordnungen mit Geldstrafen bis S 10.000,-- zu ahnden.

Die Bemessung der Strafe nach § 19 VStG 1950 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermessensentscheidung. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes ist in solchen Fällen darauf beschränkt, ob die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Behörde hat demnach bei ihrer Entscheidung einen größeren Spielraum als in den Fällen der sogenannten Gebundenheit.

Für die belangte Behörde stand erkennbar im Vordergrund, daß der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 162 km/h um 62 % überschritten hat. Der Umstand, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung nur in Vorarlberg und erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit gegolten hat, kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, da unbestrittenermaßen entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt waren und der Beschwerdeführer bei Wahrnehmung dieser Verkehrszeichen das darin zum Ausdruck gebrachte Verbot zu beachten hatte, gleichgültig wie lange es schon galt und ob es in anderen Teilen des Bundesgebietes vergleichbare Verbote gibt. Sollte er die Verkehrszeichen hingegen nicht wahrgenommen haben, würde dieser Umstand ein erhebliches Verschulden auf seiner Seite begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß etwa infolge erschwerter Erkennbarkeit der Verkehrszeichen, an denen der Beschwerdeführer vor seiner Betretung vorbeigefahren ist, eine mildere Beurteilung zuließe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde ist auch nicht verständlich, wieso „bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h das Gesamtmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung der Strafbemessung“ nicht zugrunde gelegt werden dürfe.

Dem steht aber gegenüber, daß die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat und daß der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vorstrafen aufweist.

Wird weiter berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde ein geringes Einkommen und kein Vermögen hat, kann es nicht mehr als im Sinne des Gesetzes gelegen angesehen werden, eine Geldstrafe von nahezu der Hälfte der Höchststrafe zu verhängen. Wenngleich angesichts der als erwiesen angenommenen Tat des Beschwerdeführers eine ausgesprochen milde Strafe nicht geboten erschiene, so hätte bei einer alle für die Bemessung einer niedrigeren Strafe sprechenden Umstände berücksichtigenden Ermessensübung eine nicht nur unerheblich niedrigere Strafe verhängt werden müssen. Von dieser Rechtswidrigkeit ist auch der lediglich einen Prozentsatz der verhängten Strafe darstellende Verfahrenskostenbeitrag erfaßt.

Der angefochtene Bescheid leidet unter Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer der Ersatz von Stempelmarken nur im Ausmaß von S 420,-- (S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen, S 120,-- für die Vollmacht und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.

Wien, am 16. Dezember 1987

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